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BGBl. I Nr. 71/1999

kundgemacht 30.04.1999 RIS↗Parlament↗
71. Bundesgesetz: Rechtsanwalts-Berufsrechts-Änderungsgesetz 1999
Bundesgesetz, mit dem die Rechtsanwaltsordnung, das Rechtsanwaltstarifgesetz, das Rechtsanwaltsprüfungsgesetz und das Disziplinarstatut 1990 geändert werden (Rechtsanwalts-Berufsrechts-Änderungsgesetz 1999)
Kundmachung BGBl. I Nr. 71/1999× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (DSt) 114 § 0↗RIS↗
§ 29geändertAbs 2
in Kraft 01.01.1991 – 31.05.1999 · idF BGBl. Nr. 474/1990 · danach: BGBl. I Nr. 71/1999 § 29↗RIS↗
in Kraft 01.06.1999 – 31.12.2013 · idF BGBl. I Nr. 71/1999 · danach: BGBl. I Nr. 190/2013 § 29↗RIS↗
§ 29.
(1) Erachtet der Präsident, daß die Anzeige schon vom Kammeranwalt zurückzulegen gewesen wäre (§ 22 Abs. 2) oder das Disziplinarvergehen nach § 3 nicht zu verfolgen ist, so kann er die Anzeige sogleich einem von ihm zu bestellenden Senat vorlegen, der aus dem Präsidenten oder einem Vizepräsidenten als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern des Disziplinarrats zu bestehen hat; die Bestellung eines Untersuchungskommissärs entfällt.
(2) Findet der Senat nach Anhörung des Kammeranwalts, daß die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen, so hat er die Anzeige zurückzulegen (Rücklegungsbeschluß). Dieser Beschluß ist dem Kammeranwalt zuzustellen, der dagegen innerhalb von zwei vier Wochen Vorstellung erheben kann. Wird keine Vorstellung erhoben, so ist in sinngemäßer Anwendung des § 28 Abs. 3 vorzugehen.
(3) Findet der Senat, daß die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vorliegen oder erhebt der Kammeranwalt gegen den Rücklegungsbeschluß Vorstellung, so hat der Präsident gemäß § 27 Abs. 1 vorzugehen.