Artikel römisch eins Ziffer eins, 2, 3, 5 und 6 sind erstmalig auf Feststellungs- und Veranlagungszeitpunkte, die nach dem 31. Dezember 1988 liegen, anzuwenden.
BGBl. Nr. 402/1988
402. Bundesgesetz: Änderung des Bewertungsgesetzes 1955, des Vermögensteuergesetzes 1954 und des Erbschaftssteueräquivalentgesetzes
Bundesgesetz vom 7. Juli 1988, mit dem das Bewertungsgesetz 1955, das Vermögensteuergesetz 1954 und das Erbschaftssteueräquivalentgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 58geändert
§ 58. Freie Berufe.
Dem Betrieb eines Gewerbes im Sinne dieses Bundesgesetzes steht die Ausübung eines freien Berufes gleich. Zu den freien Berufen gehören insbesondere die wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die Berufstätigkeit der Ärzte, Dentisten, Rechtsanwälte und Notare, der staatlich befugten und beeideten Ziviltechniker, der Wirtschaftstreuhänder und ähnlicher Berufe. Als freier Beruf im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch die Verwaltung fremden Vermögens, sofern sie nicht unter § 57 fällt.
Schlagworte
§ 59geändertAbs 1 Z 6, Schlussteil (neu)
… 7 unveränderte Absätze
§ 59.
Betriebsvermögen von Körperschaften, Personenvereinigungen
(1) Einen gewerblichen Betrieb bilden insbesondere alle Wirtschaftsgüter, die den folgenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen gehören, wenn diese ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben:
1. Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung);
2. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften;
3. Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit;
4. sonstigen juristischen Personen des privaten Rechtes, soweit diese Wirtschaftsgüter einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dienen;
5. Kreditanstalten des öffentlichen Rechtes, Sparkassen;
6. offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und ähnlichen Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind. Kommanditgesellschaften;
weiters ähnlichen Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind.
(2) Bei allen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben, bilden nur die Wirtschaftsgüter einen gewerblichen Betrieb, die zum inländischen Betriebsvermögen gehören (§ 79 Abs. 2 Z 3).
§ 63geändertÜberschrift, Text, Z 1, Z 2; Abs 2 bis Abs 4 (entfallen)
§ 63. Begünstigung für Schachtelgesellschaften Beteiligungen
§ 68geändertAbs 4
… 4 unveränderte Absätze
§ 68.
Bewertung
(1) Die zu einem gewerblichen Betrieb gehörigen Wirtschaftsgüter sind vorbehaltlich der Abs. 2 bis 4 in der Regel mit dem Teilwert anzusetzen.
(2) Für die Bewertung der Betriebsgrundstücke gilt § 60 Abs. 4. Für die Bewertung der Gewerbeberechtigungen gilt § 61 Abs. 4.
(3) Für die Bewertung von Wertpapieren, Anteilen und Genußscheinen an Kapitalgesellschaften sowie von Partizipationsscheinen im Sinne des Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979, in der jeweils geltenden Fassung, oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978, in der jeweils geltenden Fassung, gilt § 72.
(4) 1. Forderungen aus Ausfuhrumsätzen sind mit 85 vH des Nennwertes anzusetzen, sofern nicht besondere Umstände gemäß § 14 einen geringeren Wert begründen. Als Ausfuhrumsätze gelten Umsätze gemäß § 6 Z 1 bis 3 des Umsatzsteuergesetzes 1972 sowie Leistungen, die im Ausland an ausländische Abnehmer (§ 7 Abs. 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1972) erbracht werden.
(5) Der Gesamtwert des gewerblichen Betriebes ist die Summe der Werte, die sich nach den Abs. 1 bis 4 für die einzelnen Wirtschaftsgüter ergeben, vermindert um die Schulden und Rücklagen (§ 64) des Betriebes. Bei der Ermittlung des Gesamtwertes sind die Betriebsgrundstücke (§ 60) und die Gewerbeberechtigungen (§ 61) mit den für sie festgestellten Einheitswerten anzusetzen.
§ 69geändertAbs 1 Z 1 lit c; Abs 2
… 7 unveränderte Absätze
ZWEITER ABSCHNITT.
Sonstiges Vermögen, Gesamtvermögen und Inlandsvermögen.
A. Sonstiges Vermögen.
§ 69. Begriff und Umfang des sonstigen Vermögens.
