Der Rekurs ist entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.Der Rekurs ist entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.
1.1. Zum Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage:
Die hier maßgebliche Vorschrift des § 519 Abs 2 ZPO bindet die Rekurszulässigkeit an die Voraussetzungen des § 502 ZPO, somit nach dessen Abs 1 daran, dass die Entscheidung über das Rechtsmittel von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Die Anfechtung der berufungsgerichtlichen Entscheidung ist daher nur möglich, wenn das Rechtsmittel die unrichtige Lösung einer in diesem Sinn erheblichen Rechtsfrage geltend macht (JBl 1992, 794; 8 Ob 2/95; 1 Ob 127/98b ua). Nur in diesem Fall muss der Oberste Gerichtshof aus Anlass des Rekurses gegen den Aufhebungsbeschluss die rechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht in jeder Richtung überprüfen. Bei der Prüfung der Zulässigkeit des Rekurses ist der Oberste Gerichtshof an den Ausspruch des Berufungsgerichts nicht gebunden (§ 508a iVm § 526 Abs 2 ZPO). Hängt die Erledigung des Rechtsmittels nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen ab, ist der Rekurs trotz der Zulässigerklärung durch das Gericht zweiter Instanz zurückzuweisen (8 Ob 2/95).Die hier maßgebliche Vorschrift des Paragraph 519, Absatz 2, ZPO bindet die Rekurszulässigkeit an die Voraussetzungen des Paragraph 502, ZPO, somit nach dessen Absatz eins, daran, dass die Entscheidung über das Rechtsmittel von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Die Anfechtung der berufungsgerichtlichen Entscheidung ist daher nur möglich, wenn das Rechtsmittel die unrichtige Lösung einer in diesem Sinn erheblichen Rechtsfrage geltend macht (JBl 1992, 794; 8 Ob 2/95; 1 Ob 127/98b ua). Nur in diesem Fall muss der Oberste Gerichtshof aus Anlass des Rekurses gegen den Aufhebungsbeschluss die rechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht in jeder Richtung überprüfen. Bei der Prüfung der Zulässigkeit des Rekurses ist der Oberste Gerichtshof an den Ausspruch des Berufungsgerichts nicht gebunden (Paragraph 508 a, in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, ZPO). Hängt die Erledigung des Rechtsmittels nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen ab, ist der Rekurs trotz der Zulässigerklärung durch das Gericht zweiter Instanz zurückzuweisen (8 Ob 2/95).
Wie im Folgenden zu zeigen ist, liegt eine erhebliche Rechtsfrage iSd §§ 502 Abs 1, 519 Abs 2 ZPO nicht vor.Wie im Folgenden zu zeigen ist, liegt eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraphen 502, Absatz eins,, 519 Absatz 2, ZPO nicht vor.
1.2. Zu den Behauptungen des Widerklägers über die (internationale und örtliche) Zuständigkeit:
Der Widerkläger hat die Zuständigkeit des Erstgerichts hinsichtlich der am 14. 6. 1999 eingebrachten Widerklage auf „§ 96 JN" gestützt. Der Widerbeklagte hat in der Widerklagebeantwortung mit dem Hinweis auf fehlende Konnexität die Zuständigkeit nach § 96 JN bemängelt und - im Hinblick auf seinen Wohnsitz in Italien - die Einrede der mangelnden „örtlichen Zuständigkeit" erhoben. Nach Erörterung der Frage der internationalen Zuständigkeit nach Art 6 EuGVÜ führte der Widerkläger ergänzend aus, dass zwischen den Parteien Österreich als Erfüllungsort für die Rückzahlung des gewährten Darlehens vereinbart worden sei; die örtliche Zuständigkeit stütze sich auf § 96 JN. Zum Beweis