Absatz eins,Die Sicherheitsbehörden werden ermächtigt, folgende Daten aus dem Visa-Informationssystem (VIS) abzufragen, wenn dies im Einzelfall für Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer Straftaten nach den Paragraphen 278 b und 278 c StGB sowie sonstiger schwerwiegender Straftaten, wie sie im Anhang 1 Teil A des EU-JZG angeführt sind, erforderlich ist:
- Ziffer einsNachname, Geburtsname, frühere Nachnamen, Vorname(n), Geschlecht, Datum, Ort und Land der Geburt;
- Ziffer 2gegenwärtige Staatsangehörigkeit und Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt der Geburt;
- Ziffer 3Art und Nummer des Reisedokuments, ausstellende Behörde, Ausstellungsdatum und Ablauf der Gültigkeit;
- Ziffer 4Hauptreiseziel und Dauer des geplanten Aufenthalts;
- Ziffer 5Zweck der Reise;
- Ziffer 6geplanter Tag der Ein- und Ausreise;
- Ziffer 7geplante Grenzübertrittsstelle der ersten Einreise oder geplante Durchreiseroute;
- Ziffer 8Wohnort;
- Ziffer 9Fingerabdrücke;
- Ziffer 10Art und Nummer des Visums;
- Ziffer 11zur Person, die eine Einladung ausgesprochen hat sowie zur Person, die verpflichtet ist, die Kosten für den Lebensunterhalt des Antragstellers während des Aufenthalts zu tragen: Nachname, frühere Nachnamen, Vorname(n), Geschlecht, Datum, Ort und Land der Geburt und Staatsangehörigkeit.