Änderungen zwischen den Fassungen
§ 3geändertAbs 1 Z 1 bis Z 3, Z 4 (neu)
§ 3.
(1) Für die Eintragung in die wieder anzulegende wiederanzulegende Liste der Rechtsanwälte gelten in Ansehung der Rechtsanwälte, die am 27. April 1945 im Gebiet Gebiete der Republik Österreich zugelassen waren, folgende Bestimmungen:
1. Rechtsanwälten, die zu den im § 17 des Verbotsgesetzes vom 8. Mai 1945, St. G. Bl. Nr. 13, genannten Personen gehören, ist die Eintragung in die Liste zu verweigern. Den belasteten Personen im Sinne des § 17, Abs. (2), des Verbotsgesetzes 1947 ist die Ausübung des Berufes eines Rechtsanwaltes sowie die Tätigkeit in solchen oder ähnlichen Kanzleien verboten. Der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer hat die erforderliche Verlautbarung durchzuführen.
2. (Verfassungsbestimmung.) Rechtsanwälte, die schon am 13. März 1938 in eine österreichische Liste eingetragen waren und nicht zu den in Zahl 1 genannten Personen gehören, sind in die Liste einzutragen. Die Eintragung ist jedoch zu verweigern, wenn der Rechtsanwalt zu den im § 4 des Verbotsgesetzes genannten Personen gehört und nach seiner bisherigen Betätigung keine Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit rückhaltlos für die unabhängige Republik Österreich eintreten werde. Den minderbelasteten Personen im Sinne des § 17, Abs. (3), des Verbotsgesetzes 1947 ist die Ausübung des Berufes eines Rechtsanwaltes sowie die Tätigkeit in solchen oder ähnlichen Kanzleien bis zum 30. April 1950 verboten [in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des § 19, Abs. (1), lit. e, und § 19, Abs. (2), des Verbotsgesetzes 1947]. Der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer hat die erforderliche Verlautbarung durchzuführen.
3. (Verfassungsbestimmung.) Rechtsanwälte, die erst nach dem 12. März 1938 in eine österreichische Liste eingetragen oder bei einem österreichischen Gerichte zugelassen wurden, sind auf Antrag in die Liste einzutragen, wenn sie nicht zu den in Zahl 1 genannten Personen gehören und den Erfordernissen zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft entsprechen. Vertrauensunwürdigkeit ist insbesondere auch anzunehmen, wenn der Bewerber nach seiner bisherigen Betätigung keine Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit rückhaltlos für die unabhängige Republik Österreich eintreten werde. Die Große Staatsprüfung ersetzt die Rechtsanwaltsprüfung. Die bisherige Praxis als eingetragener oder zugelassener Rechtsanwalt ist in die siebenjährige Rechtsanwaltspraxis nach § 2 RAO. einzurechnen. In berücksichtigungswürdigen Fällen kann der Ausschuß das Ausmaß dieser Praxis von sieben auf sechs Jahre herabsetzen und von dem Erfordernis der juridischen Doktorwürde [§ 1, Abs. (2), lit. c, RAO.] absehen. Rechtsanwälte, auf die die Bestimmungen der Z. 1 und 2 keine Anwendung finden, sind in die Liste einzutragen, wenn sie schon am 13. März 1938 in eine österreichische Liste eingetragen waren.
4. Die Bestimmungen in Z. 2 und 3 sind auf Rechtsanwälte, die erst nach dem 12. März 1938 in eine österreichische Liste eingetragen oder bei einem österreichischen Gerichte zugelassen wurden, mit den nachfolgenden Änderungen anzuwenden: Die Eintragung in die Liste wird nur auf Antrag vorgenommen. Die Rechtsanwälte müssen den Erfordernissen zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft entsprechen. Die Große Staatsprüfung ersetzt die Rechtsanwaltsprüfung. Die bisherige Praxis als eingetragener oder zugelassener Rechtsanwalt ist in die siebenjährige Rechtsanwaltspraxis nach § 2 RAO. einzurechnen. In berücksichtigungswürdigen Fällen kann der Ausschuß das Ausmaß dieser Praxis von sieben auf sechs Jahre herabsetzen und von dem Erfordernis der juridischen Doktorwürde [§ 1, Abs. (2), lit. c, RAO.] absehen.
(2) Abs. (1) gilt auch für die von der deutschen Justizverwaltung im Gebiet der Republik Österreich zugelassenen Konsulenten.
§ 4geändertAbs 1 bis Abs 3; Abs 4 (entfallen)
§ 4.
(1) Die Entscheidung darüber, ob ein Rechtsanwalt nach den vorstehenden Vorschriften Bestimmungen in die wieder anzulegende wiederanzulegende Liste der Rechtsanwälte eingetragen wird oder nicht, steht dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer, in deren Sprengel der Rechtsanwalt er tätig ist, zu, soweit nicht das Entscheidungsrecht der im § 19, Abs. Dieser (2), des Verbotsgesetzes 1947 genannten Kommission eingeräumt ist. Der Ausschuß kann für die Durchführung der erforderlichen Erhebungen eines seiner Mitglieder oder einen ihm nicht angehörenden Rechtsanwalt bestellen. In dem Verfahren können die Beteiligten mündlich oder schriftlich vernommen, Akten und Urkunden beigeschafft sowie Zeugen und Sachverständige abgehört werden. Um Vernehmungen und andere Erhebungen kann auch das Gericht ersucht werden, das hiebei nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung vorzugehen hat. Von Einvernehmungstagsatzungen hat das Gericht den Ausschuß der Rechtsanwaltskammer zu verständigen. Dieser kann einen Vertreter entsenden; er ist befugt, mit Zustimmung des Gerichtes an die zu vernehmenden Personen Fragen zu stellen.
