BGBl. I Nr. 161/2015
Änderungen durch diese Kundmachung
4. Abschnitt
Konformitätsbewertungsstellen
Stellen für das Inverkehrbringen
Paragraph 18,
- Absatz eins,Notifizierte Stellen für das Inverkehrbringen sind unabhängige Dritte. Sie führen für druckführende Geräte gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Konformitätsbewertungstätigkeiten und Zulassungen von Personal und Arbeitsverfahren im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen und mit Reparaturen oder Änderungen durch. Sie dürfen ihre Tätigkeiten im Geltungsbereich von Harmonisierungsrechtsvorschriften nur auf Basis einer Notifizierung aufnehmen. Die Stellen haben die Anforderungen der Anlage römisch eins Teile 1, 2 und 5 sowie Anlage römisch zwei zu erfüllen.
- Absatz 2,Anerkannte unabhängige Stellen gemäß Artikel 24, der Richtlinie 2014/68/EU sind unabhängige Dritte. Sie führen für druckführende Geräte gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Zulassungen von Personal und Arbeitsverfahren im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen und mit Reparaturen oder Änderungen durch. Sie dürfen ihre Tätigkeiten im Geltungsbereich von Harmonisierungsrechtsvorschriften nur auf Basis einer Notifizierung aufnehmen. Die Stellen haben die Anforderungen der Anlage römisch eins Teile 1 und 5 sowie der Anlage römisch zwei zu erfüllen.
- Absatz 3,Inspektionsstellen für das Inverkehrbringen sind unabhängige Dritte. Sie führen für druckführende Geräte gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Konformitätsbewertungstätigkeiten und Überwachungen von betriebseigenen Prüfdiensten im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen und mit Reparaturen oder Änderungen durch. Sie dürfen ihre Tätigkeit im Geltungsbereich von Harmonisierungsrechtsvorschriften nur auf Basis einer Notifizierung aufnehmen. Sie haben entsprechend ihrem Befugnisumfang die Anforderungen der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11 bis 13 angeführten europäischen Übereinkommen an Stellen sowie die Anlage römisch zwei zu erfüllen.
- Absatz 4,Technische Dienste für das Inverkehrbringen führen für druckführende Geräte gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Konformitätsbewertungstätigkeiten im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen und mit Reparaturen oder Änderungen durch. Sie haben entsprechend ihrem Befugnisumfang die Anforderungen der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11 bis 13 angeführten europäischen Übereinkommen an Stellen sowie die Anlage römisch zwei zu erfüllen.
Inspektionsstellen für die Betriebsphase
Paragraph 19,
- Absatz eins,Inspektionsstellen für die Betriebsphase von druckführenden Geräten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, 5 und 6 sind unabhängige Dritte und führen Konformitätsbewertungstätigkeiten im Zusammenhang mit Aufstellung, Inbetriebnahme, Betrieb, Wiederinbetriebnahme, Reparaturen und Änderungen durch. Die Stellen haben die Anforderungen der Anlage römisch eins Teile 1, 3 und 5 sowie der Anlage römisch zwei zu erfüllen.
- Absatz 2,Inspektionsstellen für die Betriebsphase von druckführenden Geräten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 und 7 sind unabhängige Dritte und führen Konformitätsbewertungstätigkeiten und Überwachungen von betriebseigenen Prüfdiensten im Zusammenhang mit Inbetriebnahme, Betrieb, Wiederinbetriebnahme, Reparaturen oder Änderungen durch. Sie dürfen ihre Tätigkeit im Geltungsbereich von Harmonisierungsrechtsvorschriften nur auf Basis einer Notifizierung aufnehmen. Sie haben entsprechend ihrem Befugnisumfang die Anforderungen der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11 bis 13 angeführten europäischen Übereinkommen an Stellen sowie die Anlage römisch zwei zu erfüllen.
Betreiberprüfstellen
Paragraph 20,
- Absatz eins,Betreiberprüfstellen für das Inverkehrbringen arbeiten ausschließlich für die Unternehmensgruppe, der sie angehören. Diese Unternehmensgruppe hat eine gemeinsame Sicherheitspolitik in Bezug auf die technischen Auslegungs-, Fertigungs-, Kontroll-, Wartungs- und Benutzungsbedingungen für druckführende Geräte und Baugruppen anzuwenden. Betreiberprüfstellen führen Konformitätsbewertungstätigkeiten im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen von druckführenden Geräten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,, ausgenommen einfache Druckbehälter, durch. Sie dürfen ihre Tätigkeit nur auf Basis einer Notifizierung aufnehmen. Druckführende Geräte, deren Konformität von einer Betreiberprüfstelle bewertet wurde, dürfen nicht die CE-Kennzeichnung tragen. Betreiberprüfstellen haben entsprechend ihrem Befugnisumfang die Anforderungen der Anlage römisch eins Teile 2, 4 und 5 sowie der Anlage römisch zwei zu erfüllen.
