- Ziffer einsdie Verarbeitung von personenbezogenen Daten der Schülerinnen und Schüler und Studierenden im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1, (im Folgenden: DSGVO) und des Datenschutzgesetzes – DSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, durch die von diesem Gesetz erfassten Bildungseinrichtungen, zwecks Wahrnehmung der diesen Einrichtungen gesetzlich übertragenen Aufgaben, der Studienförderung und der Vertretungsangelegenheiten der Studierenden;
- Ziffer 2die Führung der Gesamtevidenzen der Schülerinnen und Schüler bzw. der Studierenden und der Evidenzen über den Aufwand für Bildungseinrichtungen für Zwecke der Planung, der Steuerung, der Wahrung der gesetzlichen Aufsichtspflichten, der Bundesstatistik und der Verwaltungsstatistik;
- Ziffer 3die Verarbeitung von Daten aus den Evidenzen der Bildungseinrichtungen für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen und des Bildungsstandregisters, die von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ besorgt werden;
- Ziffer 4die Verarbeitung von Daten für Zwecke des Bildungscontrollings gemäß Paragraph 5, Absatz eins, 2 und 4 des Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetzes – BD-EG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, insbesondere um eine transparente und einheitliche Datenbasis für die Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung im Schulbereich zu erhalten und durch die Festlegung der Verantwortlichen im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO die Datensicherheit zu gewährleisten, sowie
- Ziffer 5die Verarbeitung von Daten für Zwecke der periodischen Überprüfung von Lernergebnissen der Schülerinnen und Schüler, der Unterrichts- und Förderplanung in Verbindung mit durch die zuständigen Lehrpersonen nach schulrechtlichen Bestimmungen geführten Gesprächen, des Qualitätsmanagements und der Qualitätsentwicklung im Schulwesen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, 4 und 6 BD-EG sowie hinsichtlich Kompetenzerhebungen gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, des Schulunterrichtsgesetzes – SchUG, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,.
BGBl. I Nr. 20/2021
Änderungen durch diese Kundmachung
1. Abschnitt
Allgemeine und allgemeine datenschutzrechtliche Bestimmungen
Regelungszweck
Paragraph eins,
- Absatz eins,Dieses Bundesgesetz regelt
- Absatz 2,Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981,, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
Begriffsbestimmungen
Paragraph 2,
Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zu verstehen:
- Ziffer einsunter Bildungseinrichtungen des Schul- und Erziehungswesens (Schulen):
- Litera aSchulen einschließlich der Praxisschulen, Praxiskindergärten, -horte und -schülerheime gemäß dem Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,,
- Litera bSchulen gemäß dem Land- und forstwirtschaftlichem Bundesschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,,
- Litera cSchulen gemäß dem Bundessportakademiengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1974,,
- Litera dSchulen gemäß dem Forstgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975, (Forstfachschulen),
- Litera eSchulen gemäß dem Privatschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,,
- Litera fSchulen gemäß dem Land- und forstwirtschaftlichem Privatschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 318 aus 1975,;
- Ziffer 2unter Bildungseinrichtungen des Schul- und Erziehungswesens im Bereich der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen und Fachschulen:
- Litera aSchulen gemäß dem Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen, Bundesgesetzblatt Nr. 319 aus 1975,,
- Litera bSchulen gemäß dem Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen, Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1975,;
- Ziffer 3unter Bildungseinrichtungen des Gesundheitswesens:
- Litera aSchulen, Lehrgänge, Sonderausbildungen und Weiterbildungen gemäß dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,,
- Litera bmedizinisch-technische Akademien und Sonderausbildungskurse gemäß dem Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste – MTD-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,,
- Litera cSonderausbildungskurse gemäß dem Hebammengesetz – HebG, Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,,
- Litera dLehrgänge und Schulen für medizinische Assistenzberufe gemäß dem Medizinische Assistenzberufe-Gesetz – MABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012,,
- Litera eAusbildungsmodule gemäß dem Sanitätergesetz – SanG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2002,,
- Litera fAusbildungen, Aufschulungsmodule, Spezialqualifikationsausbildungen und Ausbildungen für Lehraufgaben gemäß dem Medizinischem Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002,, sowie
- Litera gLehrgänge für Zahnärztliche Assistenz und Weiterbildungen in der Prophylaxeassistenz gemäß dem Zahnärztegesetz – ZÄG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005,;
- Ziffer 4unter postsekundären Bildungseinrichtungen:
- Litera aUniversitäten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 – UG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,,
- Litera bPädagogische Hochschulen gemäß dem Hochschulgesetz 2005 – HG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006, (öffentliche Pädagogische Hochschulen und anerkannte private Pädagogische Hochschulen),
- Litera cPrivathochschulen und Privatuniversitäten gemäß dem Privathochschulgesetz (PrivHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2020,,
- Litera dtheologische Lehranstalten gemäß Artikel römisch fünf Paragraph eins, Absatz eins, des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 1934,, und
- Litera eFachhochschul-Studiengänge und Fachhochschulen gemäß dem Fachhochschulgesetz (FHG), Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,;
- Ziffer 5unter Erwachsenenbildungsinstituten:
- Litera aEinrichtungen der Erwachsenenbildung, die vom Bund als Förderempfängerinnen anerkannt sind, und
- Litera böffentliche Schulen im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit, die gemäß Paragraph 8, des Berufsreifeprüfungsgesetzes – BRPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 1997,, anerkannte Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung durchführen;
- Ziffer 6unter Schülerinnen und Schülern: Schülerinnen und Schüler gemäß SchUG, Schülerinnen und Schüler gemäß dem Bundessportakademiengesetz, Studierende gemäß dem Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge – SchUG-BKV, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997,, (jeweils auch in der Eigenschaft als Prüfungskandidatinnen und -kandidaten im Rahmen abschließender Prüfungen) sowie Bildungsteilnehmerinnen und -teilnehmer an Bildungseinrichtungen gemäß Ziffer eins, Litera e und f, Ziffer 2,, Ziffer 3, sowie Ziffer 5,;
- Ziffer 7unter Studierenden: Studierende und sonstige Bildungsteilnehmerinnen und -teilnehmer an den postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß Ziffer 4, (einschließlich Mitbelegerinnen und Mitbeleger);
- Ziffer 8unter einer Leiterin oder einem Leiter einer Bildungseinrichtung: Die Leiterin oder der Leiter einer Bildungseinrichtung gemäß Ziffer eins bis 3 und 5; wenn Schulen im organisatorischen Verbund mit anderen Schulen als Schulcluster geführt werden, dann ist unter der Leiterin oder dem Leiter einer Bildungseinrichtung die Leiterin oder der Leiter des Schulclusters zu verstehen;
- Ziffer 9unter einer Schulleiterin oder einem Schulleiter: Die Leiterin oder der Leiter einer Bildungseinrichtung gemäß Ziffer eins,; wenn Schulen im organisatorischen Verbund mit anderen Schulen als Schulcluster geführt werden, dann ist unter der Schulleiterin oder dem Schulleiter die Leiterin oder der Leiter des Schulclusters zu verstehen;
- Ziffer 10unter einer Leiterin oder einem Leiter einer postsekundären Bildungseinrichtung gemäß Ziffer 4 :, das für die Zulassung von Studierenden an den in Ziffer 4, genannten postsekundären Bildungseinrichtungen zuständige Organ, an Pädagogischen Hochschulen die Rektorin oder der Rektor;
- Ziffer 11unter Daten: personenbezogene Daten (Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO) und sonstige Informationen;
- Ziffer 12unter abschließender Prüfung: die Reifeprüfung sowie die Reife- und Diplomprüfung;
- Ziffer 13unter Kompetenzerhebungen: Kompetenzerhebungen gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, SchUG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, des IQS-Gesetzes (IQS-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2019,;
- Ziffer 14unter einem bPK: das bereichsspezifische Personenkennzeichen gemäß Paragraph 9, des E-Government-Gesetzes – E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,,
- Litera aunter bPK-AS das bereichsspezifische Personenkennzeichen des Tätigkeitsbereichs „Amtliche Statistik“,
- Litera bunter bPK-BF das bereichsspezifische Personenkennzeichen des Tätigkeitsbereichs „Bildung und Forschung“, und
- Litera cunter bPK-SV das bereichsspezifische Personenkennzeichen des Tätigkeitsbereichs „Sozialversicherung“
gemäß der E-Government-Bereichsabgrenzungsverordnung – E-Gov-BerAbgrV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2004,, - Ziffer 15unter einem verschlüsselten bPK: ein bPK, das einer Verschlüsselung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, E-GovG zugeführt wurde und
- Ziffer 16unter bildungseinrichtungsspezifischem Personenkennzeichen: ein Personenkennzeichen, das von einer Bildungseinrichtung den ihr zugehörigen Schülerinnen und Schülern oder Studierenden zu Zwecken der Schülerinnen- und Schüler- oder Studierendenverwaltung zugewiesen wird.
Allgemeine Bestimmungen
Paragraph 3,
- Absatz eins,Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen angeführt sind, beziehen sich diese auf alle Geschlechtsformen in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
- Absatz 2,Den Leiterinnen und Leitern von Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 2, Ziffer eins bis 3 und 5 und postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, ist die Sozialversicherungsnummer bekannt zu geben:
- Ziffer einsvon Schülerinnen und Schülern bzw. Prüfungskandidatinnen und -kandidaten zum Zweck der Inanspruchnahme von Leistungen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera h und i des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,;
- Ziffer 2von Schülerinnen und Schülern bzw. Prüfungskandidatinnen und -kandidaten an Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 2 und 3 für Zwecke gemäß Paragraph eins, Absatz eins bis zur Ausstattung mit bPK;
- Ziffer 3von Studierenden gemäß Paragraph 24, Absatz 4, für Zwecke gemäß Paragraph eins, Absatz eins,
- Absatz 3,Bis zur Ausstattung der Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 2, Ziffer eins bis 5 mit bPK (Paragraph 24, Absatz 3 bis 5 sowie Paragraph 25, Absatz 3,) ist hinsichtlich jener Schülerinnen und Schüler, Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, Studierenden und Studienwerberinnen und Studienwerber an diesen Bildungseinrichtungen gemäß Absatz 4 bis 7 vorzugehen.
- Absatz 4,Die Leiterin bzw. der Leiter der Bildungseinrichtung hat der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ an Stelle des bPK
- Ziffer einsdie österreichische Sozialversicherungsnummer und,
- Ziffer 2falls diese nicht vorhanden ist, Familiennamen und Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum und Anschrift am Heimatort oder, sofern vorhanden, einen Wohnsitz im Inland, wenn der Heimatort im Ausland gelegen ist, zwecks Zuweisung eines Ersatzkennzeichens
im automationsunterstützten Datenverkehr bekannt zu geben. - Absatz 5,Liegt eine Sozialversicherungsnummer vor, hat die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ diese im Wege des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger ehestens durch das bPK-AS und das verschlüsselte bPK-BF zu ersetzen und die Sozialversicherungsnummer zu löschen.
- Absatz 6,Liegt keine Sozialversicherungsnummer vor, ist die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ berechtigt, mittels der für das Ersatzkennzeichen vorhandenen Daten eine Abfrage im Stammzahlenregister durchzuführen und für das Ersatzkennzeichen das bPK-AS und die verschlüsselten bPK-SV und bPK-BF zu ermitteln.
- Absatz 7,Geben Personen, auf die Absatz 6, zutrifft, der Bildungseinrichtung eine Sozialversicherungsnummer später bekannt oder können bPK später erzeugt werden, so ist bei dessen bzw. deren erstmaliger Übermittlung an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ das Ersatzkennzeichen zum Zweck der eindeutigen Zuordnung zusätzlich anzugeben. Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat alle Datensätze dieser Personen auf das bPK bzw., falls kein bPK erzeugt werden konnte, auf die Sozialversicherungsnummer, zusammenzuführen und entsprechend zu speichern. Stimmen die so ermittelten Daten zur Person nicht überein, so hat auf Verlangen der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ der Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger die Sozialversicherungsnummern zu den verschlüsselten bPK-SV zu ermitteln und die Sozialversicherungsnummern mit den bPK-BF und bPK-AS, jeweils in verschlüsselter Form, an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zum Zwecke der Datenbereinigung zu übermitteln.
Allgemeine datenschutzrechtliche Bestimmungen
Paragraph 4,
- Absatz eins,Verantwortliche im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO sind
- Ziffer einsfür die Evidenzen der Schülerinnen und Schüler gemäß Paragraph 5, Absatz eins und 2 und jene der Studierenden an den Bildungseinrichtungen deren Leiterinnen oder Leiter im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 8 und 10, bezüglich der Einrichtungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, Litera e, deren Erhalterin, sowie
- Ziffer 2bezüglich der Evidenzen der Schülerinnen und Schüler gemäß Paragraph 5, Absatz 3 und 4 die zuständige Bildungsdirektorin oder der zuständige Bildungsdirektor.
- Absatz 2,Werden Zwecke der und Mittel zur Verarbeitung durch Verantwortliche gemäß Absatz eins, gemeinsam mit der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister festgelegt, so sind die in Absatz eins, genannten Verantwortlichen und die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister gemeinsam Verantwortliche gemäß Artikel 26, DSGVO. Für diese Fälle sind die jeweiligen Verpflichtungen der gemeinsam Verantwortlichen in transparenter Form in einer Vereinbarung festzulegen. Das gilt nicht in den Fällen von Verarbeitungen nach gesetzlichen Vorgaben oder nach Vorgaben der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers, in denen folgende Aufgaben jedenfalls von der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister zu erfüllen sind:
- Ziffer einsFührung von Verzeichnissen von Verarbeitungstätigkeiten gemäß Artikel 30, DSGVO sowie
- Ziffer 2Durchführung allfälliger Datenschutz-Folgenabschätzungen gemäß Artikel 35, DSGVO.
