BGBl. Nr. 585/1980
585. Bundesgesetz: 35. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
Bundesgesetz vom 15. Dezember 1980, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird (35. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 22neu
b) in der freiwilligen Versicherung.
Paragraph 22,
- Absatz eins,Paragraph 21, Absatz eins, gilt entsprechend für den Antrag eines vermeintlich Versicherungsberechtigten auf Weiterversicherung oder auf Selbstversicherung.
- Absatz 2,Die Formalversicherung nach Absatz eins, endet, wenn nicht eine frühere Beendigung gemäß den Paragraphen 16, Absatz 6, 17, Absatz 8, 19, Absatz 3, oder 19a Absatz 3, eintritt, mit dem Tage der Zustellung des Bescheides des Versicherungsträgers über das Ausscheiden aus der Versicherung.
- Absatz 3,Die Formalversicherung nach Absatz eins, hat die gleichen Rechtswirkungen wie die entsprechende freiwillige Versicherung.
§ 46neu
Allgemeine Beitragsgrundlage nach Lohnstufen.
Paragraph 46,
- Absatz eins,Zum Zwecke einer vereinfachten Berechnung der Beiträge und Leistungen kann durch die Satzung des Trägers der Krankenversicherung bestimmt werden, daß für alle oder für bestimmte Gruppen der im Paragraph 44, Absatz eins, genannten Pflichtversicherten die allgemeine Beitragsgrundlage nicht unmittelbar nach dem Arbeitsverdienst, sondern nach Lohnstufen gemäß den folgenden Absätzen ermittelt wird.
- Absatz 2,Vom Bundesminister für soziale Verwaltung ist nach Anhörung des Hauptverbandes für den gesamten sachlichen Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes (Paragraph 2,) ein einheitliches Lohnstufenschema zu erlassen, wobei jeweils so viele Lohnstufen vorzusehen sind, daß die für die Beitragsbemessung in Betracht kommenden Arbeitsverdienste erfaßt werden. Der auf den Kalendertag entfallende Arbeitsverdienst ist hiebei von zwanzig zu zwanzig Schilling abzustufen.
- Absatz 3,Für die Einreihung der Versicherten in die Lohnstufen ist der auf den Kalendertag entfallende Arbeitsverdienst maßgebend, wobei der Monat zu 30, die Woche zu sieben Kalendertagen anzusetzen ist. Änderungen des Arbeitsverdienstes, die während des Beitragszeitraumes eintreten, sind mit dem Tage der Änderung zu berücksichtigen.
- Absatz 4,In jeder Lohnstufe gilt als Tageswert der allgemeinen Beitragsgrundlage der Mittelwert der durch die Lohnstufe erfaßten Arbeitsverdienste im Sinne des Absatz 3, An die Stelle des Mittelwertes tritt
- Litera ain der niedrigsten Lohnstufe der im Absatz 2, genannte Betrag,
- Litera bin der höchsten Lohnstufe der um den im Absatz 2, genannten Betrag erhöhte Tageswert der zweithöchsten Lohnstufe.
- Absatz 5,Die allgemeine Beitragsgrundlage für den Beitragszeitraum ist so zu ermitteln, daß der nach Absatz 4, sich ergebende Tageswert der allgemeinen Beitragsgrundlage mit der Zahl der in den Beitragszeitraum fallenden Kalendertage, für die Beitragspflicht bestanden hat, vervielfacht wird.
§ 63neu
Abfuhr der Beiträge an die Träger der Unfall- und Pensionsversicherung.
Paragraph 63,
- Absatz eins,Die Träger der Krankenversicherung haben die in einem Kalendermonat bei ihnen eingezahlten, auf die Unfall- und Pensionsversicherung entfallenden Beiträge bis zum 20. des folgenden Kalendermonates an die zuständigen Träger der Unfall- und Pensionsversicherung abzuführen. Auf die abzuführenden Beträge haben die Träger der Krankenversicherung bis zum 10., 20. und Letzten des jeweiligen Kalendermonates Anzahlungen in dem Ausmaß zu leisten, das dem Eingang an Beiträgen zur Unfall- und Pensionsversicherung annähernd entspricht.