berief er sich auf einen Zeugen und seine Vernehmung als Partei. Der Widerbeklagte wiederum bestritt das Vorliegen einer Erfüllungsortvereinbarung; mangels einer Vereinbarung sei nach dem anzuwendenden österreichischen Sachrecht der Wohnort des Widerbeklagten in Italien als Erfüllungsort für die Rückzahlung anzusehen. Demgegenüber ging der Widerkläger von der Anwendbarkeit italienischen Sachrechts und darauf aufbauend von einem Erfüllungsort „in Österreich" (ohne nähere Determinierung) aus.Der Widerkläger hat die Zuständigkeit des Erstgerichts hinsichtlich der am 14. 6. 1999 eingebrachten Widerklage auf „§ 96 JN" gestützt. Der Widerbeklagte hat in der Widerklagebeantwortung mit dem Hinweis auf fehlende Konnexität die Zuständigkeit nach Paragraph 96, JN bemängelt und - im Hinblick auf seinen Wohnsitz in Italien - die Einrede der mangelnden „örtlichen Zuständigkeit" erhoben. Nach Erörterung der Frage der internationalen Zuständigkeit nach Artikel 6, EuGVÜ führte der Widerkläger ergänzend aus, dass zwischen den Parteien Österreich als Erfüllungsort für die Rückzahlung des gewährten Darlehens vereinbart worden sei; die örtliche Zuständigkeit stütze sich auf Paragraph 96, JN. Zum Beweis berief er sich auf einen Zeugen und seine Vernehmung als Partei. Der Widerbeklagte wiederum bestritt das Vorliegen einer Erfüllungsortvereinbarung; mangels einer Vereinbarung sei nach dem anzuwendenden österreichischen Sachrecht der Wohnort des Widerbeklagten in Italien als Erfüllungsort für die Rückzahlung anzusehen. Demgegenüber ging der Widerkläger von der Anwendbarkeit italienischen Sachrechts und darauf aufbauend von einem Erfüllungsort „in Österreich" (ohne nähere Determinierung) aus.
Auch wenn sich der Widerkläger in seinem erstinstanzlichen Vorbringen im Zuständigkeitsstreit zwar nicht explizit auf Wien als Erfüllungsort bezogen hat, ist erkennbar, dass er einen Erfüllungsort an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort erreichen wollte.
1.3. Zur Anwendbarkeit des EuGVÜ:
1.3.1. Italien hat die Ratifikationsurkunde des am 29. 11. 1996 unterzeichneten 4. Beitrittsübereinkommens zum EuGVÜ am 23. 3. 1999 hinterlegt, sodass das EuGVÜ idF des 4. Beitrittsübereinkommen im Verhältnis zwischen Österreich und Italien am 1. 6. 1999 in Kraft getreten ist (BGBl III 1999/102; Neumayr, EuGVÜ-LGVÜ [1999] 11). Da die EuGVVO nach ihrem Art 66 Abs 1 nicht auf eine vor dem 1. 3. 2002 erhobene Klage anzuwenden ist und der Ausnahmefall des Art 66 Abs 2 EuGVVO hier nicht zutrifft, sind zur Beurteilung der inländischen Gerichtsbarkeit im Sinne der internationalen Zuständigkeit die Vorschriften des EuGVÜ (idF des 4. Beitrittsübereinkommens) anzuwenden.1.3.1. Italien hat die Ratifikationsurkunde des am 29. 11. 1996 unterzeichneten 4. Beitrittsübereinkommens zum EuGVÜ am 23. 3. 1999 hinterlegt, sodass das EuGVÜ in der Fassung des 4. Beitrittsübereinkommen im Verhältnis zwischen Österreich und Italien am 1. 6. 1999 in Kraft getreten ist (BGBl römisch drei 1999/102; Neumayr, EuGVÜ-LGVÜ [1999] 11). Da die EuGVVO nach ihrem Artikel 66, Absatz eins, nicht auf eine vor dem 1. 3. 2002 erhobene Klage anzuwenden ist und der Ausnahmefall des Artikel 66, Absatz 2, EuGVVO hier nicht zutrifft, sind zur Beurteilung der inländischen Gerichtsbarkeit im Sinne der internationalen Zuständigkeit die Vorschriften des EuGVÜ in der Fassung des 4. Beitrittsübereinkommens) anzuwenden.
