Die Bestimmungen dieses Abschnitts treten - soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist - mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
BGBl. I Nr. 98/2001
98. Bundesgesetz: 1. Euro-Umstellungsgesetz – Bund
Bundesgesetz, mit dem das 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz 1956, das Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981, das Überweisungsgesetz, das Finalitätsgesetz und das Rundfunkgebührengesetz geändert werden (2. Euro-Finanzbegleitgesetz), mit dem das Bundesbetreuungsgesetz, das Bundesgesetz über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen, das Bundesgesetz über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial, das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, das Europa-Wählerevidenzgesetz, die Europawahlordnung, das Fremdengesetz 1997, das Grenzkontrollgesetz, das Meldegesetz 1991, die Nationalrats-Wahlordnung 1992, das Passgesetz 1992, das Personenstandsgesetz, das Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz, das Pyrotechnikgesetz 1974, das Schieß- und Sprengmittelgesetz, das Sicherheitspolizeigesetz, das Staatsgrenzgesetz, das Vereinsgesetz 1951, das Versammlungsgesetz 1953, das Volksabstimmungsgesetz 1972, das Volksbefragungsgesetz 1989, das Volksbegehrengesetz 1973, das Volkszählungsgesetz 1980, das Waffengesetz 1996, das Wählerevidenzgesetz, das Wappengesetz und das Zivildienstgesetz 1986 sowie das Bundesgesetz gegen das unbefugte Tragen von Uniformen, Orden und Ehrenzeichen geändert und das Bundesgesetz betreffend die Zulässigkeit des Verbotes des Betretens von Gast- und Schankgewerbebetrieben aufgehoben werden (Euro-Anpassungsgesetz-BMI), mit dem das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch, das Aktiengesetz 1965, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Atomhaftungsgesetz 1999, die Ausbeutungsverordnung, die Ausgleichsordnung, das Außerstreitgesetz, das Bauträgervertragsgesetz, das Bundesgesetz über die Bestimmung der Kosten, die einem durch die Bezirksverwaltungsbehörde vertretenen Minderjährigen in gerichtlichen Verfahren zu ersetzen sind, das Bundesgesetz über den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassung von europäischen Rechtsanwälten in Österreich, das Bundesgesetz über die Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmer, das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, das Eisenbahnbuchanlegungsgesetz, das Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz, die Exekutionsordnung, das Firmenbuchgesetz, das Fortpflanzungsmedizingesetz, das Gebührenanspruchsgesetz 1975, das Gerichtskommissärsgesetz, das Gerichtskommissionstarifgesetz, das GmbH-Gesetz, das Grundbuchsgesetz, das Grundbuchsumstellungsgesetz, das Handelsgesetzbuch, die Jurisdiktionsnorm, das Kartellgesetz 1988, das Kleingartengesetz, die Konkursordnung, das Konsumentenschutzgesetz, das Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994, das Liegenschaftsteilungsgesetz, das Maklergesetz, das Mietrechtsgesetz, die Notariatsordnung, das Notariatstarifgesetz, das Gesetz betreffend das Erfordernis der notariellen Errichtung einiger Rechtsgeschäfte, das Privatstiftungsgesetz, das Produkthaftungsgesetz, das Produktsicherheitsgesetz 1994, die Rechtsanwaltsordnung, das Rechtsanwaltstarifgesetz, das Rechtspflegergesetz, das Reichshaftpflichtgesetz, das Richtwertgesetz, das Rohrleitungsgesetz, das Scheckgesetz 1955, das Teilzeitnutzungsgesetz, das Tiroler Grundbuchsanlegungsreichsgesetz, das Übernahmegesetz, das Unterhaltsvorschussgesetz 1985, das Unternehmensreorganisationsgesetz, das Vereinssachwalter- und Patientenanwaltsgesetz, das Verkehrsopferschutzgesetz, das Versicherungsvertragsgesetz 1958, das Vollzugs- und Wegegebührengesetz, das Vorarlberger Grundbuchsanlegungsreichsgesetz, das Wohnungseigentumsgesetz 1975, das Wuchergesetz 1949 und die Zivilprozessordnung an die Einführung des Euro angepasst und das Schillingeröffnungsbilanzengesetz aufgehoben werden (2. Euro-Justiz-Begleitgesetz – 2. Euro-JuBeG), mit dem das AIDS-Gesetz 1993, das Ausbildungsvorbehaltsgesetz, das Bazillenausscheidergesetz, das Bäderhygienegesetz, das Blutsicherheitsgesetz 1999, das Bundesgesetz betreffend die sanitäre Regelung des Ammenwesens, das Bundesgesetz betreffend die Verhütung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten durch das Überhandnehmen von Ratten, das Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds „Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen“, das Bundesgesetz über natürliche Heilvorkommen und Kurorte, das Bundesgesetz über öffentliche Schutzimpfungen gegen übertragbare Kinderlähmung, das Epidemiegesetz 1950, das Geschlechtskrankheitengesetz, das Kardiotechnikergesetz, das MTD-Gesetz, das MTF-SHD-Gesetz, das Psychologengesetz, das Psychotherapiegesetz, das Suchtmittelgesetz, das Tabakgesetz, das Tuberkulosegesetz, das Arzneimittelgesetz, das Rezeptpflichtgesetz, das Apothekengesetz, das Medizinproduktegesetz, das Arzneiwareneinfuhrgesetz, das Tierärztegesetz, das Tierseuchengesetz, das Bangseuchen-Gesetz, das Rinderleukosegesetz, das IBR/IPV-Gesetz, das Bundesgesetz über die Bekämpfung der Dasselbeulenkrankheit der Rinder, das EU-Veterinärrechtsanpassungsgesetz 1997, das Bienenseuchengesetz, die Vollzugsanweisung betreffend die Verwertung von Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten, das Fleischuntersuchungsgesetz, das Tiergesundheitsgesetz, das Lebensmittelgesetz, das Gentechnikgesetz, das Mineralrohstoffgesetz, das Aufwandersatzgesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Gleichbehandlungsgesetz, das Post-Betriebsverfassungsgesetz, das Bahn-Betriebsverfassungsgesetz, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Heimarbeitsgesetz 1960, das Arbeiterkammergesetz 1992, das Privat-Kraftwagenführergesetz, das Arbeitszeitgesetz, das Arbeitsruhegesetz, das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, das BäckereiarbeiterInnengesetz 1996, das Mutterschutzgesetz 1979, das Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987, Art. V des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 473/1992, das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, das Urlaubsgesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Kautionsschutzgesetz, das Angestelltengesetz, das Schauspielergesetz, und das Journalistengesetz geändert werden (1. Euro-Umstellungsgesetz – Bund)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 16geändertAbs 1 Z 6
… 10 unveränderte Absätze
II. ABSCHNITT
Wirkungskreis des Rechtspflegers
Gemeinsame Bestimmungen
§ 16.
(1) Jeder Wirkungskreis (§§ 17 bis 22) umfaßt:
1. die Durchführung
a) des Mahnverfahrens, einschließlich der Zurückweisung der Klage, bis die Anordnung einer Tagsatzung erforderlich wird, sowie
b) von Kraftloserklärungsverfahren bis zur Erhebung eines Widerspruchs oder einer vergleichbaren Verfahrenshandlung;
2. die Bestätigung der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit der gerichtlichen Entscheidungen im jeweiligen Wirkungskreis sowie von richterlichen Entscheidungen im jeweiligen Arbeitsgebiet;
3. die Aufhebung einer von einem Rechtspfleger erteilten Bestätigung der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit;
4. die Entscheidung über Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, wenn sie für ein Verfahren vor dem Rechtspfleger begehrt wird;
5. die Vornahme von Amtshandlungen auf Grund eines Rechtshilfeersuchens eines inländischen Gerichtes oder einer inländischen Behörde;
6. die Verhängung von Ordnungsstrafen bis zum Betrag von 2 000 S 200 Euro.
(2) Dem Richter bleiben stets vorbehalten:
… 6 unveränderte Absätze
1. die Berichte an vorgesetzte Behörden;
2. die Schreiben an österreichische Vertretungsbehörden im Ausland, an ausländische Vertretungsbehörden im Inland, an andere ausländische Behörden und an zwischenstaatliche Organisationen;
3. die Erledigung von Beschwerden;
4. die Anordnung und die Abnahme eines Eides;
5. die Anordnung der Haft sowie die Umwandlung von Geldstrafen in Haft;
6. Entscheidungen, bei denen ausländisches Recht anzuwenden ist.
Anmerkung
§ 17ageändertAbs 2 Z 1
Wirkungskreis in Insolvenzsachen
§ 17a.
(1) Der Wirkungskreis in Insolvenzsachen umfaßt die Geschäfte in Konkurssachen vor dem Bezirksgericht.
(2) Dem Richter bleiben vorbehalten:
1. Konkursverfahren, in denen die Aktiven den Betrag von 500 50 000 S Euro voraussichtlich übersteigen,
2. Beschlüsse nach dem § 213 Abs. 2 bis 4 KO,
3. Entscheidungen, inwieweit für eine Forderung ein Stimmrecht zu gewähren ist.
Anmerkung
Schlagworte
§ 18geändertAbs 2 Z 1 lit a
… 3 unveränderte Absätze
Wirkungskreis in Verlassenschaftssachen
§ 18.
