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BGBl. I Nr. 32/2024

kundgemacht 17.04.2024 RIS↗Parlament↗
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2024
Bundesgesetz, mit dem Finanzausgleichsgesetz 2024 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 32/2024× zu FAG 2024×

Änderungen durch diese Kundmachung

Finanzausgleichsgesetz 2024 (FAG 2024) 11 § 0↗RIS↗
§ 25geändertAbs 1
in Kraft 01.01.2024 – 17.04.2024 · idF BGBl. I Nr. 168/2023 · danach: BGBl. I Nr. 32/2024 § 25↗RIS↗
in Kraft 18.04.2024 – 31.12.2028 · idF BGBl. I Nr. 32/2024 § 25↗RIS↗
Finanzzuweisung an Länder und Gemeinden für Gesundheit, Pflege und Klima
§ 25.
(1) Zur Sicherstellung einer nachhaltigen Haushaltsführung insbesondere in den Bereichen Gesundheit, Pflege und Klima gewährt der Bund den Ländern und Gemeinden eine Finanzzuweisung in Höhe von 480 Millionen Euro jährlich. Dieser Betrag wird zu Lasten des Anteils der Gemeinde Wien an der Finanzzuweisung gemäß § 27 um sechs Millionen Euro erhöht (§ 27 Abs. 2 Z 4). Von diesen Mitteln erhalten die Länder 386 274 000 Euro und die Gemeinden 93 99 726 000 Euro jährlich.
(2) Die Mittel werden länderweise wie folgt aufgeteilt (in Euro):
Länder
Gemeinden
Burgenland
13 046 000
2 571 000
Kärnten
20 354 000
6 063 000
Niederösterreich
77 737 000
16 407 000
Oberösterreich
74 316 000
15 930 000
Salzburg
18 954 000
6 678 000
Steiermark
53 073 000
12 458 000
Tirol
49 637 000
8 493 000
Vorarlberg
14 760 000
4 621 000
Wien
64 397 000
26 505 000
Diese Mittel sind vom Bund bis 30. Juni eines jeden Jahres an die Länder zu überweisen und von diesen – außer in Wien – an die einzelnen Gemeinden im Verhältnis des abgestuften Bevölkerungsschlüssels bis spätestens 3. Juli weiterzuleiten.