BGBl. Nr. 532/1993
532. Bundesgesetz: Finanzmarktanpassungsgesetz 1993
Bundesgesetz über das Bankwesen (Bankwesengesetz — BWG), über Kapitalanlagefonds (Investmentfondsgesetz — InvFG 1993), über Bausparkassen (Bausparkassengesetz — BSpG), über die Aufhebung des Kreditwesengesetzes, der Artikel II und III des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 325/1986, des Bankagentengesetzes, des Geldinstitutezentralegesetzes, des Bundesgesetzes über die Geschäftsaufsicht, des Rekonstruktionsgesetzes, des Bundesgesetzes betreffend den Verkauf von Aktien verstaatlichter Banken, von Teilen des Bundesgesetzes über die Neuordnung des Kindschaftsrechts, des Bundesgesetzes über Kapitalanlagefonds (Investmentfondsgesetz), des Versicherungsaufsichtsgesetzes 1931, der Einführungsverordnung zum Versicherungsaufsichtsgesetz 1931 und über die Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929, des Sparkassengesetzes, des Hypothekenbankgesetzes, des Pfandbriefgesetzes, der Einführungsverordnung zum Hypothekenbank- und zum Pfandbriefgesetz, des Beteiligungsfondsgesetzes, des Postsparkassengesetzes 1969, des Kapitalmarktgesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes 1978, des Prämiensparförderungsgesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes 1988, des Bewertungsgesetzes, der Gewerbeordnung 1973 und des Rechnungslegungsgesetzes (Finanzmarktanpassungsgesetz 1993)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3geändert
§ 3. Anmeldestellen und Prüfstelle.
Das Bundesministerium für Finanzen kann die Durchführung des Anmeldeverfahrens inländischen Banken Kreditinstituten (Anmeldestellen) und die Durchführung des Prüfungsverfahrens der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft (Prüfstelle) übertragen; die als Anmeldestelle oder Prüfstelle betrauten Banken Kreditinstitute handeln hiebei im Namen des Bundesministeriums für Finanzen. Macht das Bundesministerium für Finanzen von dieser Ermächtigung Gebrauch, so sind in der Kundmachung (§ 1 Abs. 1) die Anmeldestellen und die Prüfstelle anzugeben. Andernfalls nimmt die in diesem Bundesgesetz den Anmeldestellen und der Prüfstelle übertragenen Aufgaben das Bundesministerium für Finanzen wahr.
§ 4geändert1. Gruppe (bestätigte Stücke): lit a, lit b, lit c · 7. Gruppe (Girosammelstücke): Abs 3
… 3 unveränderte Absätze
§ 4. Gruppen der Wertpapiere.
(1) Die anzumeldenden Wertpapiere werden in folgende Gruppen eingeteilt:
1. Gruppe (bestätigte Stücke).
Wertpapiere, die bei der Anmeldung vorgelegt werden und
a) die nach den hiebei vorgelegten Bestätigungen inländischer Banken seit dem 31. März 1945 ununterbrochen von inländischen Banken in Sonderverwahrung aufbewahrt werden (Depotstücke) oder die nach den hiebei vorgelegten Bestätigungen inländischer Kreditinstitute seit dem 31. März 1945 ununterbrochen von inländischen Kreditinstituten in Sonderverwahrung aufbewahrt werden (Depotstücke) oder
b) über die nach den hiebei vorgelegten Bestätigungen inländischer Banken Kreditinstitute der Eigentümer oder einer seiner Rechtsvorgänger vor dem 31. März 1945 verfügungsberechtigt war (Dauerstücke) oder
c) die nach den hiebei vorgelegten Bestätigungen inländischer Banken Kreditinstitute vom Eigentümer oder einem seiner Rechtsvorgänger seit dem 31. März 1945 bis zur Kundmachung (§ 1 Abs. 1) bei Wertpapieren, deren Lieferbarkeit im Börsenhandel nach Anordnung der Wiener Börse an eine Lieferbarkeitsbescheinigung gebunden ist, bis zu dieser Anordnung im bankgeschäftlichen Verkehr im Inland erworben worden sind (erworbene Stücke) oder
d) die mit einer Lieferbarkeitsbescheinigung der Wiener Börse ausgestattet sind (bescheinigte Stücke).
