- Ziffer einsden Beamten, der unmittelbar vor Beginn des Dienstverhältnisses mindestens ein Jahr in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund in gleichwertiger Verwendung zugebracht hat, und
- Ziffer 2den Beamten, der unmittelbar nach Beendigung einer mindestens ein Jahr dauernden Dienstleistung als zeitverpflichteter Soldat auf eine Planstelle einer niedrigeren oder gleichwertigen Verwendungsgruppe ernannt wird.
BGBl. Nr. 659/1983
Änderungen durch diese Kundmachung
Provisorisches Dienstverhältnis
-------------------------------
Paragraph 10, (1) Das Dienstverhältnis ist zunächst provisorisch.
(2) Das provisorische Dienstverhältnis kann mit Bescheid
gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt
während der ersten sechs
Monate des Dienstverhält-
nisses (Probezeit) .................... 1 Kalendermonat,
nach Ablauf der Probezeit ................ 2 Kalendermonate
und nach Vollendung des
zweiten Dienstjahres .................. 3 Kalendermonate.
Die Kündigungsfrist hat mit Ablauf eines Kalendermonates zu enden.
- Absatz 3,Während der Probezeit ist die Kündigung ohne Angabe von Gründen, später nur mit Angabe des Grundes möglich. Die Bestimmungen über die Probezeit sind nicht anzuwenden auf
- Absatz 4,Kündigungsgründe sind insbesondere:
- Ziffer einsNichterfüllung von Definitivstellungserfordernissen,
- Ziffer 2Mangel der körperlichen oder geistigen Eignung,
- Ziffer 3unbefriedigender Arbeitserfolg,
- Ziffer 4pflichtwidriges Verhalten,
- Ziffer 5Bedarfsmangel.
Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen für
------------------------------------------
Berufsoffiziere
---------------
Paragraph 149, (1) Für die Berufsoffiziere sind folgende Amtstitel vorgesehen:
+-------------+----------------+------------------+----------------+
! in der Ver- ! in der Dienst- ! sonstige Voraus- ! Amtstitel !
! wendungs- ! klasse ! setzung ! !
! gruppe ! ! ! !
+-------------+----------------+------------------+----------------+
! H 1 ! III ! ! Oberleutnant !
! ! IV ! ! Hauptmann !
! ! V ! ! Major !
! ! VI ! ! Oberstleutnant !
+-------------+----------------+------------------+----------------+
! in der Ver- ! in der Dienst- ! sonstige Voraus- ! Amtstitel !
! wendungs- ! klasse ! setzung ! !
! gruppe ! ! ! !
+-------------+----------------+------------------+----------------+
! H 1 ! VII ! ! Oberst !
! ! VIII ! ! Brigadier !
! ! IX ! ! General !
! H 2 ! III ! während der Aus- ! Fähnrich !
! ! ! bildung an der ! !
! ! ! Theresianischen ! !
! ! ! Militärakademie ! !
! ! III ! nach dem erfolg- ! Leutnant !
! ! ! reichen Abschluß ! !
! ! ! der Grundausbil- ! !
! ! ! dung für die Ver-! !
! ! ! wendungsgruppe ! !
! ! ! H 2 ! !
+-------------+----------------+------------------+----------------+
! in der Ver- ! in der Dienst- ! sonstige Voraus- ! Amtstitel !
! wendungs- ! klasse ! setzung ! !
! gruppe ! ! ! !
+-------------+----------------+------------------+----------------+
! H 2 ! III ! nach drei Jahren,! Oberleutnant !
! ! ! in denen der ! !
! ! ! Amtstitel "Leut- ! !
! ! ! nant" geführt ! !
! ! ! wurde ! !
! ! III ! nach fünf Jahren,! Hauptmann !
! ! ! in denen der ! !
! ! ! Amtstitel "Ober- ! !
! ! ! leutnant" geführt! !
! ! ! wurde ! !
! ! IV, V ! ! Hauptmann !
+-------------+----------------+------------------+----------------+
! in der Ver- ! in der Dienst- ! sonstige Voraus- ! Amtstitel !
! wendungs- ! klasse ! setzung ! !
! gruppe ! ! ! !
+-------------+----------------+------------------+----------------+
! H 2 ! V ! nach erfolgrei- ! Major !
! ! ! chem Abschluß ! !
! ! ! der Ausbildung ! !
! ! ! für den Stabsof- ! !
! ! ! fizier oder in ! !
! ! ! der Verwendung ! !
! ! ! als Musikoffizier! !
! ! VI ! ! Oberstleutnant !
! ! VII ! ! Oberst !
! ! VIII ! ! Brigadier !
+-------------+----------------+------------------+----------------+
- Absatz 2,Den im Absatz eins, für die Dienstklassen römisch drei bis römisch sieben der Verwendungsgruppe H 1 vorgesehenen Amtstiteln ist je nach Verwendung hinzuzufügen: "des Generalstabsdienstes", "des Intendanzdienstes", "des höheren militärtechnischen Dienstes" oder "des höheren militärfachlichen Dienstes".
- Absatz 3,In der Dienstklasse römisch acht sind für
- Ziffer einsden Generaltruppeninspektor, die Sektionsleiter im Bundesministerium für Landesverteidigung, den Armeekommandanten, den Kommandanten der Landesverteidigungsakademie und die Korpskommandanten die Verwendungsbezeichnung "Korpskommandant",
- Ziffer 2den Adjutanten des Bundespräsidenten, den Chef des Kabinetts des Bundesministers für Landesverteidigung, den Stellvertreter des Generaltruppeninspektors, den Stellvertreter des Armeekommandanten, den Chef des Stabes des Armeekommandos, die Leiter von Gruppen im Bundesministerium für Landesverteidigung, den Leiter des Amtes für Wehrtechnik, den Leiter des Heeres-Bau- und Vermessungsamtes, den Leiter des Heeres-Materialamtes, den Leiter des Heeres-Nachrichtenamtes, den Leiter des Heeres-Datenverarbeitungsamtes, den Kommandanten der Theresianischen Militärakademie, die Divisionskommandanten, die Stellvertreter der Korpskommandanten und die Militärkommandanten die Verwendungsbezeichnung "Divisionär"
vorgesehen. - Absatz 4,Für die als Militärseelsorger verwendeten Berufsoffiziere sind abweichend vom Absatz eins, folgende Amtstitel vorgesehen:
+----------------+---------------------------+------------------+
! in der ! sonstige Voraussetzung ! Amtstitel !
! Dienstklasse ! ! !
+----------------+---------------------------+------------------+
! III ! ! Militärkaplan !
! IV ! ! Militärkurat !
! V ! ! Militäroberkurat!
! VI ! römisch-katholischer ! Militärsuperior !
