Änderungen zwischen den Fassungen
§ 2geändertAbs 1, Z 1 (neu), Z 2 (neu), Schlussteil (neu)
§ 2.
(1) Flüssige Weichspülmittel dürfen nur mit einem Mindestfüllvolumen von 250, 500, 750 oder 1 000 Milliliter ( ml) oder einem ganzzahligen Vielfachen von 1 000 ml und in Behältnissen mit einer Verschlußkappe (Meßkappe) gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden. entweder
1. in Behältnissen mit einer Verschlußkappe (Meßkappe) oder
2. in Behältnissen, die zum Nachfüllen von Behältnissen gemäß Z 1 bestimmt sind,
gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden.
(2) Mindestfüllvolumen ist jenes Volumen, das die Ware auch bei Berücksichtigung technologisch bedingter Abweichungen aufzuweisen hat.
§ 3geändertAbs 2 Z 1, Z 1 lit a (neu), lit b (neu), lit c (neu), lit d (neu), lit e (neu), lit f (neu), Z 2, Z 2 lit a (neu), lit b (neu), lit c (neu), Z 3, Z 4 bis Z 7 (entfallen), Z 7 lit a, lit b, lit c sublit aa, sublit bb (neu), lit d (neu), lit e (neu), lit f (neu)
§ 3.
(1) Die Kennzeichnung ist deutlich sichtbar und lesbar sowie dauerhaft auf dem für Letztverbraucher bestimmten Behältnis anzubringen und hat in deutscher Sprache, lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern zu erfolgen. Zusätzliche fremdsprachige Ausdrücke sind zulässig.
(2) Die Kennzeichnungselemente sind:
1. der Name (Firma oder Firmenschlagwort) und der Sitz des erzeugenden, verpackenden, vertreibenden oder importierenden inländischen Unternehmers; für alle flüssigen Weichspülmittel:
a) der Name (Firma oder Firmenschlagwort) und der Sitz des erzeugenden, verpackenden, vertreibenden oder importierenden inländischen Unternehmers;
b) das Erzeugungsland (erzeugt in . . .);
c) der Name oder die Marke des Produktes;
d) die handelsübliche Sachbezeichnung;
e) das Mindestfüllvolumen in Milliliter (ml) oder Liter (l);
f) der Hinweis auf das Verwahren des Produktes außerhalb der Reichweite von Kindern;
2. das Erzeugungsland (erzeugt für flüssige Weichspülmittel in ...); Behältnissen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1:
a) der Meßinhalt der Verschlußkappe (Meßkappe) und die Angabe, für wieviel Liter Wasser bei Handwäsche eine Meßkappe ausreicht;
b) die Anzahl der für den einzelnen Waschvorgang zu verwendenden Meßkappen
aa) für vier bis fünf Kilogramm Trockenwäsche bei Trommelwaschmaschinen;
bb) für zehn Liter Wasser bei Handwäsche; diese Angabe hat auf allen Packungen zu erfolgen;
c) die Angabe der Mindestlaugenmenge in Liter (l), die auf der Einsatzkonzentration für die Handwäsche bei der Dosierung gemäß lit. a basiert;
3. der Name oder die Marke des Produktes; für flüssige Weichspülmittel in Behältnissen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2:
a) für vier bis fünf Kilogramm Trockenwäsche bei Trommelwaschmaschinen die Bezeichnung als Nachfüllpackung;
b) für zehn Liter Wasser bei Handwäsche; diese Angabe hat auf allen Packungen zu erfolgen; die Angabe, für wieviel Liter Wasser bei Handwäsche 100 Milliliter des Produktes ausreichen;
bb) für zehn Liter Wasser bei Handwäsche; diese Angabe hat auf allen Packungen zu erfolgen;
d) die Angabe der Mindestlaugenmenge in Liter (l), die auf der Einsatzkonzentration für die Handwäsche bei der Dosierung gemäß lit. b basiert;
e) sofern es sich um flüssige Weichspülmittel in konzentrierter Form handelt, die erst nach Verdünnung mit Wasser ein gebrauchsfertiges Produkt ergeben, die Angabe, wieviel Liter Wasser zur Herstellung des gebrauchsfertigen Produktes erforderlich sind;
f) sofern dem § 2 Abs. 1 Z 1 entsprechende Behältnisse vorrätig gehalten werden, die Angabe, wo diese Behältnisse bezogen werden können.