RGBl. Nr. 217/1896
Änderungen durch diese Kundmachung
Paragraph 64,
Bleiben Verwarnungen und Verweise fruchtlos oder kommen Vernachlässigungen oder Übertretungen der Dienstpflichten vor, die mit Rücksicht auf die Sicherheit des Dienstes oder wegen der Größe des Verschuldens sich als Dienstvergehen darstellen, so kann gegen nicht richterliche Beamte und Diener auf Verhängung einer Disciplinarstrafe erkannt werden. Disciplinarstrafen sind:
- Litera aGehaltsabzüge
- Litera bAufschiebung der Vorrückung in eine höhere Gehaltsstufe;
- Litera cVersetzung an einen anderen Dienstort ohne Anspruch auf Übersiedlungskosten und,insbesondere wenn eine grobe, das dienstliche Vertrauen verwirkende Pflichtverletzung vorliegt,
- Litera dVersetzung in den Ruhestand für unbestimmte Zeit mit Verminderung der normalmäßigen Ruhestandsgenüsse und
- Litera eDienstentlassung.
Paragraph 65,
Wenn aus was immer für einen Anlasse gegen einen nicht richterlichen Beamten oder Diener eine Strafe für begründet erachtet wird, deren Verhängung eine Disciplinaruntersuchung vorausgehen muß (Paragraph 64,, Absatz 3), so ist gegen ihn von dem Vorsteher des Gerichtes, bei dem er angestellt oder verwendet ist, die Einleitung der Disciplinaruntersuchung zu verfügen, und dies ihm unter Bezeichnung der Anschuldigungspunkte kundzumachen. Der Zweck der Untersuchung ist alle zur Aufklärung der Sache dienlichen Beweise von amtswegen herbeizuschaffen. Die betheiligten Parteien und Zeugen sind nöthigenfalls eidlich zu vernehmen. Dem Beschuldigten sind alle gegen ihn vorgebrachten Umstände und Beweismittel zur mündlichen oder schriftlichen Vertheidigung vorzuhalten; die Verweigerung seiner Mitwirkung am Verfahren hält dieses nicht auf.
In allen übrigen Fällen ist lediglich der Thatbestand der behaupteten Pflichtverletzung festzustellen und der Beschuldigte selbst hierüber zu Protokoll zu vernehmen.
Ergibt sich bei der Untersuchung oder bei der Thatbestandsfeststellung der Verdacht einer durch die Strafgesetze verbotenen Handlung, so muss der Erfolg des strafgerichtlichen Verfahrens abgewartet, nach dessen Beendigung aber das Disciplinarverfahren zu Ende geführt werden.
Wird gegen einen nicht richterlichen Beamten oder Diener wegen einer Übertretung der Strafgesetze ein Strafverfahren eingeleitet, so sind nach dessen Beendigung die Acten stets dem Vorsteher des Gerichtes mitzutheilen, bei welchem der Beschuldigte angestellt oder verwendet ist. Der Vorsteher des Gerichtes hat nach Prüfung der Acten zu beurtheilen, ob ein Anlass gegeben ist, gegen den Beschuldigten im Disciplinarwege vorzugehen, und bejahendenfalls das Weitere in Gemäßheit der vorstehenden Bestimmungen vorzukehren.
Paragraph 66,
Nach Abschluss der Disciplinaruntersuchung oder der Thatbestandsfeststellung hat der Vorsteher des Gerichtes die Acten mit seinem Antrage der zur Entscheidung berufenen Disciplinarcommission für nicht richterliche Beamte und Diener vorzulegen. Vorsteher von Bezirksgerichten legen die Acten durch Vermittlung des Präsidenten des vorgesetzten Gerichtshofes erster Instanz vor.
Für die beim Obersten Gerichts- und Cassationshofe angestellten oder verwendeten nicht richterlichen Beamten und Diener ist ein aus vier Mitgliedern und einem Vorsitzenden gebildeter Senat dieses Gerichtshofes, sonst ein gleich stark besetzter Senat des Oberlandesgerichtes die zuständige Disciplinarcommission. Die Disciplinarcommission entscheidet nach Anhörung des Oberstaatsanwaltes (Generalprocurators).
