BGBl. Nr. 294/1960
Änderungen durch diese Kundmachung
Zusammentreffen eines Rentenanspruches aus der Pensionsversicherung mit einem Rentenanspruch aus der Unfallversicherung.
Paragraph 92,
- Absatz eins,Trifft ein Rentenanspruch aus der Pensionsversicherung mit Ausnahme eines Anspruches auf Alters(Knappschaftsalters)rente und eines Anspruches auf Hinterbliebenenrente nach einem Alters(Knappschaftsalters)rentner mit einem Rentenanspruch aus der Unfallversicherung zusammen, so ruht der Rentenanspruch aus der Pensionsversicherung mit dem halben Betrage des niedrigeren der beiden Rentenansprüche.
- Absatz 2,Tritt an Stelle einer Versehrtenrente Anstaltspflege oder Versehrtengeld, so ruht der Rentenanspruch aus der Pensionsversicherung in der bisherigen Höhe weiter. Lief vor der Anstaltspflege oder dem Bezug des Versehrtengeldes keine Rente, so steht die Anstaltspflege oder der Bezug des Versehrtengeldes für die Anwendung des Absatz eins, dem Bezug der Vollrente gleich.
- Absatz 3,Wird die Rente aus der Unfallversicherung abgefunden, so ruht der Rentenanspruch aus der Pensionsversicherung in der sich nach dem Betrage der beiden Ansprüche gemäß Absatz eins, ergebenden Höhe durch so viele Monate, als der Abfindungsbetrag volle Monatsbeträge der Unfallrente enthält.
Zusatzrente für Schwerversehrte.
Paragraph 205 a,
- Absatz eins,Schwerversehrten (Paragraph 205, Absatz 4,) gebührt eine Zusatzrente in der Höhe von 20 v. H. ihrer Versehrtenrente beziehungsweise der Summe ihrer Versehrtenrenten.
- Absatz 2,Auf die Zusatzrente sind die Bestimmungen über die Versehrtenrenten entsprechend anzuwenden.
Hilflosenzuschuß.
Paragraph 263,
- Absatz eins,Ist der Rentenberechtigte derart hilflos, daß er ständig der Wartung und Hilfe bedarf, so gebührt ihm zu der Rente ein Hilflosenzuschuß im halben Ausmaß der Rente, jedoch mindestens 300 S und höchstens 600 S monatlich. Bei der Bemessung des Hilflosenzuschusses bleiben Kinderzuschüsse außer Betracht. Zu einer Waisenrente wird Hilflosenzuschuß frühestens ab dem Zeitpunkt gewährt, in dem die Waise das 14. Lebensjahr vollendet hat.
- Absatz 2,Der Hilflosenzuschuß ruht während der Pflege in einer Krankenanstalt, Heilanstalt oder Siechenanstalt ab dem Beginn der fünften Woche dieser Pflege, wenn ein Träger der Versicherung nach diesem Bundesgesetz die Kosten der Pflege trägt oder hiefür einem Fürsorgeträger nach den Bestimmungen des Abschnittes römisch zwei des Fünften Teiles Ersatz leistet.
Kinderzuschüsse.
Paragraph 286,
Zu den Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters, ausgenommen den Knappschaftssold, und zur Knappschaftsvollrente werden Kinderzuschüsse gewährt. Für sie gilt Paragraph 262, entsprechend.
Hilflosenzuschuß.
Paragraph 287,
Für den Hilflosenzuschuß zur Knappschafts(alters)vollrente und zu Hinterbliebenenrenten gilt Paragraph 263, mit der Maßgabe, daß der Leistungszuschlag bei der Bemessung des Hilflosenzuschusses außer Betracht bleibt.
Neubemessung von Renten aus der Unfallversicherung.
Paragraph 522 h,
Die nicht nach festen Beträgen bemessenen Renten aus der Unfallversicherung sind mit Wirkung ab 1. Jänner 1961 unter Anwendung des Vervielfältigungsfaktors nach Anlage 8 entsprechend dem Jahr, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist, neu zu bemessen. Dies gilt entsprechend auch für andere Geldleistungen aus der Unfallversicherung, deren Höhe sich nach der Bemessungsgrundlage (nach dem Jahresarbeitsverdienst) bemißt, sowie bei der Feststellung (Neufeststellung) von Leistungen nach dem 31. Dezember 1960.
Gemeinsame Bestimmungen für die Anwendung der Paragraphen 522 f, 522 g und 522 h,
Paragraph 522 i,
- Absatz eins,Durch die Anwendung der Paragraphen 522 f und 522 g wird die bisherige Leistungszugehörigkeit und Leistungszuständigkeit nicht berührt. In Fällen der Wanderversicherung sind für die Bemessung der Gesamtleistung die Bemessungsvorschriften anzuwenden, die für den Zweig der Pensionsversicherung gelten, deren Träger die Gesamtleistung zu erbringen hat. Der sich ergebende Mehrbetrag an Rente geht im gleichen Verhältnis zu Lasten der beteiligten Versicherungsträger, in dem sie die nach den bisherigen Vorschriften bemessene Rentenleistung getragen haben.