… 12 unveränderte Absätze
2. Gruppe (rückgeführte Stücke).
Wertpapiere, die bei der Anmeldung vorgelegt werden und die nach der hiebei vorgelegten Bestätigung der Oesterreichischen Nationalbank zwischen dem 31. März 1945 und dem 31. Juli 1953 aus dem Ausland nach Österreich zurückgeführt und der Oesterreichischen Nationalbank in Verwahrung gegeben worden sind.
3. Gruppe (unbestätigte Stücke).
Wertpapiere, die bei der Anmeldung vorgelegt werden, ohne daß ein Nachweis nach Z. 1 lit. a bis d oder Z. 2 erbracht wird.
4. Gruppe (Ediktalstücke).
Wertpapiere, deren Kraftloserklärung beschlossen worden und bis zum Tage der Kundmachung des Aufrufes der Wertpapierart rechtskräftig geworden ist; sofern Ersatzurkunden ausgegeben worden sind, wenn diese bei der Anmeldung vorgelegt werden.
5. Gruppe (Verluststücke mit Nummernangabe).
Abhanden gekommene oder vernichtete Wertpapiere, sofern ihre Merkmale einschließlich der Nummern, deren Verlust und das in der Anmeldung angegebene Eigentum an diesen Wertpapieren nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden. Als abhanden gekommen gelten auch Wertpapiere, über welche die Eigentümer infolge einer im Inland nicht rechtswirksamen Maßnahme nicht verfügen können.
6. Gruppe (Verluststücke ohne Nummernangabe).
Abhanden gekommene oder vernichtete Wertpapiere, deren Nummern in der Anmeldung nicht angegeben werden, sofern ihre sonstigen Merkmale, ihr Verlust und das in der Anmeldung angegebene Eigentum an diesen Wertpapieren nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden. Als abhanden gekommen gelten auch Wertpapiere, über welche die Eigentümer infolge einer im Inland nicht rechtswirksamen Maßnahme nicht verfügen können.
7. Gruppe (Girosammelstücke).
Wertpapiere, die Wertpapiersammelbanken zur Sammelverwahrung anvertraut worden sind.
(2) Wertpapiere, bei denen die Voraussetzungen für die 1. und 4. Gruppe zutreffen, gehören in die 1. Gruppe.
(3) Die für die 1. Gruppe (lit. a bis c) vorgesehenen Bestätigungen dürfen von inländischen Banken Kreditinstituten nur auf den vom Bundesministerium für Finanzen ausgegebenen Vordrucken ausgestellt werden; die Banken Kreditinstitute haben diese Vordrucke mit besonderer Sorgfalt zu verwahren und zu verwenden.
(4) Namensaktien und Zwischenscheine, deren Übertragung an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden ist, werden auch dann, wenn diese Zustimmung fehlt, in der Gruppe bereinigt, in die sie gehören würden, wenn die Zustimmung der Gesellschaft zum Erwerb nicht mangelte.
Schlagworte
§ 5geändertAbs 2 bis Abs 4; Abs 7
§ 5. Anmelder.
(1) Der Eigentümer hat die aufgerufenen Wertpapiere anzumelden.
(2) Befindet sich jedoch ein aufgerufenes Wertpapier im Zeitpunkt der Anmeldung bei einer einem inländischen Bank Kreditinstitut in Sonderverwahrung, so hat es nur die Bank das Kreditinstitut anzumelden; im Falle der Drittverwahrung von in Sonderverwahrung gegebenen Wertpapieren, kann, wenn eine inländische Bank ein inländisches Kreditinstitut erster Zwischenverwahrer ist, nur diese, sonst nur der Eigentümer anmelden.