1.3.2. In Österreich ist das EuGVÜ als self-executing-Staatsvertrag mit gesetzesänderndem oder gesetzesergänzendem Charakter (Art 50 Abs 1 B-VG) zu qualifizieren, der ohne spezielle Transformation unmittelbar anwendbar ist. Die Bestimmungen des EuGVÜ sind von Amts wegen zu beachten (RIS-Justiz RS0112107). Der innerhalb seines Anwendungsbereichs gegebene Vorrang des EuGVÜ vor den einschlägigen Vorschriften des österreichischen Rechts, insbesondere der JN (4 Nd 513/96 = SZ 69/227 zum LGVÜ; RIS-Justiz RS0106679), ergibt sich in Bezug auf früheres nationales Recht aus der lex-posterior-Regel und in Bezug auf späteres nationales Recht aus der lex-specialis-Regel (Kohlegger, Ein Vergleich zwischen EuGVÜ und LGVÜ, ÖJZ 1999, 41 [42 FN 14] mwN).1.3.2. In Österreich ist das EuGVÜ als self-executing-Staatsvertrag mit gesetzesänderndem oder gesetzesergänzendem Charakter (Artikel 50, Absatz eins, B-VG) zu qualifizieren, der ohne spezielle Transformation unmittelbar anwendbar ist. Die Bestimmungen des EuGVÜ sind von Amts wegen zu beachten (RIS-Justiz RS0112107). Der innerhalb seines Anwendungsbereichs gegebene Vorrang des EuGVÜ vor den einschlägigen Vorschriften des österreichischen Rechts, insbesondere der JN (4 Nd 513/96 = SZ 69/227 zum LGVÜ; RIS-Justiz RS0106679), ergibt sich in Bezug auf früheres nationales Recht aus der lex-posterior-Regel und in Bezug auf späteres nationales Recht aus der lex-specialis-Regel (Kohlegger, Ein Vergleich zwischen EuGVÜ und LGVÜ, ÖJZ 1999, 41 [42 FN 14] mwN).
1.3.3. Innerhalb des Anwendungsbereichs des EuGVÜ bleibt dem nationalen Recht die Festlegung der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit, sofern die EuGVÜ nur die internationale Zuständigkeit und nicht auch die örtliche (allenfalls auch die sachliche) Zuständigkeit regelt, wie es in den Fällen der Art 5, 6 und 16 Abs 1 geschehen ist (Burgstaller/Ritzberger in Burgstaller, Internationales Zivilverfahrensrecht [2000] Rz 2.39). Die vom Widerkläger im erstinstanzlichen Verfahren vertretene Ansicht, auch in den von Art 5 und 6 EuGVÜ umfassten Fällen werde nur die internationale Zuständigkeit geregelt und insbesondere die örtliche Zuständigkeit ergebe sich aus dem nationalen Recht (zB § 96 JN), ist daher falsch, wie der klare Text der Bestimmungen zeigt („vor dem Gericht des Ortes ..." in Art 5 Nr 1 EuGVÜ, „vor dem Gericht, bei dem ..." in Art 6 Nr 3 EuGVÜ usw).1.3.3. Innerhalb des Anwendungsbereichs des EuGVÜ bleibt dem nationalen Recht die Festlegung der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit, sofern die EuGVÜ nur die internationale Zuständigkeit und nicht auch die örtliche (allenfalls auch die sachliche) Zuständigkeit regelt, wie es in den Fällen der Artikel 5, 6, und 16 Absatz eins, geschehen ist (Burgstaller/Ritzberger in Burgstaller, Internationales Zivilverfahrensrecht [2000] Rz 2.39). Die vom Widerkläger im erstinstanzlichen Verfahren vertretene Ansicht, auch in den von Artikel 5 und 6 EuGVÜ umfassten Fällen werde nur die internationale Zuständigkeit geregelt und insbesondere die örtliche Zuständigkeit ergebe sich aus dem nationalen Recht (zB Paragraph 96, JN), ist daher falsch, wie der klare Text der Bestimmungen zeigt („vor dem Gericht des Ortes ..." in Artikel 5, Nr 1 EuGVÜ, „vor dem Gericht, bei dem ..." in Artikel 6, Nr 3 EuGVÜ usw).