! ! Militärseelsorger ! !
! VI ! evangelischer ! Militärober- !
! ! Militärseelsorger ! pfarrer !
! VII ! ! Militärdekan !
! - ! Stellvertreter des ! Militärprovikar !
! ! Militärvikars ! !
+----------------+---------------------------+------------------+
! in der ! sonstige Voraussetzung ! Amtstitel !
! Dienstklasse ! ! !
+----------------+---------------------------+------------------+
! - ! Leiter der Evangeli- ! Militärsuperin- !
! ! schen Militärsuper- ! tendent !
! ! intendentur ! !
+----------------+---------------------------+------------------+
- Absatz 5,Für die als Militärärzte, Militärapotheker oder Militärtierärzte verwendeten Berufsoffiziere sind Amtstitel vorgesehen, die sich aus dem im Absatz eins, angeführten Amtstitel und - an Stelle des im Absatz 2, angeführten Bestandteiles dieses Amtstitels - aus dem Zusatz " ...arzt", " ...apotheker" oder
"...veterinär" zusammensetzen. Für an Krankenanstalten verwendete Militärärzte ist, wenn sie als Leiter einer Krankenabteilung im Sinne des Paragraph 4, Absatz 6, des Ärztegesetzes verwendet werden, die Verwendungsbezeichnung "Primararzt d." (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Krankenanstalt), wenn sie als Leiter einer Krankenanstalt verwendet werden, die Verwendungsbezeichnung "Ärztlicher Leiter d." (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Krankenanstalt) vorgesehen. Für den mit der Führung der militärmedizinischen Agenden im Bundesministerium für Landesverteidigung betrauten Militärarzt ist in der Dienstklasse römisch acht die Verwendungsbezeichnung "Divisionär" vorgesehen.
- Absatz 6,Paragraph 144, Absatz 3, zweiter und dritter Satz ist auf Berufsoffiziere sinngemäß anzuwenden.
- Absatz 7,Berufsoffizieren, die einer Einheit im Sinne des Paragraph eins, des Bundesverfassungsgesetzes über die Entsendung österreichischer Einheiten zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen angehören und in einer Funktion verwendet werden, die im Rahmen dieses Auslandseinsatzes nach der internationalen Übung die Führung eines höheren Amtstitels erfordert, kann für die Dauer dieser Verwendung der entsprechende, in ihrer Verwendungsgruppe vorgesehene höhere Amtstitel verliehen werden. Berufsoffizieren der Dienstklasse römisch sieben und römisch acht der Verwendungsgruppe H 1 kann aus diesem Anlaß die Verwendungsbezeichnung "Generalmajor" verliehen werden. Soweit in dienst- oder besoldungsrechtlichen Vorschriften Rechtsfolgen an die Innehabung bestimmter Amtstitel geknüpft werden, ist bei den im ersten und zweiten Satz angeführten Berufsoffizieren von jenem Amtstitel auszugehen, der ihnen auf Grund ihrer dienstrechtlichen Stellung im Inland gebührt hätte.
- Absatz 8,Absatz 7, erster und dritter Satz ist auf Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 1, die im Ausland als Militärattaché verwendet werden, sinngemäß anzuwenden.
Amtstitel
---------
Paragraph 175, (1) Für die Lehrer sind folgende Amtstitel vorgesehen:
+-------------+----------------------------------------------------+
! ! Amtstitel !
! +---------------------------+------------------------+
! Verwendungs-! in den Gehaltsstufen 1 ! ab der Gehaltsstu- !
! gruppe(n) ! bis 9 ! fe 10 !
+-------------+---------------------------+------------------------+
! L PA, L 1 ! Professor !
+-------------+----------------------------------------------------+
! ! je nach Verwendung !
! +---------------------------+------------------------+
! ! Berufsschullehrer ! Berufsschuloberleh- !
! ! ! rer !
! ! Erzieher ! Obererzieher !
! ! Fachlehrer ! Fachoberlehrer !
! L 2 ! Kindergärtnerin an ! Oberkindergärtnerin !
! ! Übungskindergärten ! an Übungskindergär- !
! ! ! ten !
! ! Sonderkindergärtnerin ! Obersonderkinder- !
! ! ! gärtnerin !
+-------------+----------------------------------------------------+
! ! Amtstitel !
! +---------------------------+------------------------+
! Verwendungs-! in den Gehaltsstufen 1 ! ab der Gehaltsstu- !
! gruppe(n) ! bis 9 ! fe 10 !
+-------------+---------------------------+------------------------+
! ! je nach Verwendung !
! +---------------------------+------------------------+
! ! Sonderschullehrer ! Sonderschuloberleh- !
! L 2 ! ! rer !
! ! Übungsschullehrer ! Übungsschuloberleh- !
! ! ! rer !
+-------------+----------------------------------------------------+
! ! Kindergärtnerin an ! Oberkindergärtnerin !
! ! Übungskindergärten ! an Übungskindergär- !
! ! ! ten !
! L 3 ! Lehrer für (unter Hinzu- ! Oberlehrer für (un- !
! ! fügung des Unterrichts- ! ter Hinzufügung des !
! ! gegenstandes) ! Unterrichtsgegen- !
! ! ! standes) !
+-------------+----------------------------------------------------+
! ! Amtstitel !
! +---------------------------+------------------------+
! Verwendungs-! in den Gehaltsstufen 1 ! ab der Gehaltsstu- !
! gruppe(n) ! bis 9 ! fe 10 !
+-------------+---------------------------+------------------------+
! ! je nach Verwendung !
! +---------------------------+------------------------+
! L 3 ! Sonderkindergärtnerin ! Obersonderkinder- !
! ! ! gärtnerin !
+-------------+---------------------------+------------------------+
- Absatz 2,Für die Lehrer sind abweichend vom Absatz eins, folgende Amtstitel vorgesehen:
+-------------------------------------+----------------------------+
für den ! Amtstitel
+-------------------------------------+----------------------------+
Leiter einer Schule (mit Aus-
nahme des Pädagogischen In-
stitutes), eines Bundeskon-
vikts, zum Direktor er-
nannten fachlichen Leiter
eines Hochschulinstitutes Direktor
Stellvertreter des Leiters an
einer Höheren Internatsschu-
le des Bundes Direktorstellvertreter
Leiter einer Abteilung eines
Pädagogischen Institutes Abteilungsleiter
Vorstand einer Abteilung einer
Lehranstalt im Sinne schul-
rechtlicher Vorschriften
(mit Ausnahme des Pädagogi-
schen Institutes) Abteilungsvorstand
+-------------------------------------+----------------------------+
für den ! Amtstitel
+-------------------------------------+----------------------------+
Fachvorstand einer Lehranstalt
für wirtschaftliche Frauen-
berufe, zum Fachvorstand er-
nannten fachlichen Leiter
eines Hochschulinstitutes Fachvorstand
Erziehungsleiter an einer Inter-
natsschule des Bundes Erziehungsleiter
Verwendungsbezeichnung
----------------------
Paragraph 176, Abteilungsleiter an Pädagogischen Instituten haben in der Zeit, in der sie auch die Funktion des Leiters des Pädagogischen Institutes bekleiden, die Verwendungsbezeichnung "Direktor" zu führen.
