BGBl. I Nr. 152/2004
Sozialbetrugsgesetz-SozBeG
Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und die Konkursordnung zur Bekämpfung des Sozialbetrugs geändert werden (Sozialbetrugsgesetz-SozBeG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 77ageändertAbs 1 Z 6, Z 7 (neu)
… 6 unveränderte Absätze
Eintragungen und Löschungen im Firmenbuch
§ 77a.
(1) Ist die Firma des Gemeinschuldners im Firmenbuch eingetragen, so hat das Konkursgericht folgende Eintragungen im Firmenbuch zu veranlassen:
1. die Konkurseröffnung unter Angabe ihres Tages;
2. die Aufhebung des Konkurses, sofern es sich nicht um den Fall des § 79 handelt;
3. die Art der Überwachung der Ausgleichserfüllung;
4. einstweilige Vorkehrungen nach § 73;
5. den Namen des Masseverwalters, des besonderen Verwalters nach § 86 und des vertretungsbefugten oder ermächtigten Sachwalters nach § 157;
6. die Ablehnung der Konkurseröffnung mangels hinreichenden Vermögens.;
7. die Zurückweisung des Antrags auf Eröffnung des Konkurses gemäß § 63.
(2) Ändern sich die in Abs. 1 Z 3 bis 5 angeführten Tatsachen oder wird der Konkurs nach § 79 aufgehoben, so hat das Konkursgericht die Löschung dieser Eintragungen im Firmenbuch zu veranlassen. Nach Ablauf von fünf Jahren nach Aufhebung des Konkurses hat das Firmenbuchgericht sämtliche Eintragungen nach Abs. 1 Z 1 bis 5 auf Antrag des Schuldners zu löschen.
Art. 6neu
Artikel römisch sechs
Übergangsbestimmung
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2004,, zu den Paragraphen 77 a und 174 a, RGBl. Nr. 337 aus 1914,)
Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem In-Kraft-Treten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der Paragraphen eins, 61, StGB vorzugehen.