Änderungen zwischen den Fassungen
§ 14aneu
§ 14a.
(1) Tierärzte, die sich auf ein von der Hauptversammlung der Bundeskammer der Tierärzte Österreichs (Bundeskammer) anerkanntes Fachgebiet oder auf mehrere dieser Fachgebiete spezialisiert haben, dürfen nach erfolgreich abgelegter Prüfung vor einem Senat der jeweiligen für das betreffende Fachgebiet bei der Bundeskammer gemäß § 14c Abs. 1 eingerichteten Kommission den Titel "Fachtierarzt" unter gleichzeitiger Anführung des jeweiligen Fachgebietes führen. Mit dem Erwerb dieses Titels ist eine Einschränkung der Berufsausübungsbefugnis nicht verbunden. Jeder Tierarzt darf alle tierärztlichen Tätigkeiten auch dann ausüben, wenn er einen Fachtierarzttitel nicht führen darf.
(2) § 14 Abs. 2 gilt auch für Fachtierarzttitel gemäß Abs. 1.
§ 14bneu
§ 14b.
(1) Voraussetzungen für den Erwerb eines Fachtierarzttitels sind:
1. die Befugnis zur Ausübung des tierärztlichen Berufes,
2. ein in Österreich anerkanntes Doktorat der Veterinärmedizin,
3. der Abschluß einer fachspezifisch-praktischen Weiterbildung,
4. der Abschluß einer fachspezifisch-theoretischen Weiterbildung,
5. der Abschluß einer fachspezifisch-wissenschaftlichen Weiterbildung und
6. eine erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 14a Abs. 1.
(2) Die fachspezifisch-praktische Weiterbildung muß durch eine mindestens fünfjährige tierärztliche Berufsausübung, davon eine mindestens dreijährige Tätigkeit bei einem einschlägig tätigen Fachtierarzt oder in einschlägigen Tierkliniken oder Universitätsinstituten oder im Ausland in gleichwertigen Einrichtungen erfolgen. Diese Weiterbildung ist vom Prüfungswerber nachzuweisen. Die Beurteilung, inwieweit die jeweiligen Einrichtungen im Ausland als gleichwertig anzusehen sind, obliegt dem für die Prüfung gemäß § 14c Abs. 2 zuständigen Senat.
(3) Die fachspezifisch-theoretische Weiterbildung hat durch den Besuch von einschlägigen Seminaren, Kursen, Tagungen oder postgraduate-Lehrgängen der Veterinärmedizinischen Universität Wien oder anderer Veranstalter in der jeweils von der Hauptversammlung der Bundeskammer vorgeschriebenen Art und Dauer zu erfolgen. Der Besuch ist durch Vorlage einer Bestätigung in einem hiefür von der Bundeskammer aufzulegenden Fortbildungsausweis nachzuweisen. Die Beurteilung, ob und inwieweit eine im Ausland erfolgte fachspezifisch-theoretische Weiterbildung als den Anforderungen entsprechend anerkannt wird, obliegt dem für die Prüfung gemäß § 14c Abs. 2 zuständigen Senat.
(4) Die fachspezifisch-wissenschaftliche Weiterbildung hat durch wenigstens
1. zwei einschlägige wissenschaftliche Arbeiten, die zumindest zum überwiegenden Teil vom Prüfungswerber stammen müssen, und
2. einen einschlägigen, wissenschaftlichen Vortrag im Rahmen einer Tagung, eines Kurses, eines Seminars oder einer Lehrveranstaltung
zu erfolgen. Die Nachweise über die wissenschaftlichen Arbeiten und den Vortrag sind anläßlich des Antrages nach § 14d Abs. 1 vorzulegen. Die Beurteilung dieser Unterlagen obliegt dem für die Prüfung gemäß § 14c Abs. 2 zuständigen Senat.
§ 14cneu
§ 14c.