9. Abschnitt
BEAMTE DER POST-/ UND TELEGRAPHENVERWALTUNG
Anwendungsbereich
-----------------
Paragraph 184 a, Dieser Abschnitt ist auf die Beamten in den Dienststellen des Betriebsdienstes in der Post- und Telegraphenverwaltung anzuwenden. Als Dienststellen des Betriebsdienstes gelten alle Dienststellen der Post- und Telegraphenverwaltung mit Ausnahme der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung, der Post- und Telegraphendirektionen, des Post- und Telegrapheninspektorates Salzburg, des Fernmeldetechnischen Zentralamtes, des Rechenzentrums und des Fernsprechgebührenamtes Wien.
Ernennungserfordernis
Paragraph 184 b, (1) Die in der Anlage 1 vorgeschriebene Zeit einer Verwendung in einer bestimmten Verwendungsgruppe gilt auch dann als erbracht, wenn sie der Beamte nach Vollendung des 18. Lebensjahres innerhalb der Post- und Telegraphenverwaltung
- Ziffer einsin einer höheren Verwendungsgruppe der Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung,
- Ziffer 2in einer gleichwertigen oder höheren Verwendung (Einstufung und Tätigkeit) in einer anderen Besoldungsgruppe oder
- Ziffer 3in einer gleichwertigen oder höheren Verwendung (Einstufung und Tätigkeit) in einem Entlohnungsschema nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86,
- Absatz 2,Absatz eins, ist auch auf die Zeiten anzuwenden, in denen der Beamte zwar nicht die verlangte Einstufung aufgewiesen hat, wohl aber ständig mit den Aufgaben eines Arbeitsplatzes betraut war, die dieser Einstufung entsprechen.
- Absatz 3,Der Bundesminister für Verkehr hat im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler durch Verordnung zu bestimmen, welche Organisationseinheiten und welche weiteren gleichwertigen Verwendungen den in der Anlage 1 Ziffer 30 bis 38 angeführten Kategorien zuzuordnen sind. Bei der Zuordnung der Organisationseinheiten ist auf ihre Größe, ihre sachliche und personelle Ausstattung, auf die mit ihrer Leitung verbundene Verantwortung und auf die Stellung dieser Organisationseinheit im Betrieb Bedacht zu nehmen. Bei der Zuordnung der Verwendungen sind insbesondere Art und Schwierigkeit der Tätigkeit, der Umfang des Aufgabenbereiches, die dem Arbeitsplatzinhaber in seinem Aufgabenbereich eingeräumte Selbständigkeit, die Verfügungsberechtigung, die Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit, die organisatorische Stellung des Arbeitsplatzes und die für die betreffende Verwendung erforderliche Ausbildung zu berücksichtigen.
- Absatz 4,Beamte mit Hochschulbildung im Sinne der Anlage 1 Ziffer eins Punkt eins, sind während ihres provisorischen Dienstverhältnisses auch dann in die Verwendungsgruppe PT 2 einzureihen, wenn sie sich im Stadium der innerbetrieblichen Ausbildung befinden und noch nicht dauernd mit einer gemäß Absatz 3, vorgesehenen Verwendung betraut wurden.
Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen
--------------------------------------
Paragraph 184 c, (1) Für die Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung sind folgende Amtstitel vorgesehen:
+-----------------+--------------------------+---------------------+
!in der Verwen- ! in der Gehaltsstufe ! ab der Gehalts- !
! +-----------+--------------+ !
!dungsgruppe ! 1 bis 10 ! 11 bis 14 ! stufe 15 !
+-----------------+-----------+--------------+---------------------+
! ! ! ! Oberrat; Hofrat !
! ! ! ! (auf einer Plan- !
!PT 1 !Kommissär ! Rat ! stelle der !
! ! ! ! Dienstzulagen- !
! ! ! ! gruppe 1 oder 2) !
+-----------------+-----------+--------------+---------------------+
!in der Verwen- ! in der Gehaltsstufe ! ab der Gehalts- !
! +-----------+--------------+ !
!dungsgruppe ! 1 bis 10 ! 11 bis 14 ! stufe 15 !
+-----------------+-----------+--------------+---------------------+
!PT 2(mit Hoch- ! Kommissär ! Rat ! Oberrat !
!schulbildung) ! ! ! !
+-----------------+-----------+--------------+---------------------+
!PT 2(ohne Hoch- ! ! ! !
!schulbildung) ! ! ! Zentralinspektor !
+-----------------+ ! Inspektor +---------------------+
!PT 3 ! Revident ! ! Oberinspektor !
+-----------------+ +--------------+---------------------+
!PT 4 ! ! Oberrevident ! Inspektor !
+-----------------+-----------+--------------+---------------------+
!PT 5 ! ! Fachinspektor! Fachoberinspektor !
+-----------------+Kontrollor +--------------+---------------------+
!PT6 ! !Oberkontrollor! Fachinspektor !
+-----------------+-----------+--------------+---------------------+
!in der Verwen- ! in der Gehaltsstufe ! ab der Gehalts- !
! +-----------+--------------+ !
!dungsgruppe ! 1 bis 10 ! 11 bis 14 ! stufe 15 !
+-----------------+-----------+--------------+---------------------+
!PT 7 ! Monteur ! Obermonteur !
+-----------------+-----------+------------------------------------+
!PT 8 ! Offizial ! Oberoffizial !
+-----------------+-----------+------------------------------------+
!PT 9 ! Amtswart ! Oberamtswart !
+-----------------+-----------+------------------------------------+
- Absatz 2,Die Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung haben in den nachstehenden Verwendungen anstelle des Amtstitels folgende Verwendungsbezeichnungen zu führen:
---------------------------------------------------------------------
bei Verwendung als Verwendungsbezeichnung
---------------------------------------------------------------------
Leiter eines Amtes, wenn er in den Ver-
wendungsgruppen PT 2 (ohne Hochschulbil-
dung) und PT 3 folgende Gehaltsstufen
erreicht hat
1 bis 10 Amtsverwalter
11 bis 14 Amtsoberverwalter
ab 15 Amtsdirektor
---------------------------------------------------------------------
Beamter des fernmeldetechnischen, des
posttechnischen oder des Garage- und
Werkmeisterdienstes in den Verwendungs-
gruppen
PT 5 in der Gehaltsstufe 1 bis 10 Werkmeister
PT 6 in der Gehaltsstufe 1 bis 10 Werkmeister
in der Gehaltsstufe 11 bis 14 Oberwerkmeister
Leistungsfeststellung und Disziplinarrecht
------------------------------------------
Paragraph 184 d, Bei der Bestellung der Mitglieder der Leistungsfeststellungs- und der Disziplinarkommissionen in der Post- und Telegraphenverwaltung kommt das dem Zentralausschuß zustehende Bestellungsrecht der in diesem Bereich eingerichteten Vertretung der Dienstnehmer zu.
