Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig und im Sinne des Aufhebungsantrages auch berechtigt.
Der Revisionswerber wendet sich gegen die Beurteilung des Berufungsgerichtes, dass ein im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhandener, aber verborgener Mangel bei der Prüfung der Wertverhältnisse nach § 934 ABGB nicht zu berücksichtigen sei, und dass der Anfechtungsgrund der laesio enormis „zurückgedrängt" werde, wenn dem Gläubiger ausreichend Gewährleistungsbehelfe zur Verfügung stünden. Das Berufungsgericht sei damit von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen, wonach allein auf den Wert der mangelhaften Sache im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen sei und davon hätte ausgegangen werden müssen, dass die beiden Rechtsbehelfe der laesio enormis und der Gewährleistung in voller Konkurrenz nebeneinander stehen, weil Anspruchstatbestand und Rechtsfolge jeweils unterschiedlich ausgestaltet seien. Außerdem beruhe die Berufungsentscheidung auf einer aktenwidrigen Grundlage: Soweit davon ausgegangen werde, dass das Gebrauchtfahrzeug zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und der Übergabe verkehrs- und betriebssicher gewesen sei, weil der zwar schon bestehende, aber verborgen gebliebene Mangel „noch keine Auswirkungen nach sich gezogen" habe, seien vom Erstgericht nämlich konträre Feststellungen getroffen worden.Der Revisionswerber wendet sich gegen die Beurteilung des Berufungsgerichtes, dass ein im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhandener, aber verborgener Mangel bei der Prüfung der Wertverhältnisse nach Paragraph 934, ABGB nicht zu berücksichtigen sei, und dass der Anfechtungsgrund der laesio enormis „zurückgedrängt" werde, wenn dem Gläubiger ausreichend Gewährleistungsbehelfe zur Verfügung stünden. Das Berufungsgericht sei damit von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen, wonach allein auf den Wert der mangelhaften Sache im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen sei und davon hätte ausgegangen werden müssen, dass die beiden Rechtsbehelfe der laesio enormis und der Gewährleistung in voller Konkurrenz nebeneinander stehen, weil Anspruchstatbestand und Rechtsfolge jeweils unterschiedlich ausgestaltet seien. Außerdem beruhe die Berufungsentscheidung auf einer aktenwidrigen Grundlage: Soweit davon ausgegangen werde, dass das Gebrauchtfahrzeug zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und der Übergabe verkehrs- und betriebssicher gewesen sei, weil der zwar schon bestehende, aber verborgen gebliebene Mangel „noch keine Auswirkungen nach sich gezogen" habe, seien vom Erstgericht nämlich konträre Feststellungen getroffen worden.
Die Revisionsbeantwortung verneint hingegen das Vorliegen konträrer erstgerichtlicher Feststellungen und beruft sich dazu auf die festgestellte Tatsache, dass der Motor im Zeitpunkt des Kaufabschlusses noch dicht gewesen und der Wellendichtring erst durch die laufende Nutzung defekt geworden sei. Daraus sei „klar ableitbar", das der vorhandene, allerdings verborgen gebliebene Mangel noch „keine Auswirkungen nach sich gezogen" habe, weshalb das verfahrensgegenständliche Fahrzeug jedenfalls verkehrs- und betriebssicher gewesen sei. Es liege daher keine Entscheidung auf aktenwidriger Grundlage vor.
Den weiteren Ausführungen der Beklagten in ihrer Revisionsbeantwortung ist jedoch zu entnehmen, dass sie selbst von der Beurteilung ausgeht, das gegenständliche Fahrzeug sei (nur) „abgesehen von diesem versteckten Mangel im Bereich der Kurbelwelle" verkehrs- und betriebssicher gewesen; der Motor sei im Zeitpunkt des Kaufabschlusses dicht gewesen und erst durch die laufende Nutzung sei der Mangel „zum Vorschein gekommen" (Seite 4 der Revisionsbeantwortung). Entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichts (die sich insoweit vom festgestellten Sachverhalt entfernen) ist daher unstrittig, dass der Gebrauchtwagen nur „abgesehen vom versteckten Mangel im Bereich der Kurbelwelle" verkehrs- und betriebssicher, und dass - wie das Erstgericht festhält - für seine „100 %ige Betriebssicherheit" ein Austausch der Kurbelwelle notwendig war.