(3) Den Anteil am Sammelbestand von Wertpapiersammelbanken aufgerufener Wertpapiere (Girosammelstücke) hat, wenn der erste Zwischenverwahrer eine inländische Bank ein inländisches Kreditinstitut ist, diese, sonst nur der Eigentümer anzumelden.
(4) Banken Kreditinstitute dürfen jedoch Wertpapiere nach Abs. 2 und 3 nicht anmelden, wenn sie diese für andere – inländische oder ausländische – Banken Kreditinstitute verwahren.
(5) Namensaktien und Zwischenscheine, deren Übertragung an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden ist, sind durch oder für den Anmelder anzumelden, der Eigentümer wäre, wenn er die Zustimmung der Gesellschaft zum Erwerb hätte.
(6) Steht ein Wertpapier oder ein Anteil am Sammelbestand im Miteigentum, so wirkt die Anmeldung durch oder für einen Miteigentümer auch für die anderen:
(7) Verpfändete Wertpapiere kann auch der Pfandgläubiger anmelden, sofern nicht eine inländische Bank ein inländisches Kreditinstitut anzumelden hat (Abs. 2 und 3).
Schlagworte
§ 6geändertAbs 1; Abs 3
Anmeldung.
§ 6.
(1) Die Anmeldung hat den Namen und die Anschrift des Eigentümers und, falls dieser vom Anmelder verschieden ist, auch des Anmelders zu enthalten. Befindet sich jedoch ein Wertpapier in Sonder- oder Girosammelverwahrung einer einem inländischen Bank Kreditinstitut, so hat diese bei der Anmeldung von Wertpapieren der 1., 2. und 7. Gruppe an Stelle des Namens und der Anschrift des Eigentümers die Depotnummer anzugeben. Die Anmeldung ist vom Anmelder zu unterschreiben. In eine Anmeldung können nur Wertpapiere derselben Wertpapierart aufgenommen werden.
(2) In der Anmeldung hat der Anmelder die Wertpapiergruppe, in die nach seiner Behauptung das angemeldete Wertpapier fällt, und die hiefür maßgebenden Tatsachen sowie Beweis(Bescheinigungs)mittel anzugeben und die Beweisurkunden hiefür vorzulegen.
(3) Die inländischen ersten Zwischenverwahrer von Girosammelstücken (7. Gruppe) haben ihren Girosammelbestand bei der Wertpapiersammelbank und bei weiteren Zwischenverwahrern mit dem Stand des Ablaufes der Anmeldefrist der Prüfstelle bekanntzugeben und auf ihr Verlangen nachzuweisen. Dies gilt auch für aufgerufene Wertpapiere, die von inländischen Banken Kreditinstituten verwahrt werden und von diesen nicht anzumelden gewesen sind.
(4) Steht ein Wertpapier oder ein Anteil am Sammelbestand im Miteigentum, so sind in der Anmeldung eines Miteigentümers die bekannten anderen Miteigentümer anzugeben.
… 3 unveränderte Absätze
(5) Die Anmeldestelle hat auf der Anmeldung den Tag des Einlangens der Anmeldung zu bestätigen.
Schlagworte
§ 7geändertAbs 1 Z 1, Z 4, Z 7
§ 7.
(1) Die Anmeldestelle hat die Zugehörigkeit der angemeldeten Wertpapiere zu einer bestimmten Gruppe zu prüfen und die vorgelegten Beweisurkunden in Verwahrung zu nehmen. Im übrigen ist in folgender Weise vorzugehen:
1. Die Anmeldestelle hat Wertpapiere der 1. Gruppe als bereinigt zu kennzeichnen und dem Anmelder auszufolgen. Eine Rechtsnachfolge (§ 4 Abs. 1 Z. 1 lit. b und c) ist ihr durch öffentliche Urkunden, die Übertragung des Wertpapieres von einem Bankdepot in ein anderes und die Ausfolgung des Wertpapieres aus einem Bankdepot an einen Dritten durch Bestätigungen inländischer Banken Kreditinstitute nachzuweisen.
