Absatz eins,Die Einrichtung für Qualitätssicherung hat einen wissenschaftlichen Beirat einzurichten, der diese sowie die Organe der Österreichischen Zahnärztekammer in der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben in der Qualitätssicherung berät.
BGBl. I Nr. 64/2026
Zahnärztequalitätssicherungsgesetz 2026
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Qualität im Gesundheitswesen, das Zahnärztegesetz, das Zahnärztekammergesetz und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden (Zahnärztequalitätssicherungsgesetz 2026)
Die Kundmachung bezieht niedergelassene Zahnärztinnen und Zahnärzte, Dentistinnen und Dentisten sowie zahnärztliche Gruppenpraxen in das bundesweite Qualitätssicherungssystem des Gesundheitsqualitätsgesetzes ein: Die Zahnärztekammer führt die Selbstevaluierung durch, das Bundesinstitut für Qualität im Gesundheitswesen kontrolliert. Dazu kommen Änderungen im Zahnärztegesetz zu Patientenkopien und Diagnosedaten sowie im ASVG zur Mitwirkung bei Kostenerstattungen.
Gezeigt: 1 von 4 Gesetzen · alle anzeigen
- ZÄKG: Änderungen ansehen · Gesetz ansehen
- Die Selbstevaluierung wird eigene Aufgabe der Zahnärztekammer, ihr wissenschaftlicher Beirat für Qualitätssicherung entfällt. Die Qualitätssicherungsbestimmung wird später neu gefasst und regelt nur noch die Selbstevaluierung samt Übermittlung an das Bundesinstitut; bis dahin wird die laufende Evaluierung nach bisherigem Recht abgeschlossen.
- In Kraft rückwirkend ab 01.07.2026 (§ 19) bzw. ab 30.07.2026 (§ 126). Außer Kraft mit Ablauf des 30.06.2026 (§ 51).
- Anwendung laut Gesetz: Bis längstens 31. Dezember 2027 ist die aufgrund der gemäß § 52 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 201/2022 erlassene Verordnung der Österreichischen Zahnärztekammer anzuwenden und die Evaluierung gemäß § 50 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 64/2026 im übertragenen Wirkungsbereich durchzuführen.
Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 529 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 548 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11853 BlgBR
KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 51aufgehoben
Wissenschaftlicher Beirat für Qualitätssicherung
Paragraph 51,
- Absatz 2,Der wissenschaftliche Beirat ist paritätisch durch den/die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen und die Österreichische Zahnärztekammer mit Fachleuten zu besetzen, die über hinreichende Erfahrung auf dem Gebiet der Qualitätssicherung verfügen. Der/Die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen und die Österreichische Zahnärztekammer haben dabei jeweils zumindest eine Person zu bestimmen, die über Erfahrung auf dem Gebiet der Wahrnehmung von Patienteninteressen verfügt.
- Absatz 3,Der wissenschaftliche Beirat hat aus seinen Reihen mit absoluter Mehrheit einen/eine Vorsitzenden/Vorsitzende und in einem gesonderten Wahlgang einen/eine Stellvertreter/Stellvertreterin zu wählen. Fällt die Wahl des/der Vorsitzenden auf ein vom/von der Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen nominiertes Mitglied, hat der/die Stellvertreter/Stellvertreterin aus dem Kreis der von der Österreichischen Zahnärztekammer nominierten Mitglieder gewählt zu werden und umgekehrt. Bei Abstimmungen mit Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.