Änderungen zwischen den Fassungen
§ 17neu
II. TEIL.
Unmittelbar anwendbares Bundesrecht.
HAUPTSTÜCK A.
Sanitäre Aufsicht.
§ 17.
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben hinsichtlich der Heilvorkommen sowie in den Kuranstalten, Kureinrichtungen und Kurorten ihres örtlichen Wirkungsbereiches die Beobachtung der sanitären Vorschriften zu überwachen.
(2) Der Amtsarzt der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde hat die zu überwachenden Heilvorkommen, Kuranstalten, Kureinrichtungen und Kurorte mindestens einmal im Jahre einer Ortsbesichtigung zu unterziehen. Hiebei ist ihm zu allen Räumen, Anlagen und Einrichtungen Zutritt zu gewähren. Auf sein Verlangen ist ihm in Anerkennungsbescheide im Sinne der §§ 2 Abs. 1 und 5 Abs. 1, in Bewilligungsbescheide im Sinne der §§ 3 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 10 Abs. 1, in Analysen im Sinne des § 8, in Unterlagen über anerkannte Indikationen und therapeutische Anwendungsformen im Sinne des § 9 Abs. 3 und in sonstige Unterlagen im Sinne des § 10 Abs. 3 und 4 Einsicht zu gewähren. Er ist auch berechtigt, von den eingesehenen Unterlagen Abschriften und Kopien herzustellen.
(3) Erforderlichenfalls kann der Amtsarzt der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anläßlich der Ortsbesichtigung auch eine hygienische Untersuchung durch die nächstgelegene Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung, Bundesanstalt für bakteriologischserologische Untersuchungen oder ein Universitätsinstitut für Hygiene veranlassen.
(4) Die Untersuchung hat eine hygienisch-chemische, mikroskopische und bakteriologische Prüfung zu umfassen und kann sich auf alle Einrichtungen und Anlagen, die der Nutzung eines Heilvorkommens oder dem Kurorte dienen, sowie auf die Produkte eines Heilvorkommens erstrecken.
(5) Erlangt eine Bezirksverwaltungsbehörde davon Kenntnis, daß bei der Nutzung eines Heilvorkommens in einer Kuranstalt oder Kureinrichtung oder in einem Kurort ihres örtlichen Wirkungsbereiches sanitäre Vorschriften im Sinne des Abs. 1 verletzt werden oder verletzt wurden, so hat sie hievon unverzüglich den Landeshauptmann zu benachrichtigen.
§ 18neu
§ 18.
(1) Der Landeshauptmann hat vor Abgabe eines Gutachtens im Sinne der §§ 2 Abs. 5, 3 Abs. 3, 5 Abs. 3, 7 Abs. 3, 9 Abs. 2 und 10 Abs. 2 und vor Stellung eines Antrages im Sinne des § 12 Abs. 1 lit. b dieses Bundesgesetzes
a) in sanitärer Hinsicht ein Gutachten des Landessanitätsrates.
b) in balneologischer Hinsicht ein Gutachten der Bundesstaatlichen Anstalt für experimentell-pharmakologische und balneologische Untersuchungen in Wien, im Zweifelsfalle ein Gutachten der Balneologischen Kommission beim Bundesministerium für soziale Verwaltung,
c) sofern es sich um einen heilklimatischen Kurort oder Luftkurort handelt, ein Gutachten der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik in Wien, im Zweifelsfalle ein Gutachten der Balneologischen Kommission beim Bundesministerium für soziale Verwaltung einzuholen.
(2) Werden bei Nutzung eines Heilvorkommens in einer Kuranstalt oder Kureinrichtung oder in einem Kurort sanitäre Vorschriften im Sinne des § 17 Abs. 1 verletzt, so hat der Landeshauptmann dem Inhaber des Heilvorkommens oder dem Leiter der Kuranstalt oder Kureinrichtung mit Bescheid beziehungsweise der Kurkommission im Wege einer Weisung die eheste Beseitigung der Mißstände aufzutragen. Im Wiederholungsfalle und dann, wenn derartige anders nicht zu behebende gesundheitliche Mißstände vorliegen, daß die Nutzung des Heilvorkommens, die Kuranstalt oder Kureinrichtung den Anforderungen der öffentlichen Gesundheitspflege nicht mehr entspricht, kann der Landeshauptmann die weitere Nutzung des Heilvorkommens oder die Weiterführung des Betriebes der Kuranstalt oder Kureinrichtung bis zur Behebung des Mangels untersagen.
(3) Der Landeshauptmann kann aus dem Titel der sanitären Aufsicht auch die Zurücknahme einer Anerkennung als Heilvorkommen oder Kurort beziehungsweise einer Benützungsbewilligung für Kuranstalten und Kureinrichtungen beziehungsweise einer Bewilligung nach § 10 Abs. 1 beziehungsweise die Untersagung von Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen durch die Landesregierung beantragen.
§ 19neu
Balneologische Kommission.
§ 19.
(1) Zur Beratung der Organe der sanitären Aufsicht in Fragen der Heilvorkommen und Kurorte wird beim Bundesministerium für soziale Verwaltung eine Kommission errichtet. Diese Kommission führt die Bezeichnung "Balneologische Kommission", die in Zweifelsfällen und Fragen grundsätzlicher Art ihr Gutachten abzugeben hat und von sich aus Antrage stellen kann.
(2) Die Balneologische Kommission besteht aus mindestens sechs und höchstens fünfzehn ordentlichen Mitgliedern, die aus Vertretern der balneologischen und sonstigen einschlägigen Wissenschaften auf Grund von Vorschlägen der Universitäten und sonst in Betracht kommenden Hochschulen, der Österreichischen Ärztekammer und des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger für die Dauer von fünf Jahren vom Bundesminister für soziale Verwaltung bestellt werden.