2. Die Anmeldestelle hat Wertpapiere der 2. Gruppe als angemeldet zu kennzeichnen und dem Anmelder auszufolgen.
3. Die Anmeldestelle hat Wertpapiere der 3. Gruppe bis zur Bereinigung in Verwahrung zu nehmen.
4. Bei der Anmeldung von Wertpapieren der 4. Gruppe ist die Ausfertigung des rechtskräftigen Beschlusses über die Kraftloserklärung samt einer beglaubigten Abschrift vorzulegen. Die Anmeldestelle hat die beglaubigte Abschrift in Verwahrung zu nehmen, auf der Beschlußausfertigung die Bereinigung des kraftlos erklärten Wertpapieres zu bestätigen und die Beschlußausfertigung dem Anmelder auszufolgen. Wird das Wertpapier für einen Eigentümer angemeldet, der im Beschluß auf Kraftloserklärung nicht als Antragsteller genannt ist, so ist der Rechtsübergang auf den angemeldeten Eigentümer nachzuweisen. Ist hingegen auf Grund der Kraftloserklärung eine Ersatzurkunde ausgefertigt worden, so ist diese bei der Anmeldung vorzulegen. Die Anmeldestelle hat – gegebenenfalls – beim Aussteller zu prüfen, wer als Antragsteller im Beschluß auf Kraftloserklärung genannt ist. Ist er nicht der angemeldete Eigentümer, so ist der Rechtsübergang durch öffentliche Urkunden, die Übertragung des Wertpapieres von einem Bankdepot in ein anderes und die Ausfolgung des Wertpapieres aus einem Bankdepot an einen Dritten durch Bestätigungen inländischer Banken Kreditinstitute nachzuweisen. Die Anmeldestelle hat das Wertpapier als bereinigt zu kennzeichnen und dem Anmelder auszufolgen.
5. Bei der Anmeldung von Wertpapieren der 5. Gruppe sind die Merkmale der Wertpapiere einschließlich der Nummern und die Beweis- oder Bescheinigungsmittel für Merkmale, Verlust und Eigentum anzugeben und Urkunden hierüber vorzulegen (§ 6 Abs. 2).
6. Bei der Anmeldung von Wertpapieren der 6. Gruppe sind die Merkmale der Wertpapiere und die Beweis- oder Bescheinigungsmittel für Merkmale, Verlust und Eigentum anzugeben und Urkunden hierüber vorzulegen (§ 6 Abs. 2).
7. Bei der Anmeldung von Wertpapieren der 7. Gruppe ist eine Bestätigung des ersten Zwischenverwahrers über den Depotinhaber und die für ihn auf Depot geführten Stücke sowie darüber, bei welcher Bank welchem Kreditinstitut der Zwischenverwahrer diese Stücke guthat, vorzulegen. Kann eine solche Bestätigung nicht beigebracht werden, so sind alle sonstigen Beweis- und Bescheinigungsmittel für den angemeldeten Anteil am Girosammelbestand anzugeben und Urkunden hierüber vorzulegen (§ 6 Abs. 2).
(2) Die Anmeldestelle hat auf der Anmeldung die Wertpapiergruppe zu bestätigen, sofern nicht Meinungsverschiedenheiten zwischen Anmelder und Anmeldestelle über die Wertpapiergruppe bestehen; andernfalls hat sie die Anmeldung mit ihrer Stellungnahme der Prüfstelle zur Entscheidung gemäß §§ 13 Abs. 2 und 14 Abs. 1 vorzulegen.
… 4 unveränderte Absätze
(3) Nimmt die Anmeldestelle innerhalb eines Monats nach der Anmeldung einer Kennzeichnung gemäß Abs. 1 Z. 1, 2 oder 4 nicht vor oder legt sie die Anmeldung gemäß Abs. 1 nicht vor, so hat die Prüfstelle auf schriftliches Verlangen des Anmelders zu entscheiden (§ 16 Abs. 2).
(4) Die gemäß Abs. 1 in Verwahrung genommenen Urkunden dürfen erst nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Ende der Anmeldefrist dem Anmelder ausgefolgt werden.