- Absatz 2,Zu nicht rechtzeitig abgeführten Beiträgen und zu nicht rechtzeitig geleisteten Anzahlungen haben die Träger der Krankenversicherung von den Rückständen Verzugszinsen in der sich nach Paragraph 59, Absatz eins, jeweils ergebenden Höhe an die Träger der Unfall- und Pensionsversicherung zu entrichten.
- Absatz 3,Die Träger der Unfall- und Pensionsversicherung sind berechtigt, die ordnungsgemäße Bemessung, Einhebung, Verrechnung und Abfuhr der für sie bestimmten Beitragsteile bei den Trägern der Krankenversicherung zu überprüfen und bei diesen während der Geschäftsstunden in alle bezüglichen Bücher und sonstigen Aufzeichnungen durch Beauftragte Einsicht zu nehmen.
- Absatz 4,Der zur Entgegennahme der Beiträge berechtigte Träger der Unfall- oder Pensionsversicherung kann die Verzugszinsen herabsetzen oder nachsehen, wenn den Träger der Krankenversicherung an der verspäteten Abfuhr kein Verschulden trifft.
§ 232aaufgehoben
Sonderbestimmungen für Ersatzzeiten nach Paragraph 227, Ziffer 5
Paragraph 232 a,
- Absatz eins,Sind Zeiten der im Paragraph 227, Ziffer 5, genannten Art vorhanden, so sind vorerst ohne Berücksichtigung dieser Zeiten die sonstigen Versicherungszeiten in Versicherungsmonate zusammenzufassen. Sodann sind die Zeiten der im Paragraph 227, Ziffer 5, genannten Art, soweit sie nicht in Kalendermonaten liegen, die schon aus einem anderen Grund als Versicherungsmonate gelten, als Ersatzzeiten in Ersatzmonate zusammenzufassen; Paragraph 231, Ziffer eins, gilt entsprechend.
- Absatz 2,Ersatzmonate nach Absatz eins, gelten höchstens in dem Ausmaß als erworben, als der Hälfte der vom Versicherten für die Zeit nach dem 31. Dezember 1970 und vor dem Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) erworbenen Beitragsmonate entspricht. Vermindert sich hiedurch die Zahl dieser Ersatzmonate, so gelten die am weitesten zurückliegenden Ersatzmonate nach Absatz eins, als nicht erworben.
- Absatz 3,Bei Feststellung der Leistungszugehörigkeit (Paragraph 245,) bleiben Ersatzmonate nach Absatz eins, außer Betracht.
§ 247aneu
Rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei der Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung
Paragraph 247 a,
Ergibt sich nachträglich, daß die Feststellung von Versicherungszeiten gemäß Paragraph 247, bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zum Nachteil des Versicherten unrichtig war, so ist mit Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen.
§ 368neu
Frist für die Bescheiderteilung.
Paragraph 368,
- Absatz eins,Bescheide über Anträge auf Zuerkennung von Leistungen aus der Krankenversicherung sind binnen zwei Wochen nach der Einbringung des Antrages, Bescheide über die Feststellung von Leistungen aus der Unfallversicherung binnen sechs Monaten nach dem Einlangen der Unfallsanzeige (nach dem Einlangen des Antrages), Bescheide über Anträge auf Zuerkennung von Leistungen aus der Pensionsversicherung sowie über die Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens binnen sechs Monaten nach dem Einlangen des Antrages an den Anspruchswerber zu erlassen. Zeiten, während derer das Verfahren gemäß Paragraph 38, zweiter Satz AVG. 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 172, ausgesetzt ist, werden in diese Fristen nicht eingerechnet.
- Absatz 2,Hat der Versicherungsträger einen Bescheid zu erlassen, kann er dies aber innerhalb der nach Absatz eins, in Betracht kommenden Frist nicht, weil der Sachverhalt noch nicht genügend geklärt ist, so hat er, wenn seine Leistungspflicht dem Grunde nach feststeht, die Leistung zu bevorschussen. Solche Vorschüsse kann er auch, sobald seine Leistungspflicht dem Grunde nach feststeht, schon vor Ablauf der Frist nach Absatz eins, gewähren.
§ 383neu
Einleitung des Verfahrens.
Paragraph 383,
- Absatz eins,Das Verfahren vor den Schiedsgerichten wird durch Klage eingeleitet.
