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Entscheidung 10 Nd 502/95×

Entscheidung 10 Nd 502/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10Nd502/95

Entscheidungsdatum

20.07.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Ehmayr als weitere Richter in der Vormundschaftssache des mj Christoph Alexander P*****, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die mit Beschluß des Bezirksgerichtes Voitsberg vom 28.März 1995, 1 P 160/85-38, gemäß Paragraph 111, Absatz eins, JN verfügte Übertragung der Zuständigkeit zur Führung der Vormundschaftssache des mj Christoph Alexander P***** an das Bezirksgericht Floridsdorf, wird gemäß Paragraph 111, Absatz 2, JN genehmigt.

Text

Begründung:

Das Bezirksgericht Voitsberg übertrug seine Zuständigkeit zur Besorgung der Vormundschaftssache an das Bezirksgericht Floridsdorf, weil der Minderjährige und seine Mutter (der die Pflege und Erziehung übertragen ist) nunmehr im Sprengel dieses Gerichtes ihren ständigen Wohnsitz haben.

Das Bezirksgericht Floridsdorf lehnte die Übernehme unter Hinweis auf einen offenen Antrag (ON 25) ab.

Rechtliche Beurteilung

Die Übertragung der Zuständigkeit ist gerechtfertigt.

Daß auf Grund des nunmehrigen Lebensschwerpunktes des Minderjährigen im Sprengel des Bezirksgerichtes Floridsdorf dieses am besten geeignet ist im Interesse des Betroffenen Maßnahmen zu setzen, ist nicht zweifelhaft. Die Übertragung der Zuständigkeit an dieses Gericht ist daher jedenfalls im Interesse des Pflegebefohlenen gelegen (Paragraph 111, Absatz eins, JN). Offene Anträge sind nach stR kein grundsätzliches Übertragungshindernis; es hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, ob die Entscheidung über einen solchen Antrag durch das bisher zuständige Gericht zweckmäßiger ist (EFSlg 41.628, 54.970, 66.886, 3 Nd 506/94, 4 Nd 501/94; Mayr in Rechberger, ZPO Rz 6 und 7 zu Paragraph 111, JN mwN).

Der hier noch offene Unterhaltserhöhungsantrag spricht nicht gegen eine Zuständigkeitsübertragung, weil dem übertragenden Gericht zur Entscheidung hierüber keine besondere Sachkenntnis zukommt (ähnlich 3 Nd 506/94).

Die Übertragung der Zuständigkeit war daher zu genehmigen.

Anmerkung

E39693 10J05025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0100ND00502.95.0720.000

Dokumentnummer

JJT_19950720_OGH0002_0100ND00502_9500000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0046895 Rechtssatz 13.10.1954Zivilrecht
Übertragung nach § 111 JN vor Erledigung des Sachantrages durch das übertragende Gericht möglich.
RS0046929 Rechtssatz 19.12.1972Zivilrecht
Die Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes Gericht nach § 111 JN setzt voraus, dass dies im Interesse des Pflegebefohlenen gelegen erscheint. Dies trifft dann zu, wenn dadurch die wirksame Handhabung des dem Pflegebefohlenen zugedachten Schutzes vorau …
RS0046972 Rechtssatz 28.11.1973Zivilrecht
Ein Antrag, über den noch nicht entschieden wurde, ist kein stichhältiger Grund, die Übernahme der Pflegschaftssache zu verweigern. Es würde dem Zweck des § 111 JN weitgehend zunichte machen, wenn die Parteien eine im Interesse der Pflegebefohlenen notwendi …
RS0047032 Rechtssatz 04.11.1992Zivilrecht
Offene Anträge (hier: bezüglich Zuteilung der Obsorge beziehungsweise Änderung des Besuchsrechtes) sprechen im Allgemeinen nicht gegen eine Zuständigkeitsübertragung, es sei denn, dem übertragenden Gericht käme zur Entscheidung eine besondere Sachkenntnis zu.
RS0047076 Rechtssatz 29.10.1975Zivilrecht
Die Zuständigkeitsübertragung kann auch schon vor der Erledigung einzelner Sachanträge oder amtswegig zu prüfender Vorkehrungen erfolgen (siehe hiezu Fasching I, 535, 5 Nd 2/71, 1 Nd 37/71, 1 Nd 58/71 uva, zuletzt etwa 1 Nd 1/75).
RS0047300 Rechtssatz 11.07.1972Zivilrecht
Der Aufenthalt des Pflegebefohlenen mit der erziehungsberechtigten Mutter in einem anderen Gerichtssprengel muss nicht in allen Fällen die Übertragung der Zuständigkeit nach § 111 Abs 1 JN zur Folge haben. Doch wird es in der Regel den Interessen des pflege …