Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Schiffahrtsgesetz 1990××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schiffahrtsgesetz 1990 (aufgehoben) 1
§ 123geändertAbs 4; Abs 5
in Kraft 01.01.1990 – 31.07.1992 · idF BGBl. Nr. 87/1989 § 123↗RIS↗
in Kraft 01.08.1992 – 30.06.1997 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/1997 § 123↗RIS↗
… 16 unveränderte Absätze
Ausnahme
§ 123.
(1) Einen Befähigungsausweis gemäß § 122 benötigen nicht:
1. ausländische Führer von ausländischen Fahrzeugen der gewerbsmäßigen Schiffahrt, die Wasserstraßen oder den österreichischen Teil des Neusiedlersees befahren;
2. ausländische Führer von Sportfahrzeugen;
3. österreichische Führer von Sportfahrzeugen, die einen entsprechenden Befähigungsausweis für die selbständige Führung von Fahrzeugen auf dem Bodensee besitzen;
4. Führer von geschleppten und geschobenen Fahrzeugen, insbesondere Schleppsteuermänner, sowie Führer von Beibooten von Fahrzeugen;
5. die Führer von Motorfahrzeugen mit einer Antriebsleistung von weniger als 4,4 kW;
6. Führer von Ruderfahrzeugen;
7. Führer von Flößen;
8. Führer von Fahrzeugen des Bundesheeres nach Maßgabe des Abs. 6;
9. Führer von Segelfahrzeugen.
(2) Die Ausnahme gemäß Abs. 1 Z 1 gilt nur für Personen, die einen entsprechenden ausländischen Befähigungsausweis besitzen, und nur in dem Ausmaß,
1. als dies in zwischenstaatlichen Abkommen vereinbart ist oder
2. - sofern keine zwischenstaatlichen Abkommen bestehen - als der Staat, der den Befähigungsausweis ausgestellt hat, Inhabern österreichischer Befähigungsausweise die Schiffahrt auf seinen Binnengewässern gestattet.
(3) Die Ausnahme gemäß Abs. 1 Z 2 gilt nur für Personen, die einen entsprechenden ausländischen Befähigungsausweis besitzen, und nur in dem Ausmaß,
1. als dies in zwischenstaatlichen Abkommen vereinbart ist oder
2. - sofern keine zwischenstaatlichen Abkommen bestehen - als der Staat, in dem der Befähigungsausweis ausgestellt worden ist, Inhabern österreichischer Befähigungsausweise die Schiffahrt auf seinen Binnengewässern gestattet.
(4) Die Ausnahmen gemäß Abs. 1 Z 4 5 und 6 7 gelten nicht für die Führer von Motorfahrzeugen oder Flößen, die der gewerbsmäßigen Schiffahrt oder Schulungszwecken dienen.
(5) Die Ausnahme gemäß Abs. 1 Z 5 6 gilt nicht für die Führer von Ruderfahrzeugen, die der gewerbsmäßigen Schiffahrt dienen.
(6) Angehörigen des Bundesheeres und der Heeresverwaltung können Befähigungsausweise zur selbständigen Führung von Fahrzeugen des Bundesheeres mit einer Länge bis zu 30 m auf Grund dessen Dienstvorschriften erteilt werden; diese Berechtigung gilt jedoch nicht für die selbständige Führung anderer Fahrzeuge.