Der Artikel römisch 26 , Ziffer 9, (Paragraph 49 a, ASGG) ist anzuwenden, wenn die Forderung nach dem 31. Dezember 1997 entstanden ist.
BGBl. I Nr. 140/1997
140. Bundesgesetz: Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1997 – WGN 1997
Bundesgesetz, mit dem das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Außerstreitgesetz, die Rechtsanwaltsordnung, das Reichshaftpflichtgesetz, das Einführungsgesetz zur Jurisdiktionsnorm, die Jurisdiktionsnorm, die Zivilprozeßordnung, die Exekutionsordnung, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Bundesgesetz über die Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmer, das Liegenschaftsteilungsgesetz, das Allgemeine Grundbuchsgesetz 1955, das Versicherungsvertragsgesetz 1958, das Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz, das Gerichtliche Einbringungsgesetz 1962, das Atomhaftpflichtgesetz, das Rechtsanwaltstarifgesetz, das Bundesgesetz über die Bestimmung der Kosten, die einem durch die Bezirksverwaltungsbehörde vertretenen Minderjährigen in gerichtlichen Verfahren zu ersetzen sind, das Gebührenanspruchsgesetz 1975, das Rohrleitungsgesetz, das Wohnungseigentumsgesetz 1975, das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, das Konsumentenschutzgesetz, das Mietrechtsgesetz, das Gerichtsgebührengesetz, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Unterhaltsvorschußgesetz 1985, das Rechtspflegergesetz, das Heizkostenabrechnungsgesetz und das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1997 geändert werden (Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1997 – WGN 1997)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 9geändertAbs 1a (neu); Abs 3 (neu)
(1a) Eine Parteienvereinbarung der inländischen Gerichtsbarkeit in Sozialrechtssachen ist unwirksam, in Arbeitsrechtssachen ist sie nur für bereits entstandene Streitigkeiten wirksam.
(3) Die Abs. 1, 1a und 2 sind insoweit zur Gänze oder zum Teil nicht anzuwenden, als nach Völkerrecht oder besonderen gesetzlichen Anordnungen ausdrücklich anderes bestimmt ist.
§ 11ageändertAbs 2 Z 1, Z 2 lit b, Z 3 (neu); Abs 3 Z 2
… 19 unveränderte Absätze
Weitere Befugnisse des Vorsitzenden des Gerichts erster Instanz;
Aufgaben der Dreiersenate der Oberlandesgerichte und des Obersten
Gerichtshofs
§ 11a.
(1) In Verfahren erster Instanz ist der Vorsitzende auch befugt,
1. über die Bewilligung gerichtlicher Aufkündigungen sowie über Anträge auf Erlassung von Übergabs- und Übernahmsaufträgen (§§ 560 bis 570 ZPO) zu entscheiden;
2. eine gütliche Beilegung eines Rechtsstreits oder die Herbeiführung eines gerichtlichen Vergleichs über einzelne Streitpunkte zu versuchen; kommt ein Vergleich zustande, so kann er dessen Inhalt auf Antrag in ein gerichtliches Protokoll aufnehmen; dies auch wenn es an der nach § 11b erforderlichen qualifizierten Vertretung mangelt;
3. Klagen, Rechtsmittel und Rechtsbehelfe sowie sonstige Anträge und Schriftsätze zurückzuweisen, soweit hiezu das Gericht erster Instanz außerhalb der mündlichen Streitverhandlung berufen ist;
4. außerhalb einer Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung zu entscheiden über
a) die Verfahrenshilfe;
b) die Verbindung von Rechtssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung;
c) die Trennung der Verhandlung über Ansprüche, die in der selben Klage geltend gemacht worden sind;
d) die Unterbrechung des Verfahrens;
e) die örtliche oder sachliche Unzuständigkeit sowie über die Überweisung einer Rechtssache an das nicht offenbar unzuständige Gericht;
f) Anträge auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand;
g) die einstweilige Zulassung als Bevollmächtigter (§ 38 ZPO);
h) die Sicherheitsleistung für Prozeßkosten (§§ 56 ff ZPO);
i) die Verhängung von Mutwillens- und Ordnungsstrafen;
j) die Berichtigung von Urteilen und Beschlüssen (§§ 419, 430 ZPO);
k) die Ergänzung von Beschlüssen (§ 430 ZPO), die der Vorsitzende nach den lit. a bis j oder nach den Z 1 oder 3 gefaßt hat.
(2) Die Oberlandesgerichte haben durch Senate, die sich nur aus drei Richtern zusammensetzen (Dreiersenate der Oberlandesgerichte), zu entscheiden über
1. Angelegenheiten nach dem Abs. 1 Z 2 bis 4 sowie,
2. Rekurse, die gegen Beschlüsse erhoben werden
a) die nur der Vorsitzende des Gerichts erster Instanz gefaßt hat;
b) über den Kostenpunkt. sowie
3. eine Mitteilung an den Berufungsgegner nach § 473a ZPO, wenn darüber in nicht öffentlicher Sitzung befunden wird.