(1) Als sonstiges Vermögen kommen, soweit die einzelnen Wirtschaftsgüter nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, zum Grundvermögen oder zum Betriebsvermögen gehören, alle Wirtschaftsgüter in Betracht, insbesondere:
1.
a) Verzinsliche und unverzinsliche Kapitalforderungen jeder Art, soweit sie nicht unter lit. b und c fallen;
b) Spareinlagen, Bankguthaben, Postscheckguthaben und sonstige laufende Guthaben, inländische und ausländische Zahlungsmittel;
c) Aktien oder Anteilscheine, Geschäftsanteile, andere Gesellschaftseinlagen, Geschäftsguthaben bei Genossenschaften und Genußscheine; Genußscheine und junge Aktien im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 8 des Einkommensteuergesetzes 1972 in der jeweils geltenden Fassung gehören, Genußscheine im Sinne des § 6 des Beteiligungsfondsgesetzes und junge Aktien im Sinne des § 18 Abs. 3 Z 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 gehören, solange sie bei einer inländischen Bank hinterlegt sind, nur insoweit zum sonstigen Vermögen, als ihr Wert insgesamt 200 000 S übersteigt;.
d) (Anm.: Aufgehoben durch Abschnitt VII Art I Z 2 lit. b BG BGBl. Nr. 312/1987)
… 15 unveränderte Absätze
2. der Kapitalwert von Nießbrauchrechten und von Rechten auf Renten und andere wiederkehrende Nutzungen und Leistungen;
3. der Kapitalwert des Rechtes auf den Bauzins;
4. Urheberrechte und verwandte Schutzrechte im Sinne des Urheberrechtsgesetzes vom 9. April 1936, BGBl. Nr. 111, Erfindungen im Sinne des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, sowie sonstige gewerbliche Schutzrechte. Die angeführten Wirtschaftsgüter gehören nicht zum sonstigen Vermögen, wenn sie bei unbeschränkter Vermögensteuerpflicht dem Urheber (Erfinder) und im Falle des Todes des Urhebers (Erfinders) seinen Kindern oder seinem Ehegatten zustehen;
5. noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapital- und Rentenversicherungen. Nicht zum sonstigen Vermögen gehören jedoch
a) Rentenversicherungen, die mit Rücksicht auf ein Arbeits- oder Dienstverhältnis abgeschlossen worden sind;
b) Rentenversicherungen, bei denen die Ansprüche erst fällig werden, wenn der Berechtigte das 60. Lebensjahr vollendet hat oder erwerbsunfähig geworden ist.
Versicherungen bei solchen Versicherungsunternehmen, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben, gehören nur dann nicht zum sonstigen Vermögen, wenn den Versicherungsunternehmen die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt ist;
6. der Überbestand an umlaufenden Betriebsmitteln eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes;
7. Wirtschaftsgüter, die einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem gewerblichen Betrieb zu dienen bestimmt sind, tatsächlich an dem für die Veranlagung zur Vermögensteuer maßgebenden Zeitpunkt aber einem derartigen Betrieb des Eigentümers nicht dienen;
8. Kraftfahrzeuge und Anhänger, Luftfahrzeuge, Motor- und Segelboote, Motor- und Segeljachten;
9. Edelmetalle, Edelsteine und Perlen;
10. Gegenstände aus edlem Metall, Schmuckgegenstände und solche Luxusgegenstände, die nicht zur Ausstattung der Wohnung des Steuerpflichtigen gehören, wenn ihr gemeiner Wert insgesamt 150 000 S übersteigt.
11. Kunstgegenstände und Sammlungen. Nicht zum sonstigen Vermögen gehören, auch soweit sie unter Z 10 fallen,
a) Kunstgegenstände ohne Rücksicht auf den Wert, wenn sie von österreichischen Künstlern geschaffen sind, die noch leben oder seit nicht mehr als 15 Jahren verstorben sind,
b) die übrigen Kunstgegenstände und Sammlungen, insoweit ihr gemeiner Wert 300.000 S nicht übersteigt.
12. (Anm.: Entfallen durch Art. I Z 31 BG BGBl. Nr. 172/1971)
(2) Auf Inhaber lautende Teilschuldverschreibungen, Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen inländischer Schuldner, natürlichen Personen gehörende auf Schilling lautende Wirtschaftsgüter im Sinne des Abs. 1 Z 1 lit. b und die im Abs. 1 Z 5 erster Satz angeführten Versicherungsansprüche gehören nur insoweit zum sonstigen Vermögen, als ihr Wert insgesamt 250 300 000 S übersteigt. Nicht auf Schilling lautende Wirtschaftsgüter im Sinne des Abs. 1 Z 1 lit. b, die in Zollausschlußgebieten (§ 1 Abs. 2 des Zollgesetzes 1955) gehalten werden, sind den auf Schilling lautenden gleichgestellt, wenn sie natürlichen Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Zollausschlußgebiet gehören und auf die in diesem Zollausschlußgebiet geltende Währung lauten.
Art. 2neu
Artikel römisch zwei
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 402 aus 1988,, zu Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1955,)
Entspricht ein vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ergangener Feststellungsbescheid nicht dem Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 2,, so ist er ohne Rücksicht auf die bereits eingetretene Rechtskraft von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen.
Art. 3neu
Artikel römisch drei
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 402 aus 1988,, zu den Paragraphen 58, 59, 63, 68 und 69, Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1955,)
- Ziffer eins
- Ziffer 2Artikel römisch eins Ziffer 4, ist erstmalig auf Feststellungs- und Veranlagungszeitpunkte, die nach dem 31. Dezember 1986 liegen, anzuwenden.