(2) In dem Bescheid, womit die Eintragung in die Liste verweigert wird, kann die im § 5, Gegen die Feststellung des Ausübungsverbotes steht dem Rechtsanwalt das Recht der Berufung an den Obersten Gerichtshof zu. § 5, Abs. (63), Satz 3 bis 5, RAO. vorgesehene Frist von drei Jahren für ein neuerliches Eintragungsansuchen bis auf ein Jahr herabgesetzt werden findet Anwendung. Über die Berufung ist nach mündlicher Verhandlung zu entscheiden.
(3) Gegen die Verweigerung Die Feststellung des Ausübungsverbotes ist nach Rechtskraft vom Ausschuß der Eintragung Rechtsanwaltskammer in die Liste steht dem Rechtsanwalt das Recht der Berufung an den Obersten Gerichtshof zu. im § 5, Abs. (3), Satz 3 bis 5), RAO. findet Anwendung. Über die Berufung ist nach mündlicher Verhandlung vorgesehenen Weise zu entscheiden verlautbaren.
§ 5geändertAbs 1; Abs 2
§ 5.
(1) Ergibt sich im Zuge der Erhebungen [§ 4, Abs. (1)] hinreichender Grund zur Annahme, daß einem Rechtsanwalt die Eintragung in die Liste zu verweigern bezüglich eines Rechtsanwaltes ein Ausübungsverbot für immer oder bis 30. April 1950 festzustellen sein wird (§ 3), so hat der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer dem Rechtsanwalt die Ausübung des Berufes vorläufig zu untersagen und für ihn gemäß § 28, lit. h, RAO. einen mittlerweiligen Stellvertreter zu bestellen, ohne die Entscheidung der Registrierungsbehörde abzuwarten. In dringenden Fällen kann der Präsident der Rechtsanwaltskammer die Verfügung allein treffen, hat sie jedoch ohne Verzug dem Ausschuß mitzuteilen, der die vorläufige Untersagung aufzuheben oder zu bestätigen hat.
(2) Gegen die vorläufige Untersagung der Berufsausübung steht dem Rechtsanwalt die Berufung an den Obersten Gerichtshof zu. § 4, Abs. (32), 2. und 3. Satz, finden Anwendung. Der Berufung kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
§ 7geändertAbs 2, Z 1 (neu), Z 2 (neu)
§ 7.
(1) Rechtsanwaltsanwärter im Sinne der Rechtsanwaltsordnung sind auch die Anwaltsassessoren, die am 27. April 1945 im Gebiet der Republik Österreich bestellt waren, und die Referendare, die am gleichen Tage im Gebiet der Republik Österreich in Verwendung standen und gemäß § 30 RAO. die Eintragung in die wieder anzulegende Liste der Rechtsanwaltsanwärter erwirken.
(2) Für die Eintragung der in Abs. (1) bezeichneten Rechtsanwaltsanwärter in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter gelten die Vorschriften der §§ 3 bis 5 entsprechend. folgende Bestimmungen:
1. Belasteten Personen im Sinne der Bestimmungen des § 17, Abs. (2), des Verbotsgesetzes 1947 ist für ihre Lebenszeit die Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter oder in solchen oder ähnlichen Kanzleien verboten. Minderbelastete Personen im Sinne der Bestimmungen des § 17, Abs. (3), des Verbotsgesetzes 1947 dürfen bis zum 30. April 1950 die Tätigkeit eines Rechtsanwaltsanwärters nicht ausüben und nicht in solchen oder ähnlichen Kanzleien arbeiten [§ 19, Abs. (1), lit. e, und § 19, Abs. (2), des Verbotsgesetzes 1947]. Die §§ 4 und 5 sind sinngemäß anzuwenden.
2. Personen, die nicht unter Z. 1 aufgezählt sind, sind in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter einzutragen, wenn sie die Voraussetzungen der Rechtsanwaltsordnung vom 6. Juli 1868, R. G. Bl. Nr. 96, in ihrer am 13. März 1938 gültigen Fassung erfüllen.
Anmerkung
Schlagworte
§ 8geändert
§ 8.
Wird nachträglich gemäß § 27 des Verbotsgesetzes 1947 eine Ausnahme von der Behandlung nach diesem Gesetze Gesetz bewilligt oder ergeht gemäß § 7 des Verbotsgesetzes eine Entscheidung, deren Benützung im Verfahren nach oder gemäß § 4 [§ 7 19, Abs. (2)] dieses Gesetzes2), des Verbotsgesetzes 1947 eine Entscheidung, deren Benützung eine andere Entscheidung hätte herbeiführen können, so hat der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer die ergangene Entscheidung außer Kraft zu setzen, ein neuerliches Verfahren einzuleiten und unter Zugrundelegung der nach § 27 des Verbotsgesetzes 1947 bewilligten Ausnahme oder der nach § 7 oder nach § 19, Abs. (2), des gleichen Gesetzes ergangenen Entscheidung abermals zu entscheiden. Gegen den Beschluß des Ausschusses, mit dem die zuerst ergangene Entscheidung außer Kraft gesetzt wird, ist kein Rechtsmittel zulässig.
Anmerkung