Änderungen zwischen den Fassungen
§ 2geändertAbs 1 Z 2, Z 4, Z 7, Z 8 (neu)
Begriffsbestimmungen
§ 2.
(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. „begünstigungsfähige landwirtschaftliche Nutzung“ die Tätigkeiten zur Produktion von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, auch durch Tierzucht oder Anbautätigkeiten einschließlich der Erhaltung der landwirtschaftlichen Flächen in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand;
2. „begünstigungsfähige forstwirtschaftliche Nutzung“ die Tätigkeiten zur Bewirtschaftung von Flächen, die als forstwirtschaftliches Vermögen gemäß § 46 Bewertungsgesetz 1955 (BewG 1955), BGBl. Nr. 148/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 45/2022 62/2026, bewertet sind;
3. „Vergütungszeitraum“ das jeweilige Kalenderjahr, wobei für das Jahr 2022 der Vergütungszeitraum erst ab dem 1. Oktober 2022 beginnt und am 31. Dezember 2022 endet;
4. „Antragstellungszeitraum“ den Zeitraum, der für die Stellung des jeweiligen Mehrfachantrags (§ 4 Abs. 2) von der AMA (Z 5) vorgegeben wird. Abweichend davon gilt für das Jahr 2026 der fristgerecht eingereichte Mehrfachantrag 2026 ex lege als Antrag auf Entlastung gemäß § 25 NEHG 2022. Für reine Forstbetriebe ist die Antragstellung für das Jahr 2026 bis spätestens 31. Oktober 2026 bei der AMA möglich;
5. „AMA“ die Agrarmarkt Austria nach § 2 Bundesgesetz über die Errichtung der Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA-Gesetz 1992), BGBl. Nr. 376/1992 in der Fassung BGBl. I Nr. 209/2022;
6. „Betrieb“ einen landwirtschaftlichen Betrieb, forstwirtschaftlichen Betrieb oder einen Mischbetrieb;
7. „GAP“ die Gemeinsame Agrarpolitik der Europäischen Union im Sinne des Art. 39 AEUV.;
8. „Mehrfachantrag“ den Antrag für flächenbezogene Interventionen im Rahmen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems nach Art. 65 der Verordnung (EU) 2021/2116 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 1306/2013, ABl. Nr. L 435 vom 6.12.2021 S. 187 in der Fassung ABl. Nr. L 1739 vom 29.7.2026 S. 1 (Mehrfachantrag).
(2) Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.
§ 4geändertAbs 2; Abs 6 (neu)
… 3 unveränderte Absätze
2. Abschnitt
Verfahren und technische Abwicklung
Antragstellung
§ 4.
(1) Vergütungsberechtigt ist der Betriebsinhaber des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes, der die Flächen, für welche die Vergütung beantragt wird, bewirtschaftet.
(2) Der Antrag auf Vergütung ist bei der AMA innerhalb des Antragstellungszeitraums (§ 2 Abs. 1 Z 4) mit dem Antrag für flächenbezogene Interventionen im Rahmen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems nach Art. 65 der Verordnung (EU) 2021/2116 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 1306/2013, ABl. Nr. L 435 vom 6.12.2021 S. 187 in der Fassung ABl. Nr. L 216 vom 19.8.2022 S. 1 (Mehrfachantrag), einzureichen.
(3) Anzugeben sind
… 7 unveränderte Absätze
1. Name und Anschrift des Antragstellers,
2. Betriebsort des Betriebes (soweit von Z 1 abweichend),
3. Art und Ausmaß der Flächen nach § 6, für die eine Vergütung beantragt wird,
4. Bankverbindung und Namenskonto bei einem Kreditinstitut.
(4) Dem Antrag ist eine Erklärung des Antragstellers beizufügen, dass
1. die von ihm zu den in § 2 Abs. 1 Z 1 und Z 2 genannten Zwecken eingesetzten Mengen an Gasöl gemäß Anlage 1 NEHG 2022 dem Geltungsbereich des NEHG 2022 unterlagen und
2. kein Ausschlussgrund nach § 6 Abs. 3 vorliegt.
(5) Abweichend von Abs. 2 war der Antrag für den Vergütungszeitraum 2022 bis zum 31. Dezember 2022 zu stellen. Der Antrag für den Vergütungszeitraum 2022 hatte durch Korrektur des Mehrfachantrages 2022 zu erfolgen.
(6) Für den Vergütungszeitraum 2026 werden die im Mehrfachantrag 2025 begünstigungsfähigen forstwirtschaftlich genutzten Flächen herangezogen. Im Fall eines Bewirtschafterwechsels werden die vom Vorbewirtschafter im Mehrfachantrag 2025 angegebenen forstwirtschaftlich genutzten Flächen herangezogen. Die Vergütung wird allerdings demjenigen Bewirtschafter gewährt, der den Mehrfachantrag 2026 eingereicht hat.
Schlagworte
§ 4aneu
Mehrbelastung für die Vergütungszeiträume 2026 und 2027
§ 4a.
Die Mehrbelastung bezogen auf einen Liter Gasöl gemäß § 25 Abs. 3 NEHG 2022 wird vom Bundesministerium für Finanzen für die Jahre 2026 und 2027 auf Basis des von der AMA ermittelten Gesamtverbrauchs gemäß § 7 und unter Berücksichtigung der budgetären Obergrenzen gemäß § 24 Abs. 2 NEHG 2022 sowie des einzubehaltenden Anteils gemäß § 5 Abs. 5 ermittelt.
§ 5geändertAbs 5; Abs 6
… 4 unveränderte Absätze
Verfahren
§ 5.
