Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 1geändertText; Abs 1 (entfallen); Abs 3 (neu)
Artikel I
§ 1. (1) Zur Erprobung, ob die beruflichen Tätigkeiten eines Berufskraftfahrers in der Form eines Lehrberufs erlernt werden können, wird der Lehrberuf „Berufskraftfahrer'' als Ausbildungsversuch eingerichtet.
(2) Dem Berufskraftfahrerlehrling sind die im Berufsbild und im § 7 festgelegten Fertigkeiten und Kenntnisse - gefördert und ergänzt durch den Unterricht in der Berufsschule - derart zu vermitteln, daß er
… 3 unveränderte Absätze
a) spätestens 2 Monate nach Beginn des 3. Lehrjahrs zur theoretischen Lenkerprüfung zwecks Erwerb des Lernfahrausweises (§ 122a Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes),
b) ab den letzten 2 Monaten der Lehrzeit, jedenfalls aber vor der Abschlußprüfung, zur praktischen Lenkerprüfung zumindest für die Gruppe C und
c) nach der erfolgreichen Ablegung der praktischen Lenkerprüfung oder dem Erwerb der Lenkerberechtigung, jeweils zumindest für die Gruppe C, zur Abschlußprüfung
antreten kann.
(3) Sofern der Berufskraftfahrerlehrling auf Grund seines Lebensalters den Lernfahrausweis bereits vor Beginn des letzten Lehrjahres erwirbt, kann mit der praktischen Fahrausbildung bereits ab diesem Zeitpunkt, frühestens jedoch ab der zweiten Hälfte der Lehrzeit begonnen werden. Der Berufskraftfahrerlehrling kann in diesem Fall bereits ab dem letzten Halbjahr der Lehrzeit zur praktischen Lenkerprüfung zumindest für die Gruppe C antreten.
Art. 1 § 7geändertAbs 1 (entfallen); Abs 2 (entfallen)
§ 7. Dem Berufskraftfahrerlehrling ist vom Lehrberechtigten im Laufe des 3. Lehrjahrs im Rahmen der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben, eine Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen im Sinne des § 64 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1967 zu besuchen, sofern diese Unterweisung nicht von der Berufsschule vermittelt oder dort angeboten wird.
Art. 1 § 8neu
§ 8. (1) Die für die theoretische Lenkerprüfung (§ 70 Abs. 2 KFG 1967) erforderliche Ausbildung und die praktische Fahrgrundausbildung ist als zwischenbetriebliche Ausbildung von einer Fahrschule durchzuführen, sofern der Ausbildungsbetrieb keine Ermächtigung gemäß § 122a Abs. 4 KFG 1967 besitzt.
(2) Die praktische Fahrausbildung (Berufsbildpositionen 26 bis 28) kann zur Gänze oder teilweise im Wege der zwischenbetrieblichen Ausbildung von einer Fahrschule oder einem anderen hiefür geeigneten Lehrbetrieb durchgeführt werden. Dies ist im Lehrvertrag zu vereinbaren.