1.4. Zur grundsätzlichen Anwendbarkeit der Art 5 und 6 EuGVÜ:1.4. Zur grundsätzlichen Anwendbarkeit der Artikel 5 und 6 EuGVÜ:
Da der Widerbeklagte seinen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Gerichtsstaates hat, kommen als Konkurrenz zum allgemeinen Gerichtsstand nach Art 2 EuGVÜ auch die Wahlgerichtsstände der Art 5 und 6 EuGVÜ in Betracht.Da der Widerbeklagte seinen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Gerichtsstaates hat, kommen als Konkurrenz zum allgemeinen Gerichtsstand nach Artikel 2, EuGVÜ auch die Wahlgerichtsstände der Artikel 5 und 6 EuGVÜ in Betracht.
1.5. Zum Gerichtsstand der Widerklage (Art 6 Nr 3 EuGVÜ):1.5. Zum Gerichtsstand der Widerklage (Artikel 6, Nr 3 EuGVÜ):
Auf den Gerichtsstand der Widerklage (Art 6 Nr 3 EuGVÜ) kommt der Widerkläger in seinem Rekurs nicht mehr zurück. Entsprechend der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichtes scheidet dieser Gerichtsstand aus, weil es an dem eng auszulegenden Konnexitätserfordernis fehlt (RIS-Justiz RS0109428 und RS0109429; Neumayr aaO 40).Auf den Gerichtsstand der Widerklage (Artikel 6, Nr 3 EuGVÜ) kommt der Widerkläger in seinem Rekurs nicht mehr zurück. Entsprechend der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichtes scheidet dieser Gerichtsstand aus, weil es an dem eng auszulegenden Konnexitätserfordernis fehlt (RIS-Justiz RS0109428 und RS0109429; Neumayr aaO 40).
1.6. Zum Gerichtsstand des Erfüllungsortes (Art 5 Nr 1 EuGVÜ):1.6. Zum Gerichtsstand des Erfüllungsortes (Artikel 5, Nr 1 EuGVÜ):
1.6.1. Bei der Beurteilung des Erfüllungsortgerichtsstandes nach Art 5 Nr 1 EuGVÜ ist in erster Linie auf eine wirksame Erfüllungsortvereinbarung in Bezug auf die konkret eingeklagte Leistung abzustellen (Czernich/Tiefenthaler, Die Übereinkommen von Brüssel und Lugano [1997] Art 5 Rz 11 ff). Die Vereinbarung wirkt allerdings nur dann gerichtstandsbegründend, wenn tatsächlich an diesem Ort eine vertragliche Leistung zu erbringen ist, weil andernfalls die Formvorschriften für Gerichtsstandsvereinbarungen leicht umgangen werden könnten (EuGH 20.2.1997, Rs C-106/95, Mainschiffahrts-Genossenschaft, Slg 1997, I-911 = wbl 1997, 165).1.6.1. Bei der Beurteilung des Erfüllungsortgerichtsstandes nach Artikel 5, Nr 1 EuGVÜ ist in erster Linie auf eine wirksame Erfüllungsortvereinbarung in Bezug auf die konkret eingeklagte Leistung abzustellen (Czernich/Tiefenthaler, Die Übereinkommen von Brüssel und Lugano [1997] Artikel 5, Rz 11 ff). Die Vereinbarung wirkt allerdings nur dann gerichtstandsbegründend, wenn tatsächlich an diesem Ort eine vertragliche Leistung zu erbringen ist, weil andernfalls die Formvorschriften für Gerichtsstandsvereinbarungen leicht umgangen werden könnten (EuGH 20.2.1997, Rs C-106/95, Mainschiffahrts-Genossenschaft, Slg 1997, I-911 = wbl 1997, 165).