- Absatz 3,Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung festzulegen:
- Ziffer einsgeeignete technische und organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Datenverarbeitung gemäß Artikel 32, DSGVO (das sind insbesondere Maßnahmen zur sicheren Authentifizierung und sicheren Datenübertragung auf Endgeräten, Mindestanforderungen an die eingesetzte Hostingumgebung sowie Leitlinien für von den Bildungseinrichtungen festzulegenden IT-Nutzungsbedingungen),
- Ziffer 2geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zur Abfrage insbesondere im Stammzahlenregister zur Ausstattung mit bereichsspezifischen Personenkennzeichen gemäß den Paragraphen 9 und 10 E-GovG (insbesondere Schnittstellendefinitionen, Übertragungsprotokolle und Datenformate zwischen den Softwareprodukten) und
- Ziffer 3den Inhalt der Vereinbarung gemäß Absatz 2,
- Absatz 4,Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat
- Litera aden Bildungsdirektorinnen und Bildungsdirektoren sowie
- Litera bder Leiterin oder dem Leiter des Instituts des Bundes für Qualitätssicherung im österreichischen Schulwesen (IQS) unbeschadet des Paragraph 5, Absatz 2, IQS-G
zum Zweck der Wahrnehmung der diesen jeweils gesetzlich übertragenen Aufgaben auf Antrag eine Abfrageberechtigung auf die in der Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler verarbeiteten Daten im Wege des Datenfernverkehrs zu eröffnen. Dies hat so zu erfolgen, dass statistische Auswertungen unter Wahrung des Statistikgeheimnisses gemäß Paragraph 17, des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, möglich sind und weder eine Ermittlung und Abspeicherung von Daten über eine bestimmte Bildungsteilnehmerin oder einen bestimmten Bildungsteilnehmer noch ein Rückschluss auf Angaben über bestimmte Bildungsteilnehmerinnen oder Bildungsteilnehmer möglich ist. Abfrageberechtigungen dürfen nur erteilt werden, wenn die Einhaltung der Datensicherheitsmaßnahmen des Artikel 32, DSGVO von der Antragstellerin oder vom Antragsteller nachgewiesen wird. - Absatz 5,Näheres über die Vorgangsweise bei der Verarbeitung von Daten und über die Voraussetzungen, insbesondere im Hinblick auf Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Absatz 4, letzter Satz, unter denen den Bildungsdirektorinnen und Bildungsdirektoren bzw. der Leiterin oder dem Leiter des IQS eine Abfrageberechtigung gemäß Absatz 4, eingeräumt wird, sind von der zuständigen Bundesministerin oder vom zuständigen Bundesminister durch Verordnung festzulegen, wobei insbesondere vorzusehen ist, dass seitens der Antragstellerin oder des Antragstellers sichergestellt wird, dass
- Ziffer einsin ihrem oder seinem Bereich ausdrücklich festgelegt wird, wer (Identität der oder des Abfragenden) unter welchen Voraussetzungen (Bekanntgabe des Abfragezwecks) eine Abfrage durchführen darf;
- Ziffer 2die gemäß Ziffer eins, abfrageberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über ihre nach Datenschutzvorschriften bestehenden Pflichten belehrt werden;
- Ziffer 3entsprechende Regelungen über die Abfrageberechtigungen und den Schutz vor Einsicht und Verarbeitung der Daten durch Unbefugte getroffen werden;
- Ziffer 4durch technische oder programmgesteuerte Vorkehrungen Maßnahmen gegen unbefugte Abfragen ergriffen werden;
- Ziffer 5Aufzeichnungen geführt werden, damit tatsächlich durchgeführte Verarbeitungsvorgänge im Hinblick auf ihre Zulässigkeit im notwendigen Ausmaß nachvollzogen werden können (Protokollierung);
- Ziffer 6Maßnahmen zum Schutz vor unberechtigtem Zutritt zu Räumlichkeiten, von denen aus Abfragen durchgeführt werden können, ergriffen werden sowie
- Ziffer 7eine Dokumentation über die nach Ziffer eins bis 6 getroffenen Maßnahmen geführt wird.
- Absatz 6,Die Berechtigung zur Abfrage aus der Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler gemäß Absatz 4, ist zu entziehen, wenn
- Ziffer einsdie Voraussetzungen, unter denen die Abfrageberechtigung erteilt wurde, nicht mehr vorliegen;
- Ziffer 2Interessen, Grundrechte oder Grundfreiheiten betroffener Personen durch die Erteilung von Auskünften verletzt wurden;
- Ziffer 3gegen Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Absatz 5, Ziffer eins bis 7 oder die allgemeinen Grundsätze des Artikel 32, DSGVO verstoßen wurde oder
- Ziffer 4ausdrücklich auf sie verzichtet wird.
- Absatz 7,Die in den Evidenzen der Schülerinnen und Schüler bzw. jenen der Studierenden enthaltenen Sozialversicherungsnummern oder Ersatzkennzeichen der Schülerinnen, Schüler und Studierenden sind spätestens zwei Jahre nach dem Abgang von der Bildungseinrichtung zu löschen. Die Schulleiterinnen und Schulleiter haben darüber hinaus
- Ziffer einsdie Daten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, 8 und 11 sowie der Anlage 1 Ziffer 7,, 9, 11 und 12 spätestens zwei Jahre und
- Ziffer 2die Daten gemäß der Anlage 2 Ziffer 6, 7 und 8 60 Jahre
nach dem Abgang der Schülerin oder des Schülers von der Bildungseinrichtung aus den Evidenzen der Schülerinnen und Schüler zu löschen. Alle übrigen Daten sind nach Maßgabe schul- und hochschulrechtlicher Bestimmungen zu dem jeweils festgelegten Zeitpunkt zu löschen. Die Bestimmungen des Bundesarchivgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 1999,, bleiben davon unberührt. - Absatz 8,Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat hinsichtlich der gemäß Paragraph 18, Absatz 2, für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen übermittelten Daten in jedem Datensatz spätestens 60 Jahre nach der letzten Datenmeldung zu dieser Schülerin oder diesem Schüler bzw. dieser oder diesem Studierenden den Personenbezug zu löschen. Davon abweichend ist der Personenbezug zum Datum gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, Litera o, spätestens 20 Jahre nach der letzten Datenmeldung zu dieser Schülerin oder diesem Schüler zu löschen.
2. Abschnitt
Datenverarbeitungen hinsichtlich der Schülerinnen und Schüler
Evidenzen der Schülerinnen und Schüler
Paragraph 5,
- Absatz eins,Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat für die Vollziehung des Schulunterrichtsgesetzes, des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge sowie der sonstigen schulrechtlichen Normen folgende schülerinnen- und schülerbezogene Daten nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt zu verarbeiten:
- Ziffer einsdie Schulkennzahl;
- Ziffer 2die Schulformkennzahl;
- Ziffer 3ein bildungseinrichtungsspezifisches Personenkennzeichen;
- Ziffer 4die Sozialversicherungsnummer zum Zweck der Inanspruchnahme von Leistungen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera h und i ASVG;
- Ziffer 5das bPK-BF/Ersatzkennzeichen, sowie allenfalls die für die Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen erforderlichen bPK anderer Bereiche in verschlüsselter Form;
- Ziffer 6die Namen (Vor- und Familiennamen, einschließlich allfälliger akademischer Grade);
- Ziffer 7das Geburtsdatum;
- Ziffer 8die Staatsangehörigkeit;
- Ziffer 9das Geschlecht;
- Ziffer 10die Anschrift am Heimatort und, sofern zusätzlich vorhanden, des der Bildungseinrichtung nächstgelegenen Wohnsitzes (Zustelladresse) sowie die Unterkunftsart dieses nächstgelegenen Wohnsitzes entsprechend den Angaben der Erziehungsberechtigten bzw. der Schülerin oder des Schülers;
- Ziffer 11im Fall, dass eine Schülerinnen- oder Schülerkarte mit Lichtbild auszustellen ist, ein Lichtbild, auf dem der Kopf erkennbar und vollständig abgebildet sein muss; zu diesem Zweck und ausschließlich auf ausdrückliches Ersuchen der Erziehungsberechtigten bzw. der Schülerin oder des Schülers im Alter von mindestens 14 Jahren ist die oder der Verantwortliche gemäß Paragraph 4, Absatz eins, nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ermächtigt, Lichtbilder
- Litera aaus den Beständen der Passbehörden (Paragraphen 22 a, ff. des Passgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992,),
- Litera baus den Beständen der mit der Registrierung des Elektronischen Identitätsnachweises – E-ID betrauten Behörden (Paragraphen 4 a und 4 b E-GovG),
- Litera caus den Beständen des Führerscheinregisters (Paragraphen 16, ff. und 35 des Führerscheingesetzes – FSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,),
- Litera daus den Beständen des Zentralen Fremdenregisters (Paragraph 26, des BFA-Verfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
automationsunterstützt im Rahmen einer Online-Abfrage unter Verwendung des bereichsspezifischen Personenkennzeichens (bPK) nach Paragraph 9, E-GovG zu verarbeiten, wobei Näheres durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers festgelegt werden kann;- Ziffer 12das erste Jahr der allgemeinen Schulpflicht;
- Ziffer 13das Datum des Beginns der jeweiligen Ausbildung und deren Bezeichnung;
- Ziffer 14die Eigenschaft als ordentliche oder außerordentliche Schülerin bzw. ordentlicher oder außerordentlicher Schüler;
- Ziffer 15das Datum und die Form der Beendigung der jeweiligen Ausbildung unter Angabe der Bezeichnung der beendeten Ausbildung;
- Ziffer 16das von den Erziehungsberechtigten bzw. von der Schülerin oder dem Schüler angegebene Religionsbekenntnis;
- Ziffer 17einen festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf;
- Ziffer 18die Inanspruchnahme einer Ausbildung gemäß Paragraph 8 b, Absatz eins, oder 2 des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,;
- Ziffer 19mit dem Schulbesuch zusammenhängende Daten über die Sprachen der Schülerinnen und Schüler (Erstsprachen, im Alltag gebrauchte Sprachen), die Form der Sprachförderung in der Unterrichtssprache Deutsch, die Verletzung der Schulpflicht, die Teilnahme an Unterrichts- und Betreuungsangeboten, insbesondere dem muttersprachlichen Unterricht, die Schul- bzw. Unterrichtsorganisation sowie den Bildungsverlauf, den Schulerfolg, insbesondere den Erfolg bei abschließenden Prüfungen, Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, sowie bei der Berufsreifeprüfung, sowie Informationen aus den Kompetenzerhebungen, gemäß Anlage 1 und
- Ziffer 20andere für Vollzugsaufgaben an der Schule notwendige Daten gemäß Anlage 2.
Anmerkung, Absatz 2 bis 4 treten mit 1.9.2022 in Kraft)
Datenverbund der Schulen
Paragraph 6,
- Absatz eins,Für den Bereich der Schulen gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, wird ein Datenverbund zur Vollziehung der mit der Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in Zusammenhang stehenden Rechtsvorschriften eingerichtet.
- Absatz 2,Gemeinsam Verantwortliche des Datenverbundes der Schulen im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, in Verbindung mit Artikel 26, DSGVO sind die Schulleiterinnen und Schulleiter. Die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ-GmbH) betreibt den Datenverbund der Schulen als Auftragsverarbeiterin gemäß Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO nach Maßgabe eines Vertrages gemäß Artikel 28, Absatz 3, DSGVO.
- Absatz 3,Der Datenverbund der Schulen dient ausschließlich dem Zweck des Austauschs schülerinnen- und schülerbezogener Daten anlässlich eines Schulwechsels sowie der Vollständigkeit und der Richtigkeit der bei einem Schulwechsel in den Evidenzen der Schülerinnen und Schüler zu verarbeitenden Schülerinnen- und Schülerdaten.
- Absatz 4,Schulleiterinnen und Schulleiter haben im Datenverbund der Schulen folgende Daten zu verarbeiten:
- Ziffer einsschülerinnen- und schülerbezogene Daten gemäß Anlage 4 Ziffer eins,, sofern die Schülerinnen und Schüler
- Litera adie letzte lehrplanmäßig vorgesehene Schulstufe einer betreffenden Schulart, ausgenommen einer allgemeinbildenden höheren oder berufsbildenden höheren Schule, oder die 4. Klasse der allgemeinbildenden höheren Schule besuchen oder
- Litera bangeben, die Aufnahme in eine andere Schule anzustreben, sowie
- Ziffer 2schülerinnen- und schülerbezogene Daten gemäß Anlage 4 Ziffer 2
- Litera aim Fall der Beendigung der Eigenschaft als Schülerin oder Schüler durch diese oder diesen oder
- Litera bauf Anfrage der Schulleiterin oder des Schulleiters einer die betreffende Schülerin oder den betreffenden Schüler aufnehmenden Schule bei einer Schulleiterin oder einem Schulleiter jener Schule, die die Schülerin oder der Schüler zuvor besucht hat.
- Absatz 5,Abfrageberechtigt sind die Schulleiterinnen und Schulleiter
- Ziffer einshinsichtlich der Daten gemäß Anlage 4 Ziffer eins, der an der betreffenden Schule angemeldeten Schülerinnen und Schüler und
- Ziffer 2hinsichtlich der Daten gemäß Anlage 4 Ziffer 2, der an der betreffenden Schule aufgenommenen Schülerinnen und Schüler.
- Absatz 6,Mit der erfolgten Abfrage des Schülerinnen- und Schülerdatensatzes der die Schülerin oder den Schüler aufnehmenden Schule ist dieser unverzüglich aus dem Datenverbund der Schulen zu löschen. Werden Daten an den Datenverbund der Schulen übermittelt, jedoch nicht abgefragt, so sind diese spätestens am Ende des der Übermittlung drittfolgenden Schuljahres aus dem Datenverbund der Schulen zu löschen.
- Absatz 7,Schulleiterinnen und Schulleiter
- Ziffer einsvon an der betreffenden Schule angemeldeten, jedoch nicht aufgenommenen Schülerinnen und Schülern oder
- Ziffer 2von Schülerinnen und Schülern, welche an der betreffenden Schule angemeldet sind und diese im kommenden Schuljahr nicht besuchen,
haben die aus dem Datenverbund abgefragten Daten gemäß Anlage 4 Ziffer eins, spätestens mit 31. Dezember des auf die Schülerinnen- oder Schüleranmeldung folgenden Schuljahres zu löschen. - Absatz 8,Die BRZ-GmbH ist als Auftragsverarbeiterin des Datenverbundes der Schulen verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a bis h DSGVO wahrzunehmen. Sie hat Abfragen von gemäß Absatz 5, Abfrageberechtigten nur dann zuzulassen, wenn die Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Paragraph 4, Absatz 5, nachgewiesen werden. Paragraph 4, Absatz 6, ist sinngemäß anzuwenden. Die Abfrage ist seitens der BRZ-GmbH so einzurichten, dass nur unter der Verwendung von Antragsdaten nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen auf die Daten von Schülerinnen und Schülern zugegriffen werden kann.
