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BGBl. I Nr. 144/2023

kundgemacht 16.11.2023 RIS↗Parlament↗
Änderung des Forstgesetzes 1975
Bundesgesetz, mit dem das Forstgesetz 1975 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 144/2023× zu ForstG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Forstgesetz 1975 (ForstG) 1127 § 0↗RIS↗
§ 142geändertAbs 1 Z 1; Abs 2 Z 11, Z 12 (neu), Z 13 (neu)
in Kraft 01.06.2002 – 16.11.2023 · idF BGBl. I Nr. 59/2002 · danach: BGBl. I Nr. 144/2023 § 142↗RIS↗
in Kraft ab 17.11.2023 · idF BGBl. I Nr. 144/2023 § 142↗RIS↗
Ziele und Maßnahmen der forstlichen Förderung
§ 142.
(1) Ziele des Bundes nach diesem Bundesgesetz sind:
1. Erhaltung und nachhaltige Entwicklung der Multifunktionalität der Wälder mit ihren Wirkungen auf den Lebensraum für Menschen, Tiere und Pflanzen, insbesondere im Hinblick auf ihre wirtschaftlichen, ökologischen oder gesellschaftlichen Funktionen in einer sich durch den Klimawandel verändernden Umwelt,
2. Integration der Forstwirtschaft in die Erhaltung und nachhaltige Entwicklung des ländlichen Raumes,
… 11 unveränderte Absätze
3. Erhaltung, Entwicklung und nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder, insbesondere auch im Hinblick auf die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Forstwirtschaft und die Sicherstellung der Holzversorgung.
(2) Als Maßnahmen des Bundes nach diesem Bundesgesetz (Förderungsmaßnahmen) kommen insbesondere in Betracht: Maßnahmen
1. zum Schutz vor Naturgefahren, jedoch ausgenommen solche gemäß § 44 Abs. 2 und 3,
2. zur Erhaltung, Verbesserung oder Wiederherstellung von Schutzwäldern oder Wäldern mit erhöhter Wohlfahrtswirkung,
3. zur Erhaltung oder Verbesserung des gesellschaftlichen Wertes der Wälder,
4. zur Erhaltung oder Verbesserung der ökologischen Stabilität der Wälder,
5. der Information oder der Innovation für eine multifunktionale Forstwirtschaft,
6. zur Weiterbildung und Beratung der in der Forstwirtschaft Tätigen,
7. zur Erhaltung oder Verbesserung des wirtschaftlichen oder ökologischen Wertes der Wälder,
8. für die Erweiterung oder Verbesserung der forstlichen Infrastruktur oder zur Rationalisierung der Forstarbeit,
9. für die Erweiterung oder Verbesserung der gemeinschaftlichen Waldbewirtschaftung,
10. der Verarbeitung, des Marketing von Holz oder zur Bereitstellung von Biomasse,
11. zur Strukturverbesserung.,
12. zur Herstellung und Sicherung ausgeglichener Wald-Wild-Verhältnisse,
13. zur Steigerung der Kohlenstoffaufnahme- und Kohlenstoffspeicherfähigkeit des Waldes.
Schlagworte
Schutzwirkung, Wohlfahrtswirkung