BGBl. I Nr. 68/2008
Änderungen durch diese Kundmachung
römisch fünf. Hauptstück
Freiwillige Feilbietung
Gegenstand der freiwilligen Feilbietung
Paragraph 191, Liegenschaften, Superädifikate und Baurechte können nur auf Antrag des Eigentümers durch das Gericht freiwillig feilgeboten werden.
Feilbietungsbedingungen
Paragraph 192, Dem Antrag sind Feilbietungsbedingungen anzuschließen, die jedenfalls enthalten müssen:
- Ziffer einsVor- und Familiennamen, Anschrift und Tag der Geburt des Antragstellers;
- Ziffer 2die Bezeichnung des feilzubietenden Gegenstandes;
- Ziffer 3das geringste Gebot;
- Ziffer 4Bestimmungen über die Bekanntmachung des Feilbietungsedikts;
- Ziffer 5die Angabe, ob die Bieter vor der Versteigerung eine Sicherheit erlegen müssen, sowie Art und Höhe dieser Sicherheit;
- Ziffer 6Bestimmungen über die Zahlung des Feilbietungserlöses;
- Ziffer 7Bestimmungen über die Verteilung und Verwendung des Feilbietungserlöses unter Berücksichtigung allfälliger Lasten sowie deren Übernahme oder Lastenfreistellung;
- Ziffer 8Bestimmungen über die Sicherung des Rechtserwerbes, insbesondere durch Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung und die treuhändige Verwahrung des Rangordnungsbeschlusses.
Paragraph 193, Die Feilbietung darf nur bewilligt werden, wenn die Feilbietungsbedingungen keine unerlaubten und ungültigen Bestimmungen enthalten und der Antragsteller bescheinigt, dass er die freie Verfügung über den Gegenstand hat und alle für die Veräußerung erforderlichen Genehmigungen und Zustimmungen vorliegen.
Edikt
Paragraph 194, (1) Sobald die Bewilligung der Feilbietung rechtskräftig ist, hat das Gericht das Feilbietungsedikt zu erlassen.
- Absatz 2,Das Edikt muss enthalten
- Ziffer einsdie Bezeichnung des feilzubietenden Gegenstandes;
- Ziffer 2das geringste Gebot;
- Ziffer 3Ort und Zeit der Versteigerung sowie der Besichtigung;
- Ziffer 4Ort und Zeit, zu der in die Versteigerungsbedingungen und sonstigen Unterlagen Einsicht genommen werden kann;
- Ziffer 5den ausdrücklichen Hinweis, dass es sich um eine freiwillige Feilbietung handelt und Pfandrechte und sonstige Lasten - soweit sich aus den Feilbietungsbedingungen nichts anderes ergibt - durch die Feilbietung nicht berührt und auf den Verkaufspreis nicht angerechnet werden.
- Absatz 3,Das Edikt wird durch Aufnahme der Angaben nach Absatz 2, Ziffer eins bis 4 in die Ediktsdatei öffentlich bekannt gemacht. Die Angabe nach Absatz 2, Ziffer 5, ist als allgemeiner Hinweis der Bekanntmachung in der Ediktsdatei voranzustellen. Im Übrigen ist Paragraph 71, EO sinngemäß anzuwenden.
- Absatz 4,Das Edikt ist den Parteien zu eigenen Handen sowie dem Vorkaufsberechtigten zuzustellen.
Durchführung der freiwilligen Feilbietung
Paragraph 195, Für die Durchführung der freiwilligen Feilbietung sind, soweit nichts anderes angeordnet ist, die Bestimmungen der Exekutionsordnung, insbesondere die Paragraphen 177, 179 und 181 EO, anzuwenden.
Paragraph 196, Der Antragsteller kann den Antrag auf Feilbietung zurückziehen, solange kein gültiges Angebot gestellt wurde; später kann er den Antrag nur dann zurückziehen, wenn alle, die bereits geboten haben, ausdrücklich zustimmen oder er sich die Genehmigung des Verkaufes auf eine bestimmte Zeit vorbehalten hat, worauf im Edikt hinzuweisen ist.
Paragraph 197, (1) Der Feilbietungserlös ist beim Gerichtskommissär zu erlegen. Er hat ihn nach den Feilbietungsbedingungen zu verteilen und zu verwenden. Die Kosten des Ediktes hat er einzubehalten.
- Absatz 2,Sobald der Feilbietungserlös erlegt ist und die allenfalls noch erforderlichen rechtskräftigen Genehmigungen vorliegen, hat der Gerichtskommissär eine Amtsurkunde darüber auszustellen, was auf Grund des Feilbietungsergebnisses in die öffentlichen Bücher eingetragen werden kann. Sonst ist eine Amtsurkunde auszustellen, die den Erfordernissen der Urkundenhinterlegung genügt.
Paragraph 198, Die Kosten der freiwilligen Feilbietung trägt der Antragsteller. Eine Bestimmung in den Feilbietungsbedingungen über deren Ersatz durch den Ersteher ist zulässig.
Artikel römisch zwölf
Inkrafttreten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2008,, zu den Paragraphen 191 bis 198, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,)
Paragraph eins,
- Absatz eins,Soweit im Folgenden nichts anderes angeordnet ist, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft.
- Absatz 2,Paragraphen 87 a bis 87 e Notariatsordnung (Artikel römisch eins,), sowie die Artikel römisch zwei (Notariatsaktsgesetz), römisch drei (Gerichtskommissärsgesetz), römisch vier (Außerstreitgesetz), römisch sechs (Notariatstarifgesetz) und römisch sieben (Gerichtskommissionstarifgesetz) treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft und sind auf Aufträge anzuwenden, die dem Notar nach dem 31. Dezember 2008 erteilt werden. Auf Anträge auf Durchführung einer freiwilligen Feilbietung, die vor dem 1. Jänner 2009 bei Gericht eingelangt sind, bleiben die am 31. Dezember 2008 in Kraft stehenden Bestimmungen auch weiterhin anzuwenden. Von der Neuregelung unberührt bleiben Versteigerungen durch Gerichte oder Gebietskörperschaften sowie in Sondergesetzen vorgesehene Versteigerungen.
Anmerkung, Absatz 3 bis Absatz 5, betrifft andere Rechtsvorschrift)