Die Disciplinarcommission hat zunächst ohne Vorladung des Beschuldigten darüber zu beschließen, ob die Sache zur mündlichen Verhandlung zu verweisen oder eine Ordnungsstrafe oder gegen einen Diener eine der im Paragraph 64, unter a) bis c) bezeichneten Disciplinarstrafen zu verhängen sei, oder ob zur Verhängung einer Strafe kein Grund vorliege. Vor dieser Beschlußfassung kann, falls dies zur vollständigen Aufklärung des Sachverhaltes nöthig erscheint, eine Ergänzung der Erhebungen verfügt werden.
Dem Beschuldigten steht frei, bei der mündlichen Verhandlung, ungeachtet der an ihn ergangenen Vorladung, nicht zu erscheinen, und hiedurch auf das Recht der mündlichen Vertheidigung vor der Disciplinarcommission, falls diese nicht sein persönliches Erscheinen angeordnet hat, zu verzichten, sich bei der Verhandlung, er mag persönlich erscheinen oder nicht, eines Vertheidigers aus den richterlichen Beamten zu bedienen und denselben entweder selbst zu bestellen oder um dessen Bestellung durch den Vorsitzenden anzusuchen.
Gegen die Entscheidung der Disciplinarcommission des Oberlandesgerichtes, durch welche eine Ordnungs- oder Disciplinarstrafe verhängt wird, kann sowohl vom Oberstaatsanwalte, wie von dem verurtheilten Beamten oder Diener, gegen die Entscheidung, dass zur Verhängung einer Strafe kein Grund vorliege, vom Oberstaatsanwalte binnen acht Tagen nach der Zustellung die Beschwerde an die Disciplinarcommission des Obersten Gerichts- und Cassationshofes angebracht werden. Diese entscheidet ohne mündliche Verhandlung auf Grund der Acten.
Paragraph 67,
Die Verhängung eines Verweises oder einer der im Paragraph 64, unter a) bis c) bezeichneten Disciplinarstrafen ist nach Rechtskraft in den Personalstandesausweis des betreffenden Beamten oder Dieners einzutragen. Nach Ablauf von drei Jahren seit Ertheilung des Verweises oder Vollzug der Disciplinarstrafe kann der Beamte oder Diener bei tadelloser Aufführung um die Löschung dieser Eintragung ansuchen; zur Bewilligung sind die nach Paragraph 63,, Absatz 3, zur Entscheidung über eine Beschwerde berufenen Personen zuständig.
Paragraph 68,
Gegen nicht richterliche Beamte und Diener, die wegen einer solchen strafbaren Handlung in Voruntersuchung gezogen werden, die nach den bestehenden Gesetzen von der Aufnahme in den Justizdienst ausschließt, sowie gegen nicht richterliche Beamte und Diener, wider welche wegen einer strafbaren Handlung die strafgerichtliche Untersuchungshaft verhängt oder über deren Vermögen der Concurs eröffnet wird, ist die Suspension vom Amte zu verfügen.
Die Suspension vom Amte kann aber auch verfügt werden, wenn ein nicht richterlicher Beamter oder Diener wegen einer anderen strafbaren Handlung in strafgerichtliche Voruntersuchung gezogen wird, ohne dass gegen ihn die Untersuchungshaft verhängt wird, oder wenn die Sicherheit oder das Ansehen des Amtes oder das Interesse des Dienstes überhaupt infolge seines pflichtwidrigen Verhaltens seine Entfernung fordern.
Den Strafgerichten, die wider einen bei Gericht angestellten oder verwendeten, nicht richterlichen Beamten oder Diener eine Voruntersuchung oder Strafverhandlung einleiten oder wider denselben die Untersuchungshaft verhängen, liegt ob, hievon dem Vorsteher des Gerichtes Mittheilung zu machen, bei welchem der Beschuldigte angestellt oder verwendet ist. Dasselbe gilt in Ansehung der Mittheilung des Concurseröffnungs-Beschlusses.
Zur Verhängung der Suspension ist der Vorsteher des Gerichtes, bei dem der Betheiligte angestellt ist, der Vorsteher jedes übergeordneten Gerichtes und jeder zur Untersuchung des Gerichtes abgeordnete Beamte berufen.
