Begründung:
Der Erblasser Johann D*****, geboren am 14. Juli 1940, ist am 18. Jänner 2005 unter Hinterlassung eines notariellen (schriftlichen) Testaments vom 14. Februar 1992 verstorben, in dem er seine (damalige) Ehefrau, die nunmehrige Antragsgegnerin, zu seiner Alleinerbin einsetzte. Sie sollte Eigentümerin mehrerer Liegenschaftsanteile werden. Seinem 1988 geborenen Sohn aus der Ehe mit der Antragsgegnerin vermachte er einen Hälfteanteil an einer bestimmten Liegenschaft (die zweite Hälfte, belastet mit einem Veräußerungs- und Belastungsverbot zugunsten des gemeinsamen Sohnes, sollte die Antragsgegnerin erben). Die Antragsgegnerin wurde verpflichtet, den vier Kindern aus erster Ehe, den nunmehrigen Antragstellern, zur Abfindung ihrer Pflichtteilsansprüche jeweils den wertgesicherten Betrag von ATS 150.000,-- innerhalb von sechs Monaten ab dem Tod auszuzahlen.
Auch die zweite Ehe des Erblassers wurde - mit Beschluss vom 13. August 2004, 1 C 84/04h - geschieden.
Aufgrund des Gesetzes wären die fünf erblasserischen Kinder, nämlich die vier Kinder aus der ersten Ehe (die nunmehrigen Antragsteller) und der Sohn aus der zweiten Ehe mit der Antragsgegnerin zu je 1/5 des Nachlasses zur Erbschaft berufen.
Die Antragsgegnerin hat aufgrund des Testaments vom 14. 2. 1992 zum gesamten Nachlass eine bedingte Erbantrittserklärung abgegeben, die vier Kinder aus der ersten Ehe aufgrund des Gesetzes - ohne Nennung von Quoten - ebenfalls je bedingte Erbantrittserklärungen. Der durch eine Kollisionskuratorin vertretene Sohn aus zweiter Ehe hat sich die Abgabe einer Erbantrittserklärung vorbehalten (Protokoll ON 4).
Das Erstgericht hat über die widerstreitenden Erbantrittserklärungen dahin entschieden, dass das Erbrecht der Antragsgegnerin festgestellt wurde, während die von den Kindern aus erster Ehe aufgrund des Gesetzes abgegebenen Erbantrittserklärungen abgewiesen wurden (ON 30).
Über den eingangs angeführten Sachverhalt hinaus stellte das Erstgericht fest, dass die im Testament vom 14. Februar 1992 enthaltene Bezeichnung der nunmehrigen Antragsgegnerin als „Ehefrau" der in dem Notariat, in dem das Testament errichtet wurde, im Sinne einer Personenkonkretisierung üblichen Textierung entsprach; damit sollte nicht zum Ausdruck gebracht werden, dass der (Weiter-)Bestand der Ehe als solcher das ausschließliche Motiv der Erbseinsetzung war. Es ist auszuschließen, dass der Testator während des Ehescheidungsverfahrens bzw im Zeitraum zwischen der Ehescheidung und seinem Tod auf die Existenz des Testaments vom 14. Februar 1992, vergessen hätte.
Im Scheidungsfolgenvergleich vereinbarten der Erblasser und die Antragsgegnerin die gemeinsame Obsorge für ihren Sohn und trafen Verfügungen über den Erlös aus dem Verkauf von ihnen gehörigen Liegenschaften.
In seiner rechtlichen Beurteilung erachtete es das Erstgericht als erwiesen, dass der aufrechte Bestand der Ehe zwischen dem Erblasser und der Antragsgegner jedenfalls nicht einziges Motiv der Erbseinsetzung gewesen sei; aus diesem Grund sei ein beachtlicher Motivirrtum gemäß § 572 ABGB zu verneinen.In seiner rechtlichen Beurteilung erachtete es das Erstgericht als erwiesen, dass der aufrechte Bestand der Ehe zwischen dem Erblasser und der Antragsgegner jedenfalls nicht einziges Motiv der Erbseinsetzung gewesen sei; aus diesem Grund sei ein beachtlicher Motivirrtum gemäß Paragraph 572, ABGB zu verneinen.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der vier Kinder aus erster Ehe nicht Folge. Es sprach aus, dass der Entscheidungsgegenstand EUR 20.000,-- übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Das Rekursgericht betrachtete zwar Teile der erstgerichtlichen Feststellungen als bedenklich, hielt diese aber für rechtlich irrelevant. Als unbedenklich wurde die Feststellung angesehen, es könne ausgeschlossen werden, dass der aufrechte Bestand der Ehe mit der Antragsgegnerin der einzige Beweggrund für die Erbseinsetzung gewesen sei. Den das Testament bestreitenden Antragstellern sei der Nachweis, dass einzig und allein das irrige Motiv für die Willensbildung des Erblassers maßgeblich gewesen sei, nicht gelungen.
Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil es sich bei der Frage der Auswirkungen einer nachfolgenden Ehescheidung auf die Wirksamkeit einer Erbseinsetzung eines Ehegatten (zugunsten des anderen) um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung handle, der zur Wahrung der Rechtseinheit und Rechtssicherheit erhebliche Bedeutung zukomme. Dazu komme, dass allenfalls der infolge eines Irrtums unterbliebene, nach der Situation jedoch dem anzunehmenden Wunsch des Erblassers entsprechende Widerruf einer letztwilligen Anordnung beachtlich sein könnte; dazu liege bislang keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vor.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der vier Kinder aus erster Ehe mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass die Ungültigkeit des Testaments vom 14. 2. 1992 festgestellt, die Erbsantrittserklärung der Antragsgegnerin nicht angenommen werde und die Erbsantrittserklärungen der Antragsteller zu Gericht angenommen werden, in eventu dies (nur) in Bezug auf Punkt 2.) des Testaments vom 14. 2. 1992 - unter Aufrechterhaltung des Testaments in den Punkten 3.) - 5.) - auszusprechen. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Antragsgegnerin beantragt in ihrer Revisionsrekursbeantwortung, den Revisionsrekurs zurückzuweisen, in eventu abzuweisen.