BGBl. I Nr. 161/2004
Änderungen durch diese Kundmachung
… 6 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 17 unveränderte Absätze
… 73 unveränderte Absätze
… 14 unveränderte Absätze
… 7 unveränderte Absätze
… 4 unveränderte Absätze
… 4 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
Verbot der Einbeziehung
Paragraph 248,
- Absatz eins,Ein Tochterunternehmen darf in den Konzernabschluß nicht einbezogen werden, wenn sich seine Tätigkeit von der Tätigkeit der anderen einbezogenen Unternehmen derart unterscheidet, daß die Einbeziehung in den Konzernabschluß mit der Verpflichtung, ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns zu vermitteln, unvereinbar ist; Paragraph 263, über die Einbeziehung von assoziierten Unternehmen bleibt unberührt.
- Absatz 2,Absatz eins, ist nicht allein deshalb anzuwenden, weil die in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen teils Industrie-, teils Handels- und teils Dienstleistungsunternehmen sind oder weil diese Unternehmen unterschiedliche Erzeugnisse herstellen, mit unterschiedlichen Erzeugnissen Handel treiben oder Dienstleistungen unterschiedlicher Art erbringen.
- Absatz 3,Die Anwendung des Absatz eins, ist im Konzernanhang anzugeben und zu begründen.
- Absatz 4,Wird der Jahresabschluß oder der Konzernabschluß eines gemäß Absatz eins, nicht einbezogenen Unternehmens im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht offengelegt, so ist er gemeinsam mit dem Konzernabschluß zum Firmenbuch einzureichen.
… 4 unveränderte Absätze
… 8 unveränderte Absätze
… 4 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 10 unveränderte Absätze
Artikel römisch acht
Hinweis auf Umsetzung
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2004,, zu den Paragraphen 27, 221, 228, 231, 237, 243, 245, - 248, 250, 260, 265, 267, 274 und 906, dRGBl. S 219 aus 1897,)
Paragraph eins,
Durch dieses Bundesgesetz werden Artikel 5, Litera b,) und Artikel 9, der Verordnung (EG) Nr. 1606 aus 2002, betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards („IAS-Verordnung“), Abl. Nr. L 243 vom 11.9.2002 S.1, die Richtlinie 2003/51/EG zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG, 83/349/EWG, 86/635/EWG und 91/674/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, von Banken und anderen Finanzinstituten sowie von Versicherungsunternehmen („Modernisierungsrichtlinie“), Amtsblatt Nummer L 178 Seite 16 vom 17.7.2003, sowie die Richtlinie 2003/38/EG zur Änderung der Richtlinie 78/660/EWG über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen hinsichtlich der in Euro ausgedrückten Beträge („Schwellenwertrichtlinie“), Amtsblatt Nummer L 120 Seite 22 vom 15.5.2003, umgesetzt.