(1) Den Fachtierarzt-Prüfungskommissionen (Kommissionen) bei der Bundeskammer gehören an:
1. je Fachgebiet mindestens ein von der Hauptversammlung der Bundeskammer auf vier Jahre gewählter Vorsitzender;
2. je Fachgebiet mindestens ein von der Hauptversammlung der Bundeskammer auf vier Jahre gewählter, einschlägig ausgebildeter oder einschlägig tätiger Fachtierarzt oder sonstiger anerkannter Spezialist;
3. je Fachgebiet mindestens ein über Vorschlag des Rektors der Veterinärmedizinischen Universität Wien von der Hauptversammlung der Bundeskammer auf vier Jahre gewählter, einschlägig tätiger Universitätslehrer.
(2) Die Fachtierarzt-Prüfung erfolgt vor einem Senat der für das jeweilige Fachgebiet von der Hauptversammlung der Bundeskammer gewählten Kommission. Die Senatsmitglieder sind vom Vorsitzenden der jeweils zuständigen Kommission nach gleichbleibender alphabetischer Reihenfolge aus dem Kreis jener Personen zu bestellen, die für das in Aussicht genommene Fachgebiet gemäß § 36 Abs. 7 Z 8 gewählt wurden. Jeder Senat besteht aus einem Senatsvorsitzenden und mindestens je einer der unter Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Personen. Der Vorsitzende der jeweils zuständigen Kommission hat die Geschäftsverteilung der Senate jeweils für die Dauer eines Kalenderjahres im voraus festzusetzen.
(3) Die Kanzleigeschäfte der Kommissionen und Senate werden von der Bundeskammer geführt.
§ 14dneu
§ 14d.
(1) Der Antrag auf Zulassung zur Fachtierarzt-Prüfung ist vom Prüfungswerber bei der jeweils zuständigen Kommission zu stellen. Diesem Antrag sind anzuschließen:
1. der Nachweis der Befugnis zur Ausübung des tierärztlichen Berufes,
2. die Promotionsurkunde,
3. die Nachweise über die fachspezifisch-praktische, -theoretische und -wissenschaftliche Weiterbildung und
4. der Beleg über die Einzahlung der Anmeldungsgebühr.
(2) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der nach der Geschäftsverteilung zuständige Prüfungssenat der jeweiligen Kommission. Die Zulassung ist dann zu erteilen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 14b Abs. 1 Z 1 bis 5 vorliegen.
(3) Gegen die Nichtzulassung steht dem Prüfungswerber das Recht der Berufung an den Vorstand der Bundeskammer zu. Eine weitere Berufung ist nicht zulässig.
§ 14eneu
§ 14e.
(1) Dem Prüfungswerber sind vom Senatsvorsitzenden mindestens vier Wochen vor der Prüfung der Prüfungstermin, der Prüfungsort und die Namen der Mitglieder des Prüfungssenats bekanntzugeben.
(2) Umstände, die geeignet sind, die Unbefangenheit eines Mitglieds des Prüfungssenats dem Prüfungswerber gegenüber in Zweifel zu ziehen, sowie Verhinderungen aus anderen Gründen sind vom betroffenen Senatsmitglied und vom Prüfungswerber unverzüglich dem Vorsitzenden der jeweils zuständigen Kommission anzuzeigen. Der Vorsitzende der Kommission hat in begründeten Fällen das in der alphabetischen Reihenfolge nächste, für das betreffende Prüfungsfach in Betracht kommende Kommissionsmitglied als Senatsmitglied zu bestimmen.
Anmerkung
§ 14fneu
§ 14f.
(1) Der Prüfungswerber hat dem Senatsvorsitzenden den Beleg über die Einzahlung der Prüfungsgebühr gemäß § 14i Abs. 2 vor der Prüfung vorzulegen.
(2) Bei der Prüfung hat der Prüfungswerber ein detailliertes, dem jeweils neuesten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechendes umfassendes Wissen auf seinem Fachgebiet nachzuweisen.
(3) Die Mitglieder des Senats haben unmittelbar nach Abschluß der Prüfung in geheimer Beratung mit einfacher Stimmenmehrheit die Beurteilung über das Ergebnis der Prüfung abzugeben. Die Beurteilung lautet „bestanden“ oder „nicht bestanden“.
Anmerkung
§ 14gneu
§ 14g.
(1) Der Senatsvorsitzende hat dem Prüfungswerber in Anwesenheit der übrigen Mitglieder des Senats die Beurteilung mündlich bekanntzugeben. Dem Prüfungswerber ist ein Zeugnis über das Ergebnis der abgelegten Prüfung auszuhändigen. Dieses Zeugnis muß von allen Mitgliedern des Senats unterfertigt sein.
