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Fassungsvergleich zu MinStG 1981××

Änderungen zwischen den Fassungen

Mineralölsteuergesetz 1981 (MinStG 1981) (aufgehoben) 1
§ 42aufgehoben
in Kraft 01.01.1982 – 31.12.1994 · idF BGBl. Nr. 597/1981 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 630/1994 § 42↗RIS↗
§ 42.
(1) Der Freischeininhaber hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, welches auf Grund eines Freischeines bezogene oder eingeführte Mineralöl
1. in den Verwendungsbetrieb aufgenommen wurde;
2. im Verwendungsbetrieb verwendet wurde;
3. aus dem Verwendungsbetrieb weggebracht wurde.
(2) Aus den Aufzeichnungen müssen für das im Betrieb verwendete Mineralöl die Art und das Eigengewicht sowie der Tag und die Art der Verwendung zu ersehen sein. Die Aufzeichnungen über das in den Betrieb aufgenommene oder aus dem Betrieb weggebrachte Mineralöl müssen den Bestimmungen des § 39 Abs. 2 Z 2 und 4 entsprechen.
(3) Solange eine Aufzeichnungspflicht nach Abs. 1 besteht, hat der Freischeininhaber Aufzeichnungen des in den Abs. 1 und 2 angegebenen Inhalts auch für Mineralöl zu führen, das nicht auf Grund von Freischeinen bezogen oder eingeführt wurde, aber dem auf Grund von Freischeinen bezogenen oder eingeführten gleichartig ist.