BGBl. Nr. 578/1980
Änderungen durch diese Kundmachung
Hauptamtlich tätige Bewährungshelfer
Paragraph 2,
- Absatz eins,Für jede Dienststelle für Bewährungshilfe (Paragraph 3,) sind als hauptamtlich tätige Bewährungshelfer geeignete Beamte der Verwendungsgruppen A und B oder Vertragsbedienstete des Bundes der Entlohnungsgruppen a und b zu bestellen, die das 24. Lebensjahr, wenn sie aber ausnahmsweise aus besonderen Gründen schon vorher zur Ausübung der Tätigkeit eines Bewährungshelfers geeignet erscheinen, doch mindestens das 21. Lebensjahr vollendet haben.
- Absatz 2,Als Bewährungshelfer können auch provisorische Beamte und Vertragsbedienstete des Bundes bestellt werden, die sich in Ausbildung befinden.
Beratung der Bewährungshelfer
Paragraph 7 a,
Den hauptamtlich tätigen Bewährungshelfern ist Gelegenheit zu Aussprachen über ihre Tätigkeit mit einer Person zu geben, die weder Dienststellenleiter noch in dessen Vertretung Leiter der Besprechungen (Paragraph 7,), an denen die betreffenden Bewährungshelfer teilnehmen, oder sonst Vorgesetzter dieser Bewährungshelfer ist. Hiezu sind in der Sozialarbeit erfahrene Personen zu bestellen, die für diese Art der Beratung geschult sind und befähigt erscheinen; sie sind über den Gegenstand der Aussprache jedermann gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Ehrenamtlich tätige Bewährungshelfer
Paragraph 12,
- Absatz eins,Personen, die dazu bereit sind, die Tätigkeit eines Bewährungshelfers ehrenamtlich auszuüben und die hiefür geeignet erscheinen (Absatz 3,), sind vom Leiter der Dienststelle in ein Verzeichnis aufzunehmen. Sobald sie in das Verzeichnis aufgenommen sind, dürfen sie für diese Dienststelle als ehrenamtlich tätige Bewährungshelfer herangezogen werden. Bei Wegfall der Voraussetzungen sind sie aus dem Verzeichnis auszuscheiden. Der Dienststellenleiter hat jede Eintragung oder Streichung einer Person in diesen Verzeichnissen dem Präsidenten des in Strafsachen tätigen Gerichtshofes erster Instanz, an dessen Sitz die Dienststelle errichtet ist, und dem Bundesministerium für Justiz schriftlich mitzuteilen.
- Absatz 2,Als ehrenamtlich tätiger Bewährungshelfer darf nur aufgenommen werden, wer das 24. Lebensjahr, wenn er aber ausnahmsweise aus besonderen Gründen schon vorher zur Ausübung der Tätigkeit eines Bewährungshelfers geeignet erscheint, doch mindestens das 21. Lebensjahr vollendet hat; im übrigen muß er fähig sein, das Amt eines Geschwornen oder Schöffen auszuüben, wobei jedoch vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft abgesehen werden kann, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, um anfallende Betreuungsaufgaben erfüllen zu können. Personen, die zu Aufgaben der Sicherheits- oder Kriminalpolizei verwendet werden, dürfen nicht als Bewährungshelfer aufgenommen werden.
- Absatz 3,Ob eine Person für die Tätigkeit als Bewährungshelfer geeignet erscheint, hat der Leiter der Dienststelle für Bewährungshilfe (Absatz eins,) festzustellen. Zu diesem Zweck hat er ein Gespräch mit dem Bewerber zu führen, Einsicht in die von diesem vorzulegenden Urkunden über seine Person, seine Ausbildung und seine berufliche Tätigkeit zu nehmen und eine Auskunft des Strafregisteramtes einzuholen.