- Absatz 2,Eine Klage in einer Leistungssache nach Paragraph 354, Ziffer eins, oder Ziffer 4, kann nur erhoben werden,
- Litera awenn der Versicherungsträger über den gegenständlichen Anspruch bzw. über den Antrag auf Feststellung von Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung bereits mit Bescheid entschieden hat oder
- Litera bwenn er den Bescheid bei Anträgen auf Zuerkennung von Leistungen aus der Unfall- und Pensionsversicherung bzw. auf Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung innerhalb von neun Monaten, bei Anträgen auf Zuerkennung von Leistungen aus der Krankenversicherung innerhalb von drei Monaten nach Einbringung des Antrages nicht erlassen hat. In den Fällen des Paragraph 367, Absatz eins, Ziffer 2, beginnt diese Frist erst mit der Einbringung des Antrages auf Ausstellung eines Bescheides zu laufen.
Die Klage muß in den Fällen der Litera a, bei sonstigem Verlust des Klagerechtes innerhalb der unerstreckbaren Frist von drei Monaten ab Zustellung des Bescheides erhoben werden. - Absatz 3,Eine Klage in einer Leistungssache nach Paragraph 354, Ziffer 2, kann nur erhoben werden, wenn der Versicherungsträger über die Verpflichtung zum Rückersatz einer Versicherungsleistung bereits mit Bescheid entschieden hat. Die Klage muß bei sonstigem Verlust des Klagerechtes innerhalb der unerstreckbaren Frist von drei Monaten ab Zustellung des Bescheides erhoben werden.
- Absatz 4,Eine Klage in einer Leistungssache nach Paragraph 354, Ziffer 3, kann nur erhoben werden, wenn der Versicherungsträger einen vom Träger der Sozialhilfe gemäß Abschnitt römisch zwei des Fünften Teiles geltend gemachten Ersatzanspruch ganz oder teilweise schriftlich abgelehnt hat oder wenn er dem Träger der Sozialhilfe innerhalb von sechs Monaten nach Anmeldung des Anspruches seine Stellungnahme hiezu nicht schriftlich mitgeteilt hat. Die Klage muß bei sonstigem Verlust des Klagerechtes innerhalb der unerstreckbaren Frist von einem Monat nach Zustellung der Ablehnung oder nach Ablauf der sechsmonatigen Frist erhoben werden.
- Absatz 5,Klagen in Verfahrenskostensachen gemäß Paragraph 359, Absatz 2 und 4 können nur erhoben werden, wenn der Versicherungsträger hierüber bereits mit Bescheid entschieden hat. Die Klage muß bei sonstigem Verlust des Klagerechtes innerhalb der unerstreckbaren Frist von drei Monaten ab Zustellung des Bescheides erhoben werden.
Anmerkung, Absatz 6 und 7 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1973,)
§ 383aneu
Klage
Paragraph 383 a,
- Absatz eins,Die Klage hat zu enthalten:
- Ziffer einseine gedrängte Darstellung des Streitfalls,
- Ziffer 2die Bezeichnung der geltend zu machenden Beweismittel,
- Ziffer 3ein unter Bedachtnahme auf die Art des erhobenen Anspruchs hinreichend bestimmtes Begehren.
- Absatz 2,Das Klagebegehren ist auch dann hinreichend bestimmt (Absatz eins, Ziffer 3,), wenn es auf die Leistung bzw. die Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung (Paragraph 247,) „im gesetzlichen Ausmaß“ gerichtet ist und die Darstellung des Streitfalles (Absatz eins, Ziffer eins,) die für die Bestimmung der Leistung dem Grund und der Höhe nach bzw. die für die Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung dem Grund nach erforderlichen Angaben enthält. Ist das Klagebegehren auf eine Leistung gerichtet, ist die Anführung eines bestimmten Geldbetrages nicht erforderlich, ist es auf die Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung gerichtet, ist die Anführung einer bestimmten Anzahl von Versicherungsmonaten nicht erforderlich.
- Absatz 3,Die Klage ist beim Schiedsgericht schriftlich in zweifacher Ausfertigung zu überreichen oder mündlich zu Protokoll zu geben. Der angefochtene Bescheid ist in Ur- oder Abschrift anzuschließen. Die Klage kann auch beim Versicherungsträger eingebracht werden. Der Versicherungsträger hat die bei ihm eingebrachte Klage unter Beifügung seiner Einwendungen sowie einer Ausfertigung des angefochtenen Bescheides binnen zwei Wochen an das zuständige Schiedsgericht weiterzuleiten.
