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BGBl. I Nr. 56/2016

kundgemacht 11.07.2016 RIS↗Parlament↗
Schulrechtsänderungsgesetz 2016
Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, das Schulunterrichtsgesetz, das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2012, das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2015, das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, das Hochschulgesetz 2005, das Schulpflichtgesetz 1985, das Privatschulgesetz, das Bildungsdokumentationsgesetz, das Bundes-Schulaufsichtsgesetz, das Prüfungstaxengesetz – Schulen/Pädagogische Hochschulen, das Unterrichtspraktikumsgesetz, das Lehrbeauftragtengesetz und das Forstgesetz 1975 geändert werden (Schulrechtsänderungsgesetz 2016)
Kundmachung BGBl. I Nr. 56/2016× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Forstgesetz 1975 (ForstG) 110 § 0↗RIS↗
§ 120geändertAbs 2 Z 1 bis Z 3, Schlussteil; Abs 3; Abs 4 Z 1, Z 1 lit a (neu), lit b (neu), Schlussteil (neu), Z 2 (neu); Abs 5 (neu) · umnummeriert: Abs 1 Z 1, Z 2
in Kraft 01.01.1988 – 11.07.2016 · idF BGBl. Nr. 576/1987 · danach: BGBl. I Nr. 56/2016 § 120↗RIS↗
in Kraft 12.07.2016 – 16.11.2023 · idF BGBl. I Nr. 56/2016 · danach: BGBl. I Nr. 144/2023 § 120↗RIS↗
Aufnahme in die Fachschule
§ 120.
(1) Die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Fachschule sind
a) 1. die körperliche und geistige Eignung und
b) 2. das vollendete 16. Lebensjahr.
(2) Die geistige Eignung ist durch die gilt mit Erfolg abgelegte Aufnahmsprüfung nachzuweisen. dem Abschluss
(3) 1. Das Erfordernis der erfolgreichen Ablegung der Aufnahmsprüfung entfällt, wenn der Bewerber der zweiten Klasse bzw. des zweiten Jahrganges einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule oder
a) den erfolgreichen Besuch 2. einer land- und forstwirtschaftlichen Berufsschule nachweist, Berufsausbildung nach dem erfolgreichen Abschluss der neunten Schulstufe oder
b) mindestens einen Jahrgang 3. einer landwirtschaftlichen Fachschule mit Erfolg besucht hat, höherwertigen Ausbildung als der nach Z 1 oder 2
c) im Sinne der Bestimmungen des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes als geprüfter Facharbeiter in der Forstwirtschaft gilt, gegeben.
d (3) eine zweijährige Praxiszeit im forstlichen Betriebsdienst unter der Leitung eines Forstorganes nachzuweisen vermag Die Voraussetzungen nach Abs. 2 sind in Ausnahmefällen nicht erforderlich, wenn auf Grund besonderer land- oder forstwirtschaftlicher Kenntnisse, Fähigkeiten oder Kompetenzen des Aufnahmewerbers/der Aufnahmewerberin die Schulleitung feststellt, dass diese Person mit hoher Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der Fachschule genügen wird.
e (4) bei der Aufnahmsprüfung für eine höhere Lehranstalt im standardisierten Untersuchungsverfahren die Mindestanforderung für den Besuch einer Fachschule erreicht hat oder Die Voraussetzungen nach Abs. 2 gelten auch als erfüllt,
f) 1. eine Ausbildung nachweist, die höherwertiger ist als die unter lit. a bis d angeführten. wenn die Berufsausbildung
a) zum Forstaufsichtsorgan im Sinne des § 96 Abs. 4 oder
b) zum Berufsjäger oder zur Berufsjägerin
absolviert wird oder
2. wenn das Betriebspraktikum während einer Ausbildung an einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule ersetzt werden soll.
(5) Es ist jenen Aufnahmewerberinnen und Aufnahmewerbern der Vorzug zu geben, die die Voraussetzungen nach Abs. 2 Z 1 nachweisen.