Unstrittig ist auch, dass dieser Mangel bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages vorlag. Aus der Feststellung, dass der Austausch der Kurbelwelle den Wert des Fahrzeuges nicht erhöht hat, kann jedoch - entgegen der Ansicht der Revisionsbeantwortung - nicht der Schluss gezogen werden, der versteckte Mangel habe den Wert des Fahrzeuges nicht vermindert, sodass für die Anwendung des § 934 ABGB schon aus diesem Grund kein Raum bliebe: Steht doch insoweit bisher lediglich fest, dass der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges im Kaufzeitpunkt EUR 4.590 betragen hat, „dies (jedoch) ohne Berücksichtigung des versteckten Mangels im Bereich der Kurbelwelle", und dass der Austausch der Kurbelwelle in einer Fachwerkstätte einen Kostenaufwand von EUR 2.180 verursacht hätte.Unstrittig ist auch, dass dieser Mangel bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages vorlag. Aus der Feststellung, dass der Austausch der Kurbelwelle den Wert des Fahrzeuges nicht erhöht hat, kann jedoch - entgegen der Ansicht der Revisionsbeantwortung - nicht der Schluss gezogen werden, der versteckte Mangel habe den Wert des Fahrzeuges nicht vermindert, sodass für die Anwendung des Paragraph 934, ABGB schon aus diesem Grund kein Raum bliebe: Steht doch insoweit bisher lediglich fest, dass der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges im Kaufzeitpunkt EUR 4.590 betragen hat, „dies (jedoch) ohne Berücksichtigung des versteckten Mangels im Bereich der Kurbelwelle", und dass der Austausch der Kurbelwelle in einer Fachwerkstätte einen Kostenaufwand von EUR 2.180 verursacht hätte.
Auf dieser Grundlage ist die Frage zu prüfen, ob auch der genannte Mangel des gekauften Gebrauchtwagens, sollte er (- was nach den bisher getroffenen Feststellungen jedenfalls nicht auszuschließen ist -) eine Verminderung des Wiederbeschaffungswertes im Kaufzeitpunkt auf weniger als die Hälfte des Kaufpreises zur Folge gehabt haben, den Kläger zur Vertragsaufhebung wegen laesio enormis berechtigte.
Die Vorinstanzen haben zutreffend erkannt, dass gemäß § 934 Satz 3 ABGB das Missverhältnis des Wertes nach dem Zeitpunkt des geschlossenen Geschäftes bestimmt wird. Der Wert der gekauften Sache ist abgestellt auf diesen Zeitpunkt festzustellen; nachträgliche Erfüllungsmängel müssen bei Prüfung der Voraussetzungen der laesio enormis unbeachtet bleiben (RIS- Justiz RS0018871; RS0110457). Für den Standpunkt der Beklagten ist damit aber noch nichts gewonnen, weil es hier nicht um nachträgliche Erfüllungsmängel geht, sondern einen bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestehenden Mangel („Wurzelmangel"), für den folgende Grundsätze maßgebend sind:Die Vorinstanzen haben zutreffend erkannt, dass gemäß Paragraph 934, Satz 3 ABGB das Missverhältnis des Wertes nach dem Zeitpunkt des geschlossenen Geschäftes bestimmt wird. Der Wert der gekauften Sache ist abgestellt auf diesen Zeitpunkt festzustellen; nachträgliche Erfüllungsmängel müssen bei Prüfung der Voraussetzungen der laesio enormis unbeachtet bleiben (RIS- Justiz RS0018871; RS0110457). Für den Standpunkt der Beklagten ist damit aber noch nichts gewonnen, weil es hier nicht um nachträgliche Erfüllungsmängel geht, sondern einen bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestehenden Mangel („Wurzelmangel"), für den folgende Grundsätze maßgebend sind:
Durch das Rechtsmittel der laesio enormis soll ein inhaltlich ungerechter Vertrag aufhebbar sein. Dafür relevant ist die Differenz zwischen den objektiven Werten von Leistung und Gegenleistung, nicht aber worauf sie beruht. Sie kann entweder nur auf eine Fehlbewertung der mangelfreien Leistung (Fehleinschätzung des Verkehrswertes) oder auf eine Fehleinschätzung der Beschaffenheit der Sache zurückzuführen sein, die zu einer falschen objektiven Bewertung durch die Partei geführt hat. Für eine Verschiedenbehandlung dieser beiden Fälle besteht kein Grund (Koziol/Welser13 II, 94 mwN und die überzeugenden Argumente von Riedler, Von laesio enormis, ... [Anm zur E des OGH vom 13. 11. 2002, 7 Ob 251/02s], JBl 2004, 215 ff [219]).Durch das Rechtsmittel der laesio enormis soll ein inhaltlich ungerechter Vertrag aufhebbar sein. Dafür relevant ist die Differenz zwischen den objektiven Werten von Leistung und Gegenleistung, nicht aber worauf sie beruht. Sie kann entweder nur auf eine Fehlbewertung der mangelfreien Leistung (Fehleinschätzung des Verkehrswertes) oder auf eine Fehleinschätzung der Beschaffenheit der Sache zurückzuführen sein, die zu einer falschen objektiven Bewertung durch die Partei geführt hat. Für eine Verschiedenbehandlung dieser beiden Fälle besteht kein Grund (Koziol/Welser13 römisch zwei, 94 mwN und die überzeugenden Argumente von Riedler, Von laesio enormis, ... [Anm zur E des OGH vom 13. 11. 2002, 7 Ob 251/02s], JBl 2004, 215 ff [219]).