- Absatz 2,Betreiberprüfstellen für Inspektionen in der Betriebsphase arbeiten ausschließlich für die Unternehmensgruppe, der sie angehören. Diese Unternehmensgruppe hat eine gemeinsame Sicherheitspolitik in Bezug auf die Überwachungs-, Wartungs- und Benutzungsbedingungen für druckführende Geräte und Baugruppen anzuwenden. Sie führen Inspektionen und für die Inspektionsaussage erforderliche Prüfungen an druckführenden Geräten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 und 7 durch. Sie dürfen ihre Tätigkeit im Geltungsbereich von Harmonisierungsrechtsvorschriften nur auf Basis einer Notifizierung aufnehmen. Sie haben entsprechend ihrem Befugnisumfang die Anforderungen der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11 bis 13 angeführten europäischen Übereinkommen an Stellen sowie die Anlage römisch zwei zu erfüllen.
Betriebseigene Prüfdienste
Paragraph 21,
- Absatz eins,Betriebseigene Prüfdienste für druckführende Geräte gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 und 7 werden je nach Befugnisumfang durch Inspektionsstellen für das Inverkehrbringen gemäß Paragraph 18, Absatz 3, oder durch Inspektionsstellen für die Betriebsphase gemäß Paragraph 19, Absatz 2, für Inspektions- und Überwachungstätigkeiten (Inverkehrbringen und Betriebsphase) zugelassen. Sie werden durch die Stelle, die sie zugelassen hat, überwacht und führen ihre Tätigkeiten, die nicht die gesamten Aufgaben der Inspektions- und Überwachungstätigkeiten umfassen dürfen, in deren Verantwortung aus. Sie haben entsprechend ihrem Befugnisumfang die Anforderungen der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11 bis 13 angeführten europäischen Übereinkommen an betriebseigene Prüfdienste sowie die Anlage römisch zwei zu erfüllen. Inspektionsstellen für das Inverkehrbringen oder Inspektionsstellen für die Betriebsphase, die betriebseigene Prüfdienste zulassen, haben die notifizierende Behörde gemäß Paragraph 26, darüber zu informieren.
- Absatz 2,Betriebseigene Prüfdienste, die Inspektionen in der Betriebsphase an druckführenden Geräten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, 5 und 6 durchführen, werden von Inspektionsstellen gemäß Paragraph 19, Absatz eins, zugelassen. Voraussetzung für die Zulassung ist eine mindestens fünfjährige Kooperation bei der Überwachung von druckführenden Geräten zwischen der Inspektionsstelle, die den Prüfdienst zulässt und dem Betrieb, der den Prüfdienst gründen will. Betriebseigene Prüfdienste werden durch die Stelle, die sie zugelassen hat, überwacht und führen ihre Tätigkeiten, die nicht die gesamten Aufgaben der Inspektionstätigkeiten umfassen dürfen, in deren Verantwortung aus. Sie haben entsprechend ihrem Befugnisumfang Anforderungen zu erfüllen, welche sinngemäß jenen für betriebseigene Prüfdienste gemäß Absatz eins, entsprechen, sowie die Anlage römisch zwei einzuhalten. Inspektionsstellen für die Betriebsphase, die betriebseigene Prüfdienste zulassen, haben den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft darüber zu informieren.
Akkreditierung
Paragraph 22,
Die Bewertung und Überwachung für die in den Paragraphen 18 bis 20 genannten Stellen, nach in diesen Bestimmungen angeführten Anforderungen, erfolgt durch die österreichische nationale Akkreditierungsstelle „Akkreditierung Austria“, nach den im Akkreditierungsgesetz 2012 festgelegten Bestimmungen, sofern nicht die Akkreditierung einer anderen Akkreditierungsstelle in der Europäischen Union anerkannt werden muss.
Konformitätsvermutung für Konformitätsbewertungsstellen
Paragraph 23,
Weist eine Konformitätsbewertungsstelle nach, dass sie die Kriterien der einschlägigen harmonisierten Normen oder Teile davon erfüllt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird vermutet, dass sie die Anforderungen gemäß Anlage römisch eins erfüllt, soweit als die anwendbaren harmonisierten Normen diese Anforderungen abdecken.
Befugung
Paragraph 24,
- Absatz eins,Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat unbeschadet Absatz 2, einem Antragsteller gemäß den Paragraphen 18 bis 20, der die jeweils zutreffenden Anforderungen durch einen dem beantragten Befugnisumfang entsprechenden Akkreditierungsbescheid nachweisen kann, die Befugnis, die Tätigkeiten der entsprechenden Stelle auszuüben, zu erteilen.
- Absatz 2,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat einem Antragsteller gemäß den Paragraphen 19, Absatz 2 und 20 Absatz 2, für Inspektionstätigkeiten für die Betriebsphase an druckführenden Geräten, die eisenbahnrechtlichen Bestimmungen unterliegen, die Befugnis zu erteilen, die Tätigkeiten der entsprechenden Stelle auszuüben, vorausgesetzt der Antragsteller hat die entsprechenden Anforderungen durch einen dem beantragten Befugnisumfang entsprechenden Akkreditierungsbescheid nachgewiesen.
Verordnungsermächtigung
Paragraph 25,
Nähere Bestimmungen über die Anforderungen an Stellen gemäß den Paragraphen 18 bis 24 sowie über das Ausmaß der Berechtigung dieser Stellen können vom jeweils zuständigen Bundesminister gemäß Paragraph 24, mit Verordnung festgelegt werden.
