Änderungen zwischen den Fassungen
§ 4geändertAbs 2
… 13 unveränderte Absätze
§ 4.
(1) Die Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur'' ist Personen zu verleihen, die
1.
a) die Reifeprüfung nach dem Lehrplan inländischer höherer technischer oder höherer land- und forstwirtschaftlicher Lehranstalten erfolgreich abgelegt und
b) eine mindestens dreijährige Berufspraxis absolviert haben, die höhere Fachkenntnisse auf dem Fachgebiet voraussetzt, auf dem die Reifeprüfung abgelegt wurde;
2.
a) eine Reife- oder Abschlußprüfung nach ausländischen Lehrplänen erfolgreich abgelegt haben, sofern diese Prüfung gleichwertige Kenntnisse, wie sie die inländischen Lehrpläne
(Z 1) vorsehen, umfaßt und
b) eine mindestens dreijährige Berufspraxis in Österreich absolviert haben, die höhere Fachkenntnisse auf dem Fachgebiet voraussetzt, auf dem die Reife- oder Abschlußprüfung abgelegt wurde;
3.
a) die Voraussetzung nach Z 2 lit. a erfüllen und
b) im Ausland zur Führung einer entsprechenden Berufs- oder Standesbezeichnung berechtigt sind;
4.
a) die Voraussetzungen der Z 1 bis 3 zwar nicht erfüllen, aber gleichwertige fachliche und allgemeine Kenntnisse, wie sie an den höheren technischen bzw. höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten bis zur Reifeprüfung vermittelt werden und
b) eine mindestens achtjährige, zu den erworbenen Kenntnissen einschlägige Berufspraxis in Österreich, die höhere Fachkenntnisse voraussetzt, nachweisen.
(2) Die Verleihung ist durch den jeweils zuständigen Bundesminister zu beurkunden.
§ 7geändertAbs 1 lit c, lit d, lit e; Abs 4
§ 7.
(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten können zur Entlastung der öffentlichen Verwaltung für ihren Bereich die Berechtigung zur Verleihung und Beurkundung einem bestimmten Verein über dessen Antrag übertragen („staatlich autorisierter Verein''), sofern
a) der Verein durch mindestens fünf Jahre maßgeblich die Interessen des Standes der Ingenieure gefördert hat,
b) die Vereinstätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist,
c) gewährleistet ist, daß die Verleihung und Beurkundung rasch und unparteiisch durchgeführt werden,
d) für die Verleihung und Beurkundung ein sachkundiger Zeichnungsberechtigter zur Verfügung steht,
e) Aufzeichnungen über die für die Verleihung und Beurkundung maßgeblichen Umstände geführt werden.
(2) Ist die Übertragung gemäß Abs. 1 beabsichtigt und beantragt mehr als ein Verein beim zuständigen Bundesminister die Autorisierung, so ist sie jenem Verein zu erteilen, der die Voraussetzungen in bestmöglicher Weise erfüllt. Solange die Übertragung an einen Verein aufrecht ist, darf der zuständige Bundesminister keinen anderen Verein autorisieren.
(3) Ein Rechtsanspruch auf Übertragung oder Aufrechterhaltung der Übertragung besteht nicht. Die Übertragung und deren Widerruf sind im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
(4) Der staatlich autorisierte Verein hat in Angelegenheiten der Verleihungen und Beurkundungen Verleihung die Bezeichnung „Österreichisches Ingenieur-Register'' zu führen. Beurkundungen durch den staatlich autorisierten Verein sind öffentliche Urkunden. Sie haben und das Bundeswappen zu enthalten und auf die Autorisierung hinzuweisen führen.
(5) Im Falle der Übertragung gemäß Abs. 1 ist die Verleihung beim autorisierten Verein zu beantragen. § 6 Abs. 2 und 3 findet Anwendung.
§ 9geändertAbs 2
§ 9.
(1) Die fachliche Aufsicht über den staatlich autorisierten Verein führt der zuständige Bundesminister. Er ist zu den Vereinssitzungen zeitgerecht einzuladen, ihm steht das Recht zu, in die Geschäftsführung Einsicht zu nehmen, Auskünfte zu verlangen und Weisungen zu erteilen, insoweit die Tätigkeit als staatlich autorisierter Verein betroffen ist. Das Aufsichtsrecht der Vereinsbehörde bleibt unberührt.
(2) Den dem staatlich autorisierten Verein durch die Verleihung und Beurkundung entstehenden Aufwand hat der Urkundswerber zu ersetzen. Der staatlich autorisierte Verein hat den Aufwandersatz pauschal nach dem ihm durch die Verleihungen und Beurkundungen entstehenden Aufwand festzusetzen, wobei der für die Verleihung in der Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl. Nr. 24, in der jeweils geltenden Fassung vorgesehene Betrag nicht überschritten werden darf.
§ 10geändertAbs 2
§ 10.
(1) Durch Verordnung hat zu bestimmen:
a) der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die höheren technischen Lehranstalten gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und die Tätigkeiten, die als Berufspraxis auf technischem Gebiet anzurechnen sind;
b) der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft die höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und die Tätigkeiten, die als Berufspraxis auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet anzurechnen sind.
(2) Die Bestimmung der Lehranstalten (Abs. 1) hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport Kunst zu erfolgen.
§ 13geändertAbs 4
§ 13.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der § 7 Abs. 1 bis 3, § 9 Abs. 1 und § 10 mit 1. Oktober 1990 in Kraft.
(2) Mit diesem Zeitpunkt tritt das Bundesgesetz BGBl. Nr. 457/1972 (Ingenieurgesetz 1973) außer Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt bereits anhängige Verfahren ist es jedoch weiter anzuwenden. Weiters ist das Bundesgesetz BGBl. Nr. 457/1972 (Ingenieurgesetz 1973) auf Ansuchen von Absolventen der Lehranstalt für Chemotechniker in Graz, die ihre Ausbildung dort vor dem 1. Oktober 1990 begonnen und die Abschlußprüfung vor dem 1. Oktober 1992 erfolgreich abgelegt haben, und zwar unabhängig vom Zeitpunkt des Einlangens, anzuwenden.
(3) Verordnungen gemäß § 10 und Bescheide gemäß § 7 Abs. 1 können bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt wirksam werden.
(4) Die Bestimmungen des § 7 treten mit Ablauf des 31. Dezember 1992 1993 außer Kraft.
§ 14geändert