(3) Der Oberste Gerichtshof hat durch einen Dreiersenat (§ 7 des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof) zu entscheiden über
1. Angelegenheiten nach dem Abs. 1 Z 3 und 4 sowie
2. Rechtsmittel gegen die nach Abs. 2 Z 1 und 2 gefaßten Beschlüsse.
(4) Eine Nichtigkeit (§ 477 Abs. 1 Z 2 ZPO) liegt auch dann nicht vor, wenn an Stelle der Dreiersenate (Abs. 2 und 3) Senate nach § 11 Abs. 1 entschieden haben.
§ 38geändertBezeichnung; Abs 1 (neu); Abs 2 bis Abs 5
Wahrnehmung von Unzuständigkeiten
(1) Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, haben die Gerichte das Fehlen der inländischen Gerichtsbarkeit sowie der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen. Das Fehlen der inländischen Gerichtsbarkeit oder der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit wird jedoch nach § 104 Abs. 3 JN - gegebenenfalls im Zusammenhang mit § 40 Abs. 3 - geheilt; dies, soweit nach Völkerrecht oder besonderen gesetzlichen Anordnungen nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.
… 3 unveränderte Absätze
§ 44geändertAbs 1; Abs 2
Berufung und Rekurs
§ 44.
(1) Die §§ 500 Abs. 2 bis 4, 501, 508 und 517 ZPO sind nicht anzuwenden.
(2) Hat das Erstgericht über einen Streitgegenstand entschieden, der an Geld oder Geldeswert 15 26 000 S nicht übersteigt, so ist eine mündliche Verhandlung über die Berufung nur anzuberaumen, wenn das Gericht dies im einzelnen Fall für erforderlich hält.
§ 46geändertAbs 3 Z 1
… 3 unveränderte Absätze
Revision und Rekurs an den Obersten Gerichtshof
§ 46.
(1) Anstelle des § 502 ZPO gilt, daß die Revision nur zulässig ist, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshof abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.
(2) Der Abs. 1 tritt, soweit in gesetzlichen Bestimmungen auf den § 502 ZPO hingewiesen wird, an dessen Stelle.
(3) Die Revision ist auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Abs. 1 in Verfahren zulässig
1. über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, insgesamt 50 52 000 S übersteigt oder wenn der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses strittig ist;
2. nach § 50 Abs. 2 sowie in besonderen Feststellungsverfahren nach § 54 Abs. 1;
3. über wiederkehrende Leistungen in Sozialrechtssachen und über vertragliche Ruhegenüsse.
§ 48aufgehoben
Paragraph 48, Bestätigt der Oberste Gerichtshof das Urteil (den Beschluß) des Berufungs-(Rekurs)gerichts und erachtet er dessen Begründung für zutreffend, so reicht es aus, wenn er auf deren Richtigkeit hinweist; im übrigen bleibt der Paragraph 510, Absatz 3, ZPO unberührt.
§ 49ageändert
Zinsen
§ 75geändert
Weitere Verfahrensbesonderheiten
(1a) Der Erlag eines Kostenvorschusses zur Deckung der mit der Aufnahme eines Beweises verbundenen Kosten ist nicht anzuordnen.
§ 98geändertumnummeriert: Abs 6; Abs 7
… 7 unveränderte Absätze
FÜNFTES HAUPTSTÜCK
Schluß- und Übergangsbestimmungen
Inkrafttreten
(2) § 40 Abs. 1 Z 4 und § 66 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 treten mit 1. Juli 1994 in Kraft. Bis zum Inkrafttreten des § 5 Z 2 lit. b des Bundessozialämtergesetzes (Art. 33 des Arbeitsmarktservice-Begleitgesetzes, BGBl. Nr. 314/1994) obliegen die Aufgaben und Befugnisse der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen sowie ihrer Bediensteten den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und deren Bediensteten.
(3) § 4 Abs. 1 Z 3 und § 50 Abs. 1 Z 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 treten mit 1. Mai 1996 in Kraft.
(4) § 7 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 133/1995 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft. Wird in einer Rechtsstreitigkeit nach § 65 Abs. 1 Z 7 das Arbeitsamt oder die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice als Beklagter genannt, so ist als solcher ab dem 1. Jänner 1995 das zuständige Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen anzusehen.
(5) § 93 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/1997 tritt am 1. Jänner 1997 in Kraft; der auf den 1. April 1997 entfallende Erhöhungsbetrag von 30 Millionen Schilling ist am 1. Juli 1997 zur Zahlung fällig.
(56) § 5b und § 50 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 601/1996 treten mit dem 22. September 1996 in Kraft.
(67) § 65 Abs. 1 Z 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/1997 tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft.