Nach herrschender Rechtsprechung und überwiegender Lehre stehen daher das Gestaltungsrecht zur Vertragsaufhebung wegen Verkürzung über die Hälfte und die Ansprüche wegen Gewährleistung miteinander in (voller) Konkurrenz; der Aufhebungsanspruch nach § 934 ABGB kann also auch geltend gemacht werden, wenn die gekaufte Sache infolge eines schon im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorliegenden Mangels, der einen Gewährleistungsanspruch begründen könnte, weniger als die Hälfte des Kaufpreises wert ist (RIS-Justiz RS0022009; RS0024085; GlUNF 1069; SZ 2/24; SZ 8/74; SZ 20/3 = RZ 1938, 54 (Petzel); 8 Ob 370/97p; 7 Ob 251/02s = JBl 2004, 252 und 215 [zust Riedler aaO]; Gschnitzer in Klang² IV/1 559 f; Kramer in Straube³ § 351a HGB Rz 5; Kerschner in Jabornegg, HGB § 351a Rz 4; Binder in Schwimann³ IV § 934 ABGB Rz 7; Koziol/Welser13 aaO und zuletzt Riedler aaO, Jbl 2004, 216 ff [mit einer ausführlichen Darstellung der Rsp und Lehre und einer Reihe weiterer beachtenswerter Argumente für die Konkurrenz]; skeptisch Reischauer in Rummel³ I § 934 ABGB Rz 15; aA P. Bydlinski in JBl 1983, 410 ff [415], Jbl 1993, 559 ff [563], RdW 2003/351, 429 [431] und KBB § 934 ABGB Rz 3 [seiner - der „überwiegenden Ansicht" widersprechenden - Argumentation, wonach auch die dem Anfechtungsausschluss des § 351a HGB tragende Wertung dafür spreche, dass in solchen Fällen nur die Irrtums- und Gewährleistungsbehelfe zur Verfügung stünden, fehlt jedoch mittlerweile die Grundlage; der neue § 351 UGB kehrt die bisher maßgebende Wertung des § 351a HGB nämlich in ihr Gegenteil um: Auch der Unternehmer beim unternehmensbezogenen Geschäft kann sich nunmehr auf laesio enormis berufen, was mit der dem Unternehmer zuzubilligenden Schutzwürdigkeit bei groben Äquivalenzstörungen begründet wird; vgl Schauer in Krejci/Schauer, Reform-Komm UGB/ABGB, § 351 UGB Rz 3 ff]).Nach herrschender Rechtsprechung und überwiegender Lehre stehen daher das Gestaltungsrecht zur Vertragsaufhebung wegen Verkürzung über die Hälfte und die Ansprüche wegen Gewährleistung miteinander in (voller) Konkurrenz; der Aufhebungsanspruch nach Paragraph 934, ABGB kann also auch geltend gemacht werden, wenn die gekaufte Sache infolge eines schon im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorliegenden Mangels, der einen Gewährleistungsanspruch begründen könnte, weniger als die Hälfte des Kaufpreises wert ist (RIS-Justiz RS0022009; RS0024085; GlUNF 1069; SZ 2/24; SZ 8/74; SZ 20/3 = RZ 1938, 54 (Petzel); 8 Ob 370/97p; 7 Ob 251/02s = JBl 2004, 252 und 215 [zust Riedler aaO]; Gschnitzer in Klang² IV/1 559 f; Kramer in Straube³ Paragraph 351 a, HGB Rz 5; Kerschner in Jabornegg, HGB Paragraph 351 a, Rz 4; Binder in Schwimann³ römisch vier Paragraph 934, ABGB Rz 7; Koziol/Welser13 aaO und zuletzt Riedler aaO, Jbl 2004, 216 ff [mit einer ausführlichen Darstellung der Rsp und Lehre und einer Reihe weiterer beachtenswerter Argumente für die Konkurrenz]; skeptisch Reischauer in Rummel³ römisch eins Paragraph 934, ABGB Rz 15; aA P. Bydlinski in JBl 1983, 410 ff [415], Jbl 1993, 559 ff [563], RdW 2003/351, 429 [431] und KBB Paragraph 934, ABGB Rz 3 [seiner - der „überwiegenden