- Absatz 9,Die näheren Bestimmungen zu den Stichtagen, Verfahrensabläufen, technischen Verfahren und Formaten der Datenverarbeitung, zum Verfahren der Übermittlung von Daten an die abfrageberechtigten Einrichtungen gemäß Absatz 5, sowie zu den Datensicherheitsmaßnahmen sind durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers zu regeln.
Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler
Paragraph 7,
- Absatz eins,Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat als Verantwortliche oder Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO zu den Zwecken gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, automationsunterstützt die Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler einzurichten. In der Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler werden Daten aus den Evidenzen der Schülerinnen und Schüler gemäß Paragraph 5, Absatz eins, der Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, sowie Daten gemäß Paragraph 5, Absatz 3 und 4 zusammengeführt. Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ fungiert als Auftragsverarbeiterin nach Maßgabe eines Vertrages gemäß Artikel 28, Absatz 3, DSGVO.
- Absatz 2,Es ist vorzusorgen, dass die Datensätze gemäß Absatz 6,, unbeschadet der Übermittlung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, von Leiterinnen und Leitern der Bildungseinrichtungen bzw. der Meldepflichtigen gemäß Paragraph 5, Absatz 3 und 4, an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ übermittelt werden. Vor Eingang eines derartigen Datensatzes bei der zuständigen Bundesministerin oder beim zuständigen Bundesminister sind jedenfalls hinsichtlich der Schulen gemäß Paragraph 2, Ziffer eins und hinsichtlich der Meldepflichtigen gemäß Paragraph 5, Absatz 3 und 4 durch die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die Datensätze auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen bzw. richtig zu stellen. Die Daten sind in Form von Datensätzen zu übermitteln, die zur Identifikation der betroffenen Schülerin oder des betroffenen Schülers keine Namen, sondern nur ihr oder sein bildungseinrichtungsspezifisches Personenkennzeichen und das jeweils im Bereich zu verwendende bPK in verschlüsselter Form enthalten dürfen.
- Absatz 3,Die näheren Bestimmungen über die bei Einbringung der Daten in die Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler einzuhaltenden Vorgangsweisen (Stichtage, Meldefristen, Verfahrensabläufe, technische Verfahren und Formate der Datenverarbeitung), die Kennzeichnung der Bildungseinrichtungen, Schulformen, Fachrichtungen, Gegenstände und Prüfungen und die Verwendung dieser Kennzeichnungen auf den die Schülerin oder den Schüler betreffenden Anträgen, Zeugnissen, Bestätigungen sowie sonstigen Erledigungen sind durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers festzulegen.
- Absatz 4,Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat zu bestimmten, mit Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers festgelegten, Stichtagen die Daten gemäß Anlage 5 im automationsunterstützten Datenverkehr der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln.
- Absatz 5,Die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor hat zu bestimmten, durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers festgelegten, Stichtagen Daten gemäß Paragraph 5, Absatz 3 und 4 im automationsunterstützten Datenverkehr der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ unter Verwendung des jeweils im Bereich zu verwendenden bPK in verschlüsselter Form zu übermitteln.
- Absatz 6,Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat folgende Daten der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister für Zwecke der Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler zu übermitteln:
- Ziffer einsMonat und Jahr der Geburt sowie
- Ziffer 2die Daten gemäß Anlage 5 Ziffer eins bis 4 und 6 bis 29 sowie Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer eins bis 5 und 8 bis 16 und Absatz 4, ausgenommen die gemäß Absatz 3, Ziffer 6 und 7 verarbeiteten Daten.
- Absatz 7,Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ den mit dem Vollzug der Absatz 2 bis 6 verbundenen Aufwand abzugelten und die näheren Bestimmungen durch Verordnung festzulegen.
Datenverarbeitungen hinsichtlich der abschließenden Prüfungen, der Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, sowie der Berufsreifeprüfung
Paragraph 8,
- Absatz eins,Die Schulleiterin oder der Schulleiter bzw. die Leiterin oder Leiter eines Erwachsenenbildungsinstituts hat als Verantwortliche oder Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO zum Zweck der periodischen Überprüfung von Lernergebnissen der Schülerinnen und Schüler bzw. Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten sowie der zugehörigen Statistiken hinsichtlich der abschließenden Prüfungen schülerinnen- und schülerbezogene bzw. prüfungskandidatinnen- und prüfungskandidatenbezogene Daten gemäß Paragraph 5, Absatz eins und 2, Anlage 3 Ziffer 5 und 6, soweit zutreffend, sowie Anlage 6 nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt zu verarbeiten.
- Absatz 2,Im Fall der Ablegung der abschließenden Prüfungen als Externistenprüfung gemäß Paragraph 42, SchUG oder Paragraph 42, SchUG-BKV oder einer Berufsreifeprüfung als Externistenprüfung gemäß Paragraph eins, Absatz 3, BRPG (einschließlich der an anerkannten Lehrgängen gemäß Paragraph 8, BRPG durchgeführten Teilprüfungen), hat die Schulleiterin oder der Schulleiter bzw. die Leiterin oder Leiter eines Erwachsenenbildungsinstituts jener Bildungseinrichtung, an der die Externistenprüfung bzw. die Teilprüfung durchgeführt wird, die Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten evident zu halten und nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt die dafür erforderlichen Daten gemäß Paragraph 5, Absatz eins und 2 sowie Anlage 6 zu verarbeiten.
- Absatz 3,Die Schulleiterin oder der Schulleiter bzw. die Leiterin oder der Leiter eines Erwachsenenbildungsinstituts hat zu den in der Verordnung gemäß Absatz 6, festgelegten Stichtagen die Daten gemäß Anlage 3 Ziffer 5, und 6, soweit zutreffend, sowie Anlage 6 Ziffer eins bis 6, 9, 13 und 15 unter Angabe der Schule oder des Erwachsenenbildungsinstituts, an der die jeweiligen Prüfungen abgenommen wurden, im automationsunterstützten Datenverkehr der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister zum Zweck der Evaluierung und Weiterentwicklung der standardisierten Klausurarbeiten sowie der Erstellung einer Statistik über die abschließenden Prüfungen, die Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, sowie die Berufsreifeprüfung zu übermitteln. Die Daten sind in Form von Datensätzen zu übermitteln, die zur Identifikation der betroffenen Schülerin oder des betroffenen Schülers keine Namen, sondern nur ihr oder sein bildungseinrichtungsspezifisches Personenkennzeichen und nach Umstellung auf bPK gemäß Paragraph 24, Absatz 3 und 5 das bPK-BF und das verschlüsselte bPK-AS enthalten dürfen.
- Absatz 4,Die Schulleiterin oder der Schulleiter bzw. die Leiterin oder der Leiter eines Erwachsenenbildungsinstituts hat zu den in der Verordnung gemäß Absatz 6, festgelegten Stichtagen die Daten gemäß Anlage 3 Ziffer 5, und 6, soweit zutreffend, sowie Anlage 6 Ziffer eins bis 14 unter Angabe der Schule oder des Erwachsenenbildungsinstituts, an der die abschließenden Prüfungen oder die Externistenprüfungen bzw. die Teilprüfungen abgenommen wurden, im automationsunterstützten Datenverkehr der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zum Zweck der Erstellung der Statistik über die abschließenden Prüfungen, die Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, sowie die Berufsreifeprüfung und zur Erstellung eines Berichts zu übermitteln. Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat die Datensätze auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls richtig zu stellen. Die Daten sind in Form von Datensätzen zu übermitteln, die zur Identifikation der betroffenen Schülerin oder des betroffenen Schülers keine Namen, sondern nur ihr oder sein bildungseinrichtungsspezifisches Personenkennzeichen und das bPK-BF sowie das bPK-AS, jeweils in verschlüsselter Form, enthalten dürfen.
- Absatz 5,Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat die gemäß Anlage 3 Ziffer 5 und 6, soweit zutreffend, sowie Anlage 6 Ziffer eins bis 10 und 12 bis 14 verschlüsselten Daten der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister zum Zweck der periodischen Überprüfung von Lernergebnissen der Schülerinnen und Schüler bzw. Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, des Qualitätsmanagements und der Qualitätsentwicklung im Schulwesen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2 und 4 des Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetzes – BD-EG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, zu übermitteln.
- Absatz 6,Die näheren Bestimmungen zu den Stichtagen, Abfrageberechtigungen, Verfahrensabläufen, technischen Verfahren und Formaten der Datenübermittlung sowie der Berichtslegung sind durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers festzulegen.
- Absatz 7,Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ den mit dem Vollzug des Absatz 4 und 5 verbundenen Aufwand abzugelten und die näheren Bestimmungen durch Verordnung festzulegen.
3. Abschnitt
Datenverarbeitungen hinsichtlich der Studierenden
Evidenzen der Studierenden
Paragraph 9,
Das für die Zulassung von Studierenden an postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, Litera a, c, d und e zuständige Organ, an Pädagogischen Hochschulen die Rektorin oder der Rektor, hat für die Vollziehung des Universitätsgesetzes 2002, des Hochschulgesetzes 2005, des Fachhochschulgesetzes, des Privathochschulgesetzes sowie der sonstigen hochschulrechtlichen Normen insbesondere folgende personenbezogene Daten nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt zu verarbeiten:
- Ziffer einsdie Matrikelnummer an postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, Litera a bis c und e und allfällige weitere bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen;
- Ziffer 2das bPK-BF oder ein entsprechendes Ersatzkennzeichen, sowie allenfalls für die Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen erforderliche bPK anderer Bereiche in verschlüsselter Form;
- Ziffer 3die Namen (Vor- und Familiennamen, einschließlich allfälliger akademischer Grade);
- Ziffer 4das Geburtsdatum;
- Ziffer 5die Staatsangehörigkeit;
- Ziffer 6das Geschlecht;
- Ziffer 7die Anschrift am Heimatort und, sofern zusätzlich vorhanden, des der Bildungseinrichtung nächstgelegenen Wohnsitzes (Zustelladresse) entsprechend den Angaben der Erziehungsberechtigten bzw. der oder des Studierenden;
- Ziffer 8die E-Mail-Adresse;
- Ziffer 9im Fall, dass eine Studierendenkarte oder ein Studierendenausweis mit Lichtbild auszustellen ist, ein Lichtbild, auf dem der Kopf erkennbar und vollständig abgebildet sein muss; zu diesem Zweck ist die oder der Verantwortliche gemäß Paragraph 4, Absatz eins, nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ermächtigt, Lichtbilder
- Litera aaus den Beständen der Passbehörden (Paragraphen 22 a, ff. des Passgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992,),
- Litera baus den Beständen der mit der Registrierung des Elektronischen Identitätsnachweises – E-ID betrauten Behörden (Paragraphen 4 a und 4 b E-GovG),
- Litera caus den Beständen des Führerscheinregisters (Paragraphen 16, ff. und 35 des Führerscheingesetzes – FSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,),
- Litera daus den Beständen des Zentralen Fremdenregisters (Paragraph 26, des BFA-Verfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
automationsunterstützt im Rahmen einer Online-Abfrage unter Verwendung des bereichsspezifischen Personenkennzeichens (bPK) nach Paragraph 9, E-GovG zu verarbeiten, wobei Näheres durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers festgelegt werden kann; - Ziffer 10die Form, das Datum und den Ausstellungsstaat der allgemeinen Universitätsreife;
- Ziffer 11das Datum des Beginns des Studiums unter Angabe dessen Bezeichnung;
- Ziffer 12das Datum und die Form der Beendigung des Studiums unter Angabe der Bezeichnung des beendeten Studiums;
- Ziffer 13den Zulassungsstatus;
- Ziffer 14den Status des Studienbeitrages bzw. der Studiengebühren und des Studierendenbeitrages;
- Ziffer 15die Prüfungsdaten einschließlich jener der Studienberechtigungsprüfung sowie Daten der Eignungs-, Aufnahme- und Auswahlverfahren und
- Ziffer 16die Mobilitätsdaten.
Datenverbund der Universitäten und Hochschulen
Paragraph 10,
- Absatz eins,Für den Bereich der Universitäten, der Pädagogischen Hochschulen, der Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengänge sowie der Privathochschulen und Privatuniversitäten ist zur Vollziehung hochschulrechtlicher, studienrechtlicher, studienförderungsrechtlicher und hochschülerinnen- und hochschülerschaftsrechtlicher Vorschriften ein gemeinsamer Datenverbund der Universitäten und Hochschulen eingerichtet.
- Absatz 2,Gemeinsam Verantwortliche des Datenverbundes der Universitäten und Hochschulen im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, in Verbindung mit Artikel 26, DSGVO sind die für die Zulassung von Studierenden an postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, Litera a, c und d zuständigen Organe, an Pädagogischen Hochschulen die Rektorin oder der Rektor, und bezüglich der Fachhochschul-Studiengänge und Fachhochschulen die Erhalter jeweils mit der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister, wobei Folgendes festgelegt wird:
- Ziffer einsDie Leiterinnen und Leiter der postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß Absatz eins und bezüglich der Fachhochschul-Studiengänge und Fachhochschulen die Erhalter sind datenschutzrechtlich Verantwortliche für die von ihnen an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen übermittelten Daten und unterliegen bezüglich dieser den datenschutzrechtlichen Informationspflichten. Sie dienen als Anlaufstelle gemäß Artikel 26, DSGVO, insbesondere in Hinblick auf die Geltendmachung von Betroffenenrechten. In der Wahrnehmung ihrer Pflichten sind die Verantwortlichen durch die BRZ-GmbH als Auftragsverarbeiterin im erforderlichen Ausmaß zu unterstützen.
- Ziffer 2Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat ausschließlich folgende Aufgaben:
- Litera aKoordination des Betriebes sowie der technischen und operativen Vorgaben,
- Litera bterminliche und inhaltliche Abstimmung zur Datenbereitstellung,
- Litera cFestlegung und Durchführung von Qualitätssicherungsmaßnahmen, insbesondere betreffend die Datenformate, die Feldinhalte, die Codex-Informationen, die Studienvergleichstabellen sowie das Verfahren zum Datenclearing und zum Fehlerreporting.
- Ziffer 3Die BRZ-GmbH betreibt den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen als Auftragsverarbeiterin gemäß Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO nach Maßgabe eines Vertrages gemäß Artikel 28, Absatz 3, DSGVO, welcher durch die .zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister für alle gemeinsam Verantwortlichen mit der BRZ-GmbH abzuschließen ist.