(2) Der Senatsvorsitzende hat das Ergebnis der Prüfung unverzüglich der Bundeskammer mitzuteilen. Der Fachtierarzttitel ist in die Tierärzteliste einzutragen.
§ 14hneu
§ 14h.
(1) Wenn der Prüfungswerber die Prüfung nicht bestanden hat, so ist vom Prüfungssenat ein Zeitraum von wenigstens drei und höchstens zwölf Monaten zu bestimmen, vor dessen Ablauf die Zulassung zu dieser Prüfung nicht erneut beantragt werden darf.
(2) Die Prüfung darf höchstens zweimal wiederholt werden.
§ 14ineu
§ 14i.
(1) Die Mitglieder der Senate erhalten je abgehaltener Prüfung ein Taggeld sowie einen Fahrtkostenersatz, deren Höhe von der Hauptversammlung der Bundeskammer gesondert festzulegen sind.
(2) Der Prüfungswerber hat vor der Anmeldung eine Anmeldungsgebühr und vor der Prüfung eine Prüfungsgebühr zu entrichten. Diese Gebühren sind der Hauptversammlung der Bundeskammer kostendeckend festzulegen.
§ 36neu
§ 36.
(1) Die Hauptversammlung der Bundeskammer setzt sich aus den Delegierten der Landeskammern zusammen.
(2) Die Hauptversammlung der Landeskammern besteht aus allen wahlberechtigten Mitgliedern der betreffenden Landeskammer.
(3) Die Hauptversammlung wird vom Präsidenten unter Angabe der Verhandlungsgegenstände jährlich mindestens einmal einberufen (ordentliche Hauptversammlung). Überdies ist sie auf Verlangen des Vorstandes zur Berichterstattung und Besprechung besonders wichtiger Angelegenheiten oder, wenn es ein Drittel der Mitglieder verlangt - bei der Bundeskammer auch, wenn es drei Landeskammern verlangen -, innerhalb von vier Wochen vom Tage des Einlangens des Antrages an einzuberufen (außerordentliche Hauptversammlung).
(4) Die Hauptversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller Wahlberechtigten, jedenfalls aber eine halbe Stunde nach dem festgesetzten Beginn auch ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig.
(5) Die Delegierten und Mitglieder sind verpflichtet, an den Hauptversammlungen teilzunehmen; die Delegierten können sich jedoch durch ihre Ersatzmänner vertreten lassen.
(6) Der Beschlußfassung der Hauptversammlung sind vorbehalten:
1. der Jahresvoranschlag über Einnahmen und Ausgaben der Kammer;
2. die Prüfung und die Genehmigung des Jahresabschlusses und der Gebarung des Vorstandes, dessen Entlastung sowie die Wahl von zwei Rechnungsprüfern für die Dauer von zwei Jahren;
3. die Festsetzung der von den Kammermitgliedern zu entrichtenden Kammerumlage;
4. die Festsetzung der Höhe der Aufwandsentschädigungen für die Kammerorgane;
5. die Erlassung oder Änderung der Geschäftsordnung, Dienstordnung und Umlagenordnung;
6. die Durchführung der der Hauptversammlung vorbehaltenen Wahlen;
7. der Antrag auf Verlust eines Mandates als Delegierter oder als Vorstandsmitglied beim Verfassungsgerichtshof (Art. 141 Abs 1 lit. d B-VG und 71 VfGG);
8. die Festlegung des Sitzes der Kammer;
9. die Beschlußfassung in allen Angelegenheiten, deren Entscheidung sich die Hauptversammlung vorbehalten hat oder die der Hauptversammlung vorgelegt werden.