(1) Der Wirkungskreis in Verlassenschaftssachen umfaßt die Geschäfte der Verlassenschaftsabhandlung.
(2) Dem Richter bleiben vorbehalten:
1. die Erledigung von Verlassenschaftssachen, wenn
a) die Aktiven des Nachlasses voraussichtlich den Betrag von 1 Million Schilling 100 000 Euro übersteigen,
b) es sich um den Nachlaß eines protokollierten Einzelkaufmannes oder eines Geschäftsführers einer offenen Handelsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft handelt,
… 6 unveränderte Absätze
c) bei der Abhandlung besondere Erbteilungsvorschriften hinsichtlich bäuerlicher Liegenschaften anzuwenden sind,
d) der Erblasser nicht österreichischer Staatsbürger war oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hatte,
e) eine Substitution angeordnet ist,
f) im Zuge der Abhandlung das Erbrecht bestritten wird,
g) die Absonderung der Verlassenschaft von dem Vermögen des Erben verlangt wird;
2. die Anordnung von Zwangsmaßnahmen nach § 19 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen.
Anmerkung
Schlagworte
§ 19geändertAbs 2 Z 4
… 9 unveränderte Absätze
Wirkungskreis in Pflegschaftssachen
§ 19.
(1) Der Wirkungskreis in Pflegschaftssachen umfaßt:
1. die Geschäfte in Pflegschaftssachen (einschließlich der Sachwalterschaftssachen);
2. die Entscheidung über Anträge auf Bewilligung einer im § 17 Abs. 2 Z 1 genannten Exekution sowie der Exekution zur Sicherstellung nach § 372 EO durch die im § 374 Abs. 1 EO angeführten Exekutionsmittel, ausgenommen die Zwangsverwaltung, auf Grund eines vom Pflegschaftsgericht
geschaffenen Exekutionstitels über Unterhaltsbeiträge;
3. die Entscheidung über die Bewilligung, Aufhebung oder Einschränkung einer einstweiligen Verfügung nach § 382a EO.
(2) Dem Richter bleiben vorbehalten:
1. Verfahren zur Feststellung der Rechtsunwirksamkeit eines Vaterschaftsanerkenntnisses, zur Ehelicherklärung, zur Erklärung der Ehemündigkeit, zur Entscheidung über das Vorliegen der notwendigen Einsichts- und Urteilsfähigkeit oder Geschäftsfähigkeit, zur Genehmigung eines Pflegevertrages oder einer späteren Namensgebung, zur Bewilligung der Annahme an Kindesstatt sowie zum Widerruf der Bewilligung oder zur Aufhebung der Wahlkindschaft;
2. Verfahren zur Regelung und zur Entziehung einzelner oder aller aus den familienrechtlichen Beziehungen erfließenden rein persönlichen Rechte und Pflichten - ausgenommen die Aufnahme von und die Entscheidung über Vereinbarungen über den persönlichen Verkehr eines Elternteiles (von Großeltern) mit seinem Kind (ihrem Enkelkind) und von Vereinbarungen der Eltern gemäß § 177 Abs. 1 ABGB - sowie die Verfahren zur Ersetzung von Einwilligungen und Zustimmungen;
3. die Genehmigung von Vertretungshandlungen und Einwilligungen von gesetzlichen Vertretern, Sachwaltern und Kuratoren, ausgenommen die Ermächtigung zur Erhebung von Klagen auf Feststellung der Vaterschaft und von Klagen auf Leistung des Unterhalts sowie die Genehmigung von Unterhaltsvereinbarungen;
4. die Überwachung der Anlegung, der Verwaltung und der Veränderung am Stand des Vermögens eines Minderjährigen oder sonstigen Pflegebefohlenen, wenn der Wert des Vermögens 500 100 000 S Euro übersteigt;
5. die Entscheidungen über den Ersatz zu Unrecht geleisteten vorläufigen Unterhalts gemäß § 399b EO sowie über den Ersatz zu Unrecht gewährter Unterhaltsvorschüsse auf Antrag des Präsidenten des Oberlandesgerichtes und über die unmittelbare Rückzahlungspflicht an den Bund;
… 11 unveränderte Absätze
6. die Anordnung von Zwangsmaßnahmen nach § 19 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen;
7. Verfahren zur Bestellung oder Enthebung
a) eines Sachwalters für behinderte Personen einschließlich der Beendigung, Einschränkung oder Erweiterung der Sachwalterschaft,
b) eines Sachwalters für Ungeborene nach § 274 ABGB,
c) eines Kurators für Abwesende, wenn sie nicht österreichische Staatsbürger sind oder wenn Anhaltspunkte für deren Aufenthalt im Ausland gegeben sind, sowie für unbekannte Teilnehmer an einem Geschäft nach § 276 ABGB;
8. alle nicht rein vermögensrechtlichen Entscheidungen über Personen,
a) die nicht österreichische Staatsbürger sind oder die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben,
b) die im geschlossenen Bereich einer Krankenanstalt angehalten werden sollen oder angehalten werden;
9. die Belehrung von Minderjährigen über das Unrecht strafbarer Handlungen und deren mögliche Folgen auf Grund von der Staatsanwaltschaft zurückgelegter und dem Pflegschaftsgericht übermittelter Anzeigen.