Artikel römisch zwei
Anmerkung, Zu Paragraph 184 a, BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333)
- Absatz eins,Der Beamte des Dienststandes, der dem im Paragraph 184 a, BDG 1979 umschriebenen Personenkreis angehört, kann durch schriftliche Erklärung seine Überleitung in die Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung bewirken.
- Absatz 2,Die Überleitung beziehungsweise Ernennung einer Person, die der Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung noch nicht angehört, ist
- Ziffer einsin die Verwendungsgruppen PT 1, PT 2, PT 7, PT 8 und PT 9 frühestens mit Wirkung vom 1. Jänner 1984,
- Ziffer 2in die Verwendungsgruppen PT 5 und PT 6 frühestens mit Wirkung vom 1. März 1985,
- Ziffer 3in die Verwendungsgruppen PT 3 und PT 4 frühestens mit Wirkung vom 1. Mai 1986
zulässig. - Absatz 3,Die Überleitung wird mit dem im Absatz 2, für die betreffende Verwendungsgruppe vorgesehenen Tag wirksam, wenn der Beamte die Erklärung nicht später als zwölf Monate nach diesem Tag abgibt. Wird diese Erklärung nach Ablauf dieser Frist abgegeben, so wird die Überleitung mit dem auf die Abgabe dieser Erklärung folgenden Monatsersten wirksam.
- Absatz 4,Erfüllt der Beamte die Ernennungserfordernisse und - wenn sein Dienstverhältnis bereits definitiv geworden ist - die Definitivstellungserfordernisse für eine von der Etappenregelung nach Absatz 2, bereits erfaßte Verwendungsgruppe erst nach dem Inkrafttreten der betreffenden Etappe, so wird die Überleitung abweichend vom Absatz 3, frühestens mit dem auf die Erfüllung dieser Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse folgenden Monatsersten wirksam.
Artikel römisch drei
Anmerkung, Zu den Paragraphen 184 a und 184 b BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333)
- Absatz eins,Der Beamte wird nach Artikel römisch zwei, auf eine Planstelle jener Verwendungsgruppe der Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung übergeleitet, die seiner Verwendung entspricht, mit der er am Tag der Wirksamkeit der Überleitung dauernd betraut ist, wenn er hiefür auch die sonstigen Ernennungs- beziehungsweise Definitivstellungserfordernisse erfüllt.
- Absatz 2,Erfüllt er die sonstigen Ernennungs- beziehungsweise Definitivstellungserfordernisse nur für eine niedrigere Verwendungsgruppe der Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung, so wird er nach Artikel römisch zwei, in diese Verwendungsgruppe übergeleitet. Kommen hiefür mehr als eine Verwendungsgruppe in Betracht, so erfolgt die Überleitung in die höchste dieser Verwendungsgruppen.
- Absatz 3,Ist eine Verwendungszeit in einer bestimmten Verwendungsgruppe Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis oder Teil eines solchen Erfordernisses, so ist Paragraph 184 b, BDG 1979 anzuwenden.
- Absatz 4,Ist der erfolgreiche Abschluß einer Grundausbildung, der Abschluß einer bestimmten Schulausbildung oder die Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis oder Teil eines solchen Erfordernisses, so gelten diese Erfordernisse oder ihre betreffenden Teile nach den neuen Rechtsvorschriften für die Verwendung, mit der der Beamte am Tag der Überleitung dauernd betraut war, als erfüllt, wenn der Beamte die Ernennungs- beziehungsweise Definitivstellungserfordernisse oder ihre betreffenden Teile nach den vor dem gemäß Artikel römisch zwei, Absatz 2, maßgebenden Tag geltenden Bestimmungen für die bisherige Verwendungsgruppe der Beamten der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung erfüllt hat, die seiner Verwendung, mit der er am Tag der Überleitung dauernd betraut war, entsprochen haben.
Artikel römisch vier
Anmerkung, Zu Paragraph 184 a, BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333)
Beamte der Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung dürfen nur dann auf eine Planstelle einer anderen Besoldungsgruppe ernannt werden, wenn ihre neue Verwendung nicht unter die Umschreibung des Paragraph 184 a, BDG 1979 fällt.
Artikel römisch sieben
(1) Anmerkung, Inkrafttreten)
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können ab dem Tage seiner Kundmachung erlassen werden. Die Verordnungen treten frühestens mit dem Tag in Kraft, mit dem die betreffende Verordnungsermächtigung in Kraft tritt.
(3) Anmerkung, Vollziehungsklausel)
- Ziffer 24VERWENDUNGSGRUPPE L 2a 2
Ernennungserfordernisse:
Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.
-------------------------------+-------------------------------------
Verwendung Erfordernis
-------------------------------+-------------------------------------
24.1. Lehrer an Hauptschu- (1) Lehramtsprüfung an
len, Sonderschulen, Polytech- einer Pädagogischen oder Berufs-
nischen Lehrgängen, Berufs- pädagogischen Akademie oder
schulen, land- und forst- eine nach der Reifeprüfung nach
wirtschaftlichen Schulen, schulrechtlichen Vorschriften
-------------------------------+-------------------------------------
Verwendung Erfordernis
-------------------------------+-------------------------------------
Lehrer des hauswirtschaft- erworbene gleichwertige Lehrbe-
lichen und gewerblichen Fach- fähigung oder die Absolvierung
unterrichtes an mittleren und der Akademie für Sozialarbeit,
höheren Schulen, Lehrer für wobei die der Verwendung ent-
Stenotypie und Phonotypie, sprechende Lehrbefähigung für
Lehrer an Fachschulen für So- Hauptschulen, Sonderschulen,
zialberufe, an der Heeresver- Polytechnische Lehrgänge, Be-
sorgungsschule und Lehrer an rufsschulen, für den gewerbli-
Akademien, soweit sie nicht chen Fachunterricht, für den
in Z 24.2. erfaßt werden hauswirtschaftlichen Fachunter-
richt, für Stenotypie und Phono-
typie oder für Kurzschrift und
Maschinschreiben an mittleren und
höheren Schulen oder die
Befähigung für den land- und
forstwirtschaftlichen Lehr- und
Förderungsdienst nachzuweisen ist.