- Absatz 4,Kläger, deren Wohn- oder Beschäftigungsort außerhalb des Ortes liegt, an dem das Schiedsgericht oder der Versicherungsträger seinen Sitz hat, können die Klage beim Bezirksgericht des Wohn- bzw. Beschäftigungsortes zu Protokoll geben. Das Bezirksgericht hat das über die Klage aufgenommene Protokoll unter Anschluß der Urschrift oder einer Abschrift des angefochtenen Bescheides ungesäumt an das zuständige Schiedsgericht weiterzuleiten.
§ 385neu
Zurücknahme und Änderung der Klage.
Paragraph 385,
- Absatz eins,Im Verfahren über eine Leistungssache nach Paragraph 354, Ziffer eins, oder Ziffer 4, kann die Klage auch ohne Zustimmung des Beklagten bis zum Schlusse der mündlichen Verhandlung zurückgenommen werden. Hätte der Versicherungsträger, falls die Klage nicht zurückgenommen worden wäre, auch nach dem Zeitpunkt der Zurücknahme der Klage auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 384, Absatz 2, eine Leistung zu gewähren, so ist er verpflichtet, innerhalb von vier Wochen von dem Zeitpunkt, in dem er von der Zurücknahme der Klage Kenntnis erhalten hat, diese Leistung durch Bescheid festzustellen. Kommt der Versicherungsträger dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die Leistung mit Klage (Paragraph 383, Absatz eins,) geltend gemacht werden. Die Klage muß innerhalb der unerstreckbaren Frist von drei Monaten nach Ablauf der im zweiten Satz bestimmten Frist bei sonstigem Verlust des Klagerechtes erhoben werden. Im Verfahren über eine Leistungssache nach Paragraph 354, Ziffer 2, kann die Klage nicht zurückgenommen werden.
- Absatz 2,Eine Änderung der Klage in einer Leistungssache nach Paragraph 354, Ziffer eins, ist hinsichtlich des Ausmaßes der eingeklagten Versicherungsleistung (des Teiles der Versicherungsleistung), in einer Leistungssache nach Paragraph 354, Ziffer 4, hinsichtlich der eingeklagten Anzahl der festzustellenden Versicherungszeiten der Pensionsversicherung bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung, auf welche das Urteil des Schiedsgerichtes ergeht, zulässig; Paragraph 383, Absatz 2, erster Satz ist nicht anzuwenden.
- Absatz 3,Tritt durch die Klage ein Bescheid des Versicherungsträgers, mit dem er im Hinblick auf eine wesentliche Änderung der Verhältnisse die Leistung neu festgestellt hat, außer Kraft, so ist in dem über diese Klage eingeleiteten Verfahren die Rechtskraft einer den gleichen Anspruch betreffenden früher gefällten Entscheidung des Schiedsgerichtes oder des Oberlandesgerichtes Wien weder von Amts wegen noch auf Einrede zu berücksichtigen.
§ 391neu
Urteile, Inhalt.
Paragraph 391,
- Absatz eins,Das Schiedsgericht hat über den erhobenen Anspruch mit Urteil zu entscheiden. Über Klagen in Verfahrenskostensachen nach Paragraph 359, Absatz 2 und 4 entscheidet der Vorsitzende des Schiedsgerichtes ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß.
- Absatz 2,Hält das Schiedsgericht den Anspruch für begründet, so hat es im Urteil tunlichst festzustellen:
- Ziffer einsin Leistungssachen nach Paragraph 354, Ziffer eins bis 3 den Betrag der Leistung und, wenn es sich um eine fortlaufende Leistung handelt, auch deren Beginn. Wird der Anspruch nur als dem Grunde nach zu Recht bestehend erkannt, so hat das Schiedsgericht im Urteil (Paragraph 390, der Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 113 aus 1895,, in der jeweils geltenden Fassung) auch eine vorläufige Zahlung anzuordnen und deren Betrag festzusetzen; die vorläufigen Zahlungen sind nach der endgültigen Festsetzung der Leistung durch den Versicherungsträger auf diese anzurechnen;
- Ziffer 2in Leistungssachen nach Paragraph 354, Ziffer 4, die Anzahl der festzustellenden Versicherungsmonate der Pensionsversicherung.