5. Abschnitt
Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen
Notifizierende Behörde
Paragraph 26,
- Absatz eins,Notifizierende Behörde für die nach diesem Gesetz zu notifizierenden Stellen ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, ausgenommen bei zu notifizierenden Stellen, die für Inspektionen in der Betriebsphase von druckführenden Geräten, die eisenbahnrechtlichen Bestimmungen unterliegen, befugt sind. Notifizierende Behörde für Stellen, die für druckführende Geräte zuständig sind, die eisenbahnrechtlichen Bestimmungen unterliegen, ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.
- Absatz 2,Konformitätsbewertungsstellen haben ihre Notifizierung bei der notifizierenden Behörde zu beantragen. Dem Antrag auf Notifizierung ist eine Beschreibung der Konformitätsbewertungstätigkeiten, der Konformitätsbewertungsmodule, der druckführenden Geräte, der Arbeitsverfahren oder der Personalzertifizierungen, für die diese Stelle Kompetenz beansprucht, beizufügen. Hinsichtlich der beanspruchten Kompetenzen sind die zugrundeliegenden Harmonisierungsrechtsvorschriften anzugeben. Zusätzlich haben Anträge von Betreiberprüfstellen genaue Angaben darüber zu enthalten, für welche Unternehmensgruppe und für welche Betriebe dieser Unternehmensgruppe sie tätig sein werden.
- Absatz 3,Die notifizierenden Behörden gemäß Absatz eins, informieren sich gegenseitig über beantragte Notifizierungen, stimmen die Bearbeitung von gleichzeitig gestellten Anträgen eines Antragstellers miteinander ab und teilen sich gegenseitig die Ergebnisse der Notifizierungsverfahren oder die Notifizierungsmeldungen an die Europäische Kommission mit.
Informationspflicht der notifizierenden Behörde
Paragraph 27,
- Absatz eins,Die notifizierende Behörde gemäß Paragraph 26, unterrichtet die Europäische Kommission über ihre Verfahren zur Begutachtung, Notifizierung und Überwachung von notifizierten Stellen sowie über alle Änderungen dieser Angaben, damit die Europäische Kommission diese Informationen veröffentlichen kann.
- Absatz 2,Die notifizierende Behörde gemäß Paragraph 26, notifiziert der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten die Stellen, die nach diesem Gesetz und den dazugehörigen Verordnungen befugt sind, für druckführende Geräte gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und 2 Konformitätsbewertungsaufgaben wahrzunehmen.
Zweigunternehmen von Konformitätsbewertungsstellen und Vergabe von Unteraufträgen
Paragraph 28,
Vergibt eine Konformitätsbewertungsstelle bestimmte mit der Konformitätsbewertung verbundene Aufgaben an Unterauftragnehmer oder überträgt sie diese einem Zweigunternehmen, stellt sie sicher, dass der Unterauftragnehmer oder das Zweigunternehmen die Anforderungen der Anlage römisch eins Teil 5 erfüllt.
Beantragung der Notifizierung
Paragraph 29,
Anträge auf Notifizierung in Österreich können nur von jenen Konformitätsbewertungsstellen gestellt werden, die in Österreich ansässig sind und die die Befugungserfordernisse des Paragraph 24, erfüllen.
Notifizierungsverfahren
Paragraph 30,
- Absatz eins,Die notifizierende Behörde gemäß Paragraph 26, hat nur Konformitätsbewertungsstellen zu notifizieren, die die Anforderungen der Paragraphen 18 bis 20 sowie 22 bis 24 erfüllen.
- Absatz 2,Die Notifizierung erfolgt an die Europäische Kommission und an die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Hilfe des von der Europäischen Kommission verwalteten elektronischen Instruments NANDO.
- Absatz 3,Die Notifizierung hat die von der Europäischen Kommission geforderten Angaben, wie die Konformitätsbewertungstätigkeiten, die betreffenden Konformitätsbewertungsmodule und die betreffenden druckführenden Geräte sowie die betreffende Bestätigung der Kompetenz zu enthalten.
- Absatz 4,Von der Europäischen Kommission wird der notifizierten Konformitätsbewertungsstelle eine Kennnummer zugewiesen. Die notifizierte Stelle hat diese Kennnummer bei ihren Tätigkeiten entsprechend den jeweils zutreffenden Harmonisierungsrechtsvorschriften zu verwenden. Notifizierte Betreiberprüfstellen und anerkannte unabhängige Stellen erhalten keine Kennnummer.
- Absatz 5,Die notifizierten Stellen samt den ihnen gegebenenfalls zugewiesenen Kennnummern und den Tätigkeiten, für die sie notifiziert wurden, werden in einem von der der Europäischen Kommission verwalteten elektronischen Instrument veröffentlicht.
- Absatz 6,Die notifizierende Behörde gemäß Paragraph 26, meldet der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union jede später eintretende Änderung der Notifizierung.
- Absatz 7,Über die Erteilung, die Ablehnung, den Widerruf, die Aussetzung, die Einschränkung der beantragten Notifizierung, sowie deren Erweiterung entscheidet die notifizierende Behörde gemäß Paragraph 26, mit Bescheid.
Änderung der Notifizierung
Paragraph 31,
- Absatz eins,Falls die notifizierende Behörde gemäß Paragraph 26, feststellt oder darüber unterrichtet wird, dass eine notifizierte Stelle die in den Paragraphen 18 bis 20 sowie 22 bis 24 genannten Anforderungen nicht mehr erfüllt oder dass sie ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, schränkt sie gegebenenfalls die Notifizierung ein, setzt sie aus oder widerruft sie, wobei sie das Ausmaß berücksichtigt, inwiefern diese Anforderungen nicht erfüllt werden oder diesen Verpflichtungen nicht nachgekommen wird. Sie unterrichtet unverzüglich die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union darüber.