-------------------------------+-------------------------------------
Verwendung Erfordernis
-------------------------------+-------------------------------------
(2) Für Lehrer, die das Er-
fordernis des Abs. 1 ausschließ-
lich durch die Absolvierung der
Akademie für Sozialarbeit erfül-
len, überdies eine vierjährige
einschlägige Berufspraxis.
(3) Bei Lehrern für Fremd-
sprachen an Hauptschulen,
Sonderschulen, Polytechnischen
Lehrgängen und Berufsschulen
werden die Erfordernisse des
Abs. 1 durch die erfolgreiche
Ablegung der Lehramtsprüfung für
höhere Schulen aus der
entsprechenden Fremdsprache oder
durch die Lehrbefähigung für zwei
im Lehrplan der Hauptschule
-------------------------------+-------------------------------------
Verwendung Erfordernis
-------------------------------+-------------------------------------
vorgesehene Fremdsprachen ersetzt.
24.2. Lehrer für Religion a) Die erfolgreiche Ablegung der
an den in Z 24.1 angeführten Reifeprüfung an einer höheren
Schulen Schule und die der Verwendung
entsprechende Lehrbefähigung
oder
b) der Abschluß der theologischen
Hochschulstudien im Sinne des
§ 35 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes.
24.3. Lehrer für Musiker- a) Die erfolgreiche Ablegung
ziehung, Instrumentalmusik der Reifeprüfung an einer
oder Instrumentalmusikerzie- höheren Schule und
hung an mittleren und höheren b) die Lehrbefähigung aus zwei
Schulen und an Akademien im Unterricht an diesen Schulen
-------------------------------+-------------------------------------
Verwendung Erfordernis
-------------------------------+-------------------------------------
zugelassenen einschlägigen
Unterrichtsgegenständen; die
Lehrbefähigung aus einem dieser
Unterrichtsgegenstände kann bei
Lehrern an Akademien durch die
Lehrbefähigung für
Volksschulen, bei Lehrern an
Bildungsanstalten für
Kindergärtnerinnen oder Er-
zieher durch die Befähigung für
Kindergärtnerinnen oder für Er-
zieher ersetzt werden.
24.4. Lehrer an Übungs- a) Lehrbefähigung für Volks-
schulen der Pädagogischen Aka- schulen und
demien und Religionslehrer an b) sechsjährige Lehrpraxis.
-------------------------------+-------------------------------------
Verwendung Erfordernis
-------------------------------+-------------------------------------
Übungsschulen der Religionspädagogischen Akademien
24.5. Lehrer für Bildneri- a) Die erfolgreiche Ablegung
sche Erziehung sowie für Werk- der Reifeprüfung an einer
erziehung und verwandte Unter- höheren Schule und
richtsgegenstände an mittleren b) der Abschluß eines einschlä-
und höheren Schulen und Akade- gigen Hochschulstudiums an
mien und an land- und forst- einer Kunsthochschule oder
wirtschaftlichen berufspädago- der Akademie der bildenden
gischen Lehranstalten Künste.
24.6. Lehrer für den forst- a) Die erfolgreiche Absolvie-
wirtschaftlichen Fachunter- rung einer höheren Lehran-
richt an mittleren und höheren stalt für Forstwirtschaft
Schulen (Försterschule),
b) eine sechsjährige Berufs-
-------------------------------+-------------------------------------
Verwendung Erfordernis
-------------------------------+-------------------------------------
praxis und
c) die Lehrbefähigung für den
forstwirtschaftlichen Fachunterricht.
- Ziffer 26VERWENDUNGSGRUPPE L 2b 1
Ernennungserfordernisse:
Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.
--------------------------------+-----------------------------------
Verwendung Erfordernis
--------------------------------+-----------------------------------
26.1. Lehrer an Volks-, (1)
Haupt- und Sonderschulen, Poly- a) Die erfolgreiche Ablegung der
technischen Lehrgängen, Be- Reifeprüfung an einer höhe-
rufsschulen, mittleren und hö- ren Schule und
heren Schulen, an Akademien für b) die für die Unterrichtsver-
--------------------------------+-----------------------------------
Verwendung Erfordernis
--------------------------------+-----------------------------------
Sozialarbeit und an der Heeres- wendung facheinschlägige
versorgungsschule, soweit sie Lehrbefähigung oder sonstige
nicht die Erfordernisse für einschlägige Befähigung nach
eine der Verwendungsgruppen den schulrechtlichen Vor-
L 2a oder eine höhere Verwen- schriften.
dungsgruppe erfüllen und auch
nicht in Z 26.2. erfaßt werden (2) Die Erfordernisse des
Abs. 1 werden ersetzt:
a) bei Lehrern für musikalische
Unterrichtsgegenstände durch
den erfolgreichen Abschluß
einer musikalischen Studien-
richtung an einer Kunsthoch-
schule oder einer gleichge-
stellten Studienrichtung an
einer anderen Musiklehran-
stalt oder durch die Lehrbe-
--------------------------------+-----------------------------------
Verwendung Erfordernis
--------------------------------+-----------------------------------
fähigung aus Gesang oder einem
zugelassenen Instrumentalfach
oder für rhythmisch-
musikalische Erziehung;
b) bei Lehrern für sozialfachli-
che Unterrichtsgegenstände
durch den erfolgreichen Ab-
schluß einer Ausbildung in der
in Betracht kommenden
Fachrichtung (insbesondere
Krankenpflege und Kinderkran-
kenpflege) gemeinsam mit ei-
ner nach Vollendung des
18. Lebensjahres zurückgeleg-
ten sechsjährigen fachein-
schlägigen Berufspraxis;
--------------------------------+-----------------------------------
Verwendung Erfordernis
--------------------------------+-----------------------------------
c) bei Lehrern für Bildnerische
Erziehung, für Werkerziehung
und für verwandte Unter-
richtsgegenstände durch
aa) eine nach Vollendung des
18. Lebensjahres zurück-
gelegte sechsjährige Be-
rufspraxis mit besonderen
Leistungen facheinschlä-
giger Richtung oder
bb) (nur an mittleren und
höheren Anstalten der
Lehrer- und Erzieherbil-
dung) die Befähigung für
Erzieher, Kindergärtne-
rinnen oder Arbeitslehre-
rinnen gemeinsam mit ei-
--------------------------------+-----------------------------------
Verwendung Erfordernis
--------------------------------+-----------------------------------
ner einschlägigen fach-
lichen Ausbildung und einer
zweijährigen ein-
schlägigen Berufs- oder
Lehrpraxis;
d) bei Lehrern für Mädchenhand-
arbeit oder Werkerziehung für
Mädchen an Anstalten der
Lehrer- oder Erzieherbildung
sowie an Blinden- und Taub-
stummeninstituten durch die
Befähigung für Arbeitslehre-
rinnen gemeinsam mit einer
sechsjährigen Lehrpraxis mit
besonderen pädagogischen
Leistungen;
--------------------------------+-----------------------------------
Verwendung Erfordernis
--------------------------------+-----------------------------------
e) bei Lehrern an Anstalten der
Lehrer- und Erzieherbildung und
an Übungsschulen und bei
Lehrern für Kinderbeschäfti-
gung durch eine für Lehrer der
Verwendungsgruppe L 3
vorgeschriebene Befähigung
gemeinsam mit einer sechs-
jährigen einschlägigen Be-
rufs- oder Lehrpraxis;
f) bei Lehrern für Kindergar-
ten- und Hortpraxis sowie für
spezielle Berufskunde an Bil-
dungsanstalten für Kinder-
gärtnerinnen durch eine für
Lehrer der Verwendungsgrup-
pe L 3 vorgeschriebene ein-
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Verwendung Erfordernis
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schlägige Befähigung gemein-
sam mit einer Zusatzprüfung aus
Didaktik und einer vier-
jährigen einschlägigen Be-
rufs- oder Lehrpraxis;
g) bei Lehrern für den prakti-
schen Fachunterricht und bei
Lehrern für den Fachunter-
richt an land- und forstwirt-
schaftlichen Lehranstalten
durch die Erlernung eines
einschlägigen Lehrberufes gemäß
Z 3.3 lit. a gemeinsam mit
einer nach Vollendung des
18. Lebensjahres zurückgeleg-
ten sechsjährigen Berufspra-
xis mit besonderen Leistungen
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Verwendung Erfordernis
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auf dem in Betracht kommenden
Fachgebiet.
