Änderungen zwischen den Fassungen
§ 6geändertAbs 2 lit c, lit d (neu)
… 10 unveränderte Absätze
§ 6.
(1) In dieses Patentregister sind auf Antrag in ihrem bisherigen Rang einzutragen:
1. Patente, die
a) vom Österreichischen Patentamt,
b) von der Zweigstelle Österreich des Deutschen Reichspatentamtes,
c) vom Deutschen Reichspatentamt bis zum 27. April 1945 auf Grund von Anmeldungen, die noch beim Österreichischen Patentamt erfolgten,
d) vom Deutschen Reichspatentamt bis zum 27. April 1945 auf Grund von Anmeldungen, die beim Deutschen Reichspatentamt nach dem 12. März 1937 erfolgten,
erteilt wurden.
2. Alle anderen Eintragungen, die zu den unter Z. 1 angeführten Patenten erfolgt und nach dem Patentgesetz zulässig sind.
(2) Ein Anspruch auf Eintragung besteht nicht, wenn
a) die vom Österreichischen Patentamt erteilten Patente (Abs. 1 Z. 1 lit. a) oder die zu diesen Patenten erfolgten Eintragungen (Abs. 1 Z. 2) am 13. März 1938 nicht mehr aufrecht waren,
b) das Patent rechtskräftig für nichtig erklärt wurde,
c) am 27. April 1945 die Schutzdauer des Patentes nach den Bestimmungen des österreichischen Patentgesetzes 1950 abgelaufen ist.,
d) das Patent gemäß Artikel 22 Z. 6 und 11 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955, auf Österreich übertragen wurde. Die §§ 1 bis 3 und 12 des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 165/1956, gelten sinngemäß.
(3) Zwangslizenzen, die vom Deutschen Reichspatentamt oder vom Deutschen Reichsgericht erteilt wurden, sind unwirksam und werden in das neue Patentregister nicht eingetragen.
§ 7geändertText; Abs 2 (entfallen)
§ 7.
Schlagworte
§ 8geändertAbs 3; Abs 4
… 4 unveränderte Absätze
§ 8.
(1) Patentanmeldungen, die am 27. April 1945 noch nicht zur Erteilung geführt haben und
a) beim Österreichischen Patentamt am 13. März 1938 in Behandlung standen oder bis zum 14. Mai 1938 in Behandlung genommen wurden,
b) beim Reichspatentamt in der Zeit vom 13. März 1937 bis 27. April 1945 überreicht wurden,
können wiederholt werden. Als Tag der Anmeldung gilt der Tag der ursprünglichen Hinterlegung. Wenn die Festsetzung dieses Tages für die Erlangung des Schutzrechtes oder für die Entscheidung über das Schutzrecht maßgebend ist, sind die zum Nachweis erforderlichen Belege beizubringen.
(2) Gebrauchsmusteranmeldungen, die am 27. April 1945 noch nicht erledigt waren, können als Patentanmeldungen nach den Bestimmungen des Patentgesetzes wiederholt werden. Die Vorschriften des Abs. 1 gelten sinngemäß.
(3) Wird ein Antrag auf Eintragung eines Patentes (§ 6 Abs. 1 Z. 1) aus anderen als im § 6 Abs. 2 angeführten Gründen abgewiesen, so ist über Antrag ein Verfahren gemäß Abs. 1 zu eröffnen. Der Antrag ist binnen einem Monat nach Rechtskraft des Abweisungsbeschlusses zu überreichen. Die bereits erfolgte Erteilung des Patentes steht diesem Verfahren nicht entgegen. Der bisherige Schutz des Patentes erlischt erst mit Abschluß dieses Verfahrens. Nach Abweisung kann ein Anspruch aus dem Patent für die Zeit nach dem 27. April 1945 nicht mehr geltend gemacht werden. Ein Anspruch auf Wiederholung im Sinne der Abs. 1 und 2 besteht nicht, wenn die Patentanmeldung oder die Gebrauchsmusteranmeldung gemäß Artikel 22 Z. 6 und 11 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955, auf Österreich übertragen wurde. Die §§ 1 bis 3 und 12 des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 165/1956, gelten sinngemäß.
(4) Die Wirkungen eines schon erlangten einstweiligen Schutzes (§ 57 Abs. 2 Patentgesetz und § 30 Abs. 1 des deutschen Patentgesetzes vom 5. Mai 1936, Deutsches RGBl. II S. 117) gelten bei rechtskräftiger Abweisung der Wiederholungsanmeldung als nicht eingetreten. Ein einstweiliger Schutz auf Grund § 30 Abs. 1 des deutschen Patentgesetzes vom 5. Mai 1936, Deutsches RGBl. II S. 117, richtet sich mit Inkrafttreten dieses Gesetzes nach den österreichischen Bestimmungen. Wird ein Antrag auf Eintragung eines Patentes (§ 6 Abs. 1 Z. 1) aus anderen als im § 6 Abs. 2 angeführten Gründen abgewiesen, so ist über Antrag ein Verfahren gemäß Abs. 1 zu eröffnen. Der Antrag ist binnen einem Monat nach Rechtskraft des Abweisungsbeschlusses zu überreichen. Die bereits erfolgte Erteilung des Patentes steht diesem Verfahren nicht entgegen.
