BGBl. Nr. 166/1961
Änderungen durch diese Kundmachung
Paragraph 14, (1) Ein Buchberechtigter kann gegen die lastenfreie Abschreibung innerhalb 30 Tagen vom Tage der Zustellung des bewilligenden Beschlusses an Einspruch erheben, wenn er behauptet, daß eine der Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Abschreibung gemäß Paragraph 13, Absatz 5, nicht gegeben ist. Über den Einspruch hat das Gericht von Amts wegen nach den Grundsätzen des Verfahrens außer Streitsachen die erforderlichen Erhebungen zu pflegen, wobei eine Einigung unter den Beteiligten anzustreben ist. Wird keine Einigung erzielt, so ist über den Einspruch durch Beschluß zu entscheiden. Wird ihm stattgegeben, so ist nach Rechtskraft des Beschlusses der frühere Grundbuchsstand von Amts wegen wiederherzustellen. Die Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 2 und der Paragraphen 7 und 10 sind sinngemäß anzuwenden.
- Absatz 2,Wurde das Trennstück einem andern Grundbuchskörper zugeschrieben oder wurde aus ihm ein neuer Grundbuchsköper gebildet, so ist der Einspruch in der Einlage dieses Grundbuchskörpers anzumerken. Die Anmerkung hat die Wirkung, daß der Abschreibung nachfolgende Eintragungen die Wiederherstellung des früheren Grundbuchsstandes nicht hindern, wenn dem Einspruche stattgegeben wird. Sie ist nach rechtskräftiger Erledigung des Einspruches von Amts wegen zu löschen.
C. Sonderbestimmungen für die Verbücherung von Straßen-, Weg-,
Eisenbahn- und Wasserbauanlagen.
Paragraph 15, Die folgenden Bestimmungen sind anzuwenden:
- Ziffer einsauf Grundstücke, die zur Herstellung, Umlegung oder Erweiterung und Erhaltung einer Straßen-, Weg- oder Eisenbahnanlage oder einer Anlage zur Leitung, Benützung, Reinhaltung oder Abwehr eines Gewässers (zum Beispiel Bewässerungs-, Entwässerungs-, Kanalisations-, Wasserleitungsanlage, Schutz- oder Regulierungsbau, Wildbachverbauung), einschließlich der hiezu erforderlichen besonderen Werkanlagen (zum Beispiel Trieb- und Stauwerke), verwendet worden sind;
- Ziffer 2auf Teile eines bei der Herstellung einer solchen Anglage aufgelassenen Straßenkörpers, Weges oder Eisenbahngrundstückes oder eines frei gewordenen Gewässerbettes;
- Ziffer 3auf Grundstücksreste, die durch eine solche Anglage von den Stammgrundstücken abgeschnitten worden sind.
Paragraph 16, Die Vermessungsbehörde hat auf dem Anmeldungsbogen nach Maßgabe der tatsächlichen Verhältnisse zu bestätigen, daß es sich um eine Straßen-, Weg-, Eisenbahn- oder Wasserbauanlage handelt.
Artikel römisch zwei.
Anmerkung, Zu Paragraph 13,, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930,)
Bei der Anwendung des Paragraph 13, Absatz 5, Litera c, des Liegenschaftteilungsgesetzes sind lastenfreie Abschreibungen von einem belasteten Grundbuchskörper, die vor dem Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes vorgenommen worden sind, solchen auf Grund des Paragraph 13, Absatz 5, Litera c, des Liegenschaftsteilungesgesetzes in seiner nunmehrigen Fassung gleichzuhalten.