Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei ist zulässig und berechtigt.
Nach § 51 Abs 1 JN gehören vor die selbständigen Handelsgerichte,
falls der Streitgegenstand an Geld oder Geldeswert den Betrag von
130.000 S übersteigt, unter anderem (Z 6) Streitigkeiten aus dem
Rechtsverhältnis zwischen den Mitgliedern einer Handelsgesellschaft
oder zwischen dieser und ihren Mitgliedern, zwischen den Mitgliedern
der Verwaltung und den Liquidatoren der Gesellschaft und der
Gesellschaft oder deren Mitgliedern, ....... sowie Streitigkeiten aus
Rechtsverhältnissen aller dieser Personen zu Dritten, denen sie sich
in dieser Eigenschaft verantwortlich gemacht haben, ....... sofern es
sich nicht um eine Arbeitsrechtssache (§ 50 Abs 1 ASGG) handelt. Wie
der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung 6 Ob 526/95 (=
JBl 1995, 467 = ecolex 1995, 561 = GesRZ 1996, 116) dargelegt hat,
wurden die Worte: "....... sowie Streitigkeiten aus
Rechtsverhältnissen aller dieser Personen zu Dritten, denen sie sich in dieser Eigenschaft verantwortlich gemacht haben" durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 eingefügt. In den Erläuterungen (1337 BlgNR 15. GP, 4) wird dazu ausgeführt, dass Angestellte einer Gesellschaft, die sich deren Vertragspartnern, also Dritten, durch rechtswidriges Verhalten im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Gesellschaft verantwortlich gemacht haben, nach § 51 Abs 1 Z 3 JN - so wie die Gesellschaft selbst - vor dem Handelsgericht geklagt werden können. Für die Vorstandsmitglieder, die Geschäftsführer und sonstigen Funktionären oder die Mitglieder einer Gesellschaft, die sich im Rahmen ihrer Tätigkeit Dritten gegenüber verantwortlich gemacht haben, fehle nach herrschender Rechtsprechung eine solche Bestimmung, sie könnten wegen dieser deliktischen Schädigung nur vor dem allgemeinen Gericht geklagt werden. Es solle daher in der Z 6 des § 51 nach dem Vorbild der Z 3 auch das Rechtsverhältnis der hier genannten Personen zu Dritten in die Handelsgerichsbarkeit einbezogen werden.Rechtsverhältnissen aller dieser Personen zu Dritten, denen sie sich in dieser Eigenschaft verantwortlich gemacht haben" durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 eingefügt. In den Erläuterungen (1337 BlgNR 15. GP, 4) wird dazu ausgeführt, dass Angestellte einer Gesellschaft, die sich deren Vertragspartnern, also Dritten, durch rechtswidriges Verhalten im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Gesellschaft verantwortlich gemacht haben, nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3, JN - so wie die Gesellschaft selbst - vor dem Handelsgericht geklagt werden können. Für die Vorstandsmitglieder, die Geschäftsführer und sonstigen Funktionären oder die Mitglieder einer Gesellschaft, die sich im Rahmen ihrer Tätigkeit Dritten gegenüber verantwortlich gemacht haben, fehle nach herrschender Rechtsprechung eine solche Bestimmung, sie könnten wegen dieser deliktischen Schädigung nur vor dem allgemeinen Gericht geklagt werden. Es solle daher in der Ziffer 6, des Paragraph 51, nach dem Vorbild der Ziffer 3, auch das Rechtsverhältnis der hier genannten Personen zu Dritten in die Handelsgerichsbarkeit einbezogen werden.
