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BGBl. I Nr. 130/2003

kundgemacht 30.12.2003 RIS↗Parlament↗
130. Bundesgesetz: 2. Dienstrechts-Novelle 2003
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Teilpensionsgesetz, das Bundesbediensteten-Sozialplangesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, das Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz, das Mutterschutzgesetz, das Väter-Karenzgesetz, die Reisegebührenvorschrift, das Einsatzzulagengesetz, das Unterrichtspraktikumsgesetz, das Universitäts-Abgeltungsgesetz und das Akademie der Wissenschaften-Gesetz geändert werden sowie das Militärberufsförderungsgesetz 2004 geschaffen wird (2. Dienstrechts-Novelle 2003)
Kundmachung BGBl. I Nr. 130/2003× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG) 2130 § 0↗RIS↗
§ 120geändertÜberschrift
in Kraft 01.01.1999 – 30.12.2003 · idF BGBl. I Nr. 5/1999 · danach: BGBl. I Nr. 130/2003 § 120↗RIS↗
in Kraft 31.12.2003 – 31.12.2011 · idF BGBl. I Nr. 130/2003 · danach: BGBl. I Nr. 140/2011 § 120↗RIS↗
Verteidigung.
§ 120.
(1) Der Beschuldigte kann einen Richter des Dienst- oder Ruhestandes oder eine in die Verteidigerliste eingetragene Person als Verteidiger beiziehen.
… 3 unveränderte Absätze
(2) Für die mündliche Verhandlung kann er auch um Bestellung eines Verteidigers durch den Vorsitzenden des Disziplinarsenates ansuchen. In diesem Falle ist als Verteidiger ein Richter zu bestellen.
(3) Ein Richter ist mit Ausnahme des im vorhergehenden Absatz erwähnten Falles zur Übernahme einer Verteidigung nicht verpflichtet. Er darf eine Belohnung weder ausbedingen noch annehmen und hat gegenüber dem Beschuldigten nur Anspruch auf Vergütung des im Interesse der Verteidigung notwendig oder zweckmäßig gemachten Aufwandes.
(4) Der Verteidiger ist zur Verschwiegenheit über alle ihm in seiner Eigenschaft als Verteidiger zukommenden vertraulichen Mitteilungen verpflichtet.