Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 9geändert
Artikel 9.
Gemäß den Bestimmungen des Artikels 18 des Völkerbundpaktes wird der Generalsekretär das gegenwärtige Übereinkommen eintragen, sobald die Hinterlegung der ersten Ratifikationsurkunde erfolgt sein wird.
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Art. 10geändert
Artikel 10.
Die Mitglieder des Völkerbundes, die das gegenwärtige Übereinkommen vor der Vereinten Nationen können dem 1. April 1922 noch nicht unterzeichnet haben, werden demselben vorliegenden Übereinkommen beitreten können.
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Art. 12geändert
Artikel 12.
Das gegenwärtige vorliegende Übereinkommen wird kann von jedem Bundesmitgliede oder Staat, der Vertragsteil dieses Übereinkommens ist, Vertragspartner gekündigt werden können, indem er seine Kündigungsabsicht zwölf Monate vorher anzeigt. Die Kündigung wird durch eine schriftliche, an den Generalsekretär des Völkerbundes gerichtete Bekanntgabe erfolgen. Dieser wird sofort an alle anderen Vertragsteile Abschriften dieser Bekanntgabe unter Angabe des Empfangsdatums übermitteln.
Die Kündigung erfolgt durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Anzeige. Abschriften einer solchen Anzeige werden von ihm sofort allen Mitgliedern der Vereinten Nationen und den Nichtmitgliedstaaten, denen der Generalsekretär eine Abschrift des Übereinkommens übermittelt hat, zugesandt. Die Kündigung wird ein Jahr nach der Bekanntgabe an den Generalsekretär in Geltung treten der Vereinten Nationen wirksam und wird gilt nur für den Staat gelten, der sie bekanntgegeben hat.
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Art. 13geändert
Artikel 13.
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Art. 14geändertText (entfallen)
Artikel 14.
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