- Absatz 2,Bei Widerruf, Einschränkung oder Aussetzung der Notifizierung oder wenn die notifizierte Stelle ihre Tätigkeit einstellt, ergreift die notifizierende Behörde gemäß Paragraph 26, die geeigneten Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Unterlagen dieser Stelle von einer anderen notifizierten Stelle weiterbearbeitet und für die zuständigen notifizierenden Behörden und Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen bereitgehalten werden.
Anfechtung der Kompetenz von notifizierten Stellen
Paragraph 32,
- Absatz eins,Die notifizierende Behörde gemäß Paragraph 26, erteilt im Zusammenwirken mit der nationalen Akkreditierungsstelle der Europäischen Kommission im Falle der Anfechtung der Kompetenz einer diesbezüglichen Stelle durch die Europäische Kommission auf Verlangen sämtliche Auskünfte über die Grundlage der Notifizierung oder die Erhaltung der Kompetenz der betreffenden Stelle.
- Absatz 2,Die notifizierende Behörde gemäß Paragraph 26, trifft auf Grund der Feststellung der Europäischen Kommission erforderlichenfalls Korrekturmaßnahmen einschließlich eines Widerrufs der Notifizierung.
Pflichten der notifizierten Stellen in Bezug auf ihre Tätigkeiten
Paragraph 33,
- Absatz eins,Die notifizierte Stelle hat Konformitätsbewertungen und Inspektionen entsprechend den Bedingungen ihrer Notifizierung und den Verfahren durchzuführen, die in diesem Gesetz und den zugehörigen Verordnungen festgelegt sind.
- Absatz 2,Die notifizierte Stelle hat Konformitätsbewertungen und Inspektionen gemäß Anlage römisch zwei durchzuführen.
- Absatz 3,Die notifizierten Stellen haben interne Verfahren zu Beschwerden und Einsprüchen gegen ihre Entscheidungen festzulegen, im Rahmen ihrer Akkreditierung nachzuweisen und anzuwenden.
- Absatz 4,Die notifizierte Stelle hat der notifizierenden Behörde gemäß Paragraph 26, zu melden:
- Ziffer einsjede Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme einer Bescheinigung;
- Ziffer 2alle Umstände, die Folgen für den Geltungsbereich und die Bedingungen der Notifizierung haben;
- Ziffer 3jedes Auskunftsersuchen über durchgeführte Konformitätsbewertungstätigkeiten oder Inspektionen, das sie von den Marktüberwachungsbehörden erhalten hat;
- Ziffer 4auf Verlangen, welchen Konformitätsbewertungstätigkeiten oder Inspektionen sie im Geltungsbereich ihrer Notifizierung nachgegangen ist und welche anderen Tätigkeiten, einschließlich grenzüberschreitender Tätigkeiten und Vergabe von Unteraufträgen, sie ausgeführt hat.
- Absatz 5,Die notifizierten Stellen haben den übrigen notifizierten Stellen in der Europäischen Union, die ähnlichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Konformitätsbewertung und Inspektion nachgehen und dieselben druckführenden Geräte abdecken, die negativen und auf Verlangen auch die positiven Ergebnisse von Konformitätsbewertungen mitzuteilen.
Beschwerden gegen notifizierte Stellen
Paragraph 34,
- Absatz eins,Bei der notifizierenden Behörde gemäß Paragraph 26, können Beschwerden gegen notifizierte Stellen eingebracht werden.
- Absatz 2,Die notifizierende Behörde gemäß Paragraph 26, hat eine Beschwerde im Sinne des Absatz eins, zu prüfen und kann gegebenenfalls ein Verfahren gemäß Paragraph 30, Absatz 7, dieses Bundesgesetzes einleiten.
- Absatz 3,Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zum Beschwerdeverfahren gemäß Absatz eins, festlegen.
Koordination der notifizierten Stellen
Paragraph 35,
Notifizierte Stellen haben sich direkt oder indirekt an sektoralen Gruppen notifizierter Stellen, die von der Europäischen Kommission zur Koordinierung und Kooperation zwischen den notifizierten Stellen eingerichtet wurden, zu beteiligen.
Anerkennung von Konformitätsbewertungen und Inspektionen ausländischer Stellen
Paragraph 36,
- Absatz eins,Stellen, die von Mitgliedstaaten an die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten notifiziert wurden, sind für die in der Notifizierung genannten Konformitätsbewertungsverfahren und druckführenden Geräten als Konformitätsbewertungsstellen anzuerkennen.
- Absatz 2,Bei Durchführung der Konformitätsbewertungs- und Inspektionstätigkeiten in Österreich unterliegen die von anderen Mitgliedstaaten notifizierten Stellen der Überwachung durch die österreichischen Marktüberwachungsbehörden.
Notifizierung von technischen Diensten
Paragraph 37,
Als technische Dienste gemäß den UNECE-Regelungen können vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auf Vorschlag des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft für ortsbewegliche Druckgeräte notifizierte Stellen gegenüber dem Sekretariat der Vereinten Nationen notifiziert werden.
