BGBl. I Nr. 87/2004
Änderungen durch diese Kundmachung
Gründung und Errichtung
Paragraph eins,
Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie wird ermächtigt, eine Aktiengesellschaft mit einem Grundkapital in der Höhe von 120 000 Euro, dem Firmenwortlaut „Brenner Basistunnel Aktiengesellschaft“, im folgenden als BBT AG bezeichnet, und dem Sitz in Innsbruck zu errichten und zu gründen. Eine Gründungsprüfung entfällt. Die Aufbringung des Grundkapitals erfolgt durch Bareinzahlung des Bundes.
Verwaltung der Anteilsrechte
Paragraph 2,
- Absatz eins,Die Verwaltung der Anteilsrechte namens des Bundes obliegt dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.
- Absatz 2,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zur Beschlussfassung über alle Maßnahmen ermächtigt, die zur Errichtung der im Paragraph 3, Absatz eins, angeführten Europäischen Aktiengesellschaft im Wege der Verschmelzung mit der italienischen Vorgesellschaft erforderlich sind.
Zweck und Aufgabe
Paragraph 3,
- Absatz eins,Die Planung des Eisenbahntunnels zwischen Innsbruck und Franzensfeste („Brenner Basistunnel“), umfassend auf österreichischem Hoheitsgebiet den Hochleistungsstreckenteil Innsbruck-Staatsgrenze am Brenner und die Hochleistungsstrecke Volders/Baumkirchen-Gärberbach (Umfahrung Innsbruck), erfolgt aufgrund dessen Charakters als im gemeinsamen europäischen Interesse gelegenen Vorhabens durch eine Europäische Aktiengesellschaft (gemäß Verordnung (EG) Nr. 2157 aus 2001, des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE)). Bis zur Errichtung dieser Europäischen Aktiengesellschaft durch Verschmelzung der BBT AG mit einer mit gleichem Zweck und gleicher Aufgabe zu errichtenden italienischen Aktiengesellschaft hat die BBT AG allein alle in Artikel 4 (Phase römisch zwei) des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik zur Verwirklichung eines Eisenbahnbasistunnels auf der Brennerachse vom 30. April 2004 angeführten Maßnahmen und Tätigkeiten zu ergreifen bzw. die notwendigen Schritte zu unternehmen.
- Absatz 2,Aufgabe der BBT AG ist daher insbesondere die Durchführung sämtlicher Maßnahmen zur Entwicklung und zur Planung des Brenner Basistunnels im Rahmen des Artikels 4 (Phase römisch zwei) des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik zur Verwirklichung eines Eisenbahnbasistunnels auf der Brennerachse vom 30. April 2004, einschließlich der Ausübung der Mitgliedschaft an der „Brenner Basistunnel EWIV“. Die BBT AG kann überdies alle Maßnahmen setzen, die im Hinblick auf den ihr übertragenen Unternehmensgegenstand notwendig oder zweckmäßig sind, ausgenommen sind Bankgeschäfte.
- Absatz 3,Die BBT AG bedarf keiner Konzession nach dem Eisenbahngesetz 1957, soweit sie in Erfüllung der ihr nach Absatz eins und 2 übertragenen Aufgaben tätig ist. Für diese Tätigkeit kommen ihr die Rechte und Pflichten eines Eisenbahnunternehmens zu.
Teilbetrieb Brenner Basistunnel der Brenner Eisenbahn GmbH
Paragraph 4,
Der die Planung und den Bau des Hochleistungsstreckenteiles Innsbruck-Staatsgrenze am Brenner oder von Teilen desselben umfassende Teilbetrieb Brenner Basistunnel der Brenner Eisenbahn GmbH ist mit allen seinen Aktiven und Passiven einschließlich der Mitgliedschaftsrechte an der „Brenner Basistunnel EWIV“ an die BBT AG im Wege der Gesamtrechtsnachfolge unter sinngemäßer Anwendung des Bundesgesetzes über die Spaltung von Kapitalgesellschaften (Spaltung zur Aufnahme) zu übertragen. Hiezu ist ein Spaltungs- und Übernahmevertrag aufzustellen und abzuschließen, wobei der Spaltungsstichtag mit dem 31. Dezember 2003 festzulegen und die Spaltung bis spätestens am 30. September 2004 zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden ist.
Beteiligung des Landes Tirol
Paragraph 5,
Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, dem Land Tirol 50 vH der Aktien an der BBT AG zu veräußern.
Anwendung von Bestimmungen des Bundesgesetzes zur Errichtung einer „Brenner Eisenbahn GmbH“
Paragraph 7,
Mit Rechtswirksamkeit des angeordneten Spaltungsvorganges (Paragraph 4,) gelten für die BBT AG im Zusammenhang mit der Planung des Brenner Basistunnels sinngemäß die Bestimmungen des Bundesgesetzes zur Errichtung einer „Brenner Eisenbahn GmbH“, Bundesgesetzblatt Nr. 502 aus 1995,, mit Ausnahme des Paragraph 7 und mit Ausnahme des Paragraph 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2004,.
Abgabenrechtliche Begünstigungen
Paragraph 8,
Die BBT AG ist hinsichtlich aller mit dem Spaltungsvorgang und dem Verschmelzungsvorgang zur Errichtung der im Paragraph 3, Absatz eins, angeführten Europäischen Aktiengesellschaft in Zusammenhang stehenden Rechtsakten und Vermögensübertragungen von den Bundesverwaltungsabgaben und den Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben befreit.
Übergangsbestimmung
Paragraph 9,
Die Teile des Hochleistungsstreckenteiles Innsbruck-Staatsgrenze am Brenner oder von Teilen desselben, deren Planung der Brenner Eisenbahn GmbH mit Verordnung übertragen worden sind, gelten ab Rechtswirksamkeit der Übertragung des Teilbetriebes Brenner Basistunnel der Brenner Eisenbahn GmbH an die BBT AG als der BBT AG mit Verordnung, die mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft tritt, übertragen, wobei die Finanzierung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 der Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH obliegt.
Vollziehung
Paragraph 10,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 5 und Paragraph 6, Absatz eins, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich Paragraph 8, der Bundesminister für Finanzen, im Übrigen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.
In-Kraft-Treten
Paragraph 11,
Paragraph 6, dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.