- Absatz 3,Der Datenverbund der Universitäten und Hochschulen dient folgenden Zwecken:
- Ziffer einsGewährleistung der ordentlichen Vergabe, Administration und Sperrung von Matrikelnummern;
- Ziffer 2Bereitstellung von studierenden-, studien-, studienbeitrags- und studienerfolgsbezogenen Daten für die Gesamtevidenzen der Studierenden und für den Vollzug studienförderungsrechtlicher und schülerbeihilfenrechtlicher Vorschriften;
- Ziffer 3Übermittlung der Zulassungsinformationen und der Fortsetzungsmeldungen von Studierenden gemeinsam eingerichteter Studien sowie sonstiger für die Durchführung gemeinsam eingerichteter Studien erforderlicher Daten an die beteiligten Bildungseinrichtungen;
- Ziffer 4Gewährleistung der Vollziehung hochschülerinnen- und hochschülerschaftsrechtlicher Normen durch
- Litera aBereitstellung der Verzeichnisse der Studierenden gemäß Paragraph 6, Absatz eins, des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014 – HSG 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2014,, an die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft,
- Litera bBereitstellung des Verzeichnisses der Studierenden gemäß Paragraph 13, Absatz 4, HSG 2014 an die jeweilige Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft,
- Litera cBereitstellung des Verzeichnisses der Studierenden gemäß Paragraph 24, Absatz 4, HSG 2014 an die jeweilige Hochschulvertretung,
- Litera dBereitstellung der Daten der wahlberechtigten Studierenden gemäß Paragraph 43, Absatz 6, HSG 2014 an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und
- Ziffer 5Sicherung der Einhebung eines etwaigen Studienbeitrages sowie des Studierendenbeitrages.
- Absatz 4,Die postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß Absatz eins, haben im Datenverbund der Universitäten und Hochschulen studierenden-, studien- und studienbeitragsbezogene Daten gemäß Anlage 7 zu verarbeiten.
- Absatz 5,Abfrageberechtigt sind zur Vollziehung
- Ziffer einsdes Absatz 3, Ziffer eins, die postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, hinsichtlich der Daten aller Studierenden;
- Ziffer 2des Absatz 3, Ziffer 2 bis 4 die postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, hinsichtlich der Daten der Studierenden, die der jeweiligen postsekundären Bildungseinrichtung angehören (einschließlich Mitbelegerinnen und Mitbeleger);
- Ziffer 3des Absatz 3, Ziffer 5, die Universitäten und die Pädagogischen Hochschulen hinsichtlich der Daten aller Studierenden und
- Ziffer 4des Absatz 3, Ziffer 2, die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister für die Erstellung der Gesamtevidenzen der Studierenden. Betreffend Daten aus dem Fachhochschulbereich gemäß der Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung – UHSBV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2019,, ist die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister berechtigt, Daten des Datenverbundes für die Applikation Bereitstellung von Informationen über den Studienbetrieb (BIS) für Zwecke der gegenseitigen Validierung und Qualitätssicherung zu nutzen.
- Absatz 6,Folgende Einrichtungen sind abfrageberechtigt:
- Ziffer einsdie Studienbeihilfebehörde gemäß dem Studienförderungsgesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,;
- Ziffer 2die Finanzämter gemäß dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, und
- Ziffer 3die Schülerbeihilfenbehörden gemäß dem Schülerbeihilfengesetz 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 455 aus 1983,.
- Absatz 7,Abfrageberechtigt in Vollziehung hochschülerinnen- und hochschülerschaftsrechtlicher Normen gemäß Absatz 3, Ziffer 4, sind:
- Ziffer einsdie oder der Vorsitzende der Bundesvertretung der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bezüglich der Daten gemäß Absatz 3, Ziffer 4, Litera a,;
- Ziffer 2die oder der Vorsitzende der Hochschulvertretung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bezüglich der Daten gemäß Absatz 3, Ziffer 4, Litera b,;
- Ziffer 3die oder der Vorsitzende der Hochschulvertretung bezüglich der Daten gemäß Absatz 3, Ziffer 4, Litera c, und
- Ziffer 4die oder der Vorsitzende der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bezüglich der Daten gemäß Absatz 3, Ziffer 4, Litera d,
- Absatz 8,Die von den Universitäten, anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen oder privaten Hochschullehrgängen sowie von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen für die öffentlichen pädagogischen Hochschulen mit der Führung der Studienbeitragskonten beauftragten Banken sind hinsichtlich der Zuordnung von Daten zur Sicherung der Einhebung von Studienbeiträgen Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO. Dabei haben diese einen Lesezugriff auf folgende Felder: Vorname(n), Familienname, Anschrift, Universitätskennzeichen, Matrikelnummer und Semester. Der Schreibzugriff beschränkt sich ausschließlich auf eine allfällige Zuordnung oder Änderung der Zahlungsreferenz.
- Absatz 9,Öffentlichen Einrichtungen und Anbietern von Dienstleistungen, die Studierenden Vergünstigungen oder Ermäßigungen gewähren, kann zur Überprüfung des Vorliegens des Status „Studierende“ oder „Studierender“ eine Abfrageberechtigung eingeräumt werden. Diese ist unter Beachtung des Absatz 11, zu erteilen, wenn ein begründetes Interesse an der Abfrage besteht. Eine Abfrage durch eine öffentliche Einrichtung oder durch einen Anbieter von Dienstleistungen darf nur durchgeführt werden, wenn ein Antrag auf eine Vergünstigung oder eine Ermäßigung der oder des Studierenden bei der öffentlichen Einrichtung oder dem Anbieter von Dienstleistungen vorliegt, wobei Folgendes zu beachten ist:
- Ziffer einsDie anfragende öffentliche Einrichtung oder der Anbieter von Dienstleistungen hat, soweit dies für die konkrete Datenverarbeitung erforderlich ist, folgende Daten an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen zu übermitteln: Vorname(n), Familienname, Matrikelnummer und allenfalls weitere, insbesondere zur eindeutigen Identifikation erforderliche, Daten (bPK-BF/Ersatzkennzeichen, Geburtsdatum).
- Ziffer 2Der Datenverbund der Universitäten und Hochschulen hat der anfragenden öffentlichen Stelle oder dem Anbieter von Dienstleistungen sodann in der Form „ja“ oder „nein“ rückzumelden, ob der Status „Studierende“ oder „Studierender“ vorliegt.
- Absatz 10,Der Datenverbund der Universitäten und Hochschulen hat die Daten der letzten acht Semester zu enthalten. Ältere Daten sind zu löschen, doch sind die Anschrift am Heimatort und die Zustelladresse zehn Jahre und folgende Merkmale der Studierenden im Hinblick auf die Gewährleistung der ordnungsgemäßen Vergabe von Matrikelnummern 99 Jahre – gerechnet ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Studiums – zu speichern:
- Ziffer einsdie Matrikelnummer;
- Ziffer 2das bPK-BF;
- Ziffer 3die Namen (Vor- und Familiennamen);
- Ziffer 4das Geburtsdatum;
- Ziffer 5die Staatsangehörigkeit;
- Ziffer 6das Geschlecht;
- Ziffer 7das Datum der allgemeinen Universitätsreife und
- Ziffer 8die Kennzeichnung als ungültige Matrikelnummer.
Paragraph 4, Absatz 7, erster Satz ist anzuwenden. - Absatz 11,Die BRZ-GmbH ist als Auftragsverarbeiterin des Datenverbundes der Universitäten und Hochschulen verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a bis h DSGVO wahrzunehmen. Sie hat Abfragen von Abfrageberechtigten gemäß Absatz 6 bis 9 nur dann zuzulassen, wenn die Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Paragraph 4, Absatz 5, nachgewiesen werden. Paragraph 4, Absatz 6, ist sinngemäß anzuwenden. Die Abfrage ist seitens der BRZ-GmbH so einzurichten, dass nur unter der Verwendung von Antragsdaten nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen auf die Daten von Studierenden zugegriffen werden kann.
- Absatz 12,Die näheren Bestimmungen zu den zu übermittelnden Daten, Stichtagen, Verfahrensabläufen, technischen Verfahren und Formaten der Datenverarbeitung, zum Verfahren der Übermittlung von Daten an die abfrageberechtigten Einrichtungen gemäß Absatz 5 bis 9 sowie zu den Datensicherheitsmaßnahmen und der datenschutzrechtlichen Ausgestaltung, wie insbesondere der genaue Inhalt der Vereinbarung der gemeinsamen Verantwortlichen gemäß Artikel 26, DSGVO sind durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers festzulegen.
Austrian Higher Education Systems Network
Paragraph 11,
- Absatz eins,Für den Bereich der Universitäten, der Pädagogischen Hochschulen, der Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengänge sowie der Privathochschulen und Privatuniversitäten ist zum Zweck der Gewährleistung der ordentlichen Verwaltung und Durchführung von gemeinsamen Studienprogrammen und gemeinsam eingerichteten Studien das Austrian Higher Education Systems Network (AHESN) eingerichtet.
- Absatz 2,Im AHESN werden die für die Verwaltung und Durchführung von gemeinsamen Studienprogrammen und gemeinsam eingerichteten Studien erforderlichen Daten, insbesondere aus folgenden Bereichen verarbeitet:
- Ziffer einsStudierenden- und Studiendaten;
- Ziffer 2Daten zu Lehrveranstaltungen und Prüfungen;
- Ziffer 3Studienleistungsdaten und
- Ziffer 4Informationen zum Curriculum und zu den Lehrveranstaltungsangeboten.
- Absatz 3,Gemeinsam Verantwortliche im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, in Verbindung mit Artikel 26, DSGVO sind die für die Zulassung von Studierenden an postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, Litera a, c und d zuständigen Organe, an Pädagogischen Hochschulen die Rektorin oder der Rektor, und bezüglich der Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengänge die Erhalter, die zur Verwaltung und Durchführung von gemeinsamen Studienprogrammen und gemeinsam eingerichteten Studien die Datenverarbeitung AHESN verwenden.
Gesamtevidenzen der Studierenden
Paragraph 12,
- Absatz eins,Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat als Verantwortliche oder Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO automationsunterstützt die Gesamtevidenzen der Studierenden einzurichten. Innerhalb der Gesamtevidenzen der Studierenden werden Daten aus den Evidenzen der Studierenden
- Ziffer einsder Universitäten,
- Ziffer 2der Pädagogischen Hochschulen und
- Ziffer 3der Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengänge
verarbeitet und zusammengeführt. - Absatz 2,Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat zum Zwecke der Erstellung der Gesamtevidenzen der Studierenden die studierenden-, studien-, studienbeitrags- und studienerfolgsbezogenen Daten gemäß Anlage 8 zu verarbeiten. Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengänge haben die Daten im Wege der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zu übermitteln.
- Absatz 3,Die Leiterin oder der Leiter einer Privathochschule oder Privatuniversität hat über die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die Daten gemäß Paragraph 9, Ziffer eins, 2, 4 bis 7, 11 bis 13 und 16 und Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und b der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister für die Zwecke der Planung, der Steuerung, der Wahrung der gesetzlichen Aufsichtspflichten und der Verwaltungsstatistik zu übermitteln.
- Absatz 4,Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat zum Zwecke der Qualitätssicherung sowie zum Zwecke der Gewährleistung der Datenrichtigkeit gemäß Artikel 5, Absatz eins, Litera d, DSGVO im Rahmen der Verarbeitung identifizierte fehlerhafte Daten an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen zur Berichtigung durch die postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, zu übermitteln.
- Absatz 5,Die näheren Bestimmungen zu den zu übermittelnden Daten, Stichtagen, Verfahrensabläufen, technischen Verfahren und Formaten der Datenübermittlung sind durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers festzulegen.
Vorhaben im öffentlichen Interesse
Paragraph 13,
- Absatz eins,Vorhaben im öffentlichen Interesse leisten einen Beitrag zur Weiterentwicklung des österreichischen und/oder des europäischen Hochschulraums. Insbesondere Studien, Erhebungen, Befragungen und Forschungs- und Evaluierungsprojekte gelten als solche Vorhaben.
- Absatz 2,Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister ist zum Zwecke der Durchführung von Vorhaben im öffentlichen Interesse nach Information der Universitäten, der Pädagogischen Hochschulen, der Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengänge sowie der Privathochschulen und Privatuniversitäten berechtigt, Kontaktdaten (die für Studierende bzw. das Personal eingerichtete bzw. die bekanntgegebene E-Mail-Adresse und die Anschrift am Heimatort und die Zustelladresse) von Studienwerberinnen und -werbern, Studierenden, Studienabbrecherinnen und -abbrechern, Absolventinnen und Absolventen sowie des Personals zu verarbeiten. Diese Daten dürfen ausschließlich zur Kontaktaufnahme verwendet werden.
- Absatz 3,Im Zuge der Durchführung von Vorhaben im öffentlichen Interesse haben die Universitäten, die Pädagogischen Hochschulen, die Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengänge sowie die Privathochschulen und Privatuniversitäten bei der Bereitstellung von Kontaktdaten von Studienwerberinnen und -werbern, Studierenden, Studienabbrecherinnen und -abbrechern, Absolventinnen und Absolventen sowie des Personals oder bei der Kontaktaufnahme mit den genannten Gruppen aktiv mitzuwirken und dürfen die dafür notwendigen personenbezogenen Daten verarbeiten.
- Absatz 4,Werden Vorhaben im öffentlichen Interesse durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister beauftragt und sind an diesen postsekundäre Bildungseinrichtungen gemäß Absatz 2, durch die Verarbeitung von personenbezogenen Daten beteiligt, so ist bezüglich dieser Verarbeitungen die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister Verantwortliche oder Verantwortlicher im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO. Die Leiterinnen und Leiter der postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß Absatz 2 und bezüglich der Fachhochschul-Studiengänge und Fachhochschulen die Erhalter können als Auftragsverarbeiter gemäß Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO herangezogen werden.
- Absatz 5,Die näheren Bestimmungen zur Bereitstellung der erforderlichen Kontaktdaten von Studienwerberinnen und -werbern, Studierenden, Studienabbrecherinnen und -abbrechern, Absolventinnen und Absolventen sowie des Personals sind durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers festzulegen.