1.6.2. Um einen nicht vereinbarten (gesetzlichen) Erfüllungsort zu ermitteln, muss nach ständiger Rechtsprechung des EuGH zum EuGVÜ auf das nach dem IPR der lex fori - unter Ausschluss des renvoi (vgl EuGH 28. 9. 1999, Rs C-440/97, GIE Groupe Concorde, Slg 1999, I-6307 = wbl 1999, 511) - anzuwendende nationale Sachrecht zurückgegriffen werden („Tessili-Regel"; EuGH 29. 6. 1994, Rs C-288/92, Slg 1994, I-2913 = ecolex 1995, 151; RIS-Justiz RS0108474; Czernich/Tiefenthaler aaO Art 5 Rz 15), sofern nicht materielles Einheitsrecht eingreift, das seinen Anwendungsbereich unabhängig vom Kollisionsrecht bestimmt, wie zB Art 1 Abs 1 lit a UN-Kaufrecht (4 Ob 299/97t = SZ 70/176 = EvBl 1998/57; RS0108474 [T2]).1.6.2. Um einen nicht vereinbarten (gesetzlichen) Erfüllungsort zu ermitteln, muss nach ständiger Rechtsprechung des EuGH zum EuGVÜ auf das nach dem IPR der lex fori - unter Ausschluss des renvoi vergleiche EuGH 28. 9. 1999, Rs C-440/97, GIE Groupe Concorde, Slg 1999, I-6307 = wbl 1999, 511) - anzuwendende nationale Sachrecht zurückgegriffen werden („Tessili-Regel"; EuGH 29. 6. 1994, Rs C-288/92, Slg 1994, I-2913 = ecolex 1995, 151; RIS-Justiz RS0108474; Czernich/Tiefenthaler aaO Artikel 5, Rz 15), sofern nicht materielles Einheitsrecht eingreift, das seinen Anwendungsbereich unabhängig vom Kollisionsrecht bestimmt, wie zB Artikel eins, Absatz eins, Litera a, UN-Kaufrecht (4 Ob 299/97t = SZ 70/176 = EvBl 1998/57; RS0108474 [T2]).
1.6.3. Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit der Judikatur des EuGH und des Obersten Gerichtshofes die Ermittlung des Gerichtsstands des Erfüllungsortes zutreffend dargestellt. Demnach ist in erster Linie die Frage zu beantworten, ob eine iSd Art 5 Nr 1 EuGVÜ wirksame Erfüllungsortvereinbarung vorliegt. Haben die Parteien keinen Erfüllungsort vereinbart, so bestimmt nach der „Tessili-Regel" diejenige Rechtsordnung den Erfüllungsort, die auf den zugrunde liegenden Vertrag anwendbar ist.1.6.3. Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit der Judikatur des EuGH und des Obersten Gerichtshofes die Ermittlung des Gerichtsstands des Erfüllungsortes zutreffend dargestellt. Demnach ist in erster Linie die Frage zu beantworten, ob eine iSd Artikel 5, Nr 1 EuGVÜ wirksame Erfüllungsortvereinbarung vorliegt. Haben die Parteien keinen Erfüllungsort vereinbart, so bestimmt nach der „Tessili-Regel" diejenige Rechtsordnung den Erfüllungsort, die auf den zugrunde liegenden Vertrag anwendbar ist.