Ansicht" widersprechenden - Argumentation, wonach auch die dem Anfechtungsausschluss des Paragraph 351 a, HGB tragende Wertung dafür spreche, dass in solchen Fällen nur die Irrtums- und Gewährleistungsbehelfe zur Verfügung stünden, fehlt jedoch mittlerweile die Grundlage; der neue Paragraph 351, UGB kehrt die bisher maßgebende Wertung des Paragraph 351 a, HGB nämlich in ihr Gegenteil um: Auch der Unternehmer beim unternehmensbezogenen Geschäft kann sich nunmehr auf laesio enormis berufen, was mit der dem Unternehmer zuzubilligenden Schutzwürdigkeit bei groben Äquivalenzstörungen begründet wird; vergleiche Schauer in Krejci/Schauer, Reform-Komm UGB/ABGB, Paragraph 351, UGB Rz 3 ff]).
Bei der Ermittlung des objektiven Wertes der gekauften Sache zur Prüfung des Wertmissverhältnisses nach § 934 ABGB hätte daher der bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestehende verborgene Mangel des Gebrauchtwagens somit nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Es wäre dafür - im Einklang mit der stRsp und hL - der Wert der für die faktische Leistung in Aussicht genommenen Leistungen und nicht der Wert der vertraglich bedungenen Leistungen anzusetzen gewesen.Bei der Ermittlung des objektiven Wertes der gekauften Sache zur Prüfung des Wertmissverhältnisses nach Paragraph 934, ABGB hätte daher der bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestehende verborgene Mangel des Gebrauchtwagens somit nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Es wäre dafür - im Einklang mit der stRsp und hL - der Wert der für die faktische Leistung in Aussicht genommenen Leistungen und nicht der Wert der vertraglich bedungenen Leistungen anzusetzen gewesen.
Nachträgliche Verbesserungen der Sache konnten das Anfechtungsrecht des Verkürzten hingegen - wie sich schon aus den bereits wiedergegebenen grundsätzlichen Ausführungen zu § 934 Abs 3 ABGB ergibt - nicht beseitigen (Riedler aaO, Jbl 2004, 219 und FN 22 ff mwN); entgegen der von P. Bydlinski in seiner Entscheidungsbesprechung zu 7 Ob 251/02s vertretenen gegenteiligen Ansicht (RdW 2003, 431) trägt hier nämlich auch der Hinweis auf den Vorrang der Verbesserung nach neuem Gewährleistungsrecht nicht; hat doch der Gesetzgeber in § 934 ABGB nicht vorgesehen, dass der Verkürzende das im Vertragsschlusszeitpunkt gegebene Wertmissverhältnis durch nachträgliche Aufwertung (Teilreparatur) außer Kraft setzen kann (Riedler aaO, FN 24 mwN).Nachträgliche Verbesserungen der Sache konnten das Anfechtungsrecht des Verkürzten hingegen - wie sich schon aus den bereits wiedergegebenen grundsätzlichen Ausführungen zu Paragraph 934, Absatz 3, ABGB ergibt - nicht beseitigen (Riedler aaO, Jbl 2004, 219 und FN 22 ff mwN); entgegen der von P. Bydlinski in seiner Entscheidungsbesprechung zu 7 Ob 251/02s vertretenen gegenteiligen Ansicht (RdW 2003, 431) trägt hier nämlich auch der Hinweis auf den Vorrang der Verbesserung nach neuem Gewährleistungsrecht nicht; hat doch der Gesetzgeber in Paragraph 934, ABGB nicht vorgesehen, dass der Verkürzende das im Vertragsschlusszeitpunkt gegebene Wertmissverhältnis durch nachträgliche Aufwertung (Teilreparatur) außer Kraft setzen kann (Riedler aaO, FN 24 mwN).