Verordnungsermächtigung
Paragraph 38,
Der jeweils zuständige Bundesminister gemäß Paragraph 26, Absatz eins, kann zur Notifizierung von Stellen gemäß den Paragraphen 29 bis 34 produktspezifische und akteursspezifische Bestimmungen durch Verordnung erlassen.
10. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Inkrafttreten
Paragraph 70,
- Absatz eins,Die Paragraphen 18 bis 38, 70 Absatz eins und Anlage römisch eins dieses Bundesgesetzes treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Anmerkung, Absatz 2, tritt mit 20.4.2016 in Kraft.)
Anlage römisch eins
Anforderungen an Konformitätsbewertungsstellen
Teil 1
Allgemeine Anforderungen
Für Konformitätsbewertungsstellen gemäß den Paragraphen 18, Absatz eins und 2 und 19 Absatz eins, gelten nachstehende Anforderungen:
- Ziffer einsEine Konformitätsbewertungsstelle, die Konformitätsbewertungen im Rahmen von Harmonisierungsrechtsvorschriften für druckführende Geräte durchführt und in Österreich befugt oder notifiziert werden soll, muss nach österreichischem Recht gegründet und mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet sein.
- Ziffer 2Bei einer Konformitätsbewertungsstelle muss es sich um einen unabhängigen Dritten handeln, der mit den druckführenden Geräten, die er bewertet, in keinerlei Verbindung steht. Eine Stelle, die einem Wirtschaftsverband oder einem Fachverband angehört und druckführende Geräte bewertet, an deren Entwurf, Herstellung, Bereitstellung, Montage, Gebrauch oder Wartung Unternehmen beteiligt sind, die von diesem Verband vertreten werden, kann als solche Stelle gelten, unter der Bedingung, dass ihre Unabhängigkeit sowie die Abwesenheit jedweder Interessenkonflikte nachgewiesen sind.
- Ziffer 3Eine Konformitätsbewertungsstelle, ihre oberste Leitungsebene und die für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter dürfen weder Konstrukteur, Hersteller, Lieferant, Installateur, Käufer, Eigentümer, Verwender, Füllstelle oder Wartungsbetrieb der zu bewertenden druckführenden Geräte noch Vertreter einer dieser Parteien sein. Dies schließt nicht die Verwendung von bereits einer Konformitätsbewertung unterzogenen druckführenden Geräten, die für die Tätigkeit der Konformitätsbewertungsstelle nötig sind, oder die Verwendung solcher druckführenden Geräte zum persönlichen Gebrauch aus.
- Ziffer 4Eine Konformitätsbewertungsstelle, ihre oberste Leitungsebene und die für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter dürfen weder direkt an Entwurf, Herstellung oder Bau, Vermarktung, Installation, Verwendung oder Wartung der bewerteten druckführenden Geräte beteiligt sein, noch die an diesen Tätigkeiten beteiligten Parteien vertreten. Sie dürfen sich nicht mit Tätigkeiten befassen, die ihre Unabhängigkeit bei der Beurteilung oder ihre Integrität im Zusammenhang mit den Konformitätsbewertungsmaßnahmen, für die sie akkreditiert sind, beeinträchtigen könnten. Dies gilt besonders für Beratungsdienstleistungen.
- Ziffer 5Die Konformitätsbewertungsstellen haben zu gewährleisten, dass Tätigkeiten ihrer Zweigunternehmen oder Unterauftragnehmer die Vertraulichkeit, Objektivität oder Unparteilichkeit ihrer Konformitätsbewertungstätigkeiten nicht beeinträchtigen.
- Ziffer 6Die Konformitätsbewertungsstellen und ihre Mitarbeiter haben die Konformitätsbewertungstätigkeiten mit der größtmöglichen Professionalität und der erforderlichen fachlichen Kompetenz in dem betreffenden Bereich durchzuführen. Sie dürfen keinerlei Einflussnahme, insbesondere finanzieller Art, ausgesetzt sein, die sich auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Konformitätsbewertungsarbeit auswirken könnte und speziell von Personen oder Personengruppen ausgeht, die ein Interesse am Ergebnis dieser Tätigkeiten haben.
- Ziffer 7Eine Konformitätsbewertungsstelle muss in der Lage sein, alle Konformitätsbewertungsaufgaben zu bewältigen, die ihr nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zufallen und für die sie befugt wurde, gleichgültig ob diese Aufgaben von der Stelle selbst, in ihrem Auftrag oder unter ihrer Verantwortung erfüllt werden.
- Ziffer 8Eine Konformitätsbewertungsstelle hat jederzeit, für jedes Konformitätsbewertungsverfahren und für jede Art und Kategorie von druckführenden Geräten, für die sie befugt wurde, zu verfügen über:
- Litera adie erforderlichen Mitarbeiter mit Fachkenntnis und ausreichender einschlägiger Erfahrung, um die bei der Konformitätsbewertung anfallenden Aufgaben zu erfüllen,
- Litera bBeschreibungen von Verfahren, nach denen die Konformitätsbewertung durchgeführt wird, um die Transparenz und die Wiederholbarkeit dieser Verfahren sicherzustellen sowie über eine angemessene Politik und geeignete Verfahren, bei denen zwischen den Aufgaben, die sie als befugte Stelle wahrnimmt, und anderen Tätigkeiten unterschieden wird,
- Litera cVerfahren zur Durchführung von Konformitätsbewertungstätigkeiten unter gebührender Berücksichtigung der Größe eines Unternehmens, der Branche, in der es tätig ist, seiner Struktur, dem Grad an Komplexität der jeweiligen Produkttechnologie und der Tatsache, dass es sich bei dem Produktionsprozess um eine Massenfertigung oder Serienproduktion handelt.
