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BGBl. I Nr. 73/2010

kundgemacht 18.08.2010 RIS↗Parlament↗
Glücksspielgesetz-Novelle 2010 (GSpG-Novelle 2010)
Bundesgesetz, mit dem das Glücksspielgesetz und das Finanzausgleichsgesetz 2008 geändert werden – Glücksspielgesetz-Novelle 2010 (GSpG-Novelle 2010)
Kundmachung BGBl. I Nr. 73/2010× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Glücksspielgesetz (GSpG) 227 § 0↗RIS↗
§ 40geändertAbs 2; Abs 4 Z 1
in Kraft 01.04.1991 – 18.08.2010 · idF BGBl. Nr. 344/1991 · danach: BGBl. I Nr. 73/2010 § 40↗RIS↗
in Kraft 19.08.2010 – 14.12.2012 · idF BGBl. I Nr. 73/2010 · danach: BGBl. I Nr. 112/2012 § 40↗RIS↗
Durchführungs- und Überwachungsbestimmungen
§ 40.
(1) Das Spielkapital ist das Produkt aus der Anzahl und dem Stückpreis der aufgelegten Spielanteile einer Ausspielung. Anzahl und Stückpreis der Spielanteile sind den Absatzmöglichkeiten anzupassen. Auf den Spielanteilen von sonstigen Nummernlotterien und Tombolaspielen ist der Preis ersichtlich zu machen.
(2) Das für die Erhebung der Gebühren und Verkehrsteuern örtlich Glücksspielabgaben zuständige Finanzamt hat zu prüfen, ob die Spielanteile von sonstigen Nummernlotterien den Bestimmungen des Bewilligungsbescheides sowie den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Trifft dies zu, so sind die Spielanteile mit einem Kontrollvermerk zu versehen.
(3) Bei Tombolaspielen, Glückshäfen und Juxausspielungen dürfen nur die von der Österreichischen Staatsdruckerei aufgelegten und mit Kontrollvermerk versehenen Spielanteile verwendet werden.
(4) Die Österreichische Staatsdruckerei darf die mit Kontrollvermerk versehenen Spielanteile erst ausfolgen, wenn
1. die Entrichtung der Gebühren (§ 33 TP 17 des Gebührengesetzes 1957) Glücksspielabgaben nachgewiesen oder sichergestellt wurde und
2. die Bewilligung für die Ausspielung vorliegt.