1.6.4. Die Ansicht, dass das auf den im Jahr 1996 geschlossenen Darlehensvertrag anzuwendende Sachrecht mangels Rechtswahl auf der Grundlage des § 1 Abs 1 IPRG zu ermitteln ist und demnach österreichisches Sachrecht anzuwenden ist, ist angesichts der höchstgerichtlichen Judikatur durchaus vertretbar und wird letztlich auch vom Rekurswerber eingeräumt. Zwar ist der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 4 Ob 2083/96v (ZfRV 1996, 196) zum Ergebnis gelangt, dass ein (zur Vorfinanzierung gegebenes) Darlehen unabhängig davon, ob es verzinst oder unverzinst ist, nach dem Recht am Sitz des Schuldners zu beurteilen sei. Später hat er zu einem entgeltlichen Darlehen, das weder Verbraucher- noch Bankgeschäft war, ausgesprochen, dass dieses wegen Unbestimmbarkeit der charakteristischen Leistung keinem der in den §§ 36 ff IPRG geregelten Schuldverhältnisse unterstellt werden könne; er hat es letztlich im Einzelfall als sachgerecht angesehen, dass gemäß § 1 Abs 1 IPRG nach dem Grundsatz der stärksten Beziehung an den Sitz der Darlehensnehmerinnen angeknüpft werde (1 Ob 155/00a = RIS-Justiz RS0104530 [T1]). Schwimann (in Rummel, ABGB2 § 1 IPRG Rz 5) lehnt es zwar ab, dass über § 1 Abs 1 IPRG eine unbeschränkte Korrekturmöglichkeit in Form einer allgemeinen „Ausweichklausel" bei verfehlten gesetzlichen Anknüpfungen im internationalen Vermögensrecht geschaffen wird; er billigt aber ausdrücklich die Ansicht des Obersten Gerichtshofes, dass selbst entgegen der Anknüpfung nach den §§ 36 ff IPRG ein Fall gemäß dem Grundsatz der stärksten Beziehung einem sachnäheren Recht unterstellt werden kann. Das Berufungsgericht hat die Kriterien angeführt, die im vorliegenden Fall eine stärkere Beziehung zum österreichischen Sachrecht nahe legen.1.6.4. Die Ansicht, dass das auf den im Jahr 1996 geschlossenen Darlehensvertrag anzuwendende Sachrecht mangels Rechtswahl auf der Grundlage des Paragraph eins, Absatz eins, IPRG zu ermitteln ist und demnach österreichisches Sachrecht anzuwenden ist, ist angesichts der höchstgerichtlichen Judikatur durchaus vertretbar und wird letztlich auch vom Rekurswerber eingeräumt. Zwar ist der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 4 Ob 2083/96v (ZfRV 1996, 196) zum Ergebnis gelangt, dass ein (zur Vorfinanzierung gegebenes) Darlehen unabhängig davon, ob es verzinst oder unverzinst ist, nach dem Recht am Sitz des Schuldners zu beurteilen sei. Später hat er zu einem entgeltlichen Darlehen, das weder Verbraucher- noch Bankgeschäft war, ausgesprochen, dass dieses wegen Unbestimmbarkeit der charakteristischen Leistung keinem der in den Paragraphen 36, ff IPRG geregelten Schuldverhältnisse unterstellt werden könne; er hat es letztlich im Einzelfall als sachgerecht angesehen, dass gemäß Paragraph eins, Absatz eins, IPRG nach dem Grundsatz der stärksten Beziehung an den Sitz der Darlehensnehmerinnen angeknüpft werde (1 Ob 155/00a = RIS-Justiz RS0104530 [T1]). Schwimann (in Rummel, ABGB2 Paragraph eins, IPRG Rz 5) lehnt es zwar ab, dass über Paragraph eins, Absatz eins, IPRG eine unbeschränkte Korrekturmöglichkeit in Form einer allgemeinen „Ausweichklausel" bei verfehlten gesetzlichen Anknüpfungen im internationalen Vermögensrecht geschaffen wird; er billigt aber ausdrücklich die Ansicht des Obersten Gerichtshofes, dass selbst entgegen der Anknüpfung nach den Paragraphen 36, ff IPRG ein Fall gemäß dem Grundsatz der stärksten Beziehung einem sachnäheren Recht unterstellt werden kann. Das Berufungsgericht hat die Kriterien angeführt, die im vorliegenden Fall eine stärkere Beziehung zum österreichischen Sachrecht nahe legen.
