Absatz eins,Der Jugendgerichtshof Wien wird mit Ablauf des 30. Juni 2003 aufgelassen.
BGBl. I Nr. 30/2003
30. Bundesgesetz: Änderung des Jugendgerichtsgesetzes 1988 und des Gerichtsorganisationsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Jugendgerichtsgesetz 1988 und das Gerichtsorganisationsgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 23geändertÜberschrift (entfallen), Bezeichnung (entfallen), Text (entfallen), Z 1 bis Z 3 (entfallen), Z 3 Anm (neu)
VIERTER ABSCHNITT
Zuständigkeit und Geschäftsverteilung
(Anm.: § 23 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 30/2003)
§ 29geändert
Örtliche Zuständigkeit
§ 29.
Für Jugendstrafsachen und für Strafsachen wegen Straftaten, die vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangen worden sind, ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel der Beschuldigte zur Zeit der Einleitung des Verfahrens seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
§ 49geändertAbs 1
Organe der Jugendgerichtshilfe
§ 49.
(1) Für den Sprengel des Jugendgerichtshofes das Bundesland Wien besteht die Wiener Jugendgerichtshilfe. Bei Bedarf können weitere besondere Dienststellen der Justiz für Jugendgerichtshilfe eingerichtet werden. Alle Dienststellen der Justiz für Jugendgerichtshilfe können neben den Aufgaben nach dem § 48 auch mit der Betreuung von Untersuchungshäftlingen und Strafgefangenen betraut werden.
(2) Sonst haben die in Jugendstrafsachen tätigen Gerichtshöfe erster Instanz mit den Behörden, Vereinen und sonstigen Stellen, die sich in ihrem Sprengel der Jugendwohlfahrt widmen, das Einvernehmen zu pflegen und eine Liste der zur Jugendgerichtshilfe geeigneten und bereiten Stellen anzulegen. Die in dieser Liste verzeichneten Stellen bilden die Jugendgerichtshilfe. Die Liste ist auch den Ämtern der Landesregierungen und den Landesschulbehörden mitzuteilen.
Art. 3 § 2neu
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2003,, zu den Paragraphen 23 und 25, Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1988,)
Paragraph 2,
- Absatz 2,Die am 30. Juni 2003 beim Jugendgerichtshof Wien in Ausübung der Gerichtsbarkeit zweiter Instanz anhängigen Pflegschaftssachen (Paragraph 23, Ziffer 2, Litera a, JGG) sind vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien weiterzuführen.
- Absatz 3,Die am 30. Juni 2003 beim Jugendgerichtshof Wien in Ausübung der den Gerichtshöfen erster Instanz zustehenden Gerichtsbarkeit anhängigen Strafsachen (Paragraphen 23, Ziffer 2, Litera b und 25 JGG) sind vom Landesgericht für Strafsachen Wien weiterzuführen.
- Absatz 4,Die am 30. Juni 2003 beim Jugendgerichtshof Wien in Ausübung der den Bezirksgerichten zustehenden Gerichtsbarkeit anhängigen Straf-, Jugendschutz- und Pflegschaftssachen (Paragraphen 23, Ziffer eins und 25 JGG) sind von den jeweils örtlich zuständigen Bezirksgerichten weiterzuführen.
- Absatz 5,Soweit Richter zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes noch auf Planstellen des Jugendgerichtshofes (Paragraph 65, Ziffer 5 und 6 des Richterdienstgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,) ernannt sind, ist innerhalb eines Monats ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes ihre amtswegige Ernennung (Versetzung) auf Richterplanstellen des Landesgerichtes für Strafsachen Wien oder der für Strafsachen zuständigen Bezirksgerichte in der Bundeshauptstadt Wien zulässig. Der Bundesminister für Justiz hat vor einer Versetzung ein Gutachten des Personalsenates (Außensenat) des Oberlandesgerichtes Wien darüber einzuholen, zu welchem Gericht die Versetzung erfolgen soll.
- Absatz 6,Die bisherigen Aufgaben des Jugendgerichtshofes Wien als Vollzugsgericht (Paragraph 23, Ziffer 3, JGG) kommen mit Wirksamkeit vom 1. Juli 2003 dem Landesgericht für Strafsachen Wien zu.
- Absatz 7,Soweit durch die Absatz 2 bis 4 keine Änderung in der Person des Richters eintritt, sind Verhandlungen nicht neu durchzuführen.
- Absatz 8,Die Absatz 2 bis 4 sind auch anzuwenden, wenn nach der rechtskräftigen Beendigung von Verfahren, die beim Jugendgerichtshof Wien anhängig waren, Verfahrenshandlungen, Entscheidungen oder Verfügungen - etwa auch in Folge eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens - vorzunehmen sind oder vorgenommen werden.
- Absatz 9,Schriftsätze, die in den in Absatz 2 bis 4 und 6 erwähnten Straf- und Pflegschaftssachen an den Jugendgerichtshof Wien gerichtet werden, gelten als beim nunmehr zuständigen Gericht angebracht.
- Absatz 10,Das Aktenlager des Jugendgerichtshofes Wien wird dem Landesgericht für Strafsachen Wien zugewiesen.
Art. 3 § 4neu
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2003,, zu den Paragraphen 23 und 25, Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1988,)
Paragraph 4,
Paragraph 29, JGG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2003, ist auf vor dem 1. Juli 2003 anhängige Strafverfahren nur anzuwenden, wenn ein Strafantrag oder eine Anklageschrift eingebracht wird oder ein Urteil in Folge einer Nichtigkeitsbeschwerde, einer Berufung, eines Einspruches oder einer Wiederaufnahme des Strafverfahrens aufgehoben wird.