- Absatz 4,Den ehrenamtlich tätigen Bewährungshelfern gebührt für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand eine steuerfreie Entschädigung sowie unbeschadet des Absatz 6, der Ersatz der diese Entschädigung übersteigenden Barauslagen, soweit sie für ihre Tätigkeit erforderlich sind. Die Höhe der ohne Nachweis der Barauslagen zu leistenden Entschädigung beträgt je Schützling monatlich 300 S; sie erhöht sich jedoch um ein Drittel, wenn nach der Erklärung des Dienststellenleiters die Barauslagen diesen Betrag im Durchschnitt um wenigstens ein Drittel übersteigen.
- Absatz 5,Erhöht sich nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bis zum 1. März eines Kalenderjahres der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt veröffentlichte Index der Verbraucherpreise gegenüber dem Stand vom 1. Jänner 1975 in einem Ausmaß, daß eine entsprechende Erhöhung des im Absatz 4, genannten Betrages einen wiederum durch 25 S teilbaren Betrag ergibt oder übersteigt, so hat der Bundesminister für Justiz durch Verordnung für das folgende Kalenderjahr den im Absatz 4, genannten Betrag auf diesen durch 25 S teilbaren Betrag zu erhöhen.
- Absatz 6,Die ehrenamtlichen Bewährungshelfer haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Kosten, die ihnen durch die Reise an den Ort der Besprechung (Paragraph 7,), durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden. Auf diesen Anspruch finden die Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 179, über die Gebühren der Geschwornen und Schöffen mit der Maßgabe Anwendung, daß die Bestimmung der Gebühren dem Dienststellenleiter und die Entscheidung über eine Beschwerde gegen diese Bestimmung dem Bundesministerium für Justiz zustehen.
Vorgesetzte Behörde
Paragraph 14,
Die Dienststellen für Bewährungshilfe unterstehen dem Bundesministerium für Justiz, das auch über Berufungen gegen Bescheide der Dienststellen zu entscheiden hat.
DRITTER ABSCHNITT
Mitwirkung privater Vereinigungen
Führung der Bewährungshilfe durch private Vereinigungen
Paragraph 24,
- Absatz eins,Der Bundesminister für Justiz kann die Besorgung der Aufgaben der im ersten Abschnitt dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Einrichtungen für den Bereich einer oder mehrerer Dienststellen einer privaten Vereinigung übertragen, die in der Bewährungshilfe tätig ist, über ähnliche Einrichtungen verfügt und zur Mitarbeit bereit ist. Im Fall einer solchen Übertragung bleiben dem Bundesminister für Justiz unbeschadet der Paragraphen 12 und 13 die Aufgaben vorbehalten, die sich aus einer sinngemäßen Anwendung des Paragraph 14, in Verbindung mit dem folgenden Absatz 3 und den Paragraphen 25 bis 27 ergeben.
- Absatz 2,Solange die Führung der Bewährungshilfe privaten Vereinigungen übertragen ist, sind die Vorschriften des zweiten Abschnittes dieses Bundesgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Leiters der Dienststelle für Bewährungshilfe der Leiter der Geschäftsstelle der Vereinigung tritt, der die Führung der Bewährungshilfe im Sprengel der Dienststelle übertragen ist.
- Absatz 3,Soweit die Führung der Bewährungshilfe einer privaten Vereinigung übertragen ist, hat diese unbeschadet der dem Bundesministerium für Justiz vorbehaltenen Rechte dafür Sorge zu tragen, daß innerhalb des durch die gesetzlichen Bestimmungen und die für die Erfüllung zur Verfügung stehenden Personen und Mittel gezogenen Rahmens die Bewährungshilfe nach einheitlichen Gesichtspunkten und nach den Erkenntnissen über ihre zweckmäßigste Gestaltung durchgeführt wird.
- Absatz 4,Der Bundesminister für Justiz hat durch Veröffentlichung im Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung kundzumachen, für den Bereich welcher Dienststellen und an welche Vereinigungen eine Übertragung erfolgt.