Art. 2geändert
… 96 unveränderte Absätze
Artikel II
1. Berufsbild
---------------------------------------------------------------------
Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr
---------------------------------------------------------------------
1. Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,
Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen, Arbeitsbehelfe,
Meßgeräte, Prüfgeräte und einfachen Testgeräte
---------------------------------------------------------------------
2. Kenntnis der Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,
Verwendungsmöglichkeiten und Bearbeitungsmöglichkeiten
---------------------------------------------------------------------
3. Einfache Einfache -
Fertigkeiten der Fertigkeiten im
Metallbearbeitung: Weichlöten,
Messen, Anreißen, Hartlöten,
Feilen, Sägen, Gasschmelzschweißen
Meißeln, Biegen, und
Richten, Schneiden Elektroschweißen
mit Schere,
Bohren, Senken,
Nieten,
Gewindeschneiden
von Hand,
Schleifen
---------------------------------------------------------------------
4. Kenntnis der im - -
Betrieb
verwendeten
Fahrzeuge,
Fahrzeugteile und
des Zubehörs
---------------------------------------------------------------------
5. Kenntnis und Verwenden der -
einschlägigen Treibstoffe,
Schmierstoffe, Reinigungsmittel,
Schutzmittel, Pflegemittel und
Frostschutzmittel
---------------------------------------------------------------------
6. Kenntnis des Aufbaus und der -
Wirkungsweise der Kraftfahrzeugmotoren
und der elektrischen
Kraftfahrzeuganlagen
---------------------------------------------------------------------
7. Kenntnis des Fahrgestells, der -
Karosserie, der Lenksysteme und der
Bremssysteme
---------------------------------------------------------------------
8. Grundkenntnisse der - -
Fahrzeugwartung
---------------------------------------------------------------------
9. Einfache Wartungsarbeiten an Fahrzeugen (Rahmen, Karosserie,
Motor, Auspuffanlage, Batterie, Zündanlage, Lichtanlage,
Filter, Reifen, Felgen, Kraftübertragungsanlage, Bremsanlage)
---------------------------------------------------------------------
10. Einführung in die Erkennen und Beurteilen von Störungen,
Fehlerfeststellung Beheben von einfachen Störungen
---------------------------------------------------------------------
11. - Grundkenntnisse -
über den Aufbau
und die
Wirkungsweise der
mechanischen,
hydraulischen und
pneumatischen
Systeme der
Fahrzeuge
---------------------------------------------------------------------
12. - Prüfen und Feststellen der
Fahrbereitschaft, Betriebssicherheit
und Verkehrssicherheit im Sommerbetrieb
und im Winterbetrieb
---------------------------------------------------------------------
13. - Kenntnis der Behandeln von
Behandlung von Gütern beim
Gütern bei der Transport
Lagerung und beim
Transport,
einschließlich der
einschlägigen
Warenkunde
---------------------------------------------------------------------
14. Kenntnis der Kenntnis der Laden, Stauen,
Ladehilfen Ladetechnik und Sichern des
der Stautechnik Ladegutes, auch
unter Verwendung
entsprechender
Geräte und
Vorrichtungen (wie
Kippeinrichtungen,
Ladebagger,
Ladebordwand,
Ladekran)
---------------------------------------------------------------------
15. - - Kenntnis über den
Transport
gefährlicher Güter
Güter auf der Straße
---------------------------------------------------------------------
… 158 unveränderte Absätze
16. Grundkenntnisse der wichtigsten -
Fachausdrücke für das Transportwesen
---------------------------------------------------------------------
17. Grundkenntnisse über -
Beförderungsverträge
---------------------------------------------------------------------
18. Ausführen von kaufmännischen Arbeiten für den Transport
(kaufmännisches Rechnen, Schriftverkehr, Ausfertigen von für
den Transport erforderlichen Papieren)
---------------------------------------------------------------------
19. Kenntnis des einschlägigen -
Zahlungsverkehrs
---------------------------------------------------------------------
20. - Handhaben der für die jeweilige
Beförderung erforderlichen Papiere
---------------------------------------------------------------------
21. Lesen von Straßenkarten, Landkarten und -
Stadtplänen, Kenntnis der wichtigsten
inländischen und ausländischen
(europäischen) Verkehrswege
---------------------------------------------------------------------
22. - Strecken- und Terminplanung
---------------------------------------------------------------------
23. - Grundkenntnisse über die für den
Straßengütertransport wesentlichen
Versicherungen (Transport, Lagerung,
Fahrzeuge)
---------------------------------------------------------------------
24. - Kenntnis der für das Lenken von
Kraftfahrzeugen erforderlichen