(5) Das Bundesministerium für Finanzen kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Art der Kennzeichnung bereinigter und angemeldeter Wertpapiere erlassen.
(6) Auf die Veräußerung und Belastung der gemäß Abs. 1 Z. 2 und 3 angemeldeten Wertpapiere bis zur Bereinigung sind die Bestimmungen über den gutgläubigen Erwerb nicht anzuwenden.
Anmerkung
§ 8geändert
§ 8. Verzeichnis der angemeldeten Wertpapiere.
Jede Anmeldestelle hat die angemeldeten Wertpapiere nach Merkmalen, soweit diese bekannt sind, und nach Gruppen zu ordnen und binnen vier Wochen nach Ablauf der Anmeldefrist hierüber ein Verzeichnis in zweifacher Ausfertigung herzustellen. Im Verzeichnis sind die Namen der Eigentümer angemeldeter Wertpapiere der 1., der 2. Gruppe und der von einer einem inländischen Bank Kreditinstitut angemeldeten Wertpapiere der 7. Gruppe nicht anzuführen. Angemeldete Wertpapiere, deren Gruppenzugehörigkeit strittig ist (§ 7 Abs. 2), sind gesondert zu verzeichnen. Eine Ausfertigung des Verzeichnisses bleibt bei der Anmeldestelle, eine ist ungesäumt der Prüfstelle vorzulegen.
§ 9geändertAbs 1
§ 9. Prüfung durch die Prüfstelle.
(1) Auf Verlangen der Prüfstelle haben ihr die Anmeldestellen bestimmte Anmeldungen, die Anmeldungen einzelner Gruppen oder sämtliche Anmeldungen einer Wertpapierart samt allen beigebrachten Urkunden vorzulegen. Die Prüfstelle kann jede Anmeldung auf die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben überprüfen und von den Anmeldestellen, den Anmeldern, den angemeldeten Eigentümern und den Banken Kreditinstituten, deren Bestätigungen im Anmeldeverfahren vorgelegt worden sind, alle hiezu notwendigen Auskünfte verlangen.
(2) Findet die Prüfstelle hiebei eine Anmeldung als verspätet oder eine Anmeldung als den Vorschriften dieses Bundesgesetzes nicht entsprechend, so hat sie dies festzustellen, sofern das Wertpapier nicht bereinigt ist (§ 16); eine verspätete Anmeldung ist gemäß § 19 Abs. 1 zu behandeln. Der Bescheid der Prüfstelle ist dem Anmelder zuzustellen und hievon die Anmeldestelle durch Übermittlung einer Ausfertigung zu verständigen. Der Bescheid tritt außer Kraft, wenn der Anmelder binnen sechs Wochen nach Zustellung die Entscheidung des Gerichtes (§ 20) beantragt. Entscheidet die Prüfstelle nicht binnen sechs Monaten nach dem Ende der Anmdeldefrist, so kann der Anmelder die Entscheidung des Gerichtes (§ 20) beantragen.
§ 15geändertAbs 4
… 6 unveränderte Absätze
§ 15. Art des Eigentumsnachweises.
(1) Wenn der angemeldete Gesamtnennbetrag den Gesamtnennbetrag der in Umlauf befindlichen Stücke einer Wertpapierart übersteigt, so ist nach Maßgabe der Vorschriften des § 14 Abs. 2 und 3 das Eigentum an den angemeldeten Wertpapieren nach den folgenden Bestimmungen zu beweisen und glaubhaft zu machen.
(2) Bei Anmeldungen in der 3. und 7. Gruppe ist der Prüfstelle nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, daß der, dessen Eigentum angemeldet worden ist,
a) seit dem 1. April 1945 Eigentümer ist,
b) in ununterbrochener Reihe von einer Person, die am 31. März 1945 Eigentümer war, Eigentum erworben hat oder
c) das Eigentum in ununterbrochener Reihe von einem Eigentümer erworben hat, auf den die Bestimmungen des § 4 Abs. 1 Z. 1 anzuwenden wären.