§ 9geändertAbs 2
§ 9.
(1) Zur Antragstellung nach § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 und 2 sind alle Personen zugelassen, die daran ein Interesse besitzen und es glaubhaft machen.
(2) Zur Antragstellung ist durch ein Edikt aufzurufen. Das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau bestimmt durch Verordnung den Zeitpunkt, bis zu welchem die Anträge zu überreichen sind. Die Anträge sind bis zum 30. Juni 1958 zu stellen.
§ 10geändertText; Abs 2 (entfallen); Abs 3 (entfallen)
§ 10.
Schlagworte
§ 15geändertAbs 2 bis Abs 4; Abs 5 (neu)
§ 15.
(1) Im Falle der Wiederherstellung verfallener gewerblicher Schutzrechte durch die Maßnahmen nach den §§ 6 bis 8 und in den Fällen des § 13 stehen die Rechte eines Vorbenützers (§ 9 Patentgesetz) dem zu, der im Geltungsgebiet dieses Gesetzes vor einer nach den §§ 6 bis 8 und 13 erfolgten Antragstellung in gutem Glauben den Gegenstand in Benützung genommen oder die zu solcher Benützung erforderlichen Anstalten getroffen hat.
(2) Die Bestimmungen des § 85h Abs. 2 Patentgesetz finden sinngemäß Anwendung. An Schutzrechten, für die ein Antrag nach den §§ 6 bis 8 nach dem 1. Jänner 1958 gestellt worden ist, stehen die Rechte eines Vorbenützers (§ 9 des Patentgesetzes 1950) dem zu, der im Geltungsgebiet dieses Bundesgesetzes vor Stellung des Antrages im guten Glauben den Gegenstand in Benützung genommen oder die zu solcher Benützung erforderlichen Anstalten getroffen hat.
(3) Der Inhaber des wiederhergestellten Rechtes hat Anspruch auf eine Vergütung für das Recht der Weiterbenützung. Die Höhe der Vergütung wird auf Antrag vom Patentamt festgesetzt. § 21 Abs. 4 Patentgesetz findet Anwendung. Die Bestimmungen des § 85h Abs. 2 des Patentgesetzes 1950 finden sinngemäß Anwendung.
(4) Die Bestimmungen des Abs. 3 werden zugunsten von Ausländern nur bei Vorliegen der Gegenseitigkeit angewendet. Im Falle eines Weiterbenützungsrechtes an einem wiederhergestellten Schutzrecht gemäß Abs. 1 sowie eines Weiterbenützungsrechtes an einem Patent, für das ein Antrag gemäß § 6 nach dem 1. Jänner 1958 gestellt worden ist (Abs. 2), haben die Inhaber der Schutzrechte für die Weiterbenützung Anspruch auf eine Vergütung. Die Höhe der Vergütung wird auf Antrag vom Patentamt unter Berücksichtigung des Wertes des Patentes und des Vorteiles des Benützungsberechtigten festgesetzt. § 21 Abs. 4 des Patentgesetzes 1950 findet Anwendung.
(5) Die Bestimmungen des Abs. 4 werden zugunsten von Ausländern nur bei Vorliegen der Gegenseitigkeit angewendet.
§ 19geändertAbs 1; Abs 2 (neu)
§ 19.
(1) Die Laufzeit der unter § 6 Abs. 1 Z. 1 lit. d angeführten Patente und der Umwandlungspatente nach § 7 Abs. 1 beginnt mit dem Monatsfünfzehnten, der auf den Tag der Anmeldung des zur Eintragung beantragten Patentes, beziehungsweise der auf den Tag der Anmeldung des Gebrauchsmusters, das dem Umwandlungspatent zugrunde liegt, folgt.
(2) Die Laufzeit der auf Grund von Anträgen nach § 8 erteilten Patente endet, wenn die Anträge nach dem 1. Jänner 1958 eingebracht wurden, spätestens zehn Jahre nach der Bekanntmachung gemäß § 57 Abs. 1 des Patentgesetzes 1950.
§ 26geändert
§ 26.
Das Patentamt kann hat in Streitfällen, die zivilrechtliche Vorfragen betreffen, die Beteiligten unter Festsetzung, der Parteienrolle auf den Rechtsweg zu verweisen und die Parteienrolle festsetzen.
§ 33geändert
§ 33.
Das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau ist ermächtigt, die zur Durchführung dieses Gesetzes nötigen Vorschriften im Verordnungsweg zu erlassen. Insbesondere kann das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau die im § 6 Abs. 1 angeführten Patente, die im § 7 Abs. 1 angeführten Gebrauchsmuster und die im § 8 Abs. 1 und 2 angeführten Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen sowie die seit 13. August 1945 eingelangten Patentanmeldungen nach Staatszugehörigkeit und Wohnsitz (Sitz) der Inhaber, beziehungsweise der Anmelder in Gruppen vereinigen und verordnen, daß jeweils nur bestimmte Gruppen zur Antragstellung nach § 9 Abs. 2 aufgerufen werden, beziehungsweise jeweils die Erteilung von Patenten auf bestimmte Gruppen zu beschränken ist.