(7) Der Hauptversammlung der Bundeskammer ist überdies vorbehalten:
1. die Förderung wirtschaftlicher und Wohlfahrtseinrichtungen;
2. die Erlassung einer einheitlichen Schlichtungsordnung;
3. die Erlassung der Satzungen für die Wohlfahrtseinrichtungen;
4. die Festsetzung der Fondsbeiträge;
5. die Erlassung von Richtlinien für die Beschaffenheit von Ordinationen und privaten Tierspitälern (§ 16 Abs. 2);
6. die Erlassung der Honorarordnung (§ 18 Abs. 1);
7. die Bestellung des Kuratoriums (§ 63 Abs. 1);
8. die Wahl der Mitglieder der Kommissionen gemäß § 14c Abs. 1;
9. die Festlegung der veterinärmedizinischen Fachgebiete, für die Fachtierarzttitel vergeben werden können;
10. die Festlegung von Art und Dauer der fachspezifischtheoretischen Weiterbildung gemäß § 14b Abs. 3.
(8) Die Beschlüsse der Hauptversammlung erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. In den Fällen des Abs. 6 Z 5 und Z 7 sowie bei der Neuwahl des Präsidenten der Bundeskammer gemäß § 38 Abs. 4 ist Zweidrittelmehrheit erforderlich.
§ 37neu
§ 37.
(1) Der Vorstand der Landeskammern besteht aus dem Präsidenten und zwei bis sechs weiteren Vorstandsmitgliedern. Die Zahl der Vorstandsmitglieder bestimmt die Geschäftsordnung der Landeskammern.
(2) Der Vorstand der Bundeskammer besteht aus dem Präsidenten der Bundeskammer sowie den Vertretern der Landeskammern. Jede Landeskammer entsendet ein oder zwei Kammermitglieder in den Vorstand, je nachdem die Zahl der Kammermitglieder des Bundeslandes bis hundert oder mehr als hundert beträgt. Im Falle der Verhinderung eines Vertreters ist die Landeskammer berechtigt, dessen Ersatzmann zu entsenden. Die Wahl der Vertreter und deren Ersatzmänner erfolgt in der Hauptversammlung der Landeskammer.
(3) In den Aufgabenbereich des Vorstandes fallen alle Angelegenheiten, die durch dieses Bundesgesetz oder die Geschäftsordnung keinem anderen Organ ausdrücklich zugewiesen sind. Er ist der Aufsichtsbehörde dafür verantwortlich, daß sich die Tätigkeit der Kammer innerhalb ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches bewegt, der Hauptversammlung dafür daß die Organe der Kammer den durch dieses Bundesgesetz festgelegten Aufgabenkreis erfüllen und die Beschlüsse der Hauptversammlung durchführen.
(4) Der Vorstand ist nach Bedarf, mindestens aber vierteljährlich, bei der Bundeskammer auch auf Verlangen von mindestens drei Landeskammern, vom Präsidenten binnen zwei Wochen einzuberufen. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von zwei Dritteln aller Vorstandsmitglieder beschlußfähig. Er faßt seine Beschlüsse - ausgenommen bei der Neuwahl des Präsidenten einer Landeskammer gemäß § 38 Abs. 4 - mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Wenn eine Abstimmung, bei der einfache Stimmenmehrheit erforderlich ist, Stimmengleichheit ergibt, so gilt jener Antrag als angenommen, dem der Vorsitzende beitritt.
(5) Der Vorstand einer Landeskammer kann nach Anhörung der Kammermitglieder eines Bezirkes einen Tierarzt zum Bezirkstierärztevertreter und einen weiteren Tierarzt zu dessen Stellvertreter ernennen. Bezirkstierärztevertreter sollen den regelmäßigen Kontakt mit den Tierärzten eines Bezirkes sicherstellen und den Vorstand der Landeskammer über im Bezirk aufgetretene Probleme informieren.
(6) Die Geschäftsordnung kann vorsehen, daß in Angelegenheiten, in welchen die Kammern nur beratend mitzuwirken haben, die Stellungnahme der Vorstandsmitglieder auch schriftlich eingeholt werden kann.
(7) Der Vorstand, in Einzelfällen der Präsident, kann Ausschüsse zur Vorbereitung von Verhandlungsgegenständen für die Hauptversammlung und Berichterstattung an die Hauptversammlung bestellen. Das Nähere, einschließlich die Entschädigung für die Teilnahme unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 47 Abs. 5, wird in der Geschäftsordnung geregelt.
§ 38neu
§ 38.
