Absatz eins,Sammelstelle für die Zugänglichmachung der Informationen nach Paragraph 78 f, über das ESAP ist die Bundesministerin für Justiz, die sich dazu der Bundesrechenzentrum GmbH als Auftragsverarbeiter zu bedienen hat (Paragraph 89 f, GOG). Für den Zeitpunkt der Übermittlung gilt Paragraph 89 d, Absatz eins, GOG sinngemäß. Für die Frage der Verantwortung für eine Datenverfremdung gilt Paragraph 89 e, GOG sinngemäß.
BGBl. I Nr. 61/2026
ESAP-Justizgesetz
Bundesgesetz, mit dem das Unternehmensgesetzbuch, das Aktiengesetz und das Übernahmegesetz geändert werden (ESAP-Justizgesetz – ESAP-JuG)
Bestimmte Unternehmen müssen Berichte und Veröffentlichungen künftig zusätzlich in einem datenextrahierbaren Format an eine Sammelstelle übermitteln, die sie im zentralen europäischen Zugangsportal ESAP zugänglich macht; die Pflichten greifen erst in späteren Jahren. Außerdem dürfen Unternehmer ihre Buchführung und alle aufzubewahrenden Unterlagen elektronisch führen und speichern.
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- Der Vorstand börsenotierter Gesellschaften muss Vergütungspolitik, Vergütungsbericht, Bekanntmachungen zu Geschäften mit nahestehenden Personen und Hauptversammlungsbeschlüsse über das Firmenbuchgericht für das ESAP übermitteln; die Regel, dass der Vergütungsbericht nicht zum Firmenbuch einzureichen ist, fällt später weg.
- In Kraft ab 30.07.2026 (4 §§) bzw. ab 10.01.2030 (§ 78e).
- Anwendung laut Gesetz: Die §§ 78f bis 78h samt Überschriften in der Fassung des ESAP-Justizgesetzes – ESAP-JuG, BGBl. I Nr. 61/2026, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft und sind auf Informationen anzuwenden, die nach dem 9. Jänner 2030 zu veröffentlichen sind.
Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 526 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 568 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11849 BlgBR
KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 78gneu
Sammelstelle
Paragraph 78 g,
- Absatz 2,Die Bundesministerin für Justiz ist auch Sammelstelle für andere Informationen nach der Richtlinie 2007/36/EG über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften, Amtsblatt Nummer L 184 vom 14.7.2007 Seite 17, die Gesellschaften mit Sitz in Österreich freiwillig über das ESAP zugänglich machen.