- Ziffer 9Der Konformitätsbewertungsstelle haben die erforderlichen Mittel zur angemessenen Erledigung der technischen und administrativen Aufgaben zur Verfügung zu stehen, die mit der Konformitätsbewertung verbunden sind, und sie hat Zugang zu allen benötigten Ausrüstungen oder Einrichtungen.
- Ziffer 10Die Mitarbeiter, die für die Durchführung der Konformitätsbewertungstätigkeiten zuständig sind, müssen besitzen:
- Litera aeine solide Fach- und Berufsausbildung, die alle Tätigkeiten für die Konformitätsbewertung in dem Bereich umfasst, für den die Konformitätsbewertungsstelle befugt wurde,
- Litera beine ausreichende Kenntnis der Anforderungen, die mit den durchzuführenden Bewertungen verbunden sind, und die entsprechende Befugnis, solche Bewertungen durchzuführen,
- Litera cangemessene Kenntnisse und Verständnis der wesentlichen Sicherheitsanforderungen dieses Gesetzes und der zugehörigen Verordnungen, der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union und der relevanten harmonisierten Normen,
- Litera ddie Fähigkeit zur Erstellung von Bescheinigungen, Protokollen und Berichten als Nachweis für durchgeführte Bewertungen.
- Ziffer 11Die Unparteilichkeit der Konformitätsbewertungsstellen, ihrer obersten Leitungsebenen und des für die Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Personals ist sicherzustellen.
- Ziffer 12Die Entlohnung der obersten Leitungsebene und des bewertenden Personals der Konformitätsbewertungsstelle darf sich nicht nach der Anzahl der durchgeführten Bewertungen oder deren Ergebnissen richten.
- Ziffer 13Eine angemessene Deckungsvorsorge durch eine Haftpflichtversicherung der Konformitätsbewertungsstelle für Schadensfälle ist sicherzustellen.
- Ziffer 14Informationen, welche die Mitarbeiter einer Konformitätsbewertungsstelle bei der Durchführung ihrer Aufgaben gemäß diesem Gesetz oder den einschlägigen Verordnungen erhalten, fallen unter die berufliche Schweigepflicht, außer gegenüber den zuständigen Behörden. Eigentumsrechte sind zu schützen.
- Ziffer 15Die Konformitätsbewertungsstellen haben an den einschlägigen Normungsaktivitäten und den Aktivitäten von Koordinierungsgruppen mitzuwirken, die im Rahmen der jeweiligen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union geschaffen wurden, bzw. haben dafür zu sorgen, dass ihr Bewertungspersonal darüber informiert wird, und haben die von dieser Gruppe erarbeiteten Verwaltungsentscheidungen und Dokumente als allgemeine Leitlinie anzuwenden.
Teil 2
Konformitätsbewertungsstellen für das Inverkehrbringen
Für Stellen gemäß den Paragraphen 18, Absatz eins und 20 Absatz eins, gelten ergänzend zu den Anforderungen gemäß Teil 1 nachstehende Anforderungen:
- Ziffer einsFür die Überwachung von Qualitätsmanagementsystemen von Herstellerbetrieben und Füllstellen darf nur Prüfpersonal mit nachgewiesenen Kenntnissen zur Beurteilung der angewandten Fertigungs- und Füllmethoden und Qualitätssicherungssysteme eingesetzt werden.
- Ziffer 2Konformitätsbewertungsstellen für das Inverkehrbringen haben dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft auf Verlangen Auskunft über ihre Tätigkeiten zu erteilen. Dies bezieht sich auch auf Auskünfte bezüglich bereits beauftragter jedoch erst zukünftig durchzuführender Prüftätigkeiten (Tätigkeitsplanung).
- Ziffer 3Die Konformitätsbewertungsstellen haben den auf Basis dieses Gesetzes und der zugehörigen Verordnungen erfolgten Anordnungen des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft unverzüglich oder innerhalb einer gegebenen Frist Folge zu leisten.
- Ziffer 4Die Konformitätsbewertungsstellen haben dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft die aktuellen Kontaktdaten und die Zustelladresse ihres Sitzes mitzuteilen.
Teil 3
Inspektionsstellen für die Betriebsphase
Für Stellen gemäß Paragraph 19, Absatz eins, gelten ergänzend zu den Anforderungen gemäß Teil 1 nachstehende Anforderungen:
- Ziffer einsDie Inspektionsstellen haben für die Durchführung von Betriebsprüfungen, wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen gemäß den Paragraphen 50, 51, 53 bis 58 und 62 über geeignete Prüfgeräte zu verfügen und ein Qualitätsmanagementsystem zu betreiben. Es müssen geeignete Einrichtungen zur Druck- und Temperaturmessung, zur zerstörungsfreien Werkstoffprüfung und zur Prüfung der sicherheitstechnischen Ausrüstung von druckführenden Geräten zur Verfügung stehen.
