Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. August 1989 in Kraft; dies soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird.
BGBl. Nr. 343/1989
343. Bundesgesetz: Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1989 — WGN 1989
Bundesgesetz vom 29. Juni 1989, mit dem Beträge und Wertgrenzen sowie damit zusammenhängende Regelungen des Zivilrechts und des Verfahrensrechts geändert werden (Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1989 — WGN 1989)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1geändertI. Abschnitt: Text; Abs 2; Abs 3 (neu)
I. Abschnitt.
Haftpflicht.
§ 1.
(1) Der Bund, die Länder, die Bezirke, die Gemeinden, sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts und die Träger der Sozialversicherung - im folgenden Rechtsträger genannt - haften nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts für den Schaden am Vermögen oder an der Person, den die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben; dem Geschädigten haftet das Organ nicht. Der Schaden ist nur in Geld zu ersetzen.
(2) Organe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle physischen Personen, wenn sie in Vollziehung der Gesetze (Gerichtsbarkeit oder Verwaltung) handeln, gleichviel, ob sie dauernd oder vorübergehend oder für den einzelnen Fall bestellt sind, ob sie gewählte, ernannte oder sonstwie bestellte Organe sind und ob ihr Verhältnis zum Rechtsträger nach öffentlichem oder privatem Recht zu beurteilen ist.
(3) Mit dem im Abs. 1 genannten Rechtsträger haftet zur ungeteilten Hand auch derjenige, als dessen Organ die handelnde Person gewählt, ernannt oder sonstwie bestellt worden ist. Hat dieser Rechtsträger auf Grund dieser Haftung Zahlungen geleistet, so hat er an den im Abs. 1 genannten Rechtsträger einen Anspruch auf Rückersatz.
§ 6geändertAbs 1; Abs 2
§ 6.
(1) Ersatzansprüche nach § 1 Abs. 1 verjähren in drei Jahren nach Ablauf des Tages, an dem der Schaden dem Geschädigten bekanntgeworden ist, keinesfalls aber vor einem Jahr nach Rechtskraft einer rechtsverletzenden Entscheidung oder Verfügung. Ist dem Geschädigten der Schaden nicht bekanntgeworden oder ist der Schaden aus einem Verbrechen entstanden, so verjährt der Ersatzanspruch erst nach zehn Jahren nach der Entstehung des Schadens. Die Verjährung wird durch die Aufforderung gemäß § 8 für die dort bestimmte Frist oder, wenn die Aufforderung innerhalb dieser Frist beantwortet wird, bis zur Zustellung dieser Antwort an den Geschädigten gehemmt.
(2) Rückersatzansprüche nach § 1 Abs. 3 und § 3 verjähren in sechs Monaten nach Ablauf des Tages, an dem der Rechtsträger den Ersatzanspruch dem Geschädigten gegenüber anerkannt hat oder rechtskräftig zu zum Ersatz verurteilt worden ist.
§ 8geändertII. Abschnitt: Text, Bezeichnung; Abs 1 (neu); Abs 2 (neu)
II. Abschnitt.
Verfahren.
(1) Der Geschädigte soll den Rechtsträger, gegen den er den Ersatzanspruch geltend machen will, zunächst schriftlich auffordern, ihm binnen einer Frist von drei Monaten eine Erklärung zukommen zu lassen, ob er den Ersatzanspruch anerkennt oder den Ersatz ganz oder zum Teil ablehnt. Das im § 9 genannte Gericht kann dem Ersatzwerber für dieses Aufforderungsverfahren nach den Bestimmungen der ZPO über die Verfahrenshilfe einen Rechtsanwalt beigeben.
(2) Hat der Geschädigte den Rechtsträger zur Anerkennung eines Anspruches nicht oder nicht hinreichend deutlich aufgefordert oder die Klage vor Ablauf der Frist von drei Monaten erhoben oder den Anspruch erst im Laufe des Rechtsstreites geltend gemacht, so steht dem Rechtsträger, soweit er den Ersatzanspruch anerkennt oder erfüllt, für die Dauer von drei Monaten ab Geltendmachung, längstens jedoch bis zum Schluß der mündlichen Streitverhandlung, Kostenersatz nach § 45 ZPO zu.
§ 9geändertAbs 2; Abs 3; Abs 4 (entfallen) · umnummeriert: Abs 4; Abs 5
§ 9.
(1) Zur Entscheidung über die Klage des Geschädigten gegen den Rechtsträger auf Ersatz ist in erster Instanz das mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Landesgericht, in dessen Sprengel die Rechtsverletzung begangen wurde, ausschließlich zuständig.
(2) Vorbehaltlich des Abs. 4 3 erstreckt sich für den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes der Sprengel des Landesgerichtes auf das Bundesland, in dem sich das Landesgericht befindet.
(3) Die Gerichtsbarkeit wird ohne Rücksicht Vorbehaltlich des Abs. 4 ist auf den Wert Klagen des Streitgegenstandes durch Senate ausgeübt Rechtsträgers gegen das schuldtragende Organ auf Rückersatz das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz anzuwenden.
(54) Wird der Ersatzanspruch aus einer Verfügung des Präsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz oder eines Oberlandesgerichts oder aus einem kollegialen Beschluß eines dieser Gerichtshöfe abgeleitet, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unmittelbar oder im Instanzenzuge zuständig wären, so ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom übergeordneten Gericht zu bestimmen.
(65) Der Geschädigte kann den Ersatz des Schadens, den ihm ein Organ eines im § 1 dieses Bundesgesetzes genannten Rechtsträgers in Vollziehung des Gesetzes, zugefügt hat, gegen das Organ im ordentlichen Rechtsweg nicht geltend machen.
