BGBl. III Nr. 126/2004
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze im Grenzabschnitt „Salzach“ und in den Sektionen I und II des Grenzabschnitts „Scheibelberg-Bodensee“ sowie in Teilen des Grenzabschnitts „Innwinkel“ samt Anlagen
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze im Grenzabschnitt „Salzach“ und in den Sektionen I und II des Grenzabschnitts „Scheibelberg-Bodensee“ sowie in Teilen des Grenzabschnitts „Innwinkel“
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 4geändertAbs 1; Abs 2 (aufgehoben); Abs 3
Artikel 4
(1) In den Grenzabschnitten “Donau” „Donau“, “Inn” „Inn“ und in dem im Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 4 Buchstabe a erwähnten Teil des Grenzabschnittes “Salzach” „Salzach“ sowie im Grenzabschnitt “Saalach” „Saalach“ ist die Staatsgrenze unbeweglich und durch die in den Grenzurkundenwerken enthaltenen Darstellungen und Beschreibungen ohne Rücksicht auf spätere Veränderungen der Gewässer endgültig bestimmt. Gleiches gilt für die Staatsgrenze in den Grenzabschnitten “Innwinkel” „Innwinkel“ und “Saalach-Scheibelberg” „Saalach-Scheibelberg“, soweit sie dort in Gewässern verläuft.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 126/2004)
(3) Soweit in den Grenzabschnitten “Dreieckmark-Dandlbachmündung” „Dreieckmark-Dandlbachmündung“ und “Scheibelberg-Bodensee” „Scheibelberg-Bodensee“ die Staatsgrenze durch die Mitte eines Wasserlaufes bestimmt wird, folgt sie dieser bei allmählichen natürlichen Veränderungen des Wasserlaufes. Gleiches gilt für den Teil des Grenzabschnittes “Salzach” zwischen den Grenzrichtungssteinpaaren Nr. 45 und Nr. 44.