(1) Der Präsident vertritt die Kammer, leitet ihre Geschäfte und fertigt alle Geschäftsstücke. Er führt den Vorsitz in der Hauptversammlung und im Vorstand. Ihm obliegt, die Beschlüsse des Vorstandes und, wenn nichts anderes bestimmt ist, die Beschlüsse der Hauptversammlung zu vollziehen.
(2) Bei besonderer Dringlichkeit und in Fällen, in denen der Vorstand innerhalb der von den Behörden gestellten Frist keinen Beschluß fassen kann, steht ihm nach Einholung der Stellungnahme eines jeden Vizepräsidenten auch die Entscheidung gegen nachträgliche Genehmigung durch den Vorstand zu.
(3) Der Vizepräsident darf nach Abs. 1 nur tätig werden, wenn der Präsident verhindert ist. Die Wirksamkeit von Vertretungshandlungen wird dadurch nicht berührt. Bei Landeskammern mit über 100 Mitgliedern kann ein zweiter Vizepräsident bestellt werden. Bei der Bundeskammer sind ein erster und zweiter Vizepräsident zu bestellen. Dabei ist auf eine Vertretung der Bundesländer insofern Bedacht zu nehmen, daß diese drei Funktionen von je einem Tierarzt aus den Ländergruppen Wien - Niederösterreich - Burgenland, ferner Steiermark - Oberösterreich - Salzburg sowie Kärnten - Tirol - Vorarlberg besetzt werden.
(4) Ist der Präsident voraussichtlich dauernd verhindert, so hat,
1. wenn der Präsident einer Landeskammer betroffen ist, der Vizepräsident eine Vorstandssitzung und
2. wenn der Präsident der Bundeskammer betroffen ist, der Vizepräsident nach Anhörung des Vorstandes eine außerordentliche Hauptversammlung
einzuberufen, die jedenfalls den Tagesordnungspunkt "Neuwahl des Präsidenten" enthalten muß. Für diese Wahl des neuen Präsidenten ist Zweidrittelmehrheit erforderlich. Mit der Neuwahl des Präsidenten erlischt die Funktion des bisherigen Präsidenten.
§ 41neu
§ 41.
(1) Die Delegierten in die Hauptversammlung der Bundeskammer werden von der konstituierenden Hauptversammlung der Landeskammern gewählt.
(2) Zu diesem Zweck sind die konstituierenden Hauptversammlungen der Landeskammern vom neugewählten Präsidenten binnen sechs Wochen nach seiner Wahl einzuberufen.
(3) Die Anzahl der Delegierten, die eine Landeskammer zu entsenden hat, bestimmt auf Grund der Mitgliederzahl in der abgeschlossenen Wählerliste die Wahlkommission in der Weise, daß für je 30 Kammermitglieder ein Delegierter, für Restzahlen unter 30 ein weiterer Delegierter, jedenfalls aber ein Delegierter zu wählen ist.
(4) Der Präsident der Bundeskammer wird von der Hauptversammlung nach den Bestimmungen des § 40 Abs. 7 gewählt.
(5) Die Vizepräsidenten der Bundeskammer werden vom Vorstand der Bundeskammer aus seiner Mitte unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 38 Abs. 3 letzter Satz mit einfacher Mehrheit gewählt.
(6) Der Präsident der Bundeskammer darf dem Vorstand einer Landeskammer nicht angehören.
(7) Die näheren Bestimmungen über das Wahlverfahren, insbesondere über die Zusammensetzung der Wahlkommission, die Ausschreibung der Wahlen, die Erfassung und Verzeichnung der Wahlberechtigten, die Wahlwerbung, den amtlichen Stimmzettel, das Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren bei den Wahlen des Vorstandes der Landeskammern, der Präsidenten und Vizepräsidenten der Tierärztekammern sowie über die Einberufung der gewählten Vorstandsmitglieder (Tierärztekammer-Wahlordnung) sind vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz durch Verordnung zu erlassen.
Schlagworte
§ 50neu
§ 50.
(1) Die Landeskammern unterstehen der Aufsicht der örtlich zuständigen Landesregierung.
(2) Die Bundeskammer untersteht der Aufsicht des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz.
