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Fassungsvergleich zu Schiffahrtsgesetz 1990××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schiffahrtsgesetz 1990 (aufgehoben) 1
§ 94aufgehoben
in Kraft 01.01.1990 – 30.06.1997 · idF BGBl. Nr. 87/1989 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/1997 § 94↗RIS↗
Überprüfung und Nacheichung
§ 94.
(1) Eine Überprüfung des Fahrzeuges ist vor Ablauf der Geltungsdauer des Eichscheines sowie im Falle des Hervorkommens fehlerhafter Eintragungen im Eichschein erforderlich. Ergibt die Überprüfung, daß die Angaben im Eichschein nicht zutreffen, ist eine Nacheichung durchzuführen.
(2) Durch Verordnung sind unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des § 93 Abs. 3 Vorschriften über die Durchführung der Überprüfung und Nacheichung von Fahrzeugen zu erlassen.