Das nach § 1 Abs 1 IPRG ermittelte Ergebnis beruht regelmäßig auf den Besonderheiten des Einzelfalls, sodass keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO berührt werden (ebenso 1 Ob 155/00a). Diese Ansicht wird noch dadurch verstärkt, dass die §§ 36, 37 IPRG bereits mit Ablauf des 30. 11. 1998 außer Kraft getreten sind (BGBl I 1999/18) und dass auf einen Darlehensvertrag wie den gegenständlichen, sofern er nach dem 30. 11. 1998 abgeschlossen wurde (§ 50 Abs 2 IPRG), nicht mehr die Bestimmungen des IPRG, sondern diejenigen des EVÜ anzuwenden sind.Das nach Paragraph eins, Absatz eins, IPRG ermittelte Ergebnis beruht regelmäßig auf den Besonderheiten des Einzelfalls, sodass keine erheblichen Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO berührt werden (ebenso 1 Ob 155/00a). Diese Ansicht wird noch dadurch verstärkt, dass die Paragraphen 36, 37, IPRG bereits mit Ablauf des 30. 11. 1998 außer Kraft getreten sind (BGBl römisch eins 1999/18) und dass auf einen Darlehensvertrag wie den gegenständlichen, sofern er nach dem 30. 11. 1998 abgeschlossen wurde (Paragraph 50, Absatz 2, IPRG), nicht mehr die Bestimmungen des IPRG, sondern diejenigen des EVÜ anzuwenden sind.
1.6.5. Wenn es das Berufungsgericht für notwendig erachtet hat, ergänzende Feststellungen dazu zu treffen, ob die Parteien eine Vereinbarung getroffen haben, dass die Rückzahlung des Darlehens in Österreich erfolgen sollte, kann der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, dem nach ständiger Rechtsprechung nicht entgegentreten (SZ 62/160 uva).
1.6.6. In seinem Rekurs macht der Widerkläger geltend, aus seiner Aussage und derjenigen des Widerbeklagten ergebe sich eindeutig, dass Wien als Erfüllungsort für die Rückzahlung des gewährten Darlehens vereinbart worden sei. Außerdem habe der Widerbeklagte mangels anderer Vereinbarung davon ausgehen müssen, dass der Widerkläger als österreichischer Staatsbürger mit Wohnsitz in Österreich das geschuldete Geld auch wieder in Österreich zurückerhalten möchte. Im Übrigen ergebe sich sowohl aus den §§ 36, 37 als auch aus § 1 Abs 1 IPRG, dass italienisches Recht anzuwenden sei. Gemäß Art 1182 Abs 3 CC seien Geldschulden am Sitz des Gläubigers (Darlehensgebers) zu bezahlen, weshalb wiederum Wien als Erfüllungsort anzusehen sei.1.6.6. In seinem Rekurs macht der Widerkläger geltend, aus seiner Aussage und derjenigen des Widerbeklagten ergebe sich eindeutig, dass Wien als Erfüllungsort für die Rückzahlung des gewährten Darlehens vereinbart worden sei. Außerdem habe der Widerbeklagte mangels anderer Vereinbarung davon ausgehen müssen, dass der Widerkläger als österreichischer Staatsbürger mit Wohnsitz in Österreich das geschuldete Geld auch wieder in Österreich zurückerhalten möchte. Im Übrigen ergebe sich sowohl aus den Paragraphen 36, 37, als auch aus Paragraph eins, Absatz eins, IPRG, dass italienisches Recht anzuwenden sei. Gemäß Artikel 1182, Absatz 3, CC seien Geldschulden am Sitz des Gläubigers (Darlehensgebers) zu bezahlen, weshalb wiederum Wien als Erfüllungsort anzusehen sei.
Damit dokumentiert der Rekurswerber selbst, dass das Verfahren, um zu der von ihm behaupteten Erfüllungsortvereinbarung zu gelangen, ergänzungsbedürftig ist. Die Ansicht des Berufungsgerichtes, dass mangels Erfüllungsortvereinbarung im Hinblick auf den Grundsatz der stärkeren Beziehung österreichisches (und nicht italienisches) Sachrecht anzuwenden sei, ist - wie bereits unter 1.6.4. dargestellt - durchaus vertretbar.
1.7. Da somit eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht vorliegt, ist der Rekurs des Zweitbeklagten und Widerklägers zurückzuweisen.1.7. Da somit eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht vorliegt, ist der Rekurs des Zweitbeklagten und Widerklägers zurückzuweisen.