Schlagworte
§ 22geändertAbs 2 Z 1 lit b, Z 2 lit a
… 4 unveränderte Absätze
Wirkungskreis in Sachen des Firmenbuchs
§ 22.
(1) Der Wirkungskreis in Sachen des Firmenbuchs umfaßt alle mit seiner Führung zusammenhängenden Geschäfte.
(2) Dem Richter bleiben vorbehalten:
1. der Beschluß über die erste Eintragung
a) der im § 2 Z 6, 8, 9 und 11 FBG genannten Rechtsträger, soweit sich die Eintragung nicht auf die Zweigniederlassung des Rechtsträgers bezieht;
b) einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital ab einer Million Schilling 70 000 Euro;
c) einer Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung;
d) einer Privatstiftung;
2. Beschlüsse über die Eintragungen
a) von Änderungen einer Satzung, eines Gesellschaftsvertrags, eines Genossenschaftsvertrags und einer Stiftungsurkunde, mit Ausnahme von Änderungen eines Gesellschaftsvertrags einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital von weniger als einer Million Schilling 70 000 Euro,
b) der Auflösung von Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und Privatstiftungen, ausgenommen die Fälle, in denen die Auflösung schon auf Grund gesetzlicher Vorschriften erfolgt ist,
… 8 unveränderte Absätze
c) der Nichtigkeit von Hauptversammlungs-, Generalversammlungs- und Gesellschafterbeschlüssen sowie von Beschlüssen des obersten Organs eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit;
3. die Entscheidung über die gerichtliche Bestellung und Abberufung von
a) gesetzlichen Vertretern, besonderen Vertretern und Aufsichtsratsmitgliedern;
b) Gründungs-, Stiftungs-, Sonder- oder Abschlußprüfern, Stiftungskuratoren, Revisoren und Abwicklern (Liquidatoren), wenn die Entscheidung nicht ausschließlich die Auswahl einer bestimmten Person betrifft;
4. Maßnahmen auf Grund von Anmeldungen auf Eintragung in das Firmenbuch im Zusammenhang mit
a) Verschmelzungen und Vermögensübertragungen nach dem neunten und zehnten Teil des AktG, nach § 96 GmbHG, nach dem Genossenschaftsverschmelzungsgesetz und nach den §§ 59, 60 VAG,
b) Umwandlungen nach dem elften Teil des AktG, nach dem Bundesgesetz über die Umwandlung von Handelsgesellschaften und nach § 61 VAG,
c) Angelegenheiten nach dem Artikel I (SpaltG) und Artikel V Z 1 lit. b (§ 3 Z 15 FBG) des GesRÄG 1993;
5. Angelegenheiten nach dem EWIVG.
Anmerkung
Schlagworte
Art. 96neu
Artikel 96
In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,, zu den Paragraphen 17 a, 18 und 22, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1985,)
- Ziffer eins
Anmerkung, Ziffer 2 bis 12 betreffen andere Rechtsvorschriften)
- Ziffer 13Die Artikel 49, Ziffer eins und 2 (Paragraphen 54 b, Absatz eins, Ziffer 2, 54 g, EO), 59 (Jurisdiktionsnorm), 77 Ziffer 2, 3 und 5 (Paragraphen 17 a, Absatz 2, Ziffer eins, 18, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a,, 22 Absatz 2, Ziffer eins, Litera b und Ziffer 2, Litera a, RPflG) sowie 94 Ziffer eins, 2, 9 und 11 (Paragraphen 27, Absatz eins und Absatz 3, 29, Absatz eins, 448, Absatz eins, 451, Absatz eins, ZPO) sind auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage oder der verfahrenseinleitende Antrag bei Gericht nach dem 31. Dezember 2001 angebracht wird.
Anmerkung, Ziffer 14 bis 30 betreffen andere Rechtsvorschriften)