- Absatz 2,Der Mehrbetrag, der sich aus der Anwendung der Paragraphen 522 f und 522 g ergibt, gebührt zu einem Drittel ab 1. Jänner 1961, zu zwei Dritteln ab 1. Jänner 1962 und ab 1. Jänner 1963 in voller Höhe. Rentenberechtigten der Geburtsjahrgänge 1876 und früher gebührt jedoch schon ab 1. Jänner 1961, Rentenberechtigten des Geburtsjahrganges 1877 ab 1. Jänner 1962 der volle Mehrbetrag.
- Absatz 3,Hinterbliebenenrenten aus der Pensionsversicherung nach Rentenberechtigten, deren Rente nach den Bestimmungen der Paragraphen 522 f und 522 g neu zu bemessen beziehungsweise neu zu berechnen sind, sind, wenn der Tod des Rentenberechtigten in den Jahren 1961 oder 1962 eintritt, von der Rente zu bemessen, die dem Rentenberechtigten am 1. Jänner 1963 gebührt hätte.
- Absatz 4,Zu den neu bemessenen beziehungsweise neu berechneten Renten treten ab 1. Jänner 1961 im vollen Ausmaß allfällige Kinderzuschüsse nach den hiefür geltenden Vorschriften mit der Maßgabe hinzu, daß der Kinderzuschuß zu Renten, die gemäß Paragraph 522 f, neu zu bemessen sind, monatlich 50 S beträgt.
- Absatz 5,Die Höhe des Hilflosenzuschusses zu Renten aus der Pensionsversicherung bestimmt sich nach dem gemäß Absatz 2, jeweils gebührenden Rentenbetrag.
- Absatz 6,Auf Grund der Neubemessung beziehungsweise Neuberechnung der Renten aus der Pensionsversicherung gemäß den Paragraphen 522 f und 522 g sowie der Neubemessung von Renten aus der Unfallversicherung gemäß Paragraph 522 h, ist eine Neufeststellung der Ausgleichszulage im Sinne des Paragraph 296, nicht vorzunehmen. Die sich gemäß Absatz 2 und Paragraph 522 h, ergebenden Mehrbeträge vermindern jedoch eine zu der Rente aus der Pensionsversicherung gebührende Ausgleichszulage.
Berücksichtigung von Beitragsmonaten nach diesem Bundesgesetz in Leistungen aus der Pensionsversicherung nach den bisherigen Vorschriften.
Paragraph 523,
- Absatz eins,Ein Anspruch auf eine laufende Leistung aus eigener Pensionsversicherung kann auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht erworben werden, wenn am 31. Dezember 1955 ein Anspruch auf Invalidenrente, Ruhegeld oder Knappschaftsvollrente läuft oder nachträglich für diesen Zeitpunkt zuerkannt wurde und nicht nachher der Rentenanspruch infolge einer Änderung in dem für den Rentenanspruch maßgebenden Tatbestand weggefallen ist.
- Absatz 2,Für Beitragsmonate, die während des Bestandes eines auf Grund der bisherigen Vorschriften zuerkannten Anspruches auf Invalidenrente, Ruhegeld oder Knappschaftsvollrente nach dem 31. Dezember 1955 erworben werden, gebührt auf Antrag nach Erwerbung von je zwölf Beitragsmonaten ein zusätzlicher Steigerungsbetrag zur Rente in der Höhe von 1,2 v. H. des Entgeltes einschließlich von Sonderzahlungen, insoweit für diese Sonderbeiträge entrichtet wurden. Den zusätzlichen Steigerungsbetrag hat der Träger der Rente zu gewähren. Für den Anfall des zusätzlichen Steigerungsbetrages gilt Paragraph 97, Absatz eins, erster Satz erster Halbsatz.
- Absatz 3,Die zusätzlichen Steigerungsbeträge nach Absatz 2 und nach Paragraph 54 a, Absatz 3, des Sozialversicherungs-Überleitungsgesetzes 1953 in der am 31. Dezember 1955 in Geltung gestandenen Fassung sind bei der Bemessung von nach Paragraph 522, Absatz 2, festzustellenden Hinterbliebenenrenten zu berücksichtigen.
Höchstbetrag der Bemessungsgrundlage aus der Pensionsversicherung.
