Absatz eins,Das für die Gesellschaft zuständige Firmenbuchgericht hat die Einhaltung der Übermittlungspflicht nach Paragraph 78 f, zu überwachen und die Übermittlung gegebenenfalls nach Paragraph 24, FBG zu erzwingen.
BGBl. I Nr. 61/2026
ESAP-Justizgesetz
Bundesgesetz, mit dem das Unternehmensgesetzbuch, das Aktiengesetz und das Übernahmegesetz geändert werden (ESAP-Justizgesetz – ESAP-JuG)
Bestimmte Unternehmen müssen Berichte und Veröffentlichungen künftig zusätzlich in einem datenextrahierbaren Format an eine Sammelstelle übermitteln, die sie im zentralen europäischen Zugangsportal ESAP zugänglich macht; die Pflichten greifen erst in späteren Jahren. Außerdem dürfen Unternehmer ihre Buchführung und alle aufzubewahrenden Unterlagen elektronisch führen und speichern.
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- Der Vorstand börsenotierter Gesellschaften muss Vergütungspolitik, Vergütungsbericht, Bekanntmachungen zu Geschäften mit nahestehenden Personen und Hauptversammlungsbeschlüsse über das Firmenbuchgericht für das ESAP übermitteln; die Regel, dass der Vergütungsbericht nicht zum Firmenbuch einzureichen ist, fällt später weg.
- In Kraft ab 30.07.2026 (4 §§) bzw. ab 10.01.2030 (§ 78e).
- Anwendung laut Gesetz: Die §§ 78f bis 78h samt Überschriften in der Fassung des ESAP-Justizgesetzes – ESAP-JuG, BGBl. I Nr. 61/2026, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft und sind auf Informationen anzuwenden, die nach dem 9. Jänner 2030 zu veröffentlichen sind.
Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 526 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 568 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11849 BlgBR
KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 78hneu
Überwachung der Übermittlungspflicht
Paragraph 78 h,
- Absatz 2,Soweit Unterlagen nicht den Vorschriften des Paragraph 78 f, Absatz 2 und 3 sowie allfälliger delegierter Rechtsakte oder Verordnungen nach Paragraph 78 f, Absatz 4, entsprechen, ist der Vorstand aufzufordern, die Unterlagen den Vorschriften entsprechend binnen vier Wochen nach Zustellung der Aufforderung zu übermitteln. Wenn die Frist verstrichen ist, ohne dass die Unterlagen den Vorschriften entsprechend übermittelt wurden, hat das Firmenbuchgericht nach Paragraph 24, FBG vorzugehen, bis die Unterlagen vorschriftsgemäß übermittelt sind.