kraftfahrrechtlichen und
verkehrsrechtlichen Vorschriften
---------------------------------------------------------------------
25. - Kenntnis der für das Lenken von
Lastkraftwagen, Lastkraftwagenzügen und
Sattelkraftfahrzeugen erforderlichen
kraftfahrtechnischen Vorschriften
---------------------------------------------------------------------
26. - - Lenken von
Lastkraftwagen
(auch über 3,5 t
Gesamtgewicht),
von
Lastkraftwagenzügen
und
Sattelkraftfahr-
zeugen unter
Beachtung der
einschlägigen
kraftfahr-
rechtlichen und
verkehrsrechtlichen
Bestimmungen
---------------------------------------------------------------------
27. - - Kenntnis und
Anwenden einer
praxisorientierten,
verkehrssicheren,
wirtschaftlichen,
umweltbewußten und
rücksichtsvollen
Fahrweise
---------------------------------------------------------------------
28. - - An- und
Abschleppen,
Rangieren,
Einfahren in und
Ausfahren aus
Parklücken und
Stellplätzen
---------------------------------------------------------------------
29. - - Richtiges
Verhalten bei
Verkehrsunfällen,
sonstigen
Zwischenfällen und
außergewöhnlichen
Situationen im
Straßenverkehr
---------------------------------------------------------------------
30. - - Erkennen und
Beurteilen von im
Fahrdienst sich
ankündigenden oder
auftretenden
Pannen oder
Schäden am
Fahrzeug
---------------------------------------------------------------------
31. - - Richtiges Abfassen
und Weitergeben
von Meldungen über
Beschädigungen,
Verletzungen und
andere
Vorkommnisse
---------------------------------------------------------------------
32. - - Richtiges
Verhalten im
Umgang mit
Behörden und
Kunden
---------------------------------------------------------------------
33. - - Bedienen des
Fahrtschreibers,
Kenntnis des
Führens des
Fahrtenbuchs
---------------------------------------------------------------------
34. - Grundkenntnisse der wichtigsten
fremdsprachigen Fachausdrücke für das
Transportwesen
---------------------------------------------------------------------
35. - Grundkenntnisse über die für den
Straßengütertransport wesentlichen
Bestimmungen des bürgerlichen Rechts
und Handelsrechts (unter besonderer
Berücksichtigung des
Schadenersatzrechts und des
Dienstnehmerhaftpflichtrechts), der
Zollvorschriften, des Strafrechts und
des Verwaltungsstrafrechts
---------------------------------------------------------------------
36. Kenntnis der einschlägigen Beschäftigungs- und
Berufsvorschriften und Beförderungsbedingungen im
Straßenverkehr
---------------------------------------------------------------------
37. Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
Verpflichtungen (§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)
---------------------------------------------------------------------
38. Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutz des
Lebens und der Gesundheit
---------------------------------------------------------------------
39. Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
---------------------------------------------------------------------
1 bis 3 fachlich einschlägig ausgebildete
Personen ............................................... 1 Lehrling
4 bis 6 fachlich einschlägig ausgebildete
Personen ............................................... 2 Lehrlinge
7 bis 9 fachlich einschlägig ausgebildete
Personen ............................................... 3 Lehrlinge
10 bis 12 fachlich einschlägig ausgebildete
Personen ............................................... 4 Lehrlinge
ab 13 fachlich einschlägig ausgebildete
Personen für je 3 Personen ..................... 1 weiterer Lehrling
a) der Lehrberechtigte,
b) der gewerberechtliche Geschäftsführer,
c) Personen, die im Sinne des § 122a Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1967 besonders befähigt sind,
d) Personen, die die Abschlußprüfung im Lehrberuf Berufskraftfahrer erfolgreich abgelegt haben und zumindest 1 Jahr berufsmäßig Kraftfahrzeuge der Gruppen C und E oder D gelenkt haben,
e) Personen, die zumindest 3 Jahre berufsmäßig Kraftfahrzeuge der Gruppen C und E oder D gelenkt haben.
In jedem Ausbildungsbetrieb muß zumindest eine fachlich einschlägig ausgebildete Person im Sinne des § 122a Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1967 besonders befähigt sein.
Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen - unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen - insgesamt höchstens zwei Lehrlinge ausgebildet werden. Dies gilt nicht, wenn die gesamte praktische Fahrausbildung (Fahrgrundausbildung und Ausbildung gemäß Berufsbildpositionen 26 bis 28) im Wege der zwischenbetrieblichen Ausbildung von einer Fahrschule und/oder einem anderen hiefür geeigneten Lehrbetrieb durchgeführt wird.
Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.
