In seiner Revision gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts führt der Kläger unter anderem ausführlich aus, dass seine Tochter gemäß § 57 WehrG dann als deliktsfähig anzusehen sei, wenn ihr inkriminiertes Verhalten - wie hier - von militärischer Relevanz sei. Angelegenheiten des Wehrgesetzes seien auch und vor allem die Landesverteidigung sowie die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der Schutz der demokratischen Einrichtungen. Dass alle diese Agenda durch einen zufolge Entfremdung von seinem Kinde psychisch-seelisch zerstörten Vater ernsthaft gefährdet sein könnten, werde "hoffentlich inzwischen amtsbekannt sein". Dass Väter (und wohl auch Mütter), die ihr Kind nicht sehen dürften und daher psychisch fertig seien, zur Landesverteidigung, auch zur geistigen, nichts beitragen könnten, aber auch an der Ausübung der demokratischen Rechte zunehmend das Interesse verlören oder auch überhaupt gegenüber politischen Abläufen des Praxisalltags ein völliges Gleichgültigkeitsgefühl an den Tag legten; all dies dürfte inzwischen wohl amtsbekannt sein. Die grundlose Verweigerung des persönlichen Verkehrs werde zweifelsfrei als eine gröbliche Vernachlässigung der sich aus dem Familienverhältnis ergebenden Pflichten iSd § 540 ABGB, nämlich jener aus § 145b iVm § 148 ABGB anzusehen sein. Die grundsätzlich fehlende Deliktsfähigkeit von Unmündigen ergebe sich - zufolge der massiven militärischen Relevanz der Pflichtverletzung - aus § 57 WehrG (mit weiteren Ausführungen dazu, dass ein Kind ob seines Verhaltens immer dann deliktsfähig sei, wenn dieses Verhalten in militärischen Belangen von Relevanz sei). Über § 57 WehrG könne die zivilrechtliche Lücke des Mangels der Deliktsfähigkeit eines Kindes im § 540 ABGB geschlossen werden. Aus diesem keinen nachvollziehbaren Konnex zum Recht auf persönlichen Verkehr und zur Erbunwürdigkeit aufweisenden Vorbringen ergeben sich erneut gewichtige Anzeichen, dass der Kläger wegen einer psychischen Krankheit seine Angelegenheiten als Prozesspartei nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen vermag, sodass die Voraussetzungen des § 273 ABGB vorliegen könnten.In seiner Revision gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts führt der Kläger unter anderem ausführlich aus, dass seine Tochter gemäß Paragraph 57, WehrG dann als deliktsfähig anzusehen sei, wenn ihr inkriminiertes Verhalten - wie hier - von militärischer Relevanz sei. Angelegenheiten des Wehrgesetzes seien auch und vor allem die Landesverteidigung sowie die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der Schutz der demokratischen Einrichtungen. Dass alle diese Agenda durch einen zufolge Entfremdung von seinem Kinde psychisch-seelisch zerstörten Vater ernsthaft gefährdet sein könnten, werde "hoffentlich inzwischen amtsbekannt sein". Dass Väter (und wohl auch Mütter), die ihr Kind nicht sehen dürften und daher psychisch fertig seien, zur Landesverteidigung, auch zur geistigen, nichts beitragen könnten, aber auch an der Ausübung der demokratischen Rechte zunehmend das Interesse verlören oder auch überhaupt gegenüber politischen Abläufen des Praxisalltags ein völliges Gleichgültigkeitsgefühl an den Tag legten; all dies dürfte inzwischen wohl amtsbekannt sein. Die grundlose Verweigerung des persönlichen Verkehrs werde zweifelsfrei als eine gröbliche Vernachlässigung der sich aus dem Familienverhältnis ergebenden Pflichten iSd Paragraph 540, ABGB, nämlich jener aus Paragraph 145 b, in Verbindung mit Paragraph 148, ABGB anzusehen sein. Die grundsätzlich fehlende Deliktsfähigkeit von Unmündigen ergebe sich - zufolge der massiven militärischen Relevanz der Pflichtverletzung - aus Paragraph 57, WehrG (mit weiteren Ausführungen dazu, dass ein Kind ob seines Verhaltens immer dann deliktsfähig sei, wenn dieses Verhalten in militärischen Belangen von Relevanz sei). Über Paragraph 57, WehrG könne die zivilrechtliche Lücke des Mangels der Deliktsfähigkeit eines Kindes im Paragraph 540, ABGB geschlossen werden. Aus diesem keinen nachvollziehbaren Konnex zum Recht auf persönlichen Verkehr und zur Erbunwürdigkeit aufweisenden Vorbringen ergeben sich erneut gewichtige Anzeichen, dass der Kläger wegen einer psychischen Krankheit seine Angelegenheiten als Prozesspartei nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen vermag, sodass die Voraussetzungen des Paragraph 273, ABGB vorliegen könnten.
Davon ist gemäß § 6a ZPO - auch im Revisionsverfahren - gemäß § 6a Satz 1 ZPO das zuletzt zuständige Pflegschaftsgericht (§ 109 Abs 2 JN) zu verständigen (2 Ob 14/88; 10 ObS 101/92 = SSV-NF 6/57; 10 ObS 167/01h; RIS-Justiz RS0035231, RS0035270; Schubert in Fasching/Konecny2 II/1 § 6a ZPO Rz 2). Das Pflegschaftsgericht hat dem Revisionsgericht ehestens mitzuteilen, ob ein (einstweiliger) Sachwalter bestellt oder sonst eine entsprechende Maßnahme getroffen wird (§ 6a Satz 2 ZPO).Davon ist gemäß Paragraph 6 a, ZPO - auch im Revisionsverfahren - gemäß Paragraph 6 a, Satz 1 ZPO das zuletzt zuständige Pflegschaftsgericht (Paragraph 109, Absatz 2, JN) zu verständigen (2 Ob 14/88; 10 ObS 101/92 = SSV-NF 6/57; 10 ObS 167/01h; RIS-Justiz RS0035231, RS0035270; Schubert in Fasching/Konecny2 II/1 Paragraph 6 a, ZPO Rz 2). Das Pflegschaftsgericht hat dem Revisionsgericht ehestens mitzuteilen, ob ein (einstweiliger) Sachwalter bestellt oder sonst eine entsprechende Maßnahme getroffen wird (Paragraph 6 a, Satz 2 ZPO).
Bis zur Entscheidung des Pflegschaftsgerichts ist das Revisionsverfahren in sinngemäßer Anwendung des § 190 ZPO zu unterbrechen (4 Ob 329/98f = JBl 1999, 536 = NZ 2000, 309; RIS-Justiz RS0035234).Bis zur Entscheidung des Pflegschaftsgerichts ist das Revisionsverfahren in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 190, ZPO zu unterbrechen (4 Ob 329/98f = JBl 1999, 536 = NZ 2000, 309; RIS-Justiz RS0035234).