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BGBl. I Nr. 59/2002

kundgemacht 12.04.2002 RIS↗Parlament↗
59. Bundesgesetz: Änderung des Forstgesetzes 1975, des Bundesgesetzes zur Schaffung eines Gütezeichens für Holz und Holzprodukte aus nachhaltiger Nutzung, des Bundesgesetzes über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten und des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Forstgesetz 1975, das Bundesgesetz zur Schaffung eines Gütezeichens für Holz und Holzprodukte aus nachhaltiger Nutzung, das Bundesgesetz über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten und das Forstliche Vermehrungsgutgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 59/2002× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Forstgesetz 1975 (ForstG) 37527 § 0↗RIS↗
§ 142geändertÜberschrift; Abs 1 Z 1 bis Z 3; Abs 2 Z 1 bis Z 11
in Kraft 01.01.1988 – 31.05.2002 · idF BGBl. Nr. 576/1987 · danach: BGBl. I Nr. 59/2002 § 142↗RIS↗
in Kraft 01.06.2002 – 16.11.2023 · idF BGBl. I Nr. 59/2002 · danach: BGBl. I Nr. 144/2023 § 142↗RIS↗
Ziele und Maßnahmen der forstlichen Förderung, Förderungsmaßnahmen
§ 142.
(1) Ziele der forstlichen Förderung des Bundes nach diesem Bundesgesetz sind:
a) 1. die Erhaltung und Verbesserung der Schutz-, Wohlfahrts- und Erholungswirkung des Waldes, Erhaltung und nachhaltige Entwicklung der Multifunktionalität der Wälder, insbesondere im Hinblick auf ihre wirtschaftlichen, ökologischen oder gesellschaftlichen Funktionen,
b) 2. die Verbesserung der Nutzwirkung, und zwar der Betriebsstruktur, der Produktivität und der Produktionskraft der Forstwirtschaft zur Sicherstellung der Holzversorgung und die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Forstwirtschaft. Integration der Forstwirtschaft in die Erhaltung und nachhaltige Entwicklung des ländlichen Raumes,
(2) Als Maßnahmen 3. Erhaltung, Entwicklung und nachhaltige Bewirtschaftung der forstlichen Förderung kommen Wälder, insbesondere in Betracht (Förderungsmaßnahmen): auch im Hinblick auf die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Forstwirtschaft und die Sicherstellung der Holzversorgung.
a (2) für die Ziele gemäß Abs. 1 lit. a: Als Maßnahmen des Bundes nach diesem Bundesgesetz (Förderungsmaßnahmen) kommen insbesondere in Betracht: Maßnahmen
1. Maßnahmen zur Aufforstung in Hochlagen, das ist die Zone innerhalb von 500 Höhenmetern unterhalb der natürlichen Baumgrenze (§ 2 Abs. 2), zum Schutz vor Naturgefahren, jedoch ausgenommen solche gemäß § 44 Abs. 2 und 3,
2. Maßnahmen zur Sicherung Erhaltung, Verbesserung oder Wiederherstellung von Schutzwald Schutzwäldern oder Wäldern mit erhöhter Wohlfahrtswirkung,
3. Maßnahmen zur Förderung der Erholungswirkung Erhaltung oder Verbesserung des Waldes; gesellschaftlichen Wertes der Wälder,
b) 4. für die Ziele gemäß Abs. 1 lit. b: zur Erhaltung oder Verbesserung der ökologischen Stabilität der Wälder,
1 5. Maßnahmen zur Strukturverbesserung, der Information oder der Innovation für eine multifunktionale Forstwirtschaft,
2 6. Investitionen für die Erweiterung und Verbesserung der forstlichen Bringungsanlagen und zur Rationalisierung der Forstarbeit, zur Weiterbildung und Beratung der in der Forstwirtschaft Tätigen,
3 7. Maßnahmen zur Förderung der Vermarktung, zur Erhaltung oder Verbesserung des wirtschaftlichen oder ökologischen Wertes der Wälder,
4 8. Maßnahmen der forstlichen Aufklärung sowie zur Weiterbildung und Beratung der in der Forstwirtschaft Tätigen; für die Erweiterung oder Verbesserung der forstlichen Infrastruktur oder zur Rationalisierung der Forstarbeit,
c) 9. für die Ziele gemäß Abs. 1 lit. a und b: für die Erweiterung oder Verbesserung der gemeinschaftlichen Waldbewirtschaftung,
1 10. Maßnahmen des Forstschutzes, jedoch ausgenommen solche gemäß § 44 Abs. 2 und 3, der Verarbeitung, des Marketing von Holz oder zur Bereitstellung von Biomasse,
2 11. Maßnahmen zur Sanierung geschädigter Wälder. zur Strukturverbesserung.
Schlagworte
Schutzwirkung, Wohlfahrtswirkung