(3) Bei Anmeldungen der 5. oder 6. Gruppe sind die Bestimmungen des Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, daß das Eigentum seit dem 1. April 1945 bis zum Zeitpunkte des Verlustes zu beweisen oder glaubhaft zu machen ist.
(4) Bei Erwerb von Nichtberechtigten gilt die Reihe auch dann als unterbrochen, wenn das Eigentum nur mit gutgläubigen Erwerb begründet wird und es sich nicht um Wertpapiere der 1. Gruppe handelt. Ist der erste Zwischenverwahrer von Girosammelstücken eine inländische Bank ein inländisches Kreditinstitut, so wird vermutet, daß die Reihe ununterbrochen ist.
(5) Soweit sich die in der Anmeldung bezeichneten Beweis- und Bescheinigungsmittel nicht auf die gemäß Abs. 2 und 3 maßgebenden Tatsachen erstrecken, hat die Prüfstelle die Anmelder aufzufordern, binnen zwei Monaten nach Zustellung der Aufforderung die erforderlichen zusätzlichen Beweis(Bescheinigungs)mittel beizubringen.
(6) Rechtsvorgänger haben auf Verlangen ihrer Rechtsnachfolger über die nach Abs. 2 und 3 maßgebenden Tatsachen Auskunft zu erteilen, Beweis (Bescheinigungs)mittel auszufolgen und soweit als möglich auf Kosten der Rechtsnachfolger zu beschaffen.
§ 28geändertAbs 1
§ 28. Vergütung für die Anmeldestellen und die Prüfstelle.
(1) Überträgt das Bundesministerium für Finanzen die Durchführung des Anmeldeverfahrens inländischen Banken Kreditinstituten und die Durchführung des Prüfungsverfahrens der Österreichischen Kontollbank Aktiengesellschaft, so können die Anmeldestellen von den Anmeldern und die Prüfstelle vom Aussteller einer aufgerufenen Wertpapierart Beiträge zur Deckung der Verfahrenskosten einheben.
(2) Das Bundesministerium für Finanzen setzt durch Kundmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ die Beiträge für die Anmeldestellen in einem Tausendsatz vom Börsepreis oder Nennwert der aufgerufenen Wertpapiere oder in festen Beträgen in der Höhe fest, welche zur Deckung der voraussichtlich den Anmeldestellen erwachsenden Kosten des Verfahrens erforderlich ist; die Beitragssätze können für die einzelnen Wertpapiergruppen (§ 4) einer Wertpapierart verschieden hoch bestimmt werden. Die Beiträge dürfen jedoch die nachstehenden Höchstsätze nicht überschreiten:
… 3 unveränderte Absätze
1. Bei Teilschuldverschreibungen: 5 v.T. vom Nennwert.
2. Bei Aktien und bei Wertpapieren, die im Zeitpunkte der Verstaatlichung gemäß dem Verstaatlichungsgesetz, BGBl. Nr. 168/1946, und dem 2. Verstaatlichungsgesetz, BGBl. Nr. 81/1947, über verstaatlichte Anteilsrechte ausgestellt gewesen sind: 5 v.T. vom letzten Börsepreis vor dem Tage der Kundmachung des Aufrufes (§ 1 Abs. 1), wenn aber ein Börsepreis in den letzten zwölf Monaten nicht festzustellen ist, vom Werte, der den Wertpapieren am Tage der Kundmachung des Aufrufes (§ 1 Abs. 1) beizulegen ist; diesen Wert hat die Wiener Börsekammer zu ermitteln. Die Anmeldestellen sind jedoch berechtigt, einen Mindestbetrag von 6 S für jede Anmeldung einzuheben.