Art. 32neu
Artikel römisch 32
Inkrafttreten, Aufhebung eines Gesetzes, Übergangsbestimmungen
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,, zu den Paragraphen 9, 11 a, 38, 44, 45, 46, 47, 48, 49 a und 75 ASGG, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,)
Anmerkung, Ziffer eins, Inkrafttretensbestimmung)
Anmerkung, Ziffer 2, Außerkrafttretensbestimmung)
Anmerkung, Ziffer 3, ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,)
- Ziffer 4
Anmerkung, Ziffer 5 bis 7 ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,)
- Ziffer 8Die Artikel römisch sechs, Ziffer eins bis 9 Litera a, (Paragraphen 7 a, 27 a, 28, 29, 32, 42 bis 44 und 49 Absatz eins, JN), 10 bis 12 (Paragraphen 51, 52 und 56 JN) und 14 (Paragraph 104, JN), römisch sieben Ziffer eins und 2 (Paragraphen 27 und 29 ZPO), 11 bis 18 (Paragraphen 182, 230, 230 a, 239, 240, 243, 260 und 261 ZPO), 24 und 25 (Paragraphen 448 und 451 ZPO), 29, 31 und 32 (Paragraphen 471, 475 und 477 ZPO), 35 (Paragraph 501, ZPO), 44 und 45 (Paragraphen 517 und 518 ZPO) und 49 (Paragraph 550, ZPO), römisch acht Ziffer eins bis 3 (Paragraphen 38, 54 b und 66 EO), römisch dreizehn (Paragraph 15 b, VersVG), römisch fünfzehn Ziffer eins, (Paragraph 2, GEG 1962), römisch achtzehn (Paragraph eins, des Bundesgesetzes über die Bestimmung der Kosten, die einem durch die Bezirksverwaltungsbehörde vertretenen Minderjährigen in gerichtlichen Verfahren zu ersetzen sind), römisch 23 (Paragraph 14, KSchG), römisch 26 Ziffer eins, 3 und 4 (Paragraphen 9, 38 und 44 ASGG – soweit sich dessen Absatz eins, nicht auf den Paragraph 508, ZPO bezieht), römisch 27 Ziffer 2, (Paragraph 32, UVG 1985) und römisch 28 (Paragraphen 19 und 22 RpflG) sind auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klagen oder verfahrenseinleitenden Anträge bei Gericht nach dem 31. Dezember 1997 angebracht werden.
Anmerkung, Ziffer 9 bis 11 ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,)
- Ziffer 12Die Artikel römisch sieben, Ziffer 23, (Paragraph 417 a, ZPO) und 26 (Paragraph 461, ZPO) sowie römisch 26Ziffer 10, (Paragraph 75, ASGG) sind anzuwenden, wenn die Entscheidung nach dem 31. Dezember 1997 verkündet worden ist.
- Ziffer 13Die Artikel römisch sieben, Ziffer 28, 30 und 33 (Paragraphen 468, 473 a und 492 ZPO). römisch siebzehn Ziffer 2, Litera b, (Paragraph 23, Absatz 9 und 10 RATG) sowie römisch 26 Ziffer 2, (Paragraph 11 a, ASGG) sind anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 31. Dezember 1997 liegt.
- Ziffer 14Die Artikel römisch zwei, Ziffer eins bis 3 (Paragraphen 13, 14, 14 a, 14 b und 16 AußStrG), römisch sechs Ziffer 9, Litera b und c (Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer eins und eins a JN), römisch sieben Ziffer 34 und 36 bis 42 (Paragraphen 500, 502, 505 bis 508 a ZPO), 43 Litera b, (Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO) und 46 bis 48 (Paragraphen 521 a, 527 und 528 ZPO), römisch acht Ziffer 5, (Paragraph 371, EO), römisch zwölf Ziffer eins bis 4 (Paragraphen 125 bis 127 und 129 GBG 1955), römisch 21 (Paragraph 26, WEG 1975), römisch 22 (Paragraph 22, WGG), römisch 24 Ziffer 2, (Paragraph 37, MRG), römisch 26 Ziffer 4, Litera a, (Paragraph 44, Absatz eins, ASGG – soweit sich dieser auf den Paragraph 508, ZPO bezieht), 5 bis 7 (Paragraphen 45, 46 und 47 ASGG), römisch 27 Ziffer eins, (Paragraph 15, Absatz 3, UVG 1985) und römisch 29 (Paragraph 25, HeizKG) sind anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung der zweiten Instanz nach dem 31. Dezember 1997 liegt.
- Ziffer 15Die Artikel römisch sieben, Ziffer 43, Litera a, (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO) und römisch 26 Ziffer 8, (Paragraph 48, ASGG) sind anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs nach dem 31. Dezember 1997 liegt.
Anmerkung, Ziffer 16 bis 20 ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,)