4. Abschnitt
Datenverarbeitungen hinsichtlich der Bildungseinrichtungen
Evidenzen über den Aufwand für Bildungseinrichtungen
Paragraph 14,
- Absatz eins,Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat Evidenzen über den Personal-, Betriebs- und Erhaltungsaufwand jener Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 2, Ziffer eins und 4 zu führen, bei denen dieser Aufwand zur Gänze oder zum Teil aus Bundesmitteln getragen wird. Zu diesem Zweck sind der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister insbesondere folgende Daten zu übermitteln:
- Ziffer einsvom Rechtsträger, der die Dienstgeberfunktion an der Bildungseinrichtung wahrnimmt, deren Personalaufwand aus Bundesmitteln getragen wird:
- Litera adie Bezeichnung, Anschrift und Rechtsnatur des Erhalters der Bildungseinrichtung,
- Litera bdie Anzahl der beschäftigten Personen, gegliedert nach Ausbildung, Verwendung, Funktion, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit der beschäftigten Personen der Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 4,, Beschäftigungsart und -ausmaß und Bildungseinrichtung,
- Litera cder Personalaufwand gegliedert nach Art der Bildungseinrichtung,
- Litera ddie Anzahl der ausgeschriebenen Stellen sowie der Pensionierungen;
- Ziffer 2von der Bundesdienststelle, aus deren Bundesbudget der Betriebs- und Erhaltungsaufwand der Bildungseinrichtung getragen wird:
- Litera adie Bezeichnung, Anschrift und Rechtsnatur des Erhalters der Bildungseinrichtung,
- Litera bdie Einnahmen und Ausgaben in der Bildungseinrichtungserhaltung, gegliedert nach Einnahmen- und Ausgabenarten sowie Arten der Bildungseinrichtungen, und
- Litera cdie räumliche und technische Ausstattung der Bildungseinrichtungen.
- Absatz 2,Die Übermittlung der Daten gemäß Absatz eins, an die Evidenzen über den Aufwand hat im automationsunterstützten Datenverkehr zu erfolgen, sofern die Daten in elektronisch lesbarer Form vorhanden sind. Die näheren Bestimmungen zu den zu übermittelnden Daten, Stichtagen, Verfahrensabläufen, technischen Verfahren und Formaten der Datenübermittlung sind durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers festzulegen.
- Absatz 3,Berichtszeitraum ist jeweils der der Datenübermittlung vorangegangene Zeitraum ab Stichtag.
5. Abschnitt
Datenverarbeitungen hinsichtlich des Bildungscontrollings
Allgemeine Bestimmungen
Paragraph 15,
- Absatz eins,Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister ist ermächtigt, Erhebungen zum Zwecke des Bildungscontrollings gemäß Paragraph 5, Absatz eins, 2 und 4 BD-EG, insbesondere
- Ziffer einszur Qualitätssicherung,
- Ziffer 2zur externen Schulevaluation,
- Ziffer 3für das Bildungsmonitoring,
- Ziffer 4für die Unterstützung der Qualitätsentwicklung im Schulsystem,
- Ziffer 5für die Unterstützung der Schulen in ihrer standortbezogenen Unterrichts- und Förderplanung,
- Ziffer 6für die nationale Bildungsberichterstattung gemäß Paragraph 5, Absatz 3, BD-EG,
- Ziffer 7für die Kontextualisierung von Kompetenzerhebungen mit sozioökonomischen Faktoren sowie
- Ziffer 8für die Festlegung von Kriterien für die Bewirtschaftung der Lehrpersonalressourcen im Schulwesen, insbesondere für die Erstellung eines sozioökonomischen Index nach Maßgabe des Paragraph 5, Absatz 4, BD-EG,
durchzuführen. Schulleiterinnen und Schulleiter, Lehrpersonen, Schülerinnen und Schüler sowie deren Erziehungsberechtigte sind zur Mitwirkung an diesen Erhebungen verpflichtet. Die gesetzlichen Vertretungen der Eltern sind vor Durchführung der Erhebung anzuhören. - Absatz 2,Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister ist ermächtigt, zum Zweck des Bildungscontrollings die Daten der Gesamtevidenzen der Schülerinnen und Schüler sowie jene der Studierenden miteinander sowie mit Daten gemäß den Paragraphen 8, (in Verbindung mit Anlage 6), 16 (in Verbindung mit Anlage 10) und 17 und den Daten zu den Ergebnissen der Testungen gemäß Paragraph 4, Absatz 2 a, SchUG zu verknüpfen und um Daten gemäß Absatz eins und 3 zu ergänzen.
Anmerkung, Absatz 3, tritt mit 1.9.2022 in Kraft)
- Absatz 4,Personenbezogene Daten auf Grundlage dieses Paragraphen dürfen nur verarbeitet werden, sofern zur Pseudonymisierung im automationsunterstützten Datenverkehr die Verwendung des jeweils im Bereich zu verwendenden bPK sichergestellt ist und zu den in unverschlüsselter Form verwendeten bPK keine Identitätsdaten der Betroffenen vorliegen. Zur Unkenntlichmachung von Einzelpersonen in den Ergebnissen haben neben den zuvor genannten Maßnahmen geeignete statistische Verfahren sicherzustellen, dass Datensätze mit seltenen Merkmalskombinationen nicht auf individuelle Personen rückführbar sind.
- Absatz 5,Die näheren Bestimmungen zu den Stichtagen, Verfahrensabläufen, technischen Verfahren und Formaten der Datenverarbeitung sind durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers festzulegen.
6. Abschnitt
Bundesstatistik zum Bildungswesen und Bildungsstandregister
Bundesstatistik zum Bildungswesen
Paragraph 18,
Anmerkung, Absatz eins bis 5 treten mit 1.9.2021 in Kraft)
- Absatz 6,Über die in den Gesamtevidenzen der Studierenden zur Verfügung stehenden Daten hinaus sind anlässlich der erstmaligen Zulassung zu einem Studium und des Abschlusses eines Studiums von einer postsekundären Bildungseinrichtung gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, Litera a, b, c, oder e statistische Erhebungen durch Befragung der Auskunftspflichtigen unter Angabe der Bildungseinrichtung über
- Ziffer einsdie Sozialversicherungsnummer/das Ersatzkennzeichen oder bPK-BF/Ersatzkennzeichen (Paragraph 24, Absatz 4,) sowie bPK-AS in verschlüsselter Form;
- Ziffer 2das bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen;
- Ziffer 3das Geschlecht;
- Ziffer 4das Geburtsdatum und die Herkunft;
- Ziffer 5die Staatsangehörigkeit;
- Ziffer 6studienbezogene Auslandsaufenthalte;
- Ziffer 7die Herkunft und Bildungslaufbahn der Eltern und
- Ziffer 8die private E-Mail-Adresse
durchzuführen. - Absatz 7,Die näheren Bestimmungen zu den statistischen Erhebungen gemäß Absatz 6, sind durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler festzulegen. Dabei ist insbesondere Folgendes zu regeln:
- Ziffer einsdie zu erhebenden Daten,
- Ziffer 2die Durchführung der statistischen Erhebung,
- Ziffer 3der Zugriff der postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, auf die erhobenen Daten.
Bei Studien mit einem Eignungs- oder Aufnahmeverfahren kann festgelegt werden, dass die statistische Erhebung bereits im Zuge der erstmaligen verbindlichen Anmeldung zu einem Eignungs- oder Aufnahmeverfahren durchgeführt werden kann bzw. durchzuführen ist, wobei zusätzlich folgende Merkmale zu erheben sind: Art der Hochschulzugangsberechtigung sowie Studienkennung des angestrebten Studiums bzw. im Falle von Fachhochschulen weiters die Studiengangs-Kennzahl und die Organisationsform.
Errichtung und Führung des Bildungsstandregisters
Paragraph 19,
- Absatz eins,Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat ein regional gegliedertes Register über den Bildungsstand der österreichischen Wohnbevölkerung (Bildungsstandregister) unter Verwendung des bPK-AS zu führen. Dieses Register dient zur Erstellung von Verlaufsstatistiken über die Änderungen im Bildungsstand. Diese Statistik ist jährlich zu erstellen.
- Absatz 2,Für Zwecke gemäß Absatz eins, hat die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die im Rahmen der Bundesstatistik über das Bildungswesen gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, Litera f, i und n sowie Ziffer 2, Litera c, f und j und Ziffer 3, erhobenen Daten heranzuziehen. Diese Daten haben weiters für Zwecke gemäß Absatz eins
- Ziffer einsdie Prüfungsstellen der Landeskammern der Wirtschaftskammer Österreich und die Prüfungsstellen der Landwirtschaftskammern betreffend Personen, die im Zeitraum vom 1. Oktober des Vorjahres bis 30. September des Übermittlungsjahres eine Lehrabschlussprüfung, Facharbeiterprüfung, Meisterprüfung oder Befähigungsprüfung und Module dieser Prüfungen erfolgreich absolviert haben, und
- Ziffer 2die Bundesministerin oder der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Personen, die im Zeitraum vom 1. Oktober des Vorjahres bis 30. September des Übermittlungsjahres eine Diplomprüfung im kardiotechnischen Dienst erfolgreich absolviert haben,
bis zum 1. Dezember jedes Kalenderjahres der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ gemäß Paragraph 10, Absatz 2, des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu übermitteln. - Absatz 3,Zur Ergänzung des Bildungsstandregisters mit Ausbildungen, die nicht bei einer Bildungseinrichtung gemäß Paragraph 2, Ziffer eins bis 5 absolviert worden sind, sind der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ bis zum 1. Dezember jedes Kalenderjahres gemäß Paragraph 10, Absatz 2, des Bundesstatistikgesetzes 2000 verknüpft mit dem bPK-AS in verschlüsselter Form zu übermitteln:
- Ziffer einsvom Arbeitsmarktservice: das Geschlecht und die Ausbildung jener Personen, für die das Arbeitsmarktservice vom 1. Oktober des Vorjahres bis zum 30. September des Übermittlungsjahres Leistungen erbracht hat;
- Ziffer 2von den für die Verfahren zur Anerkennung und Bewertung zuständigen Behörden und Stellen: das Geschlecht, die Staatsangehörigkeit, der Staat, in dem die Bildungsabschlüsse oder Berufsqualifikationen erworben wurden, das Wohnbundesland bzw. bei Wohnsitz im Ausland der Wohnsitzstaat der Antragstellerin oder des Antragstellers, die Ausbildung jener Personen, deren ausländische Ausbildung im Zeitraum vom 1. Oktober des Vorjahres bis zum 30. September des Übermittlungsjahres anerkannt oder bewertet wurde, die Anzahl der Personen, die einen Antrag stellen, die Anzahl der positiv und der negativ abgeschlossenen Verfahren sowie die Anordnung von Ausgleichsmaßnahmen; Paragraph 3, Absatz 3, sind sinngemäß anzuwenden;
- Ziffer 3vom Dachverband der Sozialversicherungsträger bis zum 1. Dezember des laufenden Jahres über den Zeitraum vom 1. Oktober des Vorjahres bis zum 30. September des Übermittlungsjahres die akademischen Grade der Personen, die bei einem dem Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger angehörenden Sozialversicherungsträger versichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben.
- Absatz 4,Zur Erstellung der regionalen Gliederung des Bildungsstandes der österreichischen Wohnbevölkerung hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Inneres gemäß Paragraph 16 b, des Meldegesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, aus dem Zentralen Melderegister für den 30. September eines Kalenderjahres, verknüpft mit dem verschlüsselten bPK-AS gemäß Paragraph 9, E-GovG,
- Ziffer einsdie Gemeinde des Hauptwohnsitzes, Geschlecht, Geburtsdatum, allfällige akademische Grade und die Staatsangehörigkeit sowie
- Ziffer 2für den Zeitraum seit dem 1. Oktober des Vorjahres bei Zuwanderinnen und Zuwanderern nach Österreich den Staat des bisherigen Wohnsitzes und bei Abwanderinnen und Abwanderern aus Österreich den Staat des künftigen Wohnsitzes
der Gemeldeten gemäß Paragraph 10, Absatz 2, des Bundesstatistikgesetzes 2000 an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln.
Datenverarbeitungen hinsichtlich der Bundesstatistik zum Bildungswesen und des Bildungsstandregisters
Paragraph 20,
- Absatz eins,Die Erstellung der Bundesstatistik zum Bildungswesen und dem Bildungsstandregister erfolgt nach den Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 2000.
- Absatz 2,Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ führt das Bildungsstandregister und erstellt die Statistiken gemäß Paragraphen 18 und 19 unter Verwendung des bPK-AS gemäß Paragraph 15, des Bundesstatistikgesetzes 2000. Kann kein bPK-AS zugeordnet werden, ist entsprechend Paragraph 3, Absatz 3 bis 7 vorzugehen.
- Absatz 3,Sind die technischen Voraussetzungen für die Ausstattung mit bPK gemäß Paragraph 9, E-GovG bei den Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 2, Ziffer eins bis 5, den Bildungsdirektorinnen und Bildungsdirektoren gemäß Paragraph 5, Absatz 3 und 4 sowie den Einrichtungen gemäß Paragraph 19, Absatz 2 und 3 Ziffer 2, noch nicht vorhanden, haben diese an Stelle der bPK die Sozialversicherungsnummer und, falls diese nicht vorliegt, Familiennamen und Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum und Anschrift am Heimatort der oder des Betroffenen an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zwecks Ermittlung der bPK durch die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln. Wenn der Heimatort im Ausland liegt und ein Wohnsitz im Inland besteht, so ist letzterer zu übermitteln. Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat diese Daten im Wege des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger, soweit eine Sozialversicherungsnummer vorliegt, ansonsten im Wege der Stammzahlenregisterbehörde, ehestens durch die bPK zu ersetzen und die zu diesem Zwecke übermittelten Daten hierauf unverzüglich zu löschen.
- Absatz 4,Entsprechend Artikel 89, Absatz 2, DSGVO in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, des Bundesstatistikgesetzes 2000 finden die Artikel 15, 16, 18 und 21 DSGVO auf mit bPK-AS pseudonymisierte Daten insofern keine Anwendung, als dadurch die Verarbeitung der Daten für statistische Zwecke erheblich beeinträchtigt oder unmöglich gemacht würde.
7. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Schlussbestimmungen
Paragraph 21,
- Absatz eins,Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
- Absatz 2,Wer die Auskunft verweigert oder wissentlich unvollständige oder wahrheitswidrige Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung, die gemäß Paragraph 66, des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu verfolgen ist.
- Absatz 3,Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung können bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.