(3) Der Aussteller einer Wertpapierart hat zur Deckung der Kosten der Prüfstelle an diese einen Beitrag von 1 v.T., berechnet vom Gesamtnennbetrag der ausgegebenen Stücke der aufgerufenen Wertpapierart, mindestens jedoch von 5000 S und höchstens von 20.000 S für eine Wertpapierart zu leisten; dieser Beitrag ist binnen sechs Wochen nach Aufruf der Wertpapierart zu entrichten. Weist jedoch die Prüfstelle bei einer Bereinigung gemäß § 14 höhere Kosten nach, so hat das Bundesministerium für Finanzen die entstandenen Mehrkosten zu bestimmen, die vom Aussteller binnen sechs Wochen nach Zustellung des Bescheides zu bezahlen sind.
Art. 2geändertZ 1, Z 3
Artikel II.
(Anm.: aus BGBl. Nr. 133/1958, zu § 1, BGBl. Nr. 188/1954)
Für die Bereinigung von Wertpapieren im Sinne des § 1 Abs. 3 des Wertpapierbereinigungsgesetzes, gelten folgende Sonderbestimmungen:
1. Die im § 1 Abs. 3 des Wertpapierbereinigungsgesetzes bezeichneten Wertpapiere derselben Art, die am Tage des Inkrafttretens des vorliegenden Bundesgesetzes von inländischen Banken Kreditinstituten für ausländische oder von der Oesterreichischen Nationalbank verwahrt wurden, bilden mit den vor dem 31. März 1945 entstandenen, noch nicht erfüllten Ansprüchen auf Verschaffung des Eigentums an Wertpapieren derselben Art eine Wertpapierart im Sinne des § 1 Abs. 1 des Wertpapierbereinigungsgesetzes. Die anderen Wertpapiere derselben Art sind nicht zur Bereinigung aufzurufen.
2. Die gemäß Z. 1 aufgerufenen Wertpapiere sind der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft in Verwahrung zu geben und gelten für die Bereinigung als Girosammelstücke.
3. Auf Verlangen des Bundesministeriums für Finanzen haben die österreichischen Banken Kreditinstitute binnen zwei Wochen nach Kundmachung dieses Verlangens im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ in zweifacher Ausfertigung anzugeben, ob sie am Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes für ausländische Banken Kreditinstitute im Sinne des § 1 Abs. 3 des Wertpapierbereinigungsgesetzes ausgegebene Wertpapiere verwahrt haben. Der Gesamtnennbetrag und der auf jede jedes ausländische Bank Kreditinstitut entfallende Nennbetrag sowie die Stückelung und die sonstigen Merkmale der Wertpapiere sowie die dazugehörigen Zins- und Erneuerungsscheine sind anzugeben. Die Auskunft ist für jede jedes ausländische Bank Kreditinstitut gesondert zu geben; deren Name und Sitz sind anzugeben. § 9 Abs. 1 des Wertpapierbereinigungsgesetzes ist auf diese Auskunft sinngemäß anzuwenden.
4. (1) Der Anspruchsberechtigte hat anzumelden; § 5 Abs. 3 des Wertpapierbereinigungsgesetzes ist nicht anzuwenden.
… 4 unveränderte Absätze
(2) Über Anmeldungen der gemäß Z. 1 aufgerufenen Wertpapiere hat die Prüfstelle mit Bescheid zu entscheiden.
(3) Gemäß Z. 1 aufgerufene und bereinigte Wertpapiere sind nicht als solche zu kennzeichnen; sie bleiben in Kraft und sind den Berechtigten zuzuweisen.
(4) Für die gemäß Z. 1 aufgerufenen, jedoch nicht bereinigten Wertpapiere sind keine Ersatzstücke auszugeben; auf sie sind die Bestimmungen des § 19 des Wertpapierbereinigungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.
5. Soweit sich aus Z. 1 bis 4 nichts anderes ergibt, sind auf die Bereinigung der gemäß Z 1 aufgerufenen Wertpapiere die Bestimmungen des Wertpapierbereinigungsgesetzes unverändert anzuwenden.
Art. 3geändertZ 5
… 5 unveränderte Absätze
Artikel III.