26.2. Lehrer für Religion a) Die erfolgreiche Ablegung der
an den in Z 26.1. angeführten Reifeprüfung an einer höheren
Schulen, soweit sie nicht die Schule oder
Erfordernisse der Verwendungs- b) eine abgeschlossene kirchliche
gruppen L 2a oder einer höhe- beziehungsweise religionsgesell-
ren Verwendungsgruppe erfüllen schaftliche Ausbildung zum
Religionslehrer einschließlich
einer nach dem 1. Juni 1983
abgelegten Zusatzprüfung für
Religionslehrer.
26.3. Lehrer für Leibes- Die erfolgreiche Ablegung der
übungen a) Befähigungsprüfung für
Leibeserzieher an Schulen oder
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Verwendung Erfordernis
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b) Abschlußprüfung der staatlichen
Sportlehrerausbildung mit dem
Spezialfach Leibeserziehung an
Schulen an einer Schule zur
Ausbildung von Leibeserziehern.
26.4. Sonderkindergärtne- Die Befähigung als Sonderkin-
rinnen an Blinden- und Taub- dergärtnerin und
stummeninstituten und an Uni- a) die erfolgreiche Ablegung
versitätskliniken der Reifeprüfung an einer
höheren Schule und eine zwei-
jährige Praxis an Sonderkin-
dergärten der entsprechenden
Richtung mit besonderen päda-
gogischen Leistungen oder
b) die Befähigung als Kinder-
gärtnerin und eine sechs-
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Verwendung Erfordernis
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jährige Kindergarten-,
Hort- oder Heimpraxis, davon
eine zweijährige Praxis an
Sonderkindergärten der
entsprechenden Richtung mit
besonderen pädagogischen
Leistungen.
26.5. Erzieher an höheren Befähigung für Erzieher.
Internatsschulen, Bundeskonvikten, Blinden- und Taubstummeninstituten oder in gleichartigen
Anstalten sowie an Schülerheimen, Sonderschülerheimen, Übungsschülerheimen und Übungshorten
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Verwendung Erfordernis
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26.6. Übungskindergärtne- Eine für Lehrer der Verwen-
rinnen und Übungshorterziehe- dungsgruppe L 3 vorgeschriebene
rinnen Befähigung und eine sechsjährige
einschlägige Berufspraxis.
26.7. Lehrer für Hort- und a) Befähigung für Erzieher,
Heimpraxis sowie für spezielle b) die erfolgreiche Ablegung
Berufskunde an Bildungsanstal- einer Zusatzprüfung aus Di-
ten für Erzieher daktik und
c) eine zweijährige einschlägige
Berufs- oder Lehrpraxis.
26.8. Lehrer für Werker- Eine Befähigung für Werker-
ziehung ziehung an einer allgemeinbildenden
Pflichtschule gemeinsam mit einer
Zusatzprüfung über die Bereiche
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Verwendung Erfordernis
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a) Gebrauchsgut und Design
(Produktgestaltung),
b) Wohnen und Umweltgestaltung,
c) Material- und Werkzeugkunde,
einschließlich Unfallverhütung.
30. VERWENDUNGSGRUPPE PT 1
Ernennungserfordernisse:
30.1. Eine in Ziffer 30 Punkt 2, angeführte oder gemäß Verordnung nach Paragraph 184 b, Absatz 3, gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in Ziffer 30 Punkt 3, vorgeschriebenen Erfordernisse.
30.2. Verwendung
- Litera aim Postautodienst alsLeiter einer Postautobetriebsleitung,Stellvertreter des Leiters einer Postautobetriebsleitung,
- Litera bim Fernmeldedienst alsLeiter eines Telegraphenbauamtes,Leiter des Kabelbauamtes,Leiter des Fernsprechbetriebsamtes,Leiter der Fernmeldezentralbauleitung,Leiter der Telegraphenzeugverwaltung,Stellvertreter des Leiters eines der angeführten Ämter(ausgenommen des Telegraphenbauamt 4).
30.3.
- Litera aDie Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Ziffer eins Punkt eins,, eine vierjährige Verwendung in der Verwendungsgruppe PT 2 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung römisch eins,
- Litera bdie Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Ziffer eins Punkt 2,, eine sechsjährige Verwendung in der Verwendungsgruppe PT 2 oder PT 3 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung römisch eins oder
- Litera ceine achtjährige Verwendung in der Verwendungsgruppe PT 2 oder PT 3 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung römisch eins.
31. VERWENDUNGSGRUPPE PT 2
Ernennungserfordernisse:
31.1. Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Ziffer eins Punkt eins und eine in Ziffer 31 Punkt 2, angeführte Verwendung.
31.2. Verwendung im Fernmeldedienst als
Leiter einer technischen Abteilung (mit Ausnahme der Telegraphenzeugabteilung) in einem Telegraphenbauamt, in einem Fernmeldebetriebsamt, im Kabelbauamt (ausgenommen Abteilungsleiter römisch eins), im Fernsprechbetriebsamt oder in der Fernmeldezentralbauleitung.