- Absatz 4,Alle Personen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes personenbezogene Daten gemäß Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO verarbeiten, sind über diese von ihnen verarbeiteten personenbezogenen Daten und über alle Tatsachen, die ihnen bei der Erhebung, der Bearbeitung und der Verarbeitung zur Kenntnis gelangt sind, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie sind hinsichtlich dieser Verschwiegenheitspflicht Beamte im Sinne des Paragraph 74, des Strafgesetzbuches – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,. Die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht gilt als Verletzung des Amtsgeheimnisses gemäß Paragraph 310, StGB. Das Datengeheimnis nach Artikel 2, Paragraph 6, Absatz eins, DSG bleibt davon unberührt.
- Absatz 5,Alle Personen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes personenbezogene Daten gemäß Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO verarbeiten, sind nicht berechtigt, Auskunftsbegehren gemäß Auskunftspflichtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1987,, betreffend schulstandortbezogene Daten, auch in aggregierter Form, zu beantworten. Anmerkung eins, )
(___________________
Anmerkung eins, : Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 7. Oktober 2025, G 26/2025-18, dem Bundeskanzler zugestellt am 22. Oktober 2025, zu Recht erkannt:
,,Paragraph 21, Absatz 5, des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Bildungswesen (Bildungsdokumentationsgesetz 2020 – BilDokG 2020), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021,, war verfassungswidrig.“
vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2025,.)
Inkrafttreten
Paragraph 22,
- Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt wie folgt in Kraft:
- Ziffer einsParagraph 16,, Paragraph 17 und Paragraph 18, Absatz eins bis 5 sowie die Anlage 10 treten mit 1. September 2021 in Kraft,
- Ziffer 2Paragraph 5, Absatz 2, 3 und 4 sowie Paragraph 15, Absatz 3 und die Anlage 9 treten mit 1. September 2022 in Kraft,
- Ziffer 3im Übrigen tritt dieses Bundesgesetz mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
- Absatz 2,Abweichend vom Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Absatz eins, sind
- Ziffer einsParagraph 8, sowie Anlage 6 auf abschließende Prüfungen, Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, sowie Berufsreifeprüfungen mit Haupttermin ab 2022 anzuwenden, sowie
- Ziffer 2Paragraph 4, Absatz 3, 4 und 5, Paragraph 6,, Paragraph 7,, Paragraph 8,, Paragraph 14, hinsichtlich der Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 2, Ziffer eins,, Paragraph 15, mit Ausnahme des Absatz 3,, sowie die Anlagen 4, 5 und 6 bis zum Außerkrafttreten der Verordnungen aufgrund des Bildungsdokumentationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2002,, deren Weitergeltung als Bundesgesetze gemäß Paragraph 23, Absatz 3, festgelegt wurde, nicht anzuwenden.
Außerkrafttreten des Bildungsdokumentationsgesetzes
Paragraph 23,
- Absatz eins,Das Bundesgesetz über die Dokumentation im Bildungswesen – Bildungsdokumentationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2002,, tritt wie folgt außer Kraft:
- Ziffer einsParagraph 7 c, sowie die Anlage 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2002,, treten mit Ende des Schuljahres 2021/22 außer Kraft und sind bis zu diesem Zeitpunkt nach Maßgabe des Paragraph 24, Absatz 4, dieses Bundesgesetzes anzuwenden,
- Ziffer 2Paragraph 9, Absatz eins bis 5 des Bildungsdokumentationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2002,, tritt mit 31. August 2021 außer Kraft,
- Ziffer 3Paragraph 3, Absatz 4 und 5 des Bildungsdokumentationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2002,, tritt mit 31. August 2022 außer Kraft,
- Ziffer 4im Übrigen tritt das Bildungsdokumentationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2002,, mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer Kraft.
- Absatz 2,Abweichend vom Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Bildungsdokumentationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2002,, gemäß Absatz eins, ist Paragraph 10 a, auf Paragraph 9 bis 31, August 2021 anzuwenden.
- Absatz 3,Verordnungen, die aufgrund Paragraph 4,, Paragraph 5, Absatz 3,, Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 7 a, Absatz 11,, Paragraph 7 c, Absatz 7, sowie Paragraph 8, Absatz eins und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2002,, erlassen wurden, gelten solange als Bundesgesetze weiter, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes in Kraft treten, längstens jedoch bis 31. August 2021.
Übergangsbestimmungen hinsichtlich des 1. bis 3. Abschnittes
Paragraph 24,
- Absatz eins,Die Bestimmungen zu den Datenübermittlungen gemäß Ziffer eins Punkt 3, eins Punkt 4, eins Punkt 5,, und 1.6 der Anlage 7 sind durch Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengänge mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengänge auch in diesen Bereichen in den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen integriert sind und die technischen Voraussetzungen für den Austausch der Daten vorliegen.
- Absatz 2,Paragraph 6, sowie die Anlage 4 sind bis Ende des Schuljahres 2021/22 nur nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten anzuwenden; anderenfalls finden Paragraph 7 c, sowie die Anlage 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2002,, Anwendung.
- Absatz 3,Es sind ab dem Schuljahr 2023/24, unbeschadet des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins und des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4,, das jeweils im Bereich zu verwendende bPK oder ein entsprechendes Ersatzkennzeichen und die für die Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen erforderlichen bPK anderer Bereiche in verschlüsselter Form ausschließlich zu verarbeiten. Sind die technischen Voraussetzungen bereits zu einem früheren Zeitpunkt gegeben, ist das jeweils im Bereich zu verwendende bPK oder ein entsprechendes Ersatzkennzeichen ab diesem Zeitpunkt zu verarbeiten. Anderenfalls kann die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister durch Verordnung für den 2. Abschnitt einen bis zu zwei Jahre späteren Zeitpunkt für die Umstellung von Sozialversicherungsnummern bzw. Ersatzkennzeichen auf bPK festlegen.
- Absatz 4,Es ist ab dem Studienjahr 2023/24 ausschließlich das jeweils im Bereich zu verwendende bPK oder ein entsprechendes Ersatzkennzeichen zu verarbeiten. Sind die technischen Voraussetzungen bereits zu einem früheren Zeitpunkt gegeben, ist das jeweils im Bereich zu verwendende bPK oder ein entsprechendes Ersatzkennzeichen ab diesem Zeitpunkt zu verarbeiten. Anderenfalls kann die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister durch Verordnung für den 3. Abschnitt einen bis zu zwei Jahre späteren Zeitpunkt für die Umstellung von Sozialversicherungsnummern bzw. Ersatzkennzeichen auf bPK festlegen. Die Leiterinnen und Leiter einer postsekundären Bildungseinrichtung gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, haben die Sozialversicherungsnummern bzw. Ersatzkennzeichen von Studierenden zusätzlich zu den in Paragraph 9, genannten Daten zu verarbeiten.
- Absatz 5,Sofern die technischen Voraussetzungen gemäß Absatz 3 bis zum Schuljahr 2023/24 nicht gegeben sind und die Schülerin oder der Schüler bzw. die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Sozialversicherungsnummer hinsichtlich der Paragraphen 8 und 16 der Schulleiterin oder dem Schulleiter bzw. der Leiterin oder dem Leiter eines Erwachsenenbildungsinstituts noch nicht bekannt gegeben hat, ist diese im Rahmen der periodischen Überprüfungen von Lernergebnissen bzw. im Rahmen der abschließenden Prüfungen, Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, sowie der Berufsreifeprüfung bzw. von Teilprüfungen von den Schülerinnen und Schülern bzw. Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten bekannt zu geben und von der Schulleiterin oder dem Schulleiter bzw. der Leiterin oder dem Leiter einer Bildungseinrichtung gemäß Paragraph 2, Ziffer 5, an Stelle der bPK entsprechend der Bestimmung in Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer eins und Absatz 5, zu verarbeiten. Falls keine Sozialversicherungsnummer vorhanden ist, ist gemäß Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer 2,, Absatz 6 und 7 vorzugehen.
- Absatz 6,Die gemäß Paragraph 3, Absatz 6, des Bildungsdokumentationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2002,, bis zu dessen Außerkrafttreten gemäß Paragraph 23, für die Zuweisung von Ersatzkennzeichen der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ bekanntgegebenen Daten sind zum Zweck der Ersetzung der Identitätsdaten durch bPK bis zu den in Absatz 3 und 4 genannten Zeitpunkten von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ im Wege der Stammzahlenregisterbehörde durch das bPK-AS und das verschlüsselte bPK-SV sowie für die Datensätze gemäß Paragraph 9, des Bildungsdokumentationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2002,, bis zu dessen Außerkrafttreten gemäß Paragraph 23, zusätzlich durch das verschlüsselte bPK-BF zu ersetzen.
- Absatz 7,Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ ist zwecks Überführung und Pseudonymisierung
- Ziffer einsjener Daten, die sie aufgrund des Bildungsdokumentationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2002,, bis zu dessen Außerkrafttreten gemäß Paragraph 23, verarbeitet hat, sowie
- Ziffer 2jener Daten, welche sie aufgrund dieses Bundesgesetzes laufend bis zur Ausstattung mit bPK erhält,
berechtigt, die genannten Daten im Wege des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger, soweit eine Sozialversicherungsnummer vorliegt, ansonsten im Wege der Stammzahlenregisterbehörde, unter Verwendung des bPK-AS zu verarbeiten sowie unter Verwendung des bPK-AS und des bPK-BF, jeweils in verschlüsselter Form, an die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister zu übermitteln. Können keine bPK zugeordnet werden, ist entsprechend Paragraph 3, Absatz 3 bis 7 vorzugehen. Die Überführung und Pseudonymisierung dieser Daten durch die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat bis zu den in Absatz 3 und 4 genannten Zeitpunkten zu erfolgen. - Absatz 8,Zwecks Überführung und Pseudonymisierung jener Daten, die die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister unter Verwendung der Bildungsevidenzkennzahl (BEKZ) gemäß Paragraph 5, Absatz 2, des Bildungsdokumentationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2002,, übermittelt hat, hat die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zur jeweils übermittelten BEKZ das bPK-AS und das bPK-BF, jeweils in verschlüsselter Form, zu übermitteln. Die Überführung und Pseudonymisierung dieser Daten durch die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat bis zu den in Absatz 3 und 4 genannten Zeitpunkten zu erfolgen. Die bei der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister vorhandenen BEKZ sind jedenfalls ab Verwendung des bPK gemäß Absatz 3, zu löschen.
- Absatz 9,Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat die zum Zweck der Erzeugung der bPK gemäß Absatz 6 und 8 und Paragraph 25, Absatz eins, an den Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und die Stammzahlenregisterbehörde übermittelten Daten zu löschen; dies jedoch erst nach erfolgreicher Umstellung auf bPK durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister.
Übergangsbestimmungen hinsichtlich des 6. Abschnittes
Paragraph 25,
- Absatz eins,Die gemäß Paragraph 10 a, Absatz eins, des Bildungsdokumentationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2002,, bis zu dessen Außerkrafttreten gemäß Paragraph 23,, verschlüsselten Sozialversicherungsnummern sind zum Zweck der Ersetzung der Sozialversicherungsnummern durch bPK zu entschlüsseln und von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ im Wege des Dachverbands der Sozialversicherungsträger durch das bPK-AS und das verschlüsselte bPK-SV sowie für die Datensätze gemäß Paragraph 9, des Bildungsdokumentationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2002,, bis zu dessen Außerkrafttreten gemäß Paragraph 23, zusätzlich durch das verschlüsselte bPK-BF zu ersetzen.
- Absatz 2,Sind die technischen Voraussetzungen für die Ausstattung mit bPK bei den Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 2, Ziffer eins bis 4, den Bildungsdirektorinnen und Bildungsdirektoren gemäß Paragraph 5, Absatz 3 und 4 sowie den Einrichtungen gemäß Paragraph 19, Absatz 2 und 3 Ziffer 2, noch nicht gegeben, haben diese an Stelle der bPK die Sozialversicherungsnummer, und, falls diese nicht vorliegt, Familiennamen und Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum und Anschrift am Heimatort der oder des Betroffenen an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zwecks Ermittlung der bPK durch die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln. Wenn der Heimatort im Ausland liegt und ein Wohnsitz im Inland besteht, so ist letzterer zu übermitteln. Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat die zum Zweck der Erzeugung der bPK übermittelten Daten im Wege des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger, soweit eine Sozialversicherungsnummer vorliegt, ansonsten im Wege der Stammzahlenregisterbehörde, ehestens durch die bPK zu ersetzen und die zu diesem Zweck übermittelten Daten hierauf unverzüglich zu löschen. Können keine bPK zugeordnet werden, ist entsprechend Paragraph 3, Absatz 3 bis 7 vorzugehen.
- Absatz 3,Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister kann durch Verordnung für den 6. Abschnitt einen bis zu zwei Jahre späteren Zeitpunkt für die Umstellung von Sozialversicherungsnummern bzw. Ersatzkennzeichen auf bPK festlegen. Sofern nicht eine Verordnung für den 6. Abschnitt einen bis zu zwei Jahre späteren Zeitpunkt bestimmt, ist ab dem Schuljahr 2023/24 bzw. dem Studienjahr 2023/24 das jeweils im Bereich zu verwendende bPK und die für die Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen erforderlichen bPK anderer Bereiche in verschlüsselter Form zu verarbeiten. Sind die technischen Voraussetzungen bereits zu früheren Zeitpunkten gegeben, ist das jeweils im Bereich zu verwendende bPK ab diesem Zeitpunkt zu verarbeiten.