Wird die Suspension nach Absatz 2 verhängt, so ist davon unverzüglich der Disciplinarcommission Mittheilung zu machen, welche sodann die Suspension zu bestätigen oder aufzuheben hat. Die gegen einen nicht richterlichen Beamten nach Absatz 2 verhängte Suspension kann nur dann bestätigt werden, wenn eine Disciplinaruntersuchung gegen ihn bereits eingeleitet ist oder gleichzeitig eingeleitet wird.
Im Laufe einer Disciplinaruntersuchung kann jederzeit auch von der Disciplinarcommission die Suspension aus einem der in Absatz 2 bezeichneten Gründe verhängt werden.
Paragraph 69,
Gegen die Verhängung der Suspension nach Paragraph 68,, Absatz 1, kann, falls sie nicht von dem Präsidenten des Obersten Gerichts- und Cassationshofes verfügt wurde, binnen acht Tagen die Beschwerde an den Präsidenten des übergeordneten Gerichtes angebracht werden, gegen einen Beschluß der Disciplinarcommission des Oberlandesgerichtes, womit die Suspension verhängt oder bestätigt wurde, binnen acht Tagen die Beschwerde an die Diciplinarcommission des Obersten Gerichts- und Cassationshofes.
Beschwerden gegen Suspensionsbeschlüsse haben keine aufschiebende Wirkung.
Paragraph 70,
Ein Beamter, gegen den die Suspension verhängt ist, kann in seinen Bezügen bis auf die Hälfte, ein Diener bis auf zwei Drittheile seiner Actvitätsbezüge beschränkt werden; während der Dauer der Suspension können Beamte oder Diener in eine höhere Gehaltsstufe nicht vorrücken.
Endet das Strafverfahren ohne Verurtheilung des Beschuldigten, oder wird gegen den Beamten oder Diener von der Disciplinarcommission keine Disciplinarstrafe verhängt, so ist ihm der zurückbehaltene Theil seiner Bezüge nachträglich auszuzahlen. Die während der Suspension verstrichene Zeit ist in diesen Fällen als Dienstzeit im Sinne des Paragraph 6, des Gesetzes vom 15. April 1873, R. G. Bl. Nr. 47, sowie für die Bemessung des Versorgungsgenusses anzurechnen und die durch die Suspension aufgeschobene Vorrückung in eine höhere Gehaltsstufe erfolgt nunmehr mit rückwirkender Kraft.
Wird nur auf eine der im Paragraph 64, unter a) bis c) bezeichneten Disciplinarstrafen erkannt, so ist der zurückbehaltene Theil der Bezüge nach Abzug der Kosten des Disciplinarverfahrens nachträglich auszuzahlen.
In allen übrigen Fällen findet eine Nachzahlung des zurückbehaltenen Theiles der Bezüge nicht statt. Aus demselben werden am Schlusse des Straf- oder Concursverfahrens oder der Disciplinaruntersuchung die dem Ärar durch die Bestellung eines Ersatzes für den Beamten oder Diener etwa erwachsenden Mehrauslagen und die Kosten der Disciplinaruntersuchung berichtigt.
Paragraph 71 Punkt ,
Ohne Durchführung einer Disciplinaruntersuchung kann die Dienstentlassung gegen die bei Gericht angestellten oder verwendeten nicht richterlichen Beamten und Diener ausgesprochen werden, wenn sie einer strafbaren Handlung schuldig erkannt werden, die nach den bestehenden Vorschriften von der Aufnahme in den Justizdienst ausschließt, oder wenn sie gerichtlich als Verschwender erklärt werden. Zu diesem Ausspruche ist die Disciplinarcommission des Oberlandesgerichtes, wenn der Beamte oder Diener aber bei dem Obersten Gerichts- und Cassationshofe angestellt oder verwendet ist, die Disciplinarcommission dieses Gerichtshofes zuständig.
Paragraph 72 Punkt ,
Die Vorschriften des Paragraph 101, der Justizministerialverordnung vom 16. Juni 1854, R. G. Bl. Nr. 165 (Instruction über die innere Amtswirksamkeit und die Geschäftsordnung der Gerichtsbehörden in strafgerichtlichen Angelegenheiten) über die disciplinäre Bestrafung der zur Gefangenaufsicht verwendeten Gerichtsdiener bleiben unberührt.