(1) Für eingelangte Anträge bestimmt die AMA die Art und das Ausmaß der bewirtschafteten landwirtschaftlich genutzten Flächen auf Basis jener Flächen, die als ermittelte Fläche für eine flächenbezogene GAP-Zahlung im Sinne der Verordnung (EU) 2021/2115 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, ABl. Nr. L 435 vom 6.12.2021 S. 1 in Verbindung mit § 21 Abs. 7 der GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV, BGBl. II Nr. 403/2022, des jeweiligen Antragsjahres zugrunde zu legen sind. Für das Antragsjahr 2022 ist die ermittelte Fläche sinngemäß festzulegen.
(2) Die Angaben zu forstwirtschaftlich genutzten Flächen sind repräsentativ stichprobenweise nach Vorgabe der zuständigen Behörde zu prüfen. Die Auswahl der zu prüfenden Anträge erfolgt nach Risikokriterien.
(3) Die AMA errechnet anhand der nach Abs. 1 bestimmten Daten, im Falle von forstwirtschaftlich genutzten Flächen anhand der Antragsdaten und gegebenenfalls der Ergebnisse aus einer Überprüfung, den zu vergütenden Betrag.
(4) Nach Ablauf des Antragstellungszeitraums ermittelt die AMA die Gesamtsumme der zu vergütenden Beträge nach Abs. 3. Sollte diese Summe, unter Berücksichtigung von Abs. 5, den in § 24 Abs. 2 NEHG 2022 genannten Betrag übersteigen, berechnet die AMA einen Kürzungsschlüssel für die beantragten Rückvergütungsbeträge, sodass durch aliquote Kürzung der Entlastungssummen die budgetäre Obergrenze eingehalten wird.
(5) Der AMA ist vor der Auszahlung ein Anteil von bis zu 0,5 % der Gesamtsumme der zu vergütenden Beträge eines Vergütungsjahres, ermittelt nach Abs. 3, vom Bundesminister für Finanzen zusätzlich zur Verfügung zu stellen, um die rechtmäßige Abwicklung der Beschwerden gemäß § 243 Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961 in der Fassung BGBl. I Nr. 201/2023, sicherzustellen. Ist ein Kürzungsschlüssel gemäß Abs. 4 anzuwenden, so ist vor der aliquoten Kürzung der Entlastungssummen der Anteil von maximal 0,5 % von der Budgetobergrenze einzubehalten. Sobald über alle Beschwerden eines Vergütungsjahres rechtskräftig entschieden wurde, ist der für jenes Jahr von der AMA einbehaltene, infolge nachträglicher Auszahlungen allenfalls reduzierte Betrag an den Bundesminister für Finanzen ehestmöglich, jedoch spätestens einen Monat nach Erwachsen der Rechtskraft, zu überweisen. Zahlungen an die AMA aus Rückforderungen von zu Unrecht gewährten Förderungen sind zum ehestmöglichen Zeitpunkt von der AMA an das Bundesministerium für Finanzen zu überweisen. Die rückgeforderten Zahlungen gemäß diesem Absatz sowie der vor Aliquotierung einbehaltene, jedoch nicht ausbezahlte Anteil entfalten keine Wirkungen auf eine allfällig gekürzte Entlastungssumme gemäß § 24 Abs. 2 NEHG 2022 und führen zu keiner Erhöhung der Budgetobergrenzen der Folgejahre.
(6) Die AMA hat über den nach Abs. 1 und 2 errechneten und erforderlichenfalls nach Abs. 4 und 5 gekürzten Vergütungsbetrag, sowie die nach § 4a ermittelte Mehrbelastung einen gemeinsamen Bescheid zu erlassen und den Vergütungsbetrag auf das Konto des Antragstellers nach § 4 Abs. 3 Z 4 zu überweisen. Die zuerkannten Vergütungsbeträge für die Antragsstellungszeiträume 2022, 2023 und 2024 sind gemeinsam in einer Zahlung von der AMA auszuzahlen. Die AMA ist berechtigt, Rückforderungen von Förderungen, die im Rahmen des GAP-Strategieplans gemäß Verordnung (EU) 2021/2115, ABl. Nr. L 435 vom 6.12.2021 S. 187 in der Fassung ABl. Nr. L 1739 vom 29.7.2025 S. 1, gewährt wurden, mit dem errechneten Vergütungsbetrag unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts aufzurechnen.
(7) Bei der Vollziehung dieser Verordnung gilt die AMA als Abgabenbehörde des Bundes und hat die BAO in der Fassung BGBl. I Nr. 201/2023 anzuwenden. Gegen Bescheide der AMA auf Grund dieser Verordnung ist eine Beschwerde gemäß § 243 BAO zulässig.
§ 10geändert
Verweise
§ 10.
Soweit in dieser Verordnung auf das NEHG 2022 verwiesen wird, ist dieses in der Fassung BGBl. I Nr. 60/2024 62/2026 anzuwenden.
§ 11geändertAbs 1; Abs 2 (neu)
In- und Außerkrafttreten
§ 11.
(1) Die Verordnung tritt mit Ablauf des Tages, an dem die beihilferechtlichen Voraussetzungen vollständig erfüllt sind), in Kraft und ist auf Sachverhalte ab dem 1. Oktober 2022 rückwirkend anwendbar. Die vollständige Erfüllung der beihilferechtlichen Voraussetzungen sind durch den Bundesminister für Finanzen im Bundesgesetzblatt kundzumachen (Anm. 1).
(2) Die § 2 Abs. 1 Z 2 bis 4, § 2 Abs. 1 Z 7 und Z 8, § 4 Abs. 2, § 4 Abs. 6, § 4a, § 5 Abs. 5 und 6 sowie § 10 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 321/2026 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung gemäß § 34 Abs. 7 NEHG 2022 in Kraft.
… 3 unveränderte Absätze
Schlagworte