Vollziehung
Paragraph 26,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
- Ziffer einshinsichtlich der in Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, c, e und f sowie Ziffer 4, (mit Ausnahme der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien) genannten Bildungseinrichtungen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung,
- Ziffer 2hinsichtlich der in Paragraph 2, Ziffer eins, Litera b und d sowie Ziffer 2, genannten Bildungseinrichtungen sowie hinsichtlich der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien die Bundesministerin oder der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus,
- Ziffer 3hinsichtlich der in Paragraph 2, Ziffer 3, genannten Bildungseinrichtungen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,
- Ziffer 4hinsichtlich der in Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins, genannten Prüfungsstellen der Landeskammern der Wirtschaftskammer Österreich die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort,
- Ziffer 5hinsichtlich der in Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins, genannten Prüfungsstellen der Landwirtschaftskammern die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Familie und Jugend,
- Ziffer 6im Übrigen die jeweils zuständige Bundesministerin oder der jeweils zuständige Bundesminister
Anlage 1, zu Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 19 Verarbeitung von Daten im Zusammenhang mit dem Schulbesuch:
Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat insbesondere folgende Daten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 19, schülerinnen- und schülerbezogen zu verarbeiten:
- Ziffer einsDen Bildungsverlauf vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht, insbesondere die Zahl der besuchten Kindergartenjahre und das Ausmaß des Besuches (Stundenanzahl pro Woche) ab der Schülerinnen- und Schülereinschreibung für das Schuljahr 2020/21;
- Ziffer 2das Schuljahr bzw. Semester;
- Ziffer 3die Schulstufe;
- Ziffer 4die Klasse bzw. den Jahrgang;
- Ziffer 5die Unterrichtsorganisation (ganzjährig, semesterweise, lehrgangsmäßig, saisonmäßig, modular);
- Ziffer 6die Verwendung einer Fremdsprache als Unterrichtssprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache; Paragraph 16, Absatz 3, SchUG bzw. Paragraph 17, Absatz 3, SchUG-BKV);
- Ziffer 7die Sprachen der Schülerin oder des Schülers in folgender Differenzierung:
- Litera abis zu drei Erstsprachen, in denen der Spracherwerb bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres erfolgte,
- Litera bbis zu drei im Alltag gebrauchte Sprachen;
- Ziffer 8die Teilnahme am Unterricht in Latein, in Altgriechisch, in den Amtssprachen der Europäischen Union, in den Landessprachen der EU-Beitrittskandidatenländer, in Arabisch, Chinesisch, Japanisch, Russisch und in sonstigen lebenden Fremdsprachen im abgelaufenen Schuljahr unter Angabe, ob es sich um eine pflichtige bzw. nicht pflichtige Teilnahme handelt;
- Ziffer 9die Teilnahme an Unterrichts- und Betreuungsangeboten, insbesondere am muttersprachlichen Unterricht;
- Ziffer 10Form der Sprachförderung in der Unterrichtssprache Deutsch;
- Ziffer 11den Besuch des Betreuungsteiles ganztägiger Schulformen unter Angabe der Anzahl der angemeldeten Schultage (alle Schultage oder einzelne Tage einer Woche) und die Organisationsform der besuchten ganztägigen Schulform;
- Ziffer 12Verfahren und Maßnahmen im Zusammenhang mit Schulpflichtverletzungen gemäß dem Schulpflichtgesetz 1985;
- Ziffer 13die Ergebnisse der abschließenden Prüfungen Abschlussprüfungen, Diplomprüfungen, Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung, einer Abschlussprüfung oder Diplomprüfung entsprechen, sowie der Berufsreifeprüfung, einschließlich der Ergebnisse der standardisierten Prüfungsgebiete auf Aufgabenebene;
- Ziffer 14die Informationen aus Kompetenzerhebungen.
Anlage 2, zu Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 20 Verarbeitung von an der jeweiligen Schule erforderlichen Daten:
Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat insbesondere folgende Daten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 20, schülerinnen- und schülerbezogen zu verarbeiten:
- Ziffer einsDaten in Zusammenhang mit der Aufnahme der Schülerinnen und Schüler sowie in Zusammenhang mit der Durchführung von Aufnahms- und Eignungsprüfungen;
- Ziffer 2die Dokumentation des erfassten Sprachstandes vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht durch Verwendung des „Übergabeblattes Sprachentwicklung DaE“ für Kinder mit Deutsch als Erstsprache bzw. des „Übergabeblattes Sprachentwicklung DaZ“ für Kinder mit Deutsch als Zweitsprache gemäß Anlage 11 sowie die Maßnahmen und Förderergebnisse der (Sprach-)Förderung ab der Schülerinnen- und Schülereinschreibung für das Schuljahr 2020/21;
- Ziffer 3für die Ausgestaltung der Unterrichtsordnung (etwa Klassenbildung, Stundenplan, Befreiungen, Anmeldung zum Betreuungsteil) erforderliche Daten;
- Ziffer 4für die Anzeige von und Arbeit mit Unterrichtsmitteln und Lernplattformen erforderliche Daten;
- Ziffer 5Daten für den IKT-gestützten Unterricht (insbesondere Verwaltung von Schülergeräten), einschließlich jener der Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung mittels elektronischer Kommunikation;
- Ziffer 6für die Ausstellung von Zeugnissen, Schulnachrichten und Schulbesuchsbestätigungen erforderliche Daten;
- Ziffer 7Daten zur Beurteilung für Aufsteigen und Wiederholen von Schulstufen, Abschluss von Modulen sowie zur Feststellung der zulässigen Dauer des Schulbesuchs;
- Ziffer 8zur Durchführung von abschließenden Prüfungen, Abschlussprüfungen, Diplomprüfungen und Externistenprüfungen erforderliche Daten;
- Ziffer 9Kontaktdaten der Erziehungsberechtigten, einschließlich jener für die elektronische Kommunikation gemäß Paragraph 70 a, SchUG;
- Ziffer 10Kontaktdaten der Vertreterinnen und Vertreter von Schülerinnen und Schülern sowie Eltern, einschließlich jener für die elektronische Kommunikation gemäß Paragraph 70 a, SchUG;
- Ziffer 11im Rahmen der Kompetenzerhebung erhobene Daten;
- Ziffer 12die Dokumentation über die erfolgte Durchführung der Gespräche im Rahmen der Kompetenzerhebung und
- Ziffer 13die Inanspruchnahme der Schulbuchaktion sowie der Schülerfreifahrt.
Anlage 3, zu Paragraph 5, Absatz 2 Verarbeitung von Daten im Fall der Ablegung einer Externistenprüfung:
Die Leiterin oder der Leiter einer Bildungseinrichtung, an der eine Externistenprüfung oder eine Teilprüfung gemäß Paragraph 8 a, BRPG bzw. Paragraph 9, des Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetzes durchgeführt wird, hat folgende Daten gemäß Paragraph 5, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 19, prüfungskandidatinnen- und prüfungskandidatenbezogen zu verarbeiten:
- Ziffer einsdie Schulkennzahl oder bei Erwachsenenbildungsinstitutionen die Erwachsenenbildungsinstitutskennzahl;
- Ziffer 2die Schulstufe;
- Ziffer 3die Art der Externistenprüfung (Externistenprüfung gemäß Paragraph 42, SchUG oder Paragraph 42, SchUG-BKV; Studienberechtigungsprüfung gemäß Paragraph 8 c, des Schulorganisationsgesetzes; Berufsreifeprüfung gemäß BRPG; Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß dem Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz; Prüfungen gemäß Paragraphen 11, Absatz 4, 13, Absatz 3 und 22 Absatz 4, des Schulpflichtgesetzes 1985);
- Ziffer 4das Datum des Prüfungszeugnisses sowie das Ergebnis der Externistenprüfung (Paragraph 42, Absatz 10, SchUG bzw. Paragraph 42, Absatz 12, SchUG-BKV), sofern nicht Ziffer 5, oder 6 anzuwenden ist;
- Ziffer 5im Fall der Ablegung einer Externistenprüfung, die einer abschließenden Prüfung entspricht:
- Litera adie Art der Zulassung zu einem Prüfungstermin (Paragraph 42, Absatz 6, SchUG bzw. Paragraph 42, Absatz 12, in Verbindung mit Paragraph 36, SchUG-BKV),
- Litera bdie Gesamtbeurteilung (Paragraph 42, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 6, SchUG bzw. Paragraph 42, Absatz 12, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 6, SchUG-BKV),
- Litera cdas Datum des Prüfungszeugnisses (Paragraph 42, Absatz 10, in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 9, SchUG bzw. Paragraph 42, Absatz 12, in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 10, SchUG-BKV) und
- Litera ddie Anzahl der Wiederholungen von Teilprüfungen (Paragraph 42, Absatz 12, in Verbindung mit Paragraph 40, SchUG bzw. SchUG-BKV);
- Ziffer 6im Fall der Ablegung einer Berufsreifeprüfung:
- Litera adie Art der Zulassung zu einem Prüfungstermin (Paragraph 4, BRPG),
- Litera bdie Gesamtbeurteilung (Paragraph 9, BRPG),
- Litera cdas Datum des Prüfungszeugnisses (Paragraph 9 a, BRPG) und
- Litera ddie Anzahl der Wiederholungen von Teilprüfungen (Paragraphen 7, 8 a, BRPG);
- Ziffer 7im Fall der Ablegung einer Pflichtschulabschluss-Prüfung:
- Litera adie Art der Zulassung zu einem Prüfungstermin (Paragraph 2, des Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetzes),
- Litera bdie Gesamtbeurteilung (Paragraph 6, des Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetzes),
- Litera cdas Datum des Prüfungszeugnisses (Paragraph 7, des Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetzes) und
- Litera ddie Anzahl der Wiederholungen von Teilprüfungen (Paragraphen 5, 9, des Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetzes).
Anlage 4, zu Paragraph 6, Absatz eins Verarbeitung von Daten im Datenverbund der Schulen:
Im Datenverbund der Schulen gemäß Paragraph 6, sind für all jene Schülerinnen und Schüler, die eine Schule verlassen, folgende relevanten Daten zu verarbeiten:
- Ziffer einsSchülerinnen- und Schülerstammdaten, die im Zuge der Schülerinnen- und Schüleranmeldung zu verarbeiten sind:
- eins Punkt einsdie Namen (Vor- und Familiennamen, einschließlich allfälliger akademischer Grade);
- eins Punkt 2das Geburtsdatum;
- eins Punkt 3das Geschlecht;
- eins Punkt 4die Anschrift am Heimatort;
- eins Punkt 5die Sozialversicherungsnummer (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera h, ASVG, Paragraph 24, Absatz 3,)/ Ersatzkennzeichen, bPK-BF/ Ersatzkennzeichen und bPK-AS in verschlüsselter Form;
- Ziffer 2Schülerinnen- und Schülerdaten, die im Zuge der Aufnahme zu verarbeiten sind:
- 2 Punkt einsdie Schulkennzahl der meldenden Schule;
- 2 Punkt 2das Datum der Beendigung des Schulbesuchs an dieser Schule;
- 2 Punkt 3das erste Jahr der allgemeinen Schulpflicht;
- 2 Punkt 4die Eigenschaft als ordentliche oder außerordentliche Schülerin bzw. ordentlicher oder außerordentlicher Schüler, im Fall der Aufnahme als außerordentliche Schülerin oder außerordentlicher Schüler auch die Dauer der Aufnahme;
- 2 Punkt 5die Information, ob nach Widerruf der vorzeitigen Aufnahme in die 1. Schulstufe bzw. Abmeldung vom Besuch der 1. Schulstufe die Vorschulstufe besucht wurde (Paragraph 7, Absatz 11, Schulpflichtgesetz 1985);
- 2 Punkt 6die Schulformkennzahl der zuletzt besuchten Ausbildung;
- 2 Punkt 7die Information, ob diese Ausbildung erfolgreich abgeschlossen und gegebenenfalls, ob damit die Voraussetzung für den Besuch bestimmter weiterer Ausbildungen erreicht wurde;
- 2 Punkt 8bei nicht erfolgreichem Abschluss:
- Litera aBildungsverlauf vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht,
- Litera bSchuljahr, in dem diese Ausbildung begonnen wurde,
- Litera czuletzt besuchte Schulstufe,
- Litera dBerechtigung bzw. Nichtberechtigung zum Aufsteigen oder Wiederholen der Schulstufe,
- Litera ebereits in Anspruch genommene Wiederholungen von Schulstufen bzw. Modulen,
- Litera fbereits in Anspruch genommene Antritte zu Wiederholungsprüfungen, Semesterprüfungen, Modulprüfungen bzw. Kolloquien,
- Litera gnoch offene Semesterprüfungen bzw. Module aus früheren Semestern,
- Litera hbereits in Anspruch genommene besondere Aufstiegsberechtigungen und
- Litera ibereits in Anspruch genommene Möglichkeit des Überspringens einer Schulstufe im betreffenden Schulstufenbereich sowie
- 2 Punkt 9die Information über Verfahren und Maßnahmen im Zusammenhang mit Schulpflichtverletzungen gemäß dem Schulpflichtgesetz 1985.