Es trifft zwar zu, dass damit - sofern es sich nicht um
Arbeitsrechtssachen handelt -, ganz offensichtlich eine gewisse
Konzentration solcher Streitigkeiten vor den Kausalgerichten
herbeigeführt werden sollte. Dennoch fallen Kontraktansprüche nicht
schlechthin unter diese Bestimmung (7 Ob 592/93 = RdW 1994, 177; EvBl
1992/146; Fasching, ZPR**2 Rz 254), wie sich ja aus den Erläuternden
Bemerkungen (aaO) gerade durch die Bezugnahme auf ein "rechtswidriges
Verhalten" von Angestellten und "deliktische Schädigung" ergibt. Der
Oberste Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang ausgesprochen, dass
Klagen der Sozialversicherungsträger gegen Prokuristen (7 Ob 527/92)
bzw Geschäftsführer (EvBl 1992/146) einer GmbH, die Bürgschaften für
Beitragsrückstände ihrer Gesellschaft übernommen hatten, vor die
selbständigen Handelsgerichte gehören. Hingewiesen wurde aber
gleichzeitig auf den spezifischen Anspruch, der mit solchen Klagen
geltend gemacht werde: Die für die Gesellschaft tätigen Prokuristen
und Geschäftsführer hafteten nämlich dem Sozialversicherungsträger
gegenüber deliktisch, falls sie sich einer Konkursverschleppung
schuldig gemacht hätten; ebenso seien sie bei Einbehaltung und
Vorenthaltung der Dienstnehmeranteile für den strafbaren Tatbestand
des § 114 Abs 1 ASVG verantwortlich. Der enge Konnex zwischen
deliktischer Haftung und vertraglicher Verpflichtung sowie die
möglichen Auswirkungen der vertraglichen Verpflichtung auf einen
deliktischen Haftungsgrund gebiete es, derartige Streitigkeiten vor
den Handelsgerichten auszutragen. In der Entscheidung 7 Ob 592/93
wurde dagegen das Versprechen des Prokuristen einer mit der
Vermittlung des Verkaufs von Gesellschaftsanteilen beauftragten
Immobilienfirma, privat eine zur Verbesserung und somit zur
leichteren Vermittlung beitragende Leistung zu erbringen, nicht unter
§ 51 Abs 1 Z 6 JN fallend beurteilt (6 Ob 526/95 = JBl 1995, 467 =
ecolex 1995, 561 = GesRZ 1996, 116).
Bei Anwendung dieser Rechtssätze kommt aber für den vorliegenden Fall die Zuständigkeit der Kausalgerichte nicht in Betracht.
Bei der amtswegigen Zuständigkeitsprüfung ist von den für wahr zu haltenden Angaben in der Klage auszugehen (vgl Mayr in Rechberger, ZPO Rz 2 f zu § 41 JN mwN; RIS-Justiz RS0046236 uva).Bei der amtswegigen Zuständigkeitsprüfung ist von den für wahr zu haltenden Angaben in der Klage auszugehen vergleiche Mayr in Rechberger, ZPO Rz 2 f zu Paragraph 41, JN mwN; RIS-Justiz RS0046236 uva).
Nach den Angaben in der Klage, die demnach der Zuständigkeitsprüfung zugrunde zu legen sind, hat sich der Beklagte als Mitschuldner zur ungeteilten Hand, somit auf Grund einer im eigenen Namen eingegangenen vertraglichen Verpflichtung, zur Rückzahlung des Kredites verpflichtet. Zutreffend verweist die klagende Partei darauf, dass sie nicht vorgebracht habe, den Beklagten aus dem Titel des deliktischen Schadenersatzes auf Grund seiner Organstellung bei der Darlehensnehmerin in Anspruch nehmen zu wollen oder dass dieser vertraglichen Vereinbarung ein solcher deliktischer Schadenersatzanspruch zu Grunde liege. Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass durch die in der Zivilrechtsverfahrens-Novelle 1983 vorgenommene Ausdehnung der in § 51 Abs 1 Z 6 JN normierten handelsgerichtlichen Zuständigkeit auf Rechtstreitigkeiten aus Rechtsverhältnissen zwischen Organen und Mitgliedern von Handelsgesellschaften zu Dritten, denen sie sich in dieser Eigenschaft verantwortlich gemacht haben, lediglich die Möglichkeit geschaffen werden sollte, Ansprüche wegen deliktischer Schädigung der Handelsgerichtsbarkeit zu unterstellen (vgl auch 2 Ob 601/90). Solche Ansprüche werden von der klagenden Partei jedoch nicht geltend gemacht. Nach dem Klagsvorbringen ist vielmehr ein Kontraktanspruch der klagenden Partei ohne jeden erkennbaren Bezug zu einem deliktischen Verhalten des Beklagten zu beurteilen. Auch wenn die Verpflichtung vom Beklagten im Interesse der Darlehensnehmerin eingegangen wurde, fehlt doch der für die Zuständigkeit des Handelsgerichtes notwendige enge Konnex zwischen der privatrechtlichen gesellschaftsbezogenen Verpflichtung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft und seiner zumindest allfälligen deliktischen Haftung, wie er von der Rechtsprechung im speziellen Fall der Übernahme einer Bürgschaft des Geschäftsführers gegenüber einem Sozialversicherungsträger für Beitragsschulden der Gesellschaft angenommen wird. Im vorliegenden Fall handelt es sich hingegen um "gewöhnliche" vertragliche Ansprüche zwischen einem Geschäftsführer und seinem Gläubiger aus einer Solidarhaftung für einen Kredit, für deren Beurteilung nicht das Handelsgericht sondern das allgemeine Zivilgericht zuständig ist (vgl auch Reich-Rohrwig, GmbH-Recht I2 Rz 2/492).Nach den Angaben in der Klage, die demnach der Zuständigkeitsprüfung zugrunde zu legen sind, hat sich der Beklagte als Mitschuldner zur ungeteilten Hand, somit auf Grund einer im eigenen Namen eingegangenen vertraglichen Verpflichtung, zur Rückzahlung des Kredites verpflichtet. Zutreffend verweist die klagende Partei darauf, dass sie nicht vorgebracht habe, den Beklagten aus dem Titel des deliktischen Schadenersatzes auf Grund seiner Organstellung bei der Darlehensnehmerin in Anspruch nehmen zu wollen oder dass dieser vertraglichen Vereinbarung ein solcher deliktischer Schadenersatzanspruch zu Grunde liege. Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass durch die in der Zivilrechtsverfahrens-Novelle 1983 vorgenommene Ausdehnung der in Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 6, JN normierten handelsgerichtlichen Zuständigkeit auf Rechtstreitigkeiten aus Rechtsverhältnissen zwischen Organen und Mitgliedern von Handelsgesellschaften zu Dritten, denen sie sich in dieser Eigenschaft verantwortlich gemacht haben, lediglich die Möglichkeit geschaffen werden sollte, Ansprüche wegen deliktischer Schädigung der Handelsgerichtsbarkeit zu unterstellen vergleiche auch 2 Ob 601/90). Solche Ansprüche werden von der klagenden Partei jedoch nicht geltend gemacht. Nach dem Klagsvorbringen ist vielmehr ein Kontraktanspruch der klagenden Partei ohne jeden erkennbaren Bezug zu einem deliktischen Verhalten des Beklagten zu beurteilen. Auch wenn die Verpflichtung vom Beklagten im Interesse der Darlehensnehmerin eingegangen wurde, fehlt doch der für die Zuständigkeit des Handelsgerichtes notwendige enge Konnex zwischen der privatrechtlichen gesellschaftsbezogenen Verpflichtung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft und seiner zumindest allfälligen deliktischen Haftung, wie er von der Rechtsprechung im speziellen Fall der Übernahme einer Bürgschaft des Geschäftsführers gegenüber einem Sozialversicherungsträger für Beitragsschulden der Gesellschaft angenommen wird. Im vorliegenden Fall handelt es sich hingegen um "gewöhnliche" vertragliche Ansprüche zwischen einem Geschäftsführer und seinem Gläubiger aus einer Solidarhaftung für einen Kredit, für deren Beurteilung nicht das Handelsgericht sondern das allgemeine Zivilgericht zuständig ist vergleiche auch Reich-Rohrwig, GmbH-Recht I2 Rz 2/492).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.