… 3 unveränderte Absätze
B. Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes
(Ausbilder - Lehrlinge)
Art. 3 § 10geändertText; Abs 1 (entfallen); Abs 2
Zusatzprüfung
§ 10. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Kraftfahrzeugelektriker, Kraftfahrzeugmechaniker oder Landmaschinenmechaniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Berufskraftfahrer abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit'' im Umfang des § 3 Abs. 1 lit. a, „Transport-Geschäftsfall'', „Fachgespräch'' und „Fachkunde'' im Umfang des § 8 Abs. 1 lit. a zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2 bis 6, 8 und 9 sinngemäß.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Spediteur kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Berufskraftfahrer abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“, „Fachgespräch“ und „Fachkunde“ zu umfassen. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit'', „Fachgespräch'' und „Fachkunde'' im Umfang des § 8 Abs. 1 lit. b zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 3, 5, 6, 8 und 9 sinngemäß.
Art. 5aufgehoben
Artikel V
1. Diese Verordnung tritt mit 1. September 1987 in Kraft.
2. Lehrverträge können bereits vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen werden. Der Eintritt in die Ausbildung ist jedoch frühestens mit 1. September 1987 möglich.
3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1995 außer Kraft.
Art. 5 § 1neu
Artikel V
---------------------------------------------------------------------
Pos. ! Gegenstand ! Mindestanzahl der
! ! Lehreinheiten
-----+----------------------------------------+----------------------
1. ! Einfache Fertigkeiten der ! 40
! Metallbearbeitung !
! (Berufsbildpositionen 1 bis 3) !
-----+----------------------------------------+----------------------
2. ! Fahrzeugkunde und Fahrzeugwartung ! 60
! (Berufsbildpositionen 4 bis 12 und 30) !
-----+----------------------------------------+----------------------
3. ! Ladegut und Ladetechnik ! 20
! (einschließlich Gefahrgut) sowie !
! Fahrdynamik !
! (Berufsbildpositionen 13 bis 15) !
-----+----------------------------------------+----------------------
4. ! Kaufmännische Tätigkeit und ! 60
! Administration !
! (Berufsbildpositionen 15 bis 22 und 31 !
! bis 33) !
-----+----------------------------------------+----------------------
5. ! Fachrechnen ! 28
! (Maß-, Volums- und Masseberechnungen, !
! Achslast, Kraftstoffverbrauch, !
! Hubraum, Leistung und !
! Leistungsgewicht, geradlinige und !
! kreisförmige Bewegung, gleichförmige !
! und ungleichförmige Bewegung, Reibung !
! und Reibungskräfte, Kräfte- und !
! Druckverhältnisse an Brems- und !
! Hebeanlagen, Steigung und Neigung, !
! Bremsweg, Anhalteweg, fachbezogene !
! Devisen- und Valutenrechnung) !
-----+----------------------------------------+----------------------
6. ! Rechtsvorschriften, die für den ! 28
! Berufskraftfahrer von Bedeutung sind !
! (Berufsbildpositionen 15, 23 bis 25, !
! 35, 36 und 39) !
-----+----------------------------------------+----------------------
7. ! Unfallverhütung und Gesundheitsschutz ! 8
! (Berufsbildpositionen 29 und 38) !
-----+----------------------------------------+----------------------
8. ! Fremdsprachige Fachausdrücke für das ! 20
! Transportwesen !
! (Berufsbildposition 34) !
---------------------------------------------------------------------
Art. 5 § 2neu
Art. 5 § 3neu
Art. 5 § 4neu
§ 4. (1) Der Kurs kann am Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft, am von den gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitnehmer getragenen Berufsförderungsinstitut oder an einer vergleichbaren berufsbildenden Einrichtung der Erwachsenenbildung eingerichtet werden.
(2) Die Einrichtung des Kurses bedarf der Genehmigung durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.
Art. 6neu
Artikel VI
1. Diese Verordnung tritt mit 1. September 1987 in Kraft.
2. Lehrverträge können bereits vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen werden. Der Eintritt in die Ausbildung ist jedoch frühestens mit 1. September 1987 möglich.
3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1995 außer Kraft.