Änderungen zwischen den Fassungen
§ 1geändertAbs 2; Abs 3 bis Abs 7 (neu)
Organisation der Volksanwaltschaft
§ 1.
(1) Die Volksanwaltschaft besteht aus drei Volksanwälten, von denen jeweils einer den Vorsitz ausübt. Der Vorsitz in der Volksanwaltschaft wechselt jährlich.
(2) Der Aufgabenbereich der Volksanwälte wird durch die Geschäftsverteilung unter Anführung der dem Vorsitzenden und den einzelnen Volksanwälten zur selbständigen Erledigung obliegenden Aufgaben (Geschäftsbereiche) festgelegt. Der kollegialen Beschlußfassung sind die im in § 8 dieser Geschäftsordnung aufgezählten Angelegenheiten vorbehalten.
(3) Dem Direktor der Volksanwaltschaft obliegt die Leitung der Kanzlei der Volksanwaltschaft (§ 4 Abs. 1 des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982) unter der unmittelbaren Weisungsbefugnis und Aufsicht des Vorsitzenden der Volksanwaltschaft.
(4) Der Vorsitzende der Volksanwaltschaft und jeder Volksanwalt können unbeschadet ihrer Verantwortlichkeit bestimmte der laufenden Agenden im Sinne des § 4 Abs. 1 des Volksanwaltschaftsgesetzes der Kanzlei der Volksanwaltschaft zur selbständigen Erledigung übertragen. Eine diesbezügliche Entscheidung ist in kollegialer Beschlußfassung zu treffen und den Bediensteten des Hauses bekanntzugeben.
(5) Jedem Volksanwalt ist zur Wahrnehmung der in seinem Geschäftsbereich anfallenden Aufgaben die erforderliche Anzahl von Bediensteten der Volksanwaltschaft beigegeben bzw. beizugeben. Über die Zuweisung von Bediensteten der Volksanwaltschaft zu einem Geschäftsbereich entscheidet über Antrag eines Volksanwaltes das Kollegium der Volksanwaltschaft. Eine solche Beschlußfassung erfordert Einstimmigkeit der Volksanwälte.
(6) Unbeschadet der in Art. 148 h Abs. 1 und 2 B-VG getroffenen Regelungen übt jeder Volksanwalt hinsichtlich der ihm gemäß Abs. 5 beigegebenen Bediensteten die unmittelbare Weisungs- und Aufsichtsfunktion aus.
(7) Jeder Volksanwalt kann unbeschadet seiner Verantwortlichkeit einen rechtskundigen Bediensteten mit der fachlichen Leitung seines Geschäftsbereiches (Leiter des Geschäftsbereiches) betrauen. Die Bestellung eines Stellvertreters ist zulässig. Eine solche Betrauung kann jederzeit widerrufen werden. Der Umfang der im Auftrag des Volksanwaltes danach wahrzunehmenden Aufgaben wird vom Volksanwalt für seinen Geschäftsbereich festgelegt und kann von ihm jederzeit abgeändert werden. Hiebei ist insbesondere auf die Umsetzung der grundsätzlichen Entscheidungen des Volksanwaltes sowie die damit zusammenhängende Koordination und Kontrolle der Arbeit Bedacht zu nehmen. Sofern nicht ausdrücklich anderes verfügt wurde, umfaßt die fachliche Leitung des Geschäftsbereiches auch die Führung des Sekretariates des Volksanwaltes sowie die Wahrnehmung der mit dem Dienst um den Volksanwalt verbundenen Obliegenheiten.
§ 3geändertAbs 2
Vertraulichkeit der Sitzungen
§ 3.
(1) Die Sitzungen der Volksanwaltschaft sind nicht öffentlich.
(2) Zu den Sitzungen der Volksanwaltschaft können der leitende Beamte (Direktor) der Volksanwaltschaft sowie von jedem Volksanwalt der rechtskundige Leiter seines Geschäftsbereiches mit beratender Stimme beigezogen werden; über entsprechenden Beschluß können noch weitere Personen zur Auskunftserteilung an den Sitzungen teilnehmen.
(3) Alle Teilnehmer an den Sitzungen der Volksanwaltschaft unterliegen im Umfange des Art. 148b Abs. 2 B-VG der Amtsverschwiegenheit.
§ 6geändertAbs 3
Beschlußfassung
§ 6.
(1) Zur kollegialen Beschlußfassung der Volksanwaltschaft ist die Anwesenheit aller drei Volksanwälte erforderlich. Die Volksanwaltschaft ist aber auch dann beschlußfähig, wenn nur zwei Volksanwälte anwesend sind und der abwesende Volksanwalt einen der beiden anderen Volksanwälte schriftlich mit seiner Vertretung betraut hat. Der Vertretene kann hinsichtlich seiner Stimme dem Vertreter ein bestimmtes Abstimmungsverhalten zu den einzelnen Tagesordnungspunkten auftragen.
(2) Die Volksanwaltschaft gibt ihrer Auffassung in Form von Beschlüssen Ausdruck.
(3) Für eine Beschlußfassung ist die Mehrheit der Stimmen erforderlich, sofern nicht die Einstimmigkeit der Volksanwälte gefordert wird (Art. 148h Abs. 3 B-VG und § 6 der Geschäftsverteilung der Volksanwaltschaft).
(4) Der Volksanwalt, dessen Auffassung über die Erledigung eines Punktes der Tagesordnung nicht die Mehrheit gefunden hat, ist befugt, seine Meinung schriftlich dem Protokoll über diese Sitzung anzufügen.
§ 8geändertZ 4
… 4 unveränderte Absätze
Angelegenheiten der kollegialen Beschlußfassung
1. Berichte an den Nationalrat und die Landtage;
2. Anträge an den Verfassungsgerichtshof auf Feststellung der Gesetzwidrigkeit von Verordnungen;
3. Anträge an den Verfassungsgerichtshof auf Entscheidung im Falle von Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit der Volksanwaltschaft regeln;
4. die Die Geschäftsordnung und die Geschäftsverteilung, auch auf Antrag eines Volksanwaltes sowie die Beschlußfassung nach § 1 Abs. 5;
5. Vorschläge an den Bundespräsidenten auf Verleihung von Berufstiteln und Ehrenzeichen;
… 3 unveränderte Absätze
6. die Behandlung jener Angelegenheiten, deren Erledigung grundsätzliche Bedeutung hat, wie zum Beispiel Empfehlungen gemäß Art. 148c B-VG, oder über den Einzelfall hinausgehende Auswirkungen erwarten läßt;
7. Angelegenheiten, die auf Antrag eines Mitgliedes der Volksanwaltschaft durch kollegiale Beschlußfassung erledigt werden sollen;
8. grundsätzliche Angelegenheiten der Volksanwaltschaft, wie zB Öffentlichkeitsarbeit.