31.3. Eine in Ziffer 31 Punkt 4, angeführte oder gemäß Verordnung nach Paragraph 184 b, Absatz 3, gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in Ziffer 31 Punkt 5, vorgeschriebenen Erfordernisse.
31.4. Verwendung
- Litera aim Postdienst alsLeiter der Postzeugverwaltung,Leiter eines Postamtes römisch eins. Klasse,
- Litera bim Postautodienst alsLeiter einer Abteilung in einer Postautobetriebsleitung, Leiter einer Postgarage römisch eins,
- Litera cim Fernmeldedienst alsLeiter einer in Ziffer 31 Punkt 2, angeführten technischen Abteilung, Leiter der Technischen Stelle eines Telegraphenbauamtes,eines Fernmeldebetriebsamtes, des Kabelbauamtes oder des Fernsprechbetriebsamtes,Leiter des Fernamtes Wien,Leiter einer Bau- und Planungsstelle.
31.5. Eine achtjährige Verwendung in der Verwendungsgruppe PT 3 oder PT 4 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung römisch zwei.
Definitivstellungserfordernisse:
31.6. Für die in Ziffer 31 Punkt eins, angeführten Beamten der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung römisch eins.
32. VERWENDUNGSGRUPPE PT 3
Ernennungserfordernisse:
32.1. Eine in Ziffer 32 Punkt 2, angeführte oder gemäß Verordnung nach Paragraph 184 b, Absatz 3, gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in Ziffer 32 Punkt 3, vorgeschriebenen Erfordernisse.
32.2. Verwendung
- Litera aim Postdienst alsKassenbeamter römisch eins oder römisch zwei,Kontrollbeamter für den Umleite- und Zustelldienst, Leiter eines Postamtes römisch zwei. Klasse erster bis dritter Stufe, Mitarbeiter im Postbetriebsdienst bei einem Postamtrömisch eins. Klasse,
- Litera bim Postautodienst alsLeiter der Postautowerkstätte einer Postautobetriebsleitung,Leiter des Postverkehrsbüros in Graz, Linz und Wien, Leiter einer Postgarage römisch zwei oder einer Postgarage römisch drei, Mitarbeiter/Unfallbearbeitung, Betriebsmittelkontrolle,Nebengebühren in einer Postautobetriebsleitung,
- Litera cim Fernmeldedienst alsGruppenleiter in einem Rundfunkamt,Leiter einer Entstörungsstelle,Leiter einer Telegraphenzeugabteilung,Mitarbeiter/Planung,Systemspezialist,Mitarbeiter/Beschaffung.
32.3. Eine fünfjährige Verwendung in der Verwendungsgruppe PT 4 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung römisch zwei.
32.4. Durch die in Ziffer 32 Punkt 2, angeführten Verwendungen eines Mitarbeiters werden nur besonders qualifizierte und verantwortungsvolle Tätigkeiten erfaßt, deren Ausübung mehr Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert, als die Ausübung einer in Ziffer 33 Punkt 2, angeführten Verwendung eines Sachbearbeiters.
33. VERWENDUNGSGRUPPE PT 4
Ernennungserfordernisse:
33.1. Eine in Ziffer 33 Punkt 2, angeführte oder gemäß Verordnung nach Paragraph 184 b, Absatz 3, gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in Ziffer 33 Punkt 3, vorgeschriebenen Erfordernisse.
33.2. Verwendung
- Litera aim Postdienstim Geldschalterdienst (Annahme und Abgabe von Geld, Sparverkehr, Valuten usw.),als Leiter eines Postamtes römisch zwei. Klasse vierter Stufe, im Prüfdienst im Post- und Fernmeldeverkehrsdienst, als Sachbearbeiter im Postbetriebsdienst,
- Litera bim Postautodienstim Auslands- und Mietwagendienst im Postautoverkehrsdienst, als Leiter einer Postgarage römisch vier,im Technischen Kraftwagenüberwachungsdienst,
- Litera cim Fernmeldedienstim Dienst auf Abrechnungsplätzen in einem Rundfunkamt, als Sachbearbeiter in einer Anmeldestelle,als Sachbearbeiter in einer Warenverrechnungsstelle, als Systemtechniker.
33.3.
- Litera aDie Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Ziffer 2 Punkt eins,,
- Litera bdie Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Ziffer 2 Punkt 2 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung römisch zwei oder
- Litera ceine achtjährige Verwendung im Bundesdienst, davon eine sechsjährige Verwendung in der Verwendungsgruppe PT 5 oder PT 6 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung römisch zwei.
33.4. Durch die in Ziffer 33 Punkt 2, angeführten Verwendungen eines Sachbearbeiters werden nur qualifizierte und verantwortungsvolle Tätigkeiten erfaßt, deren Ausübung mehr Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert, als die Ausübung einer in Ziffer 35 Punkt 2, angeführten Verwendung einer Mithilfe.
Definitivstellungserfordernisse:
33.5. Für die in Ziffer 33 Punkt 3, Litera a, angeführten Beamten der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung römisch zwei.
34. VERWENDUNGSGRUPPE PT 5
Ernennungserfordernisse:
34.1. Eine in Ziffer 34 Punkt 2, angeführte oder gemäß Verordnung nach Paragraph 184 b, Absatz 3, gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in den Ziffer 34 Punkt 3, beziehungsweise 34.4 vorgeschriebenen Erfordernisse.
34.2. Verwendung
- Litera aim Postdienstim Briefschalterdienst (Annahme von Briefsendungen, Wertzeichenverkauf, Markenabonnement, Sondermarken),als Leiter eines Postamtes römisch drei. Klasse,im Paketschalterdienst (Annahme von Paketen und Wertsendungen sowie Paketsammeldienst),
- Litera bim Postautodienst alsAbteilungsleiter in einer Postautowerkstätte, Leiter einer Postgarage römisch fünf,Pflege- und Fahrdienstmeister in einer Postgarage,
- Litera cim Fernmeldedienstals Fachtechniker/Außen,als Fachtechniker/Innen,als Bautruppführer mit mindestens sechs nachgeordnetenArbeitskräften (davon mindestens drei Facharbeitern).
34.3.
- Litera aHauptschulabschluß oder die erfolgreiche Ablegung der Eignungsprüfung oder
- Litera beine sechsjährige Verwendung in den Verwendungsgruppen PT 6 bis PT 9 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung römisch drei.
34.4. In Verwendungen, die die Erlernung eines Lehrberufes erfordern, überdies der erfolgreiche Abschluß einer einschlägigen Berufsausbildung gemäß Ziffer 3 Punkt 3, Litera a, oder c.