(3) Die Balneologische Kommission wählt aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
(4) Die Balneologische Kommission hat zur Regelung ihrer Geschäftsführung hinsichtlich Antragsrecht, Abstimmung, Beschlußfassung eine Geschäftsordnung zu erlassen, die der Genehmigung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung bedarf.
(5) Fallweise können den Sitzungen der Balneologischen Kommission auf Anordnung oder mit Genehmigung des Bundesministers für soziale Verwaltung auch Sachverständige aus dem Kreise der nicht unter ihren Mitgliedern vertretenen Wissenschaften als außerordentliche Mitglieder mit beratender Stimme beigezogen werden.
§ 20neu
Kataster der natürlichen Heilvorkommen Österreichs.
§ 21neu
HAUPTSTÜCK B.
Verkehr mit Produkten von Heilvorkommen.
§ 24neu
III. TEIL.
Übergangs- und Schlußbestimmungen.
§ 24.
(1) Heilvorkommen und Kurorte, die zur Zeit des Geltungsbeginnes dieses Bundesgesetzes und der zu seiner Ausführung erlassenen Landesgesetze bereits nach bisher geltenden Vorschriften behördlich anerkannt sind, bedürfen der nach den §§ 2 Abs. 1 oder 5 Abs. 1 vorgesehenen Anerkennung nicht; ebenso bedarf die Nutzung eines derart anerkannten Heilvorkommens, der Betrieb von Kuranstalten und -einrichtungen sowie der Versand der Produkte von Heilvorkommen der nach den §§ 3 Abs. 1, 7 Abs. 1 oder 10 Abs. 1 vorgesehenen Bewilligung nicht, wenn die Nutzung des Heilvorkommens, der Betrieb von Kuranstalten und -einrichtungen oder der Versand der Produkte von Heilvorkommen zur Zeit des Geltungsbeginnes dieses Bundesgesetzes und der zu seiner Ausführung erlassenen Landesgesetze nach den bisher geltenden Vorschriften erfolgt.
(2) Die zur Zeit des Geltungsbeginnes dieses Bundesgesetzes und der zu seiner Ausführung erlassenen Landesgesetze vorliegende Anerkennung als Heilvorkommen oder Kurort beziehungsweise eine zu diesem Zeitpunkt erfolgte Nutzung eines solchen Heilvorkommens, der Betrieb von Kuranstalten und -einrichtungen oder der Versand der Produkte eines Heilvorkommens kann von der Landesregierung zurückgenommen beziehungsweise untersagt werden, wenn die bestehenden Anlagen und Einrichtungen beziehungsweise die vorgenommene Tätigkeit nicht den für solche Anlagen und Einrichtungen beziehungsweise Tätigkeiten nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen Bestimmungen entsprechen und die binnen einer angemessenen Frist aufgetragene Behebung dieser Mängel nicht erfolgt ist.
(3) Die Inhaber von Heilvorkommen, die zur Zeit des Geltungsbeginnes dieses Bundesgesetzes und der zu seiner Ausführung erlassenen Landesgesetze bereits als anerkannt gelten, haben binnen Jahresfrist ab Geltungsbeginn dieser Vorschriften
a) eine Vollanalyse, wenn die zuletzt durchgeführte älter als 20 Jahre ist, oder
b) eine Kontrollanalyse, wenn die zuletzt durchgeführte älter als fünf Jahre ist,
durchführen zu lassen.
(4) Die Inhaber von Heilvorkommen, die zur Zeit des Geltungsbeginnes dieses Bundesgesetzes und der zu seiner Ausführung erlassenen Landesgesetze bereits als anerkannt gelten, haben binnen sechs Monaten nach Geltungsbeginn dieser Vorschriften die bisher verwendeten Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen des Heilvorkommens der Landesregierung bekanntzugeben. Die Landesregierung hat hiezu ein Gutachten des Landeshauptmannes im Sinne des § 9 Abs. 2 einzuholen. Die bekanntgegebenen Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen des Heilvorkommens gelten als anerkannt, soweit die Landesregierung nicht binnen drei Monaten nach Erhalt der Meldung deren Anführung oder Anwendung untersagt.
§ 25neu
§ 26neu
§ 27neu
§ 27.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt gegenüber den Bundesländern für die Ausführungsgesetzgebung mit dem Tage der Kundmachung, im übrigen in jedem Bundesland gleichzeitig mit dem in dem betreffenden Bundesland erlassenen Ausführungsgesetz in Kraft.
(2) Die Ausführungsgesetze der Bundesländer zu den im Ersten Teil dieses Bundesgesetzes enthaltenen grundsatzgesetzlichen Bestimmungen sind binnen eines Jahres vom Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes an gerechnet zu erlassen (Art. 15 Abs. 6 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929).
(3) In den zur Ausführung dieses Bundesgesetzes zu erlassenden Landesgesetzen ist festzustellen, daß die sonstigen auf diesem Gebiet in Geltung stehenden Landesgesetze aufgehoben werden.
§ 28neu
1. das Bundesgesetz vom 21. März 1930 über die grundsätzliche Regelung des Heilquellen- und Kurortewesens (Heilquellen- und Kurortegesetz), BGBl. Nr. 88;
2. das Bundesgesetz vom 21. Dezember 1937, womit das Heilquellen- und Kurortegesetz, BGBl. Nr. 88/1930, abgeändert wurde, BGBl. Nr. 429.