Anlage 5, zu Paragraph 7, Absatz 4 Verarbeitung von Daten der Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler:
Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat folgende Daten gemäß Paragraph 7, Absatz 4, schülerinnen- und schülerbezogen zu verarbeiten:
- Ziffer einsdie Schulkennzahl;
- Ziffer 2die Schulformkennzahl;
- Ziffer 3ein bildungseinrichtungsspezifisches Personenkennzeichen;
- Ziffer 4das bPK-BF/Ersatzkennzeichen, sowie allenfalls die für die Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen erforderlichen bPK anderer Bereiche in verschlüsselter Form gemäß Paragraph 9, E-GovG;
- Ziffer 5das Geburtsdatum;
- Ziffer 6die Staatsangehörigkeit;
- Ziffer 7Postleitzahl und Ort der Anschrift am Heimatort bzw., sofern vorhanden, des nächstgelegenen Wohnsitzes sowie die Unterkunftsart des nächstgelegenen Wohnsitzes;
- Ziffer 8die Information, ob am Bildungseinrichtungsort eine zusätzliche Anschrift besteht;
- Ziffer 9das Geschlecht;
- Ziffer 10den Bildungsverlauf vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht, insbesondere die Zahl der besuchten Kindergartenjahre ab der Schülerinnen- und Schülereinschreibung für das Schuljahr 2020/21;
- Ziffer 11das erste Jahr der allgemeinen Schulpflicht;
- Ziffer 12das Datum des Beginns der jeweiligen Ausbildung und deren Bezeichnung;
- Ziffer 13das Schuljahr bzw. Semester;
- Ziffer 14die Schulstufe;
- Ziffer 15die Klasse bzw. den Jahrgang;
- Ziffer 16die Unterrichtsorganisation (ganzjährig, semesterweise, lehrgangsmäßig, saisonmäßig, modular);
- Ziffer 17die Eigenschaft als ordentliche oder außerordentliche Schülerin bzw. ordentlicher oder außerordentlicher Schüler;
- Ziffer 18den Schulerfolg in folgender Differenzierung:
- Litera adie Berechtigung bzw. Nichtberechtigung zum Aufsteigen (Paragraph 25, SchUG),
- Litera bder Abschluss einer Schulstufe mit ausgezeichnetem bzw. gutem Erfolg (Paragraph 22, Absatz 2, Litera g und h SchUG),
- Litera cdie Anzahl der angetretenen und bestandenen Nachtrags-, Wiederholungs- und Semesterprüfungen (Paragraph 20, Absatz 3,, Paragraph 23 und Paragraph 23 a, SchUG),
- Litera ddie Anzahl der „Nicht genügend“ in Pflichtgegenständen (nach allfälligen Nachtrags-, Wiederholungs- und Semesterprüfungen),
- Litera edas Wiederholen von Schulstufen unter Angabe der Wiederholungsberechtigung (Paragraph 27, SchUG),
- Litera fdie Voraussetzung für die Aufnahme in die erste Stufe einer mittleren oder höheren Schule (Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer eins, SchUG) und
- Litera gdie Leistungsbeurteilungen in den Pflichtgegenständen Deutsch, (Angewandte) Mathematik, Englisch, Französisch, Italienisch, Spanisch (nach allfälligen Nachtrags-, Wiederholungs- und Semesterprüfungen);
- Ziffer 19den Schulerfolg im Rahmen abschließender Prüfungen, der Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, sowie der Berufsreifeprüfungen in folgender Differenzierung:
- Litera aArt der Zulassung zu einem Prüfungstermin (Paragraph 36 a, Absatz 2, SchUG, Paragraph 36, Absatz 2, SchUG-BKV, Paragraph 4, BRPG),
- Litera bTerminverlust (Paragraph 36 a, Absatz 3, SchUG bzw. Paragraph 36, Absatz 2, SchUG-BKV),
- Litera cGesamtbeurteilung (Paragraph 38, Absatz 6, SchUG bzw. SchUG-BKV, Paragraph 9, BRPG),
- Litera dDatum des Prüfungszeugnisses (Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 9, SchUG bzw. Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 10, SchUG-BKV, Paragraph 9 a, BRPG),
- Litera eAnzahl der Wiederholungen von Teilprüfungen (Paragraph 40, SchUG bzw. SchUG-BKV, Paragraph 7, BRPG);
- Ziffer 20das Datum und die Form der Beendigung der jeweiligen Ausbildung unter Angabe der Bezeichnung der beendeten Ausbildung;
- Ziffer 21die Information, ob ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde;
- Ziffer 22die Inanspruchnahme einer Ausbildung gemäß Paragraph 8 b, Absatz eins, oder 2 des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,;
- Ziffer 23die Verwendung einer Fremdsprache als Unterrichtssprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache; Paragraph 16, Absatz 3, SchUG bzw. Paragraph 17, Absatz 3, SchUG-BKV);
- Ziffer 24die Sprachen der Schülerin oder des Schülers in folgender Differenzierung:
- Litera abis zu drei Erstsprachen, in denen der Spracherwerb bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres erfolgte,
- Litera bbis zu drei im Alltag gebrauchte Sprachen;
- Ziffer 25die Teilnahme am Unterricht in Latein, in Altgriechisch, in den Amtssprachen der Europäischen Union, in den Landessprachen der EU-Beitrittskandidatenländer, in Arabisch, Chinesisch, Japanisch, Russisch und in sonstigen lebenden Fremdsprachen im abgelaufenen Schuljahr unter Angabe, ob es sich um eine pflichtige bzw. nicht pflichtige Teilnahme handelt;
- Ziffer 26die Teilnahme an Unterrichts- und Betreuungsangeboten, insbesondere am muttersprachlichen Unterricht;
- Ziffer 27die Form der Sprachförderung in der Unterrichtssprache Deutsch;
- Ziffer 28den Besuch des Betreuungsteiles ganztägiger Schulformen unter Angabe der Anzahl der angemeldeten Schultage (alle Schultage oder einzelne Tage einer Woche) und die Organisationsform der besuchten ganztägigen Schulform sowie
- Ziffer 29Verfahren und Maßnahmen im Zusammenhang mit Schulpflichtverletzungen gemäß dem Schulpflichtgesetz 1985.
Anlage 6, zu Paragraph 8, Absatz eins, 2 und 3 Verarbeitung von Daten hinsichtlich der abschließenden Prüfungen, der Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, sowie der Berufsreifeprüfung:
Die Schulleiterin oder der Schulleiter bzw. die Leiterin oder der Leiter eines Erwachsenenbildungsinstituts hat folgende Daten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, 2 und 3 schülerinnen- und schülerbezogen zu verarbeiten:
- Ziffer einsdie Schulkennzahl oder bei Erwachsenenbildungsinstitutionen die Erwachsenenbildungsinstitutskennzahl;
- Ziffer 2die Schulformkennzahl;
- Ziffer 3das Schuljahr der Abschlussklasse;
- Ziffer 4die Klasse bzw. den Jahrgang;
- Ziffer 5das bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen;
- Ziffer 6das bPK-BF in verschlüsselter Form und das bPK-AS in verschlüsselter Form;
- Ziffer 7den Monat und das Jahr der Geburt;
- Ziffer 8die Staatsangehörigkeit;
- Ziffer 9das Geschlecht;
- Ziffer 10die Sprachen der Schülerin oder des Schülers in folgender Differenzierung:
- Litera abis zu drei Erstsprachen, in denen der Spracherwerb bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres erfolgte,
- Litera bbis zu drei im Alltag gebrauchte Sprachen;
- Ziffer 11die Anschrift am Heimatort und, sofern zusätzlich vorhanden, des der Bildungseinrichtung nächst gelegenen Wohnsitzes (Zustelladresse) entsprechend den Angaben der Erziehungsberechtigten bzw. der Schülerin oder des Schülers;
- Ziffer 12das Datum und die Form der Beendigung der jeweiligen Ausbildung unter Angabe der Bezeichnung der beendeten Ausbildung;
- Ziffer 13die Bezeichnung des Prüfungstermins, auf den sich die nachfolgenden Angaben beziehen;
- Ziffer 14den Schulerfolg im Rahmen der abschließenden Prüfungen, Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, sowie der Berufsreifeprüfung, insbesondere Terminverluste, Beurteilung auch auf Ebene der Teilprüfungen und hinsichtlich der Berufsreifeprüfung Art der Antrittsberechtigung sowie
- Ziffer 15den Erfolg in standardisierten Prüfungsgebieten im Rahmen der abschließenden Prüfungen, Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, sowie der Berufsreifeprüfung auf Aufgabenebene und unter Angabe der Prüfungsumgebung.
Anlage 7, zu Paragraph 10, Absatz 4 Verarbeitung von Daten im Datenverbund der Universitäten und Hochschulen:
Die postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, Litera a bis c und e haben im Datenverbund der Universitäten und Hochschulen folgende studierenden-, studien- und studienbeitragsbezogene Daten zu verarbeiten:
- Ziffer einsUniversitäten und Pädagogische Hochschulen bzw. Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengänge, die an einem gemeinsam eingerichteten Studium beteiligt sind oder bei denen die Vollintegration in den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen abgeschlossen und die technischen Voraussetzungen gegeben sind:
- eins Punkt einsEinordnungsdaten:
- Litera ameldende postsekundäre Bildungseinrichtung,
- Litera bBezugssemester und
- Litera cStatistikmarken für die Personen- und Studienzählung;
- eins Punkt 2Personendaten:
- Litera aMatrikelnummer und allfällige weitere bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen und
- Litera bSozialversicherungsnummer (Paragraph 24, Absatz 4,)/ Ersatzkennzeichen, bPK-BF/ Ersatzkennzeichen und bPK-AS in verschlüsselter Form,
- Litera cNamen (Vor- und Familiennamen),
- Litera dakademische Grade,
- Litera eGeburtsdatum,
- Litera fStaatsangehörigkeit,
- Litera gGeschlecht,
- Litera hAnschrift am Heimatort und Zustelladresse und
- Litera iE-Mail-Adresse;
- eins Punkt 3Studienbeitragsdaten:
- Litera aStudienbeitragsstatus,
- Litera bBeträge und Valutadatum der Beitragsvorschreibung,
- Litera cBeträge und Valutadatum der allfälligen Nachforderung,
- Litera dBezahlungsstatus und Ist-Betrag,
- Litera eletztes Buchungsdatum und
- Litera fStudienbeitragskonto;
- eins Punkt 4Studiendaten:
- Litera aKennzeichnung des Studiums,
- Litera bAntrags- oder Zulassungsdatum oder Datum des Beginns des Studiums,
- Litera cForm, Datum und Ausstellungsstaat der allgemeinen Universitätsreife,
- Litera dZulassungsstatus,
- Litera eMeldung und Datum der Fortsetzung des Studiums,
- Litera fArt der internationalen Mobilität und Gastland des Auslandsaufenthaltes und
- Litera gCurriculumversion;
- eins Punkt 5Studienerfolgsdaten:
- Litera aKennzeichnung des Studiums,
- Litera bSemesterzahl Fach-1,
- Litera cSemesterzahl Fach-2,
- Litera dSemesterstunden abgelegter Prüfungen,
- Litera eSemesterstunden positiv beurteilter Prüfungen,
- Litera ferlangte ECTS-Anrechnungspunkte und
- Litera gArt und Datum von erfolgreich abgelegten Prüfungen, die ein Studium oder einen Studienabschnitt eines Diplomstudiums oder eines Studienganges gemäß Paragraph 35, Ziffer eins, HG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2011,, abschließen;
- eins Punkt 6Daten zu Studienberechtigungsprüfungen:
- Litera alaufende Nummer des Studienberechtigungsfalles,
- Litera bKennzeichnung des Studiums bzw. der Studienrichtungsgruppe, für welches bzw. für welche die Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung beantragt wurde,
- Litera cDatum des Antrages auf Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung und
- Litera dDatum der erfolgreichen Ablegung der Studienberechtigungsprüfung;
- Ziffer 2Privathochschulen und Privatuniversitäten:
- 2 Punkt einsEinordnungsdaten:
- Litera ameldende Privathochschule oder Privatuniversität und
- Litera bBezugssemester;
- 2 Punkt 2Personendaten:
- Litera aMatrikelnummer und allfällige weitere bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen,
- Litera bSozialversicherungsnummer (Paragraph 24, Absatz 4,)/ Ersatzkennzeichen, bPK-BF/ Ersatzkennzeichen,
- Litera cbPK-AS in verschlüsselter Form,
- Litera dNamen (Vor- und Familiennamen),
- Litera eakademische Grade,
- Litera fGeburtsdatum,
- Litera gStaatsangehörigkeit,
- Litera hGeschlecht,
- Litera iAnschrift am Heimatort und Zustelladresse und
- Litera jE-Mail-Adresse;
- Ziffer 3Privathochschulen und Privatuniversitäten, die an einem gemeinsam eingerichteten Studium beteiligt sind:
- 3 Punkt einsStudienbeitragsdaten:
- Litera aStudienbeitragsstatus,
- Litera bBeträge und Valutadatum der Beitragsvorschreibung,
- Litera cBeträge und Valutadatum der allfälligen Nachforderung,
- Litera dBezahlungsstatus und Ist-Betrag,
- Litera eletztes Buchungsdatum und
- Litera fStudienbeitragskonto der Privathochschule oder Privatuniversität;
- 3 Punkt 2Studiendaten:
- Litera aKennzeichnung des Studiums,
- Litera bAntrags-, Zulassungsdatum oder Datum des Beginns des Studiums,
- Litera cForm, Datum und Ausstellungsstaat der allgemeinen Universitätsreife,
- Litera dZulassungsstatus,
- Litera eMeldung und Datum der Fortsetzung des Studiums,
- Litera fArt der internationalen Mobilität und Gastland des Auslandsaufenthaltes und
- Litera gCurriculumversion;
- 3 Punkt 3Studienerfolgsdaten:
- Litera aKennzeichnung des Studiums,
- Litera bSemesterstunden abgelegter Prüfungen,
- Litera cSemesterstunden positiv beurteilter Prüfungen,
- Litera derlangte ECTS-Anrechnungspunkte und
- Litera eArt und Datum von erfolgreich abgelegten Prüfungen, die ein Studium oder einen Studienabschnitt eines Diplomstudiums abschließen.
Anlage 8, zu Paragraph 12, Absatz 2 Verarbeitung von Daten der Gesamtevidenzen der Studierenden:
Die Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengänge haben laufend aus dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen folgende studierenden-, studien-, studienbeitrags- und studienerfolgsbezogene Daten an die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister für die Gesamtevidenzen der Studierenden zu übermitteln:
- eins Punkt einsEinordnungsdaten:
- Litera ameldende postsekundäre Bildungseinrichtung,
- Litera bBezugssemester und
- Litera cStatistikmarken für die Personen- und Studienzählung;
- eins Punkt 2Personendaten:
- Litera aMatrikelnummer und allfällige weitere bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen,
- Litera bbPK-BF/Ersatzkennzeichen,
- Litera cGeburtsdatum,
- Litera dStaatsangehörigkeit,
- Litera eGeschlecht,
- Litera fStaat und Postleitzahl der Anschrift am Heimatort und
- Litera gHeimatort;
- eins Punkt 3Studienbeitragsdaten (ausgenommen Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengänge):
- Litera aStudienbeitragsstatus;
- eins Punkt 4Studiendaten:
- Litera aKennzeichnung des Studiums,
- Litera bZulassungsdatum oder Datum des Beginns des Studiums,
- Litera cForm, Datum und Ausstellungsstaat der allgemeinen Universitätsreife,
- Litera dZulassungsstatus,
- Litera eMeldung und Datum der Fortsetzung des Studiums und
- Litera fArt der internationalen Mobilität und Gastland des Auslandsaufenthaltes;
- eins Punkt 5Studienerfolgsdaten (ausgenommen Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengänge):
- Litera aKennzeichnung des Studiums,
- Litera bSemesterzahl Fach-1,
- Litera cSemesterzahl Fach-2,
- Litera dSemesterstunden abgelegter Prüfungen,
- Litera eSemesterstunden positiv beurteilter Prüfungen,
- Litera ferlangte ECTS-Anrechnungspunkte und
- Litera gArt und Datum von erfolgreich abgelegten Prüfungen, die ein Studium oder einen Studienabschnitt eines Diplomstudiums oder eines Studienganges gemäß Paragraph 35, Ziffer eins, des Hochschulgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2011,, abschließen;
- eins Punkt 6Daten zu Studienberechtigungsprüfungen:
- Litera alaufende Nummer des Studienberechtigungsfalles,
- Litera bKennzeichnung des Studiums bzw. der Studienrichtungsgruppe, für welches bzw. für welche die Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung beantragt wurde,
- Litera cDatum des Antrages auf Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung und
- Litera dDatum der erfolgreichen Ablegung der Studienberechtigungsprüfung.