Paragraph 528,
Ist eine Bemessungsgrundlage nach Paragraph 238, oder 239 für einen vor dem Jahre 1960 gelegenen Bemessungszeitpunkt festzustellen, so tritt bei Anwendung des Paragraph 238, Absatz 4, an Stelle des Betrages von 2600 S
wenn der Bemessungszeitpunkt liegt |
| der Betrag von | ||
im | Jahre | 1956 | …………………………. | 2200 S |
” | ” | 1957 | …………………………. | 2300 S |
” | ” | 1958 | …………………………. | 2400 S |
” | ” | 1959 | …………………………. | 2500 S. |
Artikel römisch zwei.
Neubemessung von Renten aus der Pensionsversicherung, auf die die Bestimmungen des Vierten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden sind.
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1960,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)
- Absatz eins,Die nach den Bestimmungen des Vierten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bemessenen oder noch zu bemessenden Renten mit einem vor dem 1. Jänner 1961 liegenden Stichtag sind unter Bedachtnahme auf die in Artikel römisch eins, verfügten Änderungen der Bestimmungen des Vierten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und unter Außerachtlassung der Bestimmungen des Paragraph 528, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz zum 1. Jänner 1961 neu zu bemessen.
- Absatz 2,Der sich aus der Neubemessung nach Absatz eins, ergebende Mehrbetrag gebührt zu einem Drittel ab 1. Jänner 1961, zu zwei Drittel ab 1. Jänner 1962 und ab 1. Jänner 1963 in voller Höhe. Rentenberechtigten der Geburtsjahrgänge 1876 und früher gebührt jedoch schon ab 1. Jänner 1961, Rentenberechtigten des Geburtsjahrganges 1877 ab 1. Jänner 1962 der volle Mehrbetrag.
- Absatz 3,Hinterbliebenenrenten nach Rentenberechtigten, deren Rente nach den Bestimmungen des Absatz eins, neu zu bemessen ist, sind, wenn der Tod des Rentenberechtigten in den Jahren 1961 oder 1962 eintritt, von der Rente zu bemessen, die dem Verstorbenen am 1. Jänner 1963 gebührt hätte.
- Absatz 4,Auf Grund der Neubemessung der Rente nach Absatz eins, ist eine Neufeststellung der Ausgleichszulage im Sinne des Paragraph 296, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz nicht vorzunehmen. Die sich gemäß Absatz 2 und gemäß Paragraph 522 h, in Verbindung mit Paragraph 522 i, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 56, ergebenden Mehrbeträge vermindern eine zu der Rente gebührende Ausgleichszulage.
Artikel römisch drei.
Übergangsbestimmungen.
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1960,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)
- Absatz eins,Ergibt die Neubemessung beziehungsweise Neuberechnung der Renten gemäß den durch Artikel römisch eins, Ziffer 56, neu eingefügten Paragraphen 522 f bis 522 i Allgemeines Sozialversicherungsgesetz und gemäß Artikel römisch zwei, einen niedrigeren monatlichen Rentenbetrag, als er nach den bisherigen Bestimmungen gebührte, so ist bei sonst unverändertem Sachverhalt die monatliche Rente in dem Ausmaß weiter zu gewähren, das sich nach den bisherigen Bestimmungen ergibt. Bei der Gegenüberstellung der Rentenbeträge vor und nach der Neubemessung ist von der Rente einschließlich Hilflosenzuschuß vor Anwendung von Kürzungs- und Ruhensbestimmungen und ohne Zuschüsse und Zuschläge auszugehen. Ergibt die Anwendung von Kürzungs- und Ruhensbestimmungen einen niedrigeren Auszahlungsbetrag als vor der Neubemessung beziehungsweise Neuberechnung, so ruht die neu bemessene beziehungsweise neu berechnete Rente nur so weit, daß der bisherige Auszahlungsbetrag gewahrt bleibt.
- Absatz 2,Die Bestimmungen des Paragraph 243, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 28, sind auf die gemäß Paragraph 522 g, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 56 und auf die gemäß Artikel römisch zwei, neu zu berechnenden Renten mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Beitragsgrundlage Sonderzahlungen so weit zuzuschlagen sind, als sie im Kalenderjahr weder zwei Monatsbezüge (acht Wochenbezüge) noch das Dreißigfache der jeweils in Geltung gestandenen täglichen Höchstbeitragsgrundlage überschreiten.
- Absatz 3,Die Neubemessung der Leistungen nach den Paragraphen 522 f bis 522 i Allgemeines Sozialversicherungsgesetz in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 56 und die Neuberechnung der Leistungen nach Artikel römisch zwei, ist von Amts wegen vorzunehmen. Ein schriftlicher Bescheid über die Neubemessung (Neuberechnung) ist nur zu erteilen, wenn der Berechtigte dies bis 31. Dezember 1962 verlangt.