Da es auf die nachträgliche Verbesserung somit gar nicht ankommt, ist der vorliegende Fall jenen, die in den Entscheidungen 8 Ob 370/97p und 7 Ob 251/02s zu beurteilen waren (auch dort ging es um die Mangelhaftigkeit eines Gebrauchtmotors bzw Gebrauchtwagens im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und die Vertragsaufhebung wegen laesio enormis), durchaus vergleichbar. Ein Grund dafür, von der - in der Lehre überwiegend gebilligten - ständigen Rechtsprechung abzugehen ist aber auch im Hinweis des Berufungsgerichtes auf den angeblichen Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (weil der Kläger durch den Austausch der Kurbelwelle „schadlos" gestellt sei) nicht zu erblicken:
Steht doch bereits jetzt fest, dass sich der (Wiederbeschaffungs-)Wert des Fahrzeuges (gemeint ist offenbar jener ohne Berücksichtigung des versteckten Mangels an der Kurbelwelle) durch den späteren Kurbelwellentausch nicht erhöht hat. Die Beklagte könnte die Vertragsaufhebung aber nur dadurch abwenden, dass sie die in § 934 zweiter Satz ABGB verankerte, dem verkürzenden Vertragsteil eingeräumte und bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz offenstehende (RIS-Justiz RS0021626 [T1]) Möglichkeit (facultas alternativa) ergreift, die Differenz zwischen dem gemeinen Wert der von ihr und der vom Verkürzten erbrachten Leistung zu erbringen; es reicht nicht aus, wenn der Verkürzende seine Leistung nur auf die Hälfte des Wertes der vom Verkürzten erbrachten Leistung erhöht (RIS-Justiz RS0117129; vgl das Rechenbeispiel in Koziol/Welser13 II 94).Steht doch bereits jetzt fest, dass sich der (Wiederbeschaffungs-)Wert des Fahrzeuges (gemeint ist offenbar jener ohne Berücksichtigung des versteckten Mangels an der Kurbelwelle) durch den späteren Kurbelwellentausch nicht erhöht hat. Die Beklagte könnte die Vertragsaufhebung aber nur dadurch abwenden, dass sie die in Paragraph 934, zweiter Satz ABGB verankerte, dem verkürzenden Vertragsteil eingeräumte und bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz offenstehende (RIS-Justiz RS0021626 [T1]) Möglichkeit (facultas alternativa) ergreift, die Differenz zwischen dem gemeinen Wert der von ihr und der vom Verkürzten erbrachten Leistung zu erbringen; es reicht nicht aus, wenn der Verkürzende seine Leistung nur auf die Hälfte des Wertes der vom Verkürzten erbrachten Leistung erhöht (RIS-Justiz RS0117129; vergleiche das Rechenbeispiel in Koziol/Welser13 II 94).
Um die Berechtigung der auf § 934 ABGB gestützten Klagebegehren (des Hauptbegehrens und des ersten Eventualbegehrens) beurteilen zu können, hätte das Erstgericht somit auch Feststellungen über den Verkehrswert des mangelhaften Gebrauchtwagens zum Zeitpunkt der Vetragsabschlusses (unter Berücksichtigung des versteckten Mangels an der Kurbelwelle) treffen müssen, die es bisher noch nicht getroffen hat. Dies wird im fortgesetzten Verfahren - allenfalls unter Beiziehung eines Sachverständigen - nachzuholen sein. Da es dazu einer Verhandlung in erster Instanz bedarf, sind die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben.Um die Berechtigung der auf Paragraph 934, ABGB gestützten Klagebegehren (des Hauptbegehrens und des ersten Eventualbegehrens) beurteilen zu können, hätte das Erstgericht somit auch Feststellungen über den Verkehrswert des mangelhaften Gebrauchtwagens zum Zeitpunkt der Vetragsabschlusses (unter Berücksichtigung des versteckten Mangels an der Kurbelwelle) treffen müssen, die es bisher noch nicht getroffen hat. Dies wird im fortgesetzten Verfahren - allenfalls unter Beiziehung eines Sachverständigen - nachzuholen sein. Da es dazu einer Verhandlung in erster Instanz bedarf, sind die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.