- Ziffer 2Mit der Beaufsichtigung der mit Befundung und Bewertung der Prüfungen befassten Mitarbeiter sind Personen zu betrauen, die folgende Ausbildung und Praxis vorweisen können:
- Litera aein erfolgreich abgeschlossenes Studium einschlägiger Fachrichtung an einer technischen Universität oder
- Litera bein erfolgreich abgeschlossenes Studium einschlägiger Fachrichtung an einer Fachhochschule und eine mindestens einjährige einschlägige praktische Tätigkeit oder
- Litera ceinen erfolgreichen Abschluss einer Höheren Technischen Lehranstalt und einer postsekundären Fachausbildung und eine mindestens zweijährige einschlägige praktische Tätigkeit.
- Ziffer 3Die technische Leitung hat durch eine Person zu erfolgen, die die Anforderungen der Ziffer 2, Litera a, oder b erfüllt und mindestens drei Jahre einschlägig tätig war. Diese Person hat außerdem die Ausbildung zur Sicherheitsfachkraft zu absolvieren.
- Ziffer 4Eine Inspektionsstelle muss für die Durchführung zerstörungsfreier Werkstoffprüfungen qualifiziertes Personal haben. Der Nachweis über den Abschluss entsprechender Spezialausbildungen und über eine mindestens einjährige Prüfpraxis ist zu erbringen.
- Ziffer 5Inspektionsstellen haben der notifizierenden Behörde gemäß Paragraph 26, auf Verlangen Auskunft über ihre Tätigkeiten zu erteilen. Dies bezieht sich auch auf Auskünfte bezüglich bereits beauftragter jedoch erst zukünftig durchzuführender Prüftätigkeiten (Tätigkeitsplanung).
- Ziffer 6Inspektionsstellen haben den Anordnungen der notifizierenden Behörde gemäß Paragraph 26, unverzüglich oder innerhalb einer gegebenen Frist Folge zu leisten.
- Ziffer 7Inspektionsstellen haben der notifizierenden Behörde gemäß Paragraph 26, die aktuellen Kontaktdaten und die Zustelladresse ihres Sitzes mitzuteilen.
Teil 4
Betreiberprüfstellen
Für Stellen gemäß Paragraph 20, Absatz eins, gelten nachstehende Anforderungen:
- Ziffer einsEine Betreiberprüfstelle, die in Österreich befugt oder notifiziert werden soll, muss nach österreichischem Recht gegründet und mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet sein. Eine Betreiberprüfstelle muss organisatorisch abgrenzbar sein und innerhalb der Gruppe, zu der sie gehört, über Berichtsverfahren verfügen, die ihre Unparteilichkeit sicherstellen und belegen.
- Ziffer 2Eine Betreiberprüfstelle, ihre oberste Leitungsebene und die für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter dürfen weder Konstrukteur, Hersteller, Lieferant, Installateur, Käufer, Eigentümer, Verwender oder Wartungsbetrieb der zu bewertenden druckführenden Geräte noch Bevollmächtigter einer dieser Parteien sein. Dies schließt nicht die Verwendung von bereits einer Konformitätsbewertung unterzogenen druckführenden Geräten, die für die Tätigkeit der Betreiberprüfstelle nötig sind, oder die Verwendung solcher druckführender Geräte zum persönlichen Gebrauch, aus.
- Ziffer 3Eine Betreiberprüfstelle, ihre oberste Leitungsebene und die für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter dürfen weder direkt an Entwurf, Herstellung oder Bau, Vermarktung, Installation, Verwendung oder Wartung dieser druckführenden Geräte beteiligt sein, noch die an diesen Tätigkeiten beteiligten Parteien vertreten. Sie dürfen sich nicht mit Tätigkeiten befassen, die ihre Unabhängigkeit bei der Beurteilung oder ihre Integrität im Zusammenhang mit den Konformitätsbewertungsmaßnahmen, für die sie akkreditiert sind, beeinträchtigen könnten. Dies gilt besonders für Beratungsdienstleistungen.
- Ziffer 4Die Betreiberprüfstelle und ihre Mitarbeiter haben die Konformitätsbewertungstätigkeiten mit der größtmöglichen Professionalität und der erforderlichen fachlichen Kompetenz in dem betreffenden Bereich durchzuführen. Sie dürfen keinerlei Einflussnahme, insbesondere finanzieller Art, ausgesetzt sein, die sich auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Konformitätsbewertungsarbeit auswirken könnte und speziell von Personen oder Personengruppen ausgeht, die ein Interesse am Ergebnis dieser Tätigkeiten haben.
- Ziffer 5Eine Betreiberprüfstelle muss in der Lage sein, alle Konformitätsbewertungsaufgaben zu bewältigen, die ihr nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zufallen und für die sie befugt wurde, gleichgültig ob diese Aufgaben von der Stelle selbst, in ihrem Auftrag oder unter ihrer Verantwortung erfüllt werden.