- Absatz 3,In Leistungssachen nach Paragraph 354, Ziffer eins, kann auch zu Leistungen verurteilt werden, die erst nach Erlassung des Urteiles fällig werden.
- Absatz 4,Wird eine Klage in einer Leistungssache nach Paragraph 354, Ziffer 2, abgewiesen, weil eine Verpflichtung zum Rückersatz einer zu Unrecht empfangenen Versicherungsleistung besteht, so ist im Urteil dem Kläger der Rückersatz der zu Unrecht empfangenen Leistung an den Beklagten aufzuerlegen.
- Absatz 5,Im Urteil ist die Frist festzusetzen, binnen der die auferlegte und schon fällige Leistung (vorläufige Zahlung) erfüllt werden muß. Diese Frist ist nach den Umständen des Falles und nach Billigkeit, höchstens jedoch im Ausmaß von vier Wochen zu bestimmen.
§ 406neu
5. UNTERABSCHNITT.
Gemeinsame Bestimmungen für das Leistungsstreitverfahren erster und zweiter Instanz.
Kosten der Partei.
Paragraph 406,
- Absatz eins,Im Verfahren in Leistungssachen nach Paragraph 354, Ziffer eins, 2 und 4 und in Verfahrenskostensachen nach Paragraph 359, Absatz 2 und 4 gelten hinsichtlich der Prozeßkosten folgende Vorschriften:
- Litera aDie beklagte Partei hat die Kosten, die ihr durch das Verfahren erwachsen sind, ohne Rücksicht auf dessen Ausgang zu tragen. Das gleiche gilt für den Ersatz der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen und Beisitzer;
- Litera bist der Kläger auf Anordnung des Schiedsgerichtes der Sozialversicherung oder des Oberlandesgerichtes Wien zur mündlichen Verhandlung oder auf Anordnung des Schiedsgerichtes beim ärztlichen Sachverständigen erschienen, so werden ihm auf Verlangen die notwendigen Barauslagen und der Entgang an Arbeitsverdienst, an Krankengeld oder an Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977. vergütet; sie können vergütet werden, wenn er ohne Anordnung zur mündlichen Verhandlung erschienen ist und das Schiedsgericht der Sozialversicherung oder das Oberlandesgericht Wien ausdrücklich feststellt, daß sein Erscheinen erforderlich war. Diese Kosten hat die beklagte Partei unabhängig vom Ausgang des Verfahrens zu tragen;
- Litera cim übrigen hat das Schiedsgericht der Sozialversicherung oder das Oberlandesgericht Wien in seinem Beschluß, der die Streitsache für die Instanz vollständig erledigt, oder im Urteil nach Billigkeit zu bestimmen, ob und welche Kosten die unterliegende beklagte Partei dem Kläger zu ersetzen hat.
- Absatz 2,Im Verfahren in Leistungssachen nach Paragraph 354, Ziffer 3, sind hinsichtlich der Prozeßkosten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 113 aus 1895,, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.
Art. 7neu
Artikel römisch sieben
Überweisungsbeträge für geistliche Amtsträger der Evangelischen Kirche H.B. in Österreich
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 585 aus 1980,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)
- Absatz eins,Scheidet ein gemäß Artikel römisch sechs, Absatz eins, von der Vollversicherung ausgenommener geistlicher Amtsträger der Evangelischen Kirche H.B. in Österreich aus dem kirchlichen Dienstverhältnis aus, so hat die Evangelische Kirche H.B. in Österreich nach Maßgabe des Paragraph 314 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch vier, Ziffer 18, dem Pensionsversicherungsträger, der aufgrund der vom geistlichen Amtsträger ausgeübten Tätigkeit zuletzt zuständig gewesen wäre, einen Überweisungsbetrag zu leisten.
