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BGBl. I Nr. 61/2026

kundgemacht 29.07.2026 RIS↗Parlament↗
ESAP-Justizgesetz
Bundesgesetz, mit dem das Unternehmensgesetzbuch, das Aktiengesetz und das Übernahmegesetz geändert werden (ESAP-Justizgesetz – ESAP-JuG)
Rechtstracker AI Summary · BGBl. I Nr. 61/2026 · kundgemacht am 29.07.2026 Bestimmte Unternehmen müssen Berichte und Veröffentlichungen künftig zusätzlich in einem datenextrahierbaren Format an eine Sammelstelle übermitteln, die sie im zentralen europäischen Zugangsportal ESAP zugänglich macht; die Pflichten greifen erst in späteren Jahren. Außerdem dürfen Unternehmer ihre Buchführung und alle aufzubewahrenden Unterlagen elektronisch führen und speichern.

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Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 526 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 568 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11849 BlgBR

KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.

Kundmachung BGBl. I Nr. 61/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Aktiengesetz (AktG) 32 § 0↗RIS↗
§ 78hneu
in Kraft ab 30.07.2026 · idF BGBl. I Nr. 61/2026 § 78h↗RIS↗

Überwachung der Übermittlungspflicht

Paragraph 78 h,

  1. Absatz eins,Das für die Gesellschaft zuständige Firmenbuchgericht hat die Einhaltung der Übermittlungspflicht nach Paragraph 78 f, zu überwachen und die Übermittlung gegebenenfalls nach Paragraph 24, FBG zu erzwingen.
  2. Absatz 2,Soweit Unterlagen nicht den Vorschriften des Paragraph 78 f, Absatz 2 und 3 sowie allfälliger delegierter Rechtsakte oder Verordnungen nach Paragraph 78 f, Absatz 4, entsprechen, ist der Vorstand aufzufordern, die Unterlagen den Vorschriften entsprechend binnen vier Wochen nach Zustellung der Aufforderung zu übermitteln. Wenn die Frist verstrichen ist, ohne dass die Unterlagen den Vorschriften entsprechend übermittelt wurden, hat das Firmenbuchgericht nach Paragraph 24, FBG vorzugehen, bis die Unterlagen vorschriftsgemäß übermittelt sind.