Der Kläger und Widerbeklagte hat in der Rekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen, weshalb ihm gemäß § 52 Abs 1 1. Satz iVm §§ 50 und 41 ZPO die Kosten des Rekursverfahrens zuzusprechen sind. Im Verfahren über die Widerklage stehen einander nur der Widerkläger und der Widerbeklagte gegenüber, sodass kein Streitgenossenzuschlag gebührt.Der Kläger und Widerbeklagte hat in der Rekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen, weshalb ihm gemäß Paragraph 52, Absatz eins, 1. Satz in Verbindung mit Paragraphen 50 und 41 ZPO die Kosten des Rekursverfahrens zuzusprechen sind. Im Verfahren über die Widerklage stehen einander nur der Widerkläger und der Widerbeklagte gegenüber, sodass kein Streitgenossenzuschlag gebührt.
2. Zur außerordentlichen Revision des Beklagten:
Auch dieses Rechtsmittel ist mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.Auch dieses Rechtsmittel ist mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.
2.1. Der Oberste Gerichtshof sieht es grundsätzlich nicht als seine Aufgabe an, einen Beitrag zur Auslegung ausländischen Rechts zu liefern (RIS-Justiz RS0042948 [T14]). Für die Anwendung des italienischen Rechts in Italien fehlt nämlich der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes die dem § 502 Abs 1 ZPO zugrunde liegende Leitfunktion (vgl 6 Ob 666/84 = EvBl 1985/172). Es kann daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO begründen, wenn in Österreich noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Anwendung des italienischen Rechtsanwaltstarifes vorliegt.2.1. Der Oberste Gerichtshof sieht es grundsätzlich nicht als seine Aufgabe an, einen Beitrag zur Auslegung ausländischen Rechts zu liefern (RIS-Justiz RS0042948 [T14]). Für die Anwendung des italienischen Rechts in Italien fehlt nämlich der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes die dem Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zugrunde liegende Leitfunktion vergleiche 6 Ob 666/84 = EvBl 1985/172). Es kann daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO begründen, wenn in Österreich noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Anwendung des italienischen Rechtsanwaltstarifes vorliegt.
2.2. Dass die Vorinstanzen das italienische Recht unzutreffend ermittelt oder eine in Italien in Rechtsprechung und Lehre gefestigte Ansicht hintangesetzt worden wäre, wird in der Zulassungsbeschwerde nicht aufgezeigt, sondern lediglich mit dem Fehlen einer höchstgerichtlichen Rechtsprechung argumentiert. Die Ansicht der Vorinstanzen, dass es im vorliegenden Fall nicht um die Beurteilung der Honorierung anwaltlicher Leistungen geht, kann keineswegs als unvertretbar angesehen werden. Dass die österreichischen Gerichte mit dieser Beurteilung den Kläger diskriminieren und gegen Art 1 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK verstoßen würden, ist unverständlich.2.2. Dass die Vorinstanzen das italienische Recht unzutreffend ermittelt oder eine in Italien in Rechtsprechung und Lehre gefestigte Ansicht hintangesetzt worden wäre, wird in der Zulassungsbeschwerde nicht aufgezeigt, sondern lediglich mit dem Fehlen einer höchstgerichtlichen Rechtsprechung argumentiert. Die Ansicht der Vorinstanzen, dass es im vorliegenden Fall nicht um die Beurteilung der Honorierung anwaltlicher Leistungen geht, kann keineswegs als unvertretbar angesehen werden. Dass die österreichischen Gerichte mit dieser Beurteilung den Kläger diskriminieren und gegen Artikel eins, des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK verstoßen würden, ist unverständlich.
2.3. Soweit der Kläger in der Revision versucht, die von ihm erbrachten Leistungen als zwingendermaßen anwaltliche darzustellen, entfernt er sich vom festgestellten Sachverhalt. Der darüber hinaus unternommene Versuch, die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung der Vorinstanzen als unrichtig zu bekämpfen, ist im Revisionsverfahren unzulässig.
2.4. Die außerordentliche Revision ist daher gemäß § 508a ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.2.4. Die außerordentliche Revision ist daher gemäß Paragraph 508 a, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.