- Absatz 2,Die Verpflichtung nach Absatz eins, entfällt, wenn beim Ausscheiden eines geistlichen Amtsträgers durch Tod keine im Sinne der versorgungsrechtlichen Bestimmungen der Evangelischen Kirche H.B. in Österreich versorgungsberechtigten Hinterbliebenen vorhanden sind. Die Verpflichtung nach Absatz eins, gilt auch nicht für versicherungsfreie Zeiten im Sinne des Paragraph 308, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und für Zeiten, für die ein besonderer Pensionsbeitrag nach den pensionsrechtlichen Bestimmungen eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers geleistet wurde.
- Absatz 3,Auf den Überweisungsbetrag nach Absatz eins, sind im übrigen die Bestimmungen des Paragraph 314 a, Absatz 5 bis 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch vier, Ziffer 18, entsprechend anzuwenden.
Art. 7neu
Artikel römisch sieben
Schlußbestimmungen
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 530 aus 1979,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)
- Absatz eins,Bei den gemäß Paragraph 16, Ziffer 2, des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger in der Pensionsversicherung befreiten Personen gelten die Paragraphen 253 b, bzw. 276b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, daß
- Litera aan die Stelle der im Absatz eins, Litera c, vorgesehenen Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung Beitragsmonate der freiwilligen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz treten, sofern während dieser Zeit eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde, die an sich die Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz begründen würde und daß
- Litera bneben der Voraussetzung des Absatz eins, Litera d, die weitere Voraussetzung des Paragraph 14, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger erfüllt sein muß.
- Absatz 2,Soweit nach den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes Einheitswerte land(forst)wirtschaftlicher Betriebe heranzuziehen sind, sind hiebei Änderungen dieser Einheitswerte anläßlich der Hauptfeststellung (Paragraph 20, des Bewertungsgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148) zum 1. Jänner 1979 für die Zeit vor dem 1. Jänner 1982 nicht zu berücksichtigen.
- Absatz 3,Bei der Anwendung der Bestimmung des Artikel römisch sechs, Absatz 31, erster Satz der 29. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1973,, gelten für Zeiträume ab dem 1. Jänner 1973 als Änderungen des maßgebenden Sachverhaltes alle Sachverhaltsänderungen, die nach der jeweils ab 1. Jänner 1973 geltenden Rechtslage einen Einfluß auf die Ausgleichszulage bewirken. Als derartige Änderungen des Sachverhaltes gelten jedoch nicht Einkommenserhöhungen, die sich ausschließlich durch die Anwendung des Paragraph 292, Absatz 10, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sowie die Einführung und die Erhöhung des Versicherungswertes gemäß Paragraph 12, Absatz 2, des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes bzw. Paragraph 23, Absatz 2, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes ergeben. Der nach Artikel römisch sechs, Absatz 30, der 29. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1973,, weiter zu gewährende Betrag an Ausgleichszulage mindert sich um jenen Betrag, um den eine Ausgleichszulage bei einer solchen Sachverhaltsänderung zum Zeitpunkt dieser Sachverhaltsänderung zu vermindern wäre, unabhängig davon, ob eine solche Änderung einen Einfluß auf die Ausgleichszulage nach dem Stand der gesetzlichen Vorschriften zum 31. Dezember 1972 gehabt hätte.
- Absatz 4,Für Zeiträume ab dem 1. Jänner 1977 gelten Erhöhungen der Einheitswerte nach dem Abgabenänderungsgesetz 1976, Bundesgesetzblatt Nr. 143, jedenfalls als Änderung des maßgebenden Sachverhaltes im Sinne des Artikel römisch sechs, Absatz 31, der 29. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz bzw. als Änderung der für die Zuerkennung der Ausgleichszulage maßgebenden Sach- und Rechtslage gemäß Paragraph 296, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ungeachtet dessen, daß sie am 31. Dezember 1972 keine Auswirkungen auf die Ausgleichszulage gehabt hätten, jedoch nur dann, wenn das Eigentum am land(forst)wirtschaftlichen Betrieb am 1. Jänner 1976 noch bestanden hat.
- Absatz 5,Der Beitrag des Bundes zum Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger (Paragraph 447 a, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) ist für das Geschäftsjahr 1980 nicht zu leisten.
- Absatz 6,Abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 447 a, Absatz 5, erster und zweiter Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist im Geschäftsjahr 1980 von den Jahreseinnahmen (Paragraph 447 a, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) der Rücklage nur so viel zuzuführen, daß sie am Ende dieses Geschäftsjahres 1,5 v. H. der Summe der Beitragseinnahmen der Gebietskrankenkassen, der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues und der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft als Träger der Krankenversicherung im vorangegangenen Geschäftsjahr beträgt.