(Anm.: aus BGBl. Nr. 133/1958, zu BGBl. Nr. 188/1954)
1. Das Bundesministerium für Finanzen kann österreichische und ungarische Vorkriegsschuldverschreibungen, deren Zahlungsdienst durch die Caisse Commune des Porteurs des Dettes Publiques Autrichienne et Hongroise emises avant la guerre, Paris, besorgt wird, sowie sonstige von einer juristischen Person mit dem Sitz im Ausland ausgestellte Wertpapiere zur Anmeldung nach Maßgabe der folgendne Bestimmungen aufrufen, soweit diese Wertpapiere am 8. Mai 1945 zum Girosammelbestand der Reichsbankhauptstelle Wien gehört haben, wenn das Bundesministerium für Finanzen den Aufruf zur Anmeldung dieses Girosammelbestandes für erforderlich hält. In der Kundmachung des Aufrufes ist darauf hinzuweisen, daß nicht rechtzeitig oder nach dne Vorschriften des Artikels III. dieses Bundesgesetzes angemeldete Auslieferungsansprüche der Hinterleger (Miteigentümer) untergehen.
2. Die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 zweiter Satz und 5, §§ 3 bis 7, 9, 11, 12 Abs. 1, 13 Abs. 2, 16 Abs. 2 und 3, 19, 20, 22, 26, 27, 28 Abs. 1 und 2, 29 bis 31 des Wertpapierbereinigungsgesetzes, BGBl. Nr. 188/1954, sind sinngemäß anzuwenden, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird.
3. Anzumelden ist bei der Prüfstelle (§ 3 des Wertpapierbereinigungsgesetzes).
4. In der Anmeldung ist auch dann, wenn nach den Bestimmungen des Wertpapierbereinigungsgesetzes an Stelle des Namens und der Anschrift des Eigentümers die Depotnummer anzugeben ist, Name, Wohnsitz (Sitz) des Eigentümers sowie seine Staatsangehörigkeit am 8. Mai 1945 und am 27. Juli 1955 anzugeben.
5. Bei der Anmeldung sind die Bestätigung des ersten Zwischenverwahrers über den Depotinhaber und über die für ihn auf Depot geführten Stücke sowie die Bestätigungen der weiteren Zwischenverwahrer darüber, bei welchen Banken Kreditinstituten sie diese Stücke guthaben, vorzulegen. Kann eine solche Bestätigung nicht beigebracht werden, so sind alle sonstigen Beweis- und Bescheinigungsmittel für den angemeldeten Anteil am Wiener Girosammelbestand anzugeben und Urkunden hierüber vorzulegen.
6. Die Prüfstelle hat darüber zu entscheiden, ob die angemeldeten Stücke zum Girosammelbestand gemäß Z. 1 gehören und ob die Anmeldung anerkannt wird.
7. Die Österreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft hat entsprechend dem Ergebnis des Verfahrens den Girosammelbestand aufzulösen. Sie hat zu diesem Zwecke die bei ihr vorhandenen und zum Girosammelbestand gehörigen Stücke und Ansprüche hinsichtlich der abhandengekommenen oder vernichteten Stücke anteilsmäßig auf die anerkannten Eigentümer aufzuteilen und an diese als Alleineigentümer zu übertragen. Soweit nicht ganze Stücke oder Ansprüche auf solche zugeteilt werden können, stehen diese den Berechtigten als Miteigentümern (Mitgläubigern) anteilsmäßig zu.
Art. 4geändert
Artikel IV.
(Anm.: aus BGBl. Nr. 133/1958, zu § 1, BGBl. Nr. 188/1954)
Wurden Teilschuldverschreibungen vor dem 8. Mai 1945 von einer juristischen Person mit dem Sitz im Inland zur Zeichnung aufgelegt, lauten sie nach den Anleihebedingungen auf den Namen einer Bank eines Kreditinstitutes mit dem Sitz im Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 und sind sie mit deren Biancoindossament zu versehen, ohne daß die Bank das Kreditinstitut aus dem Indossament haftet, so gelten sie trotz Fehlens dieses Indossaments als im Sinne der Anleihebedingungen indossiert.