- Ziffer 6Eine Betreiberprüfstelle hat jederzeit, für jedes Konformitätsbewertungsverfahren und für jede Art und Kategorie von druckführenden Geräten, für die sie befugt wurde, zu verfügen über:
- Litera adie erforderlichen Mitarbeiter mit Fachkenntnis und ausreichender einschlägiger Erfahrung, um die bei der Konformitätsbewertung anfallenden Aufgaben zu erfüllen,
- Litera bBeschreibungen von Verfahren, nach denen die Konformitätsbewertung durchgeführt wird, um die Transparenz und die Wiederholbarkeit dieser Verfahren sicherzustellen. Sie hat über angemessene Strategien und geeignete Verfahren zu verfügen, bei denen zwischen den Aufgaben, die sie als befugte Stelle wahrnimmt, und anderen Tätigkeiten unterschieden wird,
- Litera cVerfahren zur Durchführung von Tätigkeiten unter gebührender Berücksichtigung der Größe eines Unternehmens, der Branche, in der es tätig ist, seiner Struktur, dem Grad an Komplexität der jeweiligen Produkttechnologie und der Tatsache, dass es sich bei dem Produktionsprozess um eine Massenfertigung oder Serienproduktion handelt.
- Ziffer 7Der Betreiberprüfstelle müssen die erforderlichen Mittel zur angemessenen Erledigung der technischen und administrativen Aufgaben zur Verfügung stehen, die mit der Konformitätsbewertung verbunden sind, und sie muss Zugang zu allen benötigten Ausrüstungen oder Einrichtungen haben.
- Ziffer 8Die Mitarbeiter, die für die Durchführung der Konformitätsbewertungstätigkeiten zuständig sind, müssen besitzen:
- Litera aeine solide Fach- und Berufsausbildung, die alle Tätigkeiten für die Konformitätsbewertung in dem Bereich umfasst, für den die Betreiberprüfstelle befugt wurde,
- Litera beine ausreichende Kenntnis der Anforderungen, die mit den durchzuführenden Bewertungen verbunden sind, und die entsprechende Befugnis, solche Bewertungen durchzuführen,
- Litera cangemessene Kenntnisse und Verständnis der wesentlichen Sicherheitsanforderungen dieses Gesetzes und seiner Verordnungen, der relevanten harmonisierten Normen und der betreffenden Bestimmungen der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union sowie der nationalen Rechtsvorschriften,
- Litera ddie Fähigkeit zur Erstellung von Bescheinigungen, Protokollen und Berichten als Nachweis für durchgeführte Bewertungen.
- Ziffer 9Die Unparteilichkeit der Betreiberprüfstelle, ihrer obersten Leitungsebenen und des für die Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Personals ist sicherzustellen. Die Betreiberprüfstelle darf keiner Tätigkeit nachgehen, die der Unabhängigkeit ihres Urteils oder der Integrität im Zusammenhang mit den Bewertungsaufgaben schaden könnte.
- Ziffer 10Die Entlohnung der obersten Leitungsebene und des bewertenden Personals der Betreiberprüfstelle darf sich nicht nach der Anzahl der durchgeführten Bewertungen oder deren Ergebnissen richten.
- Ziffer 11Eine angemessene Deckungsvorsorge durch eine Haftpflichtversicherung der Betreiberprüfstelle für Schadensfälle ist sicherzustellen.
- Ziffer 12Informationen, welche die Mitarbeiter einer Betreiberprüfstelle bei der Durchführung ihrer Aufgaben gemäß dieses Gesetzes oder der einschlägigen Verordnungen erhalten, fallen unter die berufliche Schweigepflicht außer gegenüber den zuständigen Behörden. Eigentumsrechte sind von der Betreiberprüfstelle zu schützen.
- Ziffer 13Die Betreiberprüfstellen für das Inverkehrbringen haben an den einschlägigen Normungsaktivitäten und den Aktivitäten von Koordinierungsgruppen mitzuwirken, die im Rahmen der jeweiligen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union geschaffen wurden, haben dafür zu sorgen, dass ihr Bewertungspersonal darüber informiert wird, und haben die von dieser Gruppe erarbeiteten Verwaltungsentscheidungen und Dokumente als allgemeine Leitlinie anzuwenden.
Teil 5
Zweigunternehmen von Konformitätsbewertungsstellen sowie
Vergabe von Unteraufträgen
- Ziffer einsVergibt eine Konformitätsbewertungsstelle gemäß den Paragraphen 18 bis 20 bestimmte mit der Konformitätsbewertung oder Inspektion verbundene Aufgaben an Unterauftragnehmer oder überträgt sie diese einem Zweigunternehmen, hat sie sicherzustellen, dass der Unterauftragnehmer oder das Zweigunternehmen die jeweils zutreffenden Anforderungen der Anlage römisch eins Teile 1 bis 4 erfüllt, und die notifizierende Behörde gemäß Paragraph 26, entsprechend zu unterrichten.
- Ziffer 2Die Konformitätsbewertungsstellen haben die volle Verantwortung für die Arbeiten, die von Unterauftragnehmern oder Zweigunternehmen ausgeführt werden, unabhängig davon, wo diese niedergelassen sind, zu tragen.
- Ziffer 3Arbeiten dürfen nur dann an einen Unterauftragnehmer vergeben oder einem Zweigunternehmen übertragen werden, wenn der Auftraggeber der Konformitätsbewertungsstelle dem zustimmt.
- Ziffer 4Die Konformitätsbewertungsstellen haben die einschlägigen Unterlagen über die Begutachtung der Qualifikation des Unterauftragnehmers oder des Zweigunternehmens und die von ihm ausgeführten Arbeiten für die notifizierende Behörde gemäß Paragraph 26, bereitzuhalten.