Ersatz des Aufwandes
Paragraph 25,
- Absatz eins,Das Bundesministerium für Justiz hat einen Vorschuß auf den vermutlichen Aufwand, der privaten Vereinigungen aus der Führung der Bewährungshilfe (Paragraph 24,) erwächst, auf Grund der Voranschläge der Vereinigungen unter Zugrundelegung einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung aus den im jeweiligen Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Aufwandskrediten für Bewährungshilfe zu gewähren. Hat eine Vereinigung mehrere Geschäftsstellen eingerichtet, so ist in den Voranschlägen der Aufwand der einzelnen Geschäftsstellen gesondert auszuweisen.
- Absatz 2,Paragraph 13, Absatz 5 und 6 dieses Bundesgesetzes ist dem Sinne nach anzuwenden.
- Absatz 3,Soweit sich das Bundesministerium für Justiz nicht in Vollziehung des Paragraph 27, Absatz 2, die unmittelbare Anweisung von Mitteln an einzelne Geschäftsstellen vorbehält, hat es erforderlichenfalls auf andere Weise dafür Sorge zu tragen, daß die einer Vereinigung hiefür zur Verfügung gestellten Mittel auf die von ihr eingerichteten Geschäftsstellen entsprechend dem Bedarf dieser Stellen aufgeteilt werden.
Verwendung von Beamten und Vertragsbediensteten für die Bewährungshilfe
Paragraph 26,
Soweit die Führung der Bewährungshilfe einer privaten Vereinigung übertragen ist, hat das Bundesministerium für Justiz nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Planstellen des Planstellenbereiches Bewährungshilfe mit Beamten und Vertragsbediensteten zu besetzen und diese Beamten und Vertragsbediensteten der Vereinigung zur Besorgung von Aufgaben der Bewährungshilfe einschließlich der damit verbundenen Verwaltungsaufgaben zur Verfügung zu stellen:
- Ziffer einsDie Vereinigung muß eine gutächtliche Äußerung erstattet haben, wonach der in Betracht kommende Bewerber zur Erfüllung von Aufgaben der Bewährungshilfe voraussichtlich geeignet ist.
- Ziffer 2Die Beschäftigung des Bediensteten bei der Geschäftsstelle, an der er Aufgaben der Bewährungshilfe besorgen soll, muß nach übereinstimmender Auffassung des Bundesministeriums für Justiz und der Vereinigung in jenem Umfang gesichert sein, wie sie für hauptamtlich tätige Bewährungshelfer vorgesehen ist (Paragraph 21, Absatz eins,).
- Ziffer 3Die Bestellung zum Geschäftsstellenleiter erfolgt durch das Bundesministerium für Justiz nach Anhörung der betreffenden Vereinigung. Der zum Geschäftsstellenleiter bestellte Beamte oder Vertragsbedienstete ist vorgesetztes Organ der übrigen der Geschäftsstelle zugeteilten Beamten und Vertragsbediensteten.
- Ziffer 4Die einer Vereinigung zur Verfügung gestellten Beamten und Vertragsbediensteten haben unbeschadet der dem Bundesministerium für Justiz vorbehaltenen Rechte den Anordnungen Folge zu leisten, die die von der Vereinigung hiezu bestellten Organe zur Erfüllung der nach Paragraph 24, Absatz 3, der Vereinigung obliegenden Verpflichtungen treffen.
ARTIKEL römisch drei
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 578 aus 1980,, zu Paragraph 12,, Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1969,)
- Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1981 in Kraft.
- Absatz 2,Personen, die zu Aufgaben der Sicherheits- oder Kriminalpolizei verwendet werden (Paragraph 12, Absatz 2, zweiter Satz des Bewährungshilfegesetzes), dürfen als ehrenamtlich tätige Bewährungshelfer nur noch in den Fällen tätig sein, in denen sie bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Bewährungshelfer bestellt worden sind.
ARTIKEL römisch vier
Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.