(3) Die Geschäftsordnung, die Dienstordnung, der Jahresvoranschlag, die Umlagenordnung, der Rechnungsabschluß, die Richtlinien (§ 16 Abs. 2) und die Honorarordnung (§ 18 Abs. 1), die Bestellung des Disziplinaranwaltes sowie der nicht von der Aufsichtsbehörde ernannten Mitglieder der Disziplinarkommission unterliegen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die zu genehmigenden Akte den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht widersprechen.
(4) Gesetzwidrige Beschlüsse von Organen der Tierärztekammern sind von der zuständigen Aufsichtsbehörde aufzuheben.
(5) Die Organe der Tierärztekammern können durch Verfügung der Aufsichtsbehörden abberufen werden, wenn sie ihre Befugnisse überschreiten, ihre Aufgaben vernachlässigen oder wenn sie beschlußunfähig werden. In diesem Falle hat die Aufsichtsbehörde selbst die Neubestellung dieser Organe in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu verfügen.
§ 62neu
§ 62.
(1) Die Zugehörigkeit zu diesen drei Fonds erstreckt sich – mit Ausnahme der Fälle des Abs. 5 – auf alle ordentlichen Mitglieder der Kammer.
(2) Von der Zugehörigkeit zum Versorgungsfonds sind Kammermitglieder ausgenommen, die
1. in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen; oder
2. aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis einen Ruhe(Versorgungs)genuß beziehen; oder
3. aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung eine Pension beziehen.
(3) Von der Zugehörigkeit zur Sterbekasse können sich ordentliche Kammermitglieder ausnehmen, die
1. aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis einen Ruhe(Versorgungs)genuß oder
2. aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung eine Pension beziehen.
(4) Die im Abs. 2 genannten Personen und freiwillige Mitglieder können den Fonds freiwillig beitreten, sofern sie die entsprechenden Nachzahlungen leisten.
(5) Nach dem vollendeten 55. Lebensjahr kann eine erstmalige Mitgliedschaft bei den Fonds nicht mehr begründet werden.
Schlagworte
§ 64fneu
§ 64f.
(1) Die Höhe der Beiträge zur Sterbekasse beträgt 80 S für jeden im Halbjahr eingetretenen Sterbefall eines Fondsmitgliedes. Jedes Fondsmitglied hat im Kalenderjahr 24 Beiträge einzuzahlen; diese sind im nächsten Jahr an Hand der eingetretenen Sterbefälle abzurechnen. Endet die Mitgliedschaft im Laufe eines Kalenderjahres anders als durch den Tod, so ist der Beitrag zur Sterbekasse auch für den Rest des Jahres zu entrichten; für diesen Zeitraum besteht ein Anspruch auf Leistungen aus der Sterbekasse.
(2) Bei Eintritt in die Sterbekasse sind zwei Beiträge zu entrichten, die nicht rückerstattet werden.
(3) Beginnt die Fondsmitgliedschaft erst nach Vollendung des 35. Lebensjahres, so sind die Beiträge, die bei Beginn der Mitgliedschaft mit der Vollendung des 35. Lebensjahres zu zahlen gewesen wären, nachzuzahlen. Diese Nachzahlung ist um 5 vH für jedes Nachzahlungsjahr zu erhöhen.
§ 64gneu
§ 64g.
(1) Das Sterbegeld beträgt 120 000 S.
(2) Das Sterbegeld gebührt dem bzw. den vom Fondsmitglied angegebenen Hinterbliebenen. Hat das Fondsmitglied solche Personen nicht bezeichnet oder sind diese nicht vorhanden, so gebührt das Sterbegeld nacheinander dem überlebenden Ehegatten, den leiblichen Kindern, den Wahlkindern, den Enkelkindern und den Eltern. Sind solche Personen nicht vorhanden, so erhält jene Person, die die Kosten der Bestattung getragen hat, diese Kosten, höchstens aber im Ausmaß von 50 vH des Sterbegeldes, ersetzt. Das Tragen der Bestattungskosten ist durch Vorlage entsprechender Rechnungen nachzuweisen.
(3) Sind keine anspruchsberechtigten Personen im Sinne des Abs. 2 vorhanden und sind auch Bestattungskosten nicht angefallen, so verbleibt das Sterbegeld der Sterbekasse.
§ 76neu