- Absatz 4,Die Witwenrente nach Paragraph 522 k, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 56, gebührt ab 1. Jänner 1961, wenn der Antrag bis zum 30. Juni 1961 gestellt wird.
Artikel römisch vier.
Schlußbestimmungen.
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1960,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)
- Absatz eins,Die Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer 10, Litera b, finden nur in Fällen Anwendung, in denen der Beginn der Weiterversicherung nach dem 31. Dezember 1960 liegt.
- Absatz 2,Die Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer 20, sind auch anzuwenden, wenn der Versicherungsfall vor dem 1. Jänner 1961 eingetreten ist.
- Absatz 3,Für Personen, die gemäß Paragraph 515, Absatz eins, Ziffer 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz als Weiterversicherte gelten und die im letzten Beitragszeitraum vor dem 1. Jänner 1956 den Beitrag zur Weiterversicherung von der damals in Geltung gestandenen Höchstbeitragsgrundlage entrichtet haben, kann die Beitragsgrundlage auf Antrag bis auf 3600 S monatlich erhöht werden. Die Erhöhung ist nur zulässig, wenn der Versicherte ein der beantragten höheren Beitragsgrundlage entsprechendes Gesamteinkommen nachweist. Sie wird mit dem der Antragstellung folgenden Monatsersten wirksam. Ein solcher Antrag kann nur bis längstens 31. Dezember 1961 bei sonstigem Ausschluß gestellt werden.
- Absatz 4,In den im Paragraph 522, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz bezeichneten Versicherungsfällen, auf die im übrigen noch die am 31. Dezember 1955 in Geltung gestandenen Vorschriften anzuwenden sind, gebührt die Witwenrente auch,
- Ziffer einswenn die im Paragraph 258, Absatz 2 und 3 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz bezeichneten Voraussetzungen zutreffen, oder
- Ziffer 2wenn nicht ein Ausschließungsgrund nach Paragraph 258, Absatz 2 und 3 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz vorliegt, der Frau, deren Ehe mit dem Versicherten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist, wenn ihr der Versicherte zur Zeit seines Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor Auflösung (Nichtigerklärung) der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung zu leisten hatte, und zwar sofern und solange die Frau nicht eine neue Ehe geschlossen hat.
Sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf Witwenrente in diesen Fällen am 1. Jänner 1961 bereits erfüllt, so gebührt die Witwenrente ab diesem Tag, wenn der Antrag bis zum 30. Juni 1961 gestellt wird.
Anlage 6
Aufwertungsfaktoren im Sinne des Paragraph 522 f,
Die Aufwertungsfaktoren betragen, wenn die Rente angefallen ist
im Jahre | F1 | F2 | F3 |
1939 und früher | 1,80 | 7,00 | 1,80 |
1940 | 1,70 | 6,00 | 1,70 |
1941 | 1,60 | 5,50 | 1,60 |
1942 | 1,50 | 5,00 | 1,50 |
1943 | 1,40 | 3,20 | 1,40 |
1944 | 1,30 | 2,50 | 1,30 |
1945 | 1,20 | 2,20 | 1,20 |
1946 | 1,20 | 1,90 | 1,10 |
1947 | 1,20 | 1,60 | 1,00 |
1948 | 1,20 | 1,40 | 0,90 |
1949 | 1,25 | 1,20 | 0,80 |
1950 | 1,30 | 1,00 | 0,70 |
1951 | 1,35 | 0,80 | 0,60 |
1952 | 1,40 | 0,60 | 0,50 |
Anlage 7
Höchstbeträge der Renten für die Ermittlung des Erhöhungsbetrages gemäß Paragraph 522 f,
Für die Ermittlung des Erhöhungsbetrages sind höchstens heranzuziehen, wenn die Rente angefallen ist
im Jahre | in der Pensionsversicherung der Arbeiter | in der knappschaftl. Pensionsversicherung |
| S | S |
1939 und früher | 650 | 1100 |
1940 | 700 | 1100 |
1941 | 750 | 1100 |
1942 | 750 | 1100 |
1943 | 800 | 1100 |
1944 | 800 | 1100 |
1945 | 850 | 1150 |
1946 | 900 | 1200 |
1947 | 1000 | 1300 |
1948 | 1000 | 1350 |
1949 | 1000 | 1450 |
1950 | 1100 | 1600 |
1951 | 1150 | 1750 |
1952 | 1350 | 2000 |
Anlage 8
Aufwertungsfaktoren im Sinne des Paragraph 522 h,
Der Aufwertungsfaktor beträgt, wenn der Versicherungsfall eingetreten ist
im Jahre | F |
1951 und früher | 1,500 |
1952 | 1,425 |
1953 | 1,300 |
1954 | 1,225 |
1955 | 1,175 |
1956 | 1,125 |
1957 | 1,075 |
1958 | 1,038 |
1959 | 1,013 |