BGBl. I Nr. 59/2021
Mietzinsrechtliches Pandemiefolgenlinderungsgesetz – MPFLG
Bundesgesetz, mit dem zur Linderung der Folgen der COVID-19-Pandemie bei den Wohnkosten das Mietrechtsgesetz und das Richtwertgesetz geändert werden (Mietzinsrechtliches Pandemiefolgenlinderungsgesetz – MPFLG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5geändertAbs 1 Schlussteil; Abs 2
Wertsicherung der Richtwerte
§ 5.
(1) Für den Zeitraum vom 1. April 2014 2019 bis zum 31. März 2017 2022 gelten folgende Richtwerte:
1. für das Bundesland Burgenland
2. für das Bundesland Kärnten
3. für das Bundesland Niederösterreich
4. für das Bundesland Oberösterreich
5. für das Bundesland Salzburg
6. für das Bundesland Steiermark
7. für das Bundesland Tirol
8. für das Bundesland Vorarlberg
9. für das Bundesland Wien
Eine gesonderte Kundmachung dieser Richtwerte durch den Bundesminister für Justiz findet nicht statt.
(2) Ab dem Am 1. April 2017 2022 und ein weiteres Mal am 1. April 2023 und danach sodann jedes zweite Jahr vermindern oder erhöhen sich die in Abs. 1 angeführten Richtwerte jedes zweite Jahr in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Jahresdurchschnittswerts des Verbraucherpreisindex 2010 des jeweiligen Vorjahrs gegenüber dem Indexwert 107,9 116,3 (Durchschnittswert des Jahres 2013 2018) ergibt. Bei der Berechnung der neuen Richtwerte sind Beträge, die einen halben Cent nicht übersteigen, auf den nächstniedrigeren ganzen Cent abzurunden und Beträge, die einen halben Cent übersteigen, auf den nächsthöheren ganzen Cent aufzurunden. Die neuen Beträge gelten jeweils ab dem 1. April des betreffenden Jahres. Der Bundesminister Die Bundesministerin für Justiz hat die geänderten Richtwerte und den Zeitpunkt, in dem die Richtwertänderung mietrechtlich wirksam wird, im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
Anmerkung
Schlagworte
Art. 3 § 3neu
Artikel 3
Inkrafttreten, Übergangsbestimmung, Außerkrafttreten, Vollziehung
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2021,, zu Paragraph 5,, Bundesgesetzblatt Nr. 800 aus 1993,)
Paragraph 3,
Paragraph 5, des Richtwertgesetzes in der Fassung dieses Bundesgesetzes gilt für die Höhe der Richtwerte ab dem 1. April 2019; für die Richtwerthöhe vor diesem Zeitpunkt gilt diese Bestimmung in ihrer früheren Fassung