- Absatz 7,Die allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat im Jahre 1980 an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger (Paragraph 447 g, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) einen Betrag von 300 Mill. S zu überweisen. Dieser Betrag ist je zur Hälfte am 20. April und am 20. September 1980 fällig.
- Absatz 8,Die Träger der Krankenversicherung, ausgenommen die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen als Träger der Krankenversicherung für die im Paragraph 472, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bezeichneten Personen, haben abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 444, Absatz 5, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Geschäftsjahr 1980
- Litera a2 v. H. der Erträge an Versicherungsbeiträgen an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger (Paragraph 447 g, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) zu überweisen,
- Litera bdie Aufwendungen der Jugendlichen- und Gesundenuntersuchungen einschließlich der Kosten für die Errichtung und den Betrieb der hiezu erforderlichen eigenen Einrichtungen bzw. der Bereitstellung entsprechender Vertragseinrichtungen aus der gesonderten Rücklage zu bestreiten.
Für die Überweisung nach Litera a, ist Paragraph 63 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Reicht bei einem Träger der Krankenversicherung die gesonderte Rücklage zur Deckung der Aufwendungen nach Litera b, nicht aus, so sind ihm die übersteigenden Aufwendungen aus der Rücklage des Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger (Paragraph 447 a, Absatz 5, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) zur Verfügung zu stellen. - Absatz 9,Abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 472 a, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt in der Krankenversicherung für die im Paragraph 472, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bezeichneten Personen für das Geschäftsjahr 1980 der vom Dienstgeber zur Bestreitung von Ausgaben der erweiterten Heilbehandlung zu entrichtende Zuschlag zu den Beiträgen 0,35 v. H. der Beitragsgrundlage.
- Absatz 10,Die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen als Träger der Krankenversicherung für die im Paragraph 472, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bezeichneten Personen hat abweichend von dem im Zusammenhalt mit Paragraph 472 b, Ziffer 5, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwendenden Bestimmungen des Paragraph 444, Absatz 5, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Geschäftsjahr 1980
- Litera a2 v. H. der Erträge an Versicherungsbeiträgen der im Paragraph 472 a, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bezeichneten gesonderten Rücklage zuzuführen,
- Litera bdie Aufwendungen der Gesundenuntersuchungen einschließlich der Kosten für die Errichtung und den Betrieb der hiezu erforderlichen eigenen Einrichtungen bzw. der Bereitstellung entsprechender Vertragseinrichtungen aus der im Paragraph 444, Absatz 5, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes im Zusammenhalt mit Paragraph 472 b, Ziffer 5, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bezeichneten gesonderten Rücklage zu bestreiten.
- Absatz 11,Die im Paragraph 23, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten Träger der Krankenversicherung, ausgenommen die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen als Träger der Krankenversicherung für die im Paragraph 472, des Allgemeinen Sozialversicherungesgesetzes bezeichneten Personen, haben spätestens am 20. September 1980 aus der gesonderten Rücklage (Paragraph 444, Absatz 5, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) insgesamt 300 Mill. S an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger (Paragraph 447 g, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) zu überweisen. Die auf die einzelnen Träger der Krankenversicherung entfallenden Anteile bei der Aufbringung dieses Betrages werden durch einen Schlüssel bestimmt, den der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger im Verhältnis der Erträge an Versicherungsbeiträgen in der Krankenversicherung im Geschäftsjahr 1978 festzusetzen hat. Ist bei einem der im Paragraph 447 a, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten Träger der Krankenversicherung der auf ihn entfallende Anteil größer als die gesonderte Rücklage (Paragraph 444, Absatz 5, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) zum 31. Dezember 1980, so ist ihm der fehlende Betrag aus der Rücklage des Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger (Paragraph 447 a, Absatz 5, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) zur Verfügung zu stellen.
- Absatz 12,Änderungen in der Höhe der am 31. Dezember 1979 bestehenden Leistungsansprüche, die sich aus der Anwendung der Absatz 3 und 4 ergeben, sind erst ab 1. Jänner 1980 zu berücksichtigen.