Definitivstellungserfordernisse:
34.5. Für die in Ziffer 34 Punkt 3, Litera a, angeführten Beamten der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung römisch drei.
35. VERWENDUNGSGRUPPE PT 6
Ernennungserfordernisse:
35.1. Eine in Ziffer 35 Punkt 2, angeführte oder gemäß Verordnung nach Paragraph 184 b, Absatz 3, gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in den Ziffer 35 Punkt 3, beziehungsweise 35.4 vorgeschriebenen Erfordernisse.
35.2. Verwendung
- Litera aim Postdienstin der Abgabe von Briefsendungen, Paketen und Telegrammen, als Kursbegleiter bei Bahnposten,als Mithilfe/Postverzollung,im Postzeitungsdienst Inland,
- Litera bim Postautodienstim Dienst des Facharbeiters als Partieführer mitBeaufsichtigung und Leitung einer Arbeitsgruppe, der Facharbeiter angehören,als Lagerführer,im Postautoabfertigungsdienst,
- Litera cim Fernmeldedienstals Kabel- und Verlegsaufsicht,im Fernsprechauftragsdienst,als Gruppenbearbeiter in einem Rundfunkamt,als Mithilfe in einer technischen Stelle,als Sprechstellenentstörer (ausgenommen Leitungsentstörer), im Störungsannahmedienst.
35.3.
- Litera aHauptschulabschluß oder die erfolgreiche Ablegung der Eignungsprüfung oder
- Litera beine vierjährige Verwendung in den Verwendungsgruppen PT 7 bis PT 9 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung römisch drei.
35.4. In Verwendungen, die die Erlernung eines Lehrberufes erfordern, überdies der erfolgreiche Abschluß einer einschlägigen Berufsausbildung gemäß Ziffer 3 Punkt 3, Litera a, oder c.
35.5. Durch die in Ziffer 35 Punkt 2, angeführten Verwendungen einer Mithilfe werden fachbezogene Tätigkeiten technischer oder administrativer Art erfaßt, die unter unmittelbarer Aufsicht auszuführen sind und deren Ausübung mehr Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert, als die Ausübung der in Ziffer 37 Punkt 2, angeführten Verwendung im Stenotypiedienst.
Definitivstellungserfordernisse:
35.6. Für die in Ziffer 35 Punkt 3, Litera a, angeführten Beamten der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung römisch drei.
36. VERWENDUNGSGRUPPE PT 7
Ernennungserfordernisse:
36.1. Eine in Ziffer 36 Punkt 2, angeführte oder gemäß Verordnung nach Paragraph 184 b, Absatz 3, gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in Ziffer 36 Punkt 3, vorgeschriebenen Erfordernisse.
36.2. Verwendung
- Litera aim Postdienst alsMechaniker für Spezialmaschinen (zB Schreib-, Rechen-, Stempel-, Bündelmaschinen, Briefmarkenautomaten),
- Litera bim Postautodienst alsKraftfahrzeug-Elektriker, Kraftfahrzeug-Mechaniker,
- Litera cim Fernmeldedienst alsLeitungsentstörer,Elektroinstallateur,Fernmeldemonteur.
36.3. Die Erlernung eines Lehrberufes gemäß Ziffer 3 Punkt 3, Litera a, oder c und die Verwendung als Facharbeiter im einschlägigen Lehrberuf.
Definitivstellungserfordernisse:
36.4. Der Nachweis der Erlernung eines Lehrberufes bei der Post- und Telegraphenverwaltung oder der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung römisch vier. In der Verordnung über diese Grundausbildung kann abweichend von den Paragraphen 27 bis 32 und dem Paragraph 33, Absatz 4 bis 7 vorgesehen werden, daß
- Litera adie Grundausbildung nicht mit einer Dienstprüfung, sondern mit einer praktischen und mündlichen Erprobung des Kenntnisstandes des Beamten in Verbindung mit seiner Arbeitsleistung am Arbeitsplatz abzuschließen ist und
- Litera bdem Beamten an Stelle eines Prüfungszeugnisses eine Abschrift der Mitteilung an die Dienststelle, deren Stand der Beamte angehört, über die erfolgreich abgeschlossene Grundausbildung auszufolgen ist.
37. VERWENDUNGSGRUPPE PT 8
Ernennungserfordernisse:
37.1. Eine in Ziffer 37 Punkt 2, angeführte oder gemäß Verordnung nach Paragraph 184 b, Absatz 3, gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in Ziffer 37 Punkt 3, vorgeschriebenen Erfordernisse.
37.2. Verwendung
- Litera aim Postdienstim Briefzustelldienst,als Fahrbegleiter auf Schienenpostkursen,als Fahrbegleiter auf Straßenpostkursen,im Gesamtzustelldienst,im Landzustelldienst,in der motorisierten Briefeinsammlung,als Hausarbeiter,im Stenotypiedienst,
- Litera bim Postautodienstim Omnibuslenkerdienst,im Paketkraftwagenlenkerdienst,als Werkstättenarbeiter,im Stenotypiedienst,
- Litera cim Fernmeldedienstim Fachlichen Technischen Hilfsdienst,im Zeichnerdienst,als Bautrupparbeiter,als Meßhelfer,als Spleißer,im Stenotypiedienst.
37.3.
- Litera aDer erfolgreiche Abschluß der Pflichtschulausbildung oder die erfolgreiche Ablegung der Aufnahmsprüfung,
- Litera beine zweijährige Verwendung in der Verwendungsgruppe PT 9 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung römisch vier oder
- Litera ceine sonstige Berufspraxis, die für die Verwendung von Bedeutung ist.
Definitivstellungserfordernisse:
37.4. Für die in Ziffer 37 Punkt 3, Litera a und c angeführten Beamten der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung römisch vier.
38. VERWENDUNGSGRUPPE PT 9
Ernennungserfordernisse:
38.1. Eine in Ziffer 38 Punkt 2, angeführte oder gemäß Verordnung nach Paragraph 184 b, Absatz 3, gleichwertige Verwendung und die hiefür erforderliche Eignung.
38.2. Verwendung
- Litera aim Postdienst im Amtsdienst (zB Stempeldienst, Verladedienst, Beuteldienst,Anfertigen und Öffnen von Briefbunden und Verschlüssen, Kursbotengänge usw.),Botendienst,Ofenheizdienst,Reinigungsdienst,
- Litera bim Postautodienst im Dienst des ungelernten Arbeiters,Hilfsdienst in Lagern und Werkstätten, Wagenreinigungsdienst,
- Litera cim Fernmeldedienst im Feuerwachdienst,Hilfsdienst im Fernmeldebau- und Betriebsdienst, Technischen Reinigungsdienst,Torwartdienst.