§ 10geändertAbs 1, Z 1 (neu), Z 2 (neu), Schlussteil (neu)
§ 10.
(1) Der beklagte Rechtsträger hat den Organen, die er für den Rückersatzanspruch haftbar erachtet, den Streit zu verkünden (§ 21 ZPO.). Diese können dem Rechtsstreit als Nebenintervenienten beitreten (§ 17 ZPO.).
1. den Rechtsträgern, die er nach § 1 Abs. 1 und
2. den Organen, die er für den Rückersatzanspruch
für haftbar erachtet, den Streit zu verkünden (§ 21 ZPO). Diese können dem Rechtsstreit als Nebenintervenienten beitreten (§ 17 ZPO.).
(2) Hat der Rechtsträger einem Organ den Streit verkündet, so hat der Vorsitzende des Senates die für das Organ zuständige Dienstbehörde von der Klage zu benachrichtigen. Diese Behörde hat dem Gericht in angemessener Frist mitzuteilen, ob ein Disziplinarverfahren bereits eingeleitet wurde oder nunmehr eingeleitet wird.
(3) In der Klage gegen das schuldtragende Organ auf Rückersatz kann der Rechtsträger beantragen, daß gegen den Beklagten ein Zahlungsauftrag (Mandat) erlassen werde. Über diesen Antrag ist in sinngemäßer Anwendung der §§ 550 bis 554 ZPO. zu verfahren.
Art. 40neu
Artikel XL
Justizverwaltungsmaßnahmen
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,, zu den Paragraphen eins, 6, 8, 9 und 10, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,)
Mit Rücksicht auf dieses Bundesgesetz dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an Verordnungen erlassen sowie sonstige organisatorische und personelle Maßnahmen getroffen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit dem 1. August 1989 in Wirksamkeit gesetzt werden.
Art. 41neu
Artikel XLI
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,, zu den Paragraphen eins, 6, 8, 9 und 10, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,)
- Ziffer eins
Anmerkung, Ziffer 2 bis Ziffer 6 :, Betrifft andere Gesetzesnovellen.)
- Ziffer 7Anzuwenden sind auf Verfahren, in denen die Klagen bei Gericht angebracht werden
- Litera anach dem 31. Juli 1989 die Artikel römisch fünf, Ziffer eins, (Paragraph 5, NotO), römisch neun Ziffer eins, Litera b, (Paragraph 49, JN), 3 (Paragraph 55, JN) und 6 (Paragraph 104, JN), römisch zehn Ziffer eins, (Paragraph 27, ZPO), 2 (Paragraph 29, ZPO), 14 (Paragraph 451, ZPO), 18 (Paragraph 465, ZPO) und 34 (Paragraph 520, ZPO), römisch elf Ziffer eins, (Paragraph 74, EO), römisch 22 Ziffer 4, (Paragraph 9, AHG), römisch 30 Ziffer 2, (Paragraph 8, StEG) sowie römisch 36 Ziffer 5, (Paragraph 31, GGG) und 7 (Anmerkungen zu den TP 1, 2, 3 und 4 GGG);
- Litera bin der Zeit nach dem 31. Juli 1989 und vor dem 1. Juli 1991 die Artikel römisch neun, Ziffer 2, Litera a, (Paragraphen 49, 51 und 52 JN) und römisch zehn Ziffer 13, Litera a, (Paragraph 448, ZPO);
- Litera cnach dem 30. Juni 1991 die Artikel römisch 29 , Ziffer 2, (Paragraph 23, RATG) und römisch 36 Ziffer 6, Anmerkung 2a zur TP 1 GGG);
- Litera din der Zeit nach dem 30. Juni 1991 und vor dem 1. Juli 1993 die Artikel römisch neun, Ziffer 2, Litera b, (Paragraphen 49, 51 und 52 JN) und römisch zehn Ziffer 13, Litera b, (Paragraph 448, ZPO);
- Litera enach dem 30. Juni 1993 die Artikel römisch neun, Ziffer 2, Litera c, (Paragraphen 49, 51 und 52 JN) und römisch zehn Ziffer 13, Litera c, (Paragraph 448, ZPO).
- Ziffer 8Die Artikel römisch zehn, Ziffer 7, (Paragraph 332, ZPO), römisch sechzehn Ziffer eins, (Paragraph 116, KO), römisch 22 Ziffer 3, (hinsichtlich des Paragraph 8, Absatz eins, zweiter Satz AHG) und Artikel römisch 27 , Ziffer eins, (Paragraph 2, GEG 1962) sind anzuwenden, wenn das Datum des Beschlusses, der Artikel römisch zehn, Ziffer 3, (Paragraph 54, a ZPO), wenn das Datum der Kostenentscheidung nach dem 31. Juli 1989 liegt.
Anmerkung, Ziffer 9 :, Betrifft andere Gesetzesnovellen.)
- Ziffer 10Die Artikel römisch zehn, Ziffer 10, (Paragraph 415, ZPO) und 11 (Paragraph 417, ZPO), römisch 22 Ziffer eins, (Paragraph eins, AHG), 2 (Paragraph 6, AHG), 3 (hinsichtlich des Paragraph 8, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, AHG) und 5 (Paragraph 10, AHG) sowie römisch 38 (Paragraph 7, Polizeibefugnis-EntschädigungsG) sind anzuwenden, wenn die mündliche Streitverhandlung erster Instanz nach dem 31. Juli 1989 geschlossen worden ist.
Anmerkung, Ziffer 